Fall 3: Bermudadreieck

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1 Examinatorium Zivilrecht Bereicherungsrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 3: Bermudadreieck Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit

2 Dreipersonenverhältnisse: Grundlagen JURISTISCHE FAKULTÄT Grundlagen zu den Dreipersonenverhältnissen Beteiligung Mehrerer am Bereicherungsvorgang Kernproblem: Bestimmung der Parteien der Kondiktion(en) Zentrale Interessen: Jedem Beteiligten sollten die Einwendungen aus dem Kausalverhältnis erhalten bleiben; kein Beteiligter sollte Einwendungen aus Rechtsverhältnissen ausgesetzt sein, an denen er nicht beteiligt ist. Jeder Beteiligte sollte (nur) das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners, den er sich ausgesucht hat, tragen. Die Parteirollen im Prozess müssen richtig verteilt sein, d.h., über die Wirksamkeit eines Kausalverhältnisses soll nur zwischen dessen Parteien gestritten werden. 2

3 Elementarmodell: Die Lieferkette JURISTISCHE FAKULTÄT Veräußerer A 433 BGB Ersterwerber B 433 BGB Zweiterwerber C 3

4 Elementarmodell: Die Lieferkette JURISTISCHE FAKULTÄT Veräußerer A 812 I 1 Alt. 1 BGB 433 BGB Ersterwerber B Nichtigkeit des Erstgeschäfts: Leistungskondiktion A B Ziel: Wertersatz ( 818 II BGB), da Herausgabe unmöglich Ggfs.: Berücksichtigung der Gegenleistung ( Saldotheorie ) Keine Haftung des C gegenüber A, weil in diesem Verhältnis keine Leistung und keine EK mangels Erwerbs des C auf Kosten des A Ausnahme bei Unentgeltlichkeit des Erwerbs von C ( 822 BGB) 433 BGB Zweiterwerber C Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 4

5 Elementarmodell: Die Lieferkette JURISTISCHE FAKULTÄT Veräußerer A 433 BGB Ersterwerber B Nichtigkeit des Zweitgeschäfts: 433 BGB 812 I 1 Alt. 1 BGB Leistungskondiktion B C Ziel: Herausgabe der Sache Ggfs. Berücksichtigung der Gegenleistung ( Saldotheorie ) Zweiterwerber C Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit 5

6 Elementarmodell: Die Lieferkette JURISTISCHE FAKULTÄT Veräußerer A 812 I 1 Alt. 1 BGB 433 BGB Ersterwerber B 822 BGB (-) Doppelnichtigkeit: Leistungskondiktion B C Ziel: Herausgabe der Sache Leistungskondiktion A B Ziel: Wertersatz ( 818 II BGB) Grds. keine Beschränkung auf Kondiktion gegen C gem. 818 III BGB (Keine Kumulation der Einwendungs- /Insolvenzrisiken bei A; Grundgedanke der Saldotheorie) Nicht: 822 BGB analog (A C) auf rechtsgrundlosen Erwerb => Erhalt der Einwendungen des C 433 BGB 812 I 1 Alt. 1 BGB Zweiterwerber C 6

7 Elementarmodell: Die Lieferkette JURISTISCHE FAKULTÄT Veräußerer A 816 I 1 BGB 433 BGB Ersterwerber B 985 BGB 816 I 2 BGB Nichtigkeit der Übereignung A B Zweiterwerber C kann nach 932 BGB gutgläubig erwerben Dann A B aus 816 I 1 BGB C ist gegen Vindikation und Kondiktion geschützt ( Subsidiaritätsgrundsatz ) Wenn: Scheitern des gutgläubigen Erwerbs (z.b. 935 BGB) Dann A C aus 985 BGB Bei unentgeltlichem gutgläubigem Erwerb des C Dann A C aus 816 I 2 BGB 433 BGB Zweiterwerber C 7

8 Weiterentwicklung I: Geheißerwerb JURISTISCHE FAKULTÄT Veräußerer A 433 BGB Ersterwerber B Sachenrechtliche Wirkungen einer Direktleistung A-C: Besitzübergang direkt von A an C Bei beweglichen Sachen aber nach allseitiger Interessenlage Leistungen übers Eck und Durchgangserwerb des B (hm) Übereignungen A B und B C fallen äußerlich zusammen C ist Empfangsbote des B für die Einigungserklärung (und Tilgungsbestimmung) des A A ist Erklärungsbote des B für die Einigungserklärung (und Tilgungsbestimmung) gegenüber C 433 BGB Zweiterwerber C 8

9 Weiterentwicklung I: Geheißerwerb JURISTISCHE FAKULTÄT Veräußerer A 433 BGB Ersterwerber B 433 BGB Bei Immobilien oder Geld: Kein Durchgangserwerb des B (keine Zwischeneintragung bzw. bei Geld unausweichlicher Eigentumserwerb des C) Dennoch kein wertungsmäßiger Unterschied gegenüber Lieferkette Daher auch hier Abwicklung grundsätzlich entlang der Kausalverhältnisse Normative Als-ob-Betrachtung Zweiterwerber C 9

10 Weiterentwicklung II: Die Anweisung JURISTISCHE FAKULTÄT Angewiesener A Anweisung z.b. 433 II BGB (Deckungsverhältnis) Bezahlung (Zuwendungsverhältnis) Wirkungen: Zuwendung direkt von A an C Kein Durchgangserwerb des Anweisenden C ist Empfangsbote des B für die Tilgungsbestimmung des A A ist Erklärungsbote des B für die Tilgungsbestimmung gegenüber C Wertungsmäßig identisch wie Lieferkette Bereicherungsrechtlich: Leistung A B und B C Abwicklung grundsätzlich nur übers Eck (bei Mängeln der Kausalverhältnisse) Normative Als-ob-Betrachtung => B erhält Auszahlung, nicht lediglich Kondiktion gegen C (bei Doppelmangel) z.b. 433 II BGB (Valutaverhältnis) Anweisender B Zahlungsempfänger C 10

11 Weiterentwicklung II: Die Anweisung JURISTISCHE FAKULTÄT Angewiesener A Anweisung z.b. 433 II BGB (Deckungsverhältnis) Barzahlung (Zuwendungsverhältnis) Sonderproblem: Mängel der Anweisung Fehlen der Anweisung Keine Botenmacht des A für Tilgungsbestimmung des B Daher keine Leistung B C Daher Nichtleistungskondiktion A C Schein-Anweisung Wohl h.m.: Botenmacht analog 171 ff. BGB Frage der Zurechenbarkeit (z.b. bei Geschäftsunfähigkeit; falsus procurator (+); falsch ausgefüllt (-)) Anders nach neuer Rspr. des BGH im Zahlungsverkehrsrecht: Bei Mängeln der Anweisung stets Direktdurchgriff (arg e 675u BGB) Übertragbar auf Anweisung im Allgemeinen? (+)/(-) z.b. 433 II BGB (Valutaverhältnis) Anweisender B Zahlungsempfänger C 11

12 Folgerungen aus Lieferkette und Anweisung JURISTISCHE FAKULTÄT Grundwertungen: Jedem Beteiligten sollten die Einwendungen aus seinem Kausalverhältnis erhalten bleiben Kein Beteiligter sollte Einwendungen Dritter ausgesetzt werden Jeder Beteiligte sollte (nur) das Insolvenzrisiko seines Vertragspartners tragen Richtige Verteilung der Parteirollen im Prozess Daraus folgende Grundregeln: Abwicklung erfolgt regelmäßig entlang der Kausalbeziehungen ( übers Eck ) Ausnahmen: Analog 816 I 2, 822 BGB bei unentgeltlichem Erwerb Bei fehlender Anweisung oder nicht zurechenbarer Schein-Anweisung Analog 932, 935 BGB bei bösem Glauben oder Abhandenkommen 12

13 Frage 1: Mangel des Deckungsverhältnisses Angewiesener A Anweisung Deckungsverhältnis (5000 ) Anweisender B 488 I 1 BGB Zuwendungsverhältnis Valutaverhältnis 823 I BGB 5000 Zahlungsempfänger C 13

14 Grundfall A. A gegen B ( 812 I 1 Alt. 1) Grundfall: Nichtigkeit des Deckungsverhältnisses A. Anspruch des A gegen B aus 812 I 1 Alt. 1 BGB I. Etwas erlangt Was hat B erlangt? Eigentum und Besitz an den Geldscheinen? Gab es einen Durchgangserwerb bei B, als A an C zahlte? Konstruktion: Doppelter Geheißerwerb h.m.: Bei beweglichen Sachen grundsätzlich (+), weil A nicht weiß, was B dem C schuldet (Besitz oder Eigentum); aber nicht bei Geld! Befreiung von ihrer Schadensersatzverbindlichkeit gegenüber C? Geschuldet wäre als Wertersatz ( 818 II BGB) der Wert der Befreiung Einwendungen des B (z.b. Verjährung) würden den Wert mindern => Einwendungen aus beiden Verhältnissen wären bei A kumuliert 14

15 Grundfall A. A gegen B ( 812 I 1 Alt. 1) I. Etwas erlangt II. Durch Leistung des A h.m.: Normative Als-ob-Betrachtungsweise : Eigentum und Besitz an den Geldscheinen Fiktion des Durchgangserwerbes Arg.: Gleichstellung mit Kettenzahlung A B C II. Durch Leistung des A Leistung = bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens A hat durch die Zahlung das Vermögen des C gemehrt, aber insoweit keinen eigenen Leistungszweck gegenüber C verfolgt Zweckgerichtet war die Zahlung nur gegenüber B (Erfüllung der Verbindlichkeit aus 488 I 1 BGB) III. Ohne rechtlichen Grund (+) IV. Kein Ausschluss der Leistungskondiktion 15

16 Grundfall A. A gegen B ( 812 I 1 Alt. 1) I. Etwas erlangt II. Durch Leistung des A III. Ohne rechtlichen Grund IV. Kein Ausschluss der Leistungskondiktion V. Rechtsfolge V. Rechtsfolge 1. Naturalherausgabe ( 812 I BGB) unmöglich (Geldscheine sind nicht bei B) 2. Wertersatz ( 818 II BGB): Einwand der Entreicherung ( 818 III BGB): Geldwert ist noch im Vermögen der B vorhanden (Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber C) Selbst bei Wertlosigkeit der Befreiung (z.b. wegen Einwendungen der B gegen C) keine Entreicherung, weil B die Zahlung an C selbst veranlasst hat und er auch bei Selbstzahlung die Einwendungen gegenüber C verloren hätte Normative Als-ob-Betrachtung 16

17 Grundfall A. A gegen B ( 812 I 1 Alt. 1) B. A gegen C B. Ansprüche des A gegen C I. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz an den Geldscheinen 2. Durch Leistung des A? Eigener Leistungszweck des A gegenüber C (-) A wollte nur seine eigene Schuld gegenüber B erfüllen 3. Ergebnis: keine Leistungskondiktion 17

18 Grundfall A. A gegen B ( 812 I 1 Alt. 1) B. A gegen C I. 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) II. 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) II. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Anwendbarkeit 816, 822 BGB sind nicht einschlägig 2. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz an den Geldscheinen 3. In sonstiger Weise auf Kosten des A, d.h. nicht durch Leistung des A; aber auf dessen Kosten? (+) kein Zwischenerwerb von B 4. Ohne rechtlichen Grund: kein Vertrag zwischen A und C 5. Ausschluss wg. Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion? Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der Leistungsbeziehung): Rückabwicklung erfolgt grds. anhand der Leistungsbeziehungen Wenn der Bereicherungsgegenstand durch Leistung eines Dritten erlangt wurde, ist die Nichtleistungskondiktion des tatsächlich Zuwendenden gesperrt. Hier: C hat das Geld durch Leistung der B erlangt Ausschluss der Nichtleistungskondiktion 18

19 Variante 1: Mangel des Valutaverhältnisses Anweisung Deckungsverhältnis Angewiesener A 488 I 1 BGB Anweisende B Zuwendungsverhältnis Valutaverhältnis 823 I BGB Anweisungsempfänger C 19

20 Grundfall Variante 1 A. B gegen C ( 812 I 1 Alt. 1 BGB) B. B gegen A aus Schuldverhältnis Variante 1: Nichtigkeit des Valutaverhältnisses A. Anspruch der B gegen C aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) I. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz an den Geldscheinen II. Durch Leistung der B A war aufgrund der Anweisung Leistungsmittler der B Die Zahlung des A begründet zwei Leistungsverhältnisse: A B und B C III. Ohne rechtlichen Grund (+) IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz ( 818 II BGB) i.h.v B. Ansprüche der B gegen A Aus 488 I 1 BGB: (-), da erloschen durch Erfüllung ( 362 II, 185 I BGB) durch Zahlung des A an C Aus 812 I 1 Alt. BGB: (-), A hat nichts von B erlangt 20

21 Variante 2: Doppelmangel Anweisung Deckungsverhältnis Angewiesener A 488 I 1 BGB Anweisende B Zuwendungsverhältnis Valutaverhältnis 823 I BGB Anweisungsempfänger C 21

22 Grundfall Variante 1 Variante 2 A. Ansprüche des A Variante 2: Nichtigkeit des Valuta- und Deckungsverhältnisses (Doppelmangel) A. Ansprüche des A I. Gegen B aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt was hat B erlangt? Eigentum und Besitz an den Geldscheinen (-) Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber C (-), die bestand nicht (Unterstellter) Bereicherungsanspruch gegen C => Kondiktion der Kondiktion => Kumulation aller Einwendungen und Insolvenzrisiken bei A Normative Als-ob-Betrachtung: Eigentum und Besitz an den Geldscheinen (arg.: Lieferkette) 2. Durch Leistung des A (+) 3. Ohne rechtlichen Grund (+) 4. Rechtsfolge: Herausgabe in Natur (-) => Wertersatz (5000 ) 22

23 Grundfall Variante 1 Variante 2 A. Ansprüche des A I. Gegen B ( 812 I 1 Alt. 1) II. Gegen C II. Gegen C 1. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) a) Etwas erlangt: Eigentum und Besitz an den Geldscheinen b) Durch Leistung des A (-), kein eigener Leistungszweck des A gegenüber C 2. Aus 822 BGB analog (Durchgriffskondiktion) a) Unmittelbare Anwendung (-), kein unentgeltlicher Erwerb b) Gleichstellung von unentgeltlichem und rechtsgrundlosem Erwerb? Früher h.m.: ja, da keine (wirksame) Pflicht zur Gegenleistung Aber: C kann seine Gegenleistung schon erbracht haben und muss daher hins. seiner Einwendungen (z.b. Aufrechnungsmöglichkeit!) geschützt werden => Fundamentaler Unterschied gegenüber unentgeltlichem Erwerb Daher keine Gleichstellung; keine analoge Anwendung des 822 BGB auf rechtsgrundlosen Erwerb 23

24 Grundfall Variante 1 Variante 2 A. Ansprüche des A I. Gegen B ( 812 I 1 Alt. 1) II. Gegen C 1.Leistungskondiktion 2.Durchgriffskondiktion 3. Nichtleistungskondiktion 3. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) a) Anwendbarkeit (+) b) Etwas erlangt: s.o. c) In sonstiger Weise auf Kosten des A, nicht durch Leistung des A, sondern auf dessen Kosten (+) d) Ohne rechtlichen Grund (+) e) Subsidiaritätsprinzip: C hat das Geld durch Leistung der B erlangt => Vorrang der Leistungsbeziehung; keine Gründe für eine Ausnahme f) Ergebnis: kein Anspruch 24

25 Grundfall Variante 1 Variante 2 A. Ansprüche des A B. Ansprüche des B B. Ansprüche der B I. Gegen C aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt: s.o. 2. Durch Leistung des B: (+), s.o. 3. Ohne rechtlichen Grund (+), nichtiges Valutaverhältnis 4. Rechtsfolge: Herausgabe des Geldes, soweit noch möglich, sonst Wertersatz i.h.v ( 818 II BGB) II. Gegen A aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) A hat nichts von B erlangt. 25

26 Variante 3: Fehlen einer Anweisung Angewiesener A Anweisung Deckungsverhältnis 488 I 1 BGB Anweisender B Zuwendungsverhältnis Valutaverhältnis 823 I BGB Zahlungsempfänger C 26

27 Grundfall Variante 1 Variante 2 Variante 3 A. Ansprüche A gegen C Variante 3: Fehlen der Anweisung A. Ansprüche des A gegen C I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt: s.o. 2. Durch Leistung des A (-), s.o. II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Anwendbarkeit (+) 2. Etwas erlangt: s.o. 3. In sonstiger Weise auf Kosten des A: (+), s.o. 4. Ohne Rechtsgrund: zwischen C und A besteht kein rechtlicher Grund 27

28 Grundfall Variante 1 Variante 2 Variante 3 A. Ansprüche A gegen C I. 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) II. 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Anwendbarkeit 2. Etwas erlangt 3. In sonstiger Weise 4. Ohne rechtlichen Grund 5. Subsidiaritätsgrundsatz 5. Subsidiaritätsgrundsatz a) Bei wirksamer Anweisung: keine Direktkondiktion (Vorrang der Leistungsbeziehungen) b) Bei fehlender Anweisung strittig: e.a.: immer Abwicklung übers Eck (Arg.: Vertrauensschutz des Empfängers) a.a.: Abwicklung übers Eck, wenn Forderung B C tatsächlich bestand; (Arg.: B soll behalten dürfen, was ihm zusteht) Bisher h.m.: Beurteilung unter Rechtsscheingesichtspunkten C ist in seinem Vertrauen auf die Anweisung der B uu schutzwürdig; aber abstrakter Vertrauensschutz durch Abschirmung der Leistungsbeziehungen ist gegen den Schutz der B abzuwägen => Rechtsscheinsgrundsätze und Zurechnung Hier keine Zurechnung möglich wegen fehlender Anweisung bzgl. der zweiten

29 Frage 1 Frage 2 Frage 3 Frage 4 A. A gegen C I. 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) II. 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Anwendbarkeit 2. Etwas erlangt 3. In sonstiger Weise 4. Ohne rechtlichen Grund 5. Subsidiaritätsgrundsatz 6. Rechtsfolge - B hat daher mit der Zahlung (mangels Anweisung) nichts zu tun und soll aus dem Ausgleich herausgehalten werden - C bleibt stets der konkrete Vertrauensschutz ( 818 III BGB) Neue Rspr des BGH zum Zahlungsdiensterecht: Immer Direktkondiktion bei fehlerhafter Anweisung (dazu sogleich) Hier: Direktkondiktion nach allen Meinungen (+) 6. Rechtsfolge Herausgabe des Erlangten unmöglich Also Wertersatz ( 818 II BGB): 5000 B. Anspruch des A gegen B aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) Normative Als-ob-Betrachtung nur hinsichtlich der ersten 5000 für die zweiten 5000 bestand keine Anweisung, die eine solche Betrachtung rechtfertigen würde => Nichts erlangt 29

30 Variante 4: Widerrufene Anweisung Anweisung Angewiesener A Deckungsverhältnis 488 I 1 BGB Anweisender B Zuwendungsverhältnis Valutaverhältnis 823 I BGB Zahlungsempfänger C 30

31 Grundfall Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 Variante 4: Widerrufene Anweisung A. Ansprüche des A gegen C I. Aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt: s.o. 2. Durch Leistung (-), s.o. II. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) 1. Anwendbarkeit (+) 2. Etwas erlangt: s.o. 3. In sonstiger Weise auf Kosten des A (+), s.o. 4. Ohne rechtlichen Grund: (+), s.o. 5. Subsidiaritätsgrundsatz: Bisher h.m: Beurteilung unter Rechtsscheingesichtspunkten Hier: Rechtsschein einer wirksamen Anweisung Zurechenbarkeit? (+), Veranlassungsprinzip, 170 ff. BGB analog (Widerruf der Botenmacht) 31

32 Grundfall Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 A. Ansprüche A gegen C Zurechenbarkeitsausschluss nur bei fehlender Geschäftsfähigkeit, falsus procurator, vis absoluta und Fälschung Guter Glaube des C (+) ( 173 BGB analog) => keine Direktkondiktion (vertretbar auch: keine hinreichend deutliche Anknüpfung an 170 ff. BGB, wenn keine Außenrichtung der Anweisung und keine Verschriftlichung) Neue Rspr des BGH zum Zahlungsdiensterecht: Bei jedem Fehler (auch Widerruf) der Anweisung bzw. Autorisierung Direktdurchgriff möglich (Arg: Wertung des 675u BGB) Übertragbarkeit außerhalb des Überweisungsverkehrs? Dag: Ggf. Schutzwürdigkeit des Zahlungsempfängers; Einzelfallgerechtigkeit Daf: Vermeidung überkomplizierter Differenzierungen Direktkondiktion möglich, Subsidiaritätsdogma steht nicht entgegen. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BGB ihv 5000 (+) 32

33 Grundfall Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 A. Ansprüche A gegen C B. A gegen B ( 812 I 1 Alt. 1) Hilfsgutachtlich (falls vorrangige Leistung der B bejaht): A gegen B aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) I. Etwas erlangt Normative Als-ob-Betrachtung? h.l. (-), da A im Verhältnis zu B nicht schutzwürdig ist (Erkennbarkeit des Widerrufs) Daher erlangtes Etwas, nur: Befreiung von der Verbindlichkeit (=> A trägt alle Einwendungs- und Insolvenzrisiken) II. Durch Leistung (+), s.o. III. Ohne rechtlichen Grund (+), s.o. IV. Rechtsfolge: Wertersatz in Höhe des objektiven Werts der Forderung (einschl. einer Berücksichtigung etwaiger Einwendungen B/C), von der B durch die Zahlung befreit wurde 33

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