Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Bereicherungsansprüche in Mehrpersonenverhältnissen

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1 Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Bereicherungsansprüche in Mehrpersonenverhältnissen

2 Lösungsansätze Maßgeblichkeit des Leistungsbegriffs Wertende Einzelfallbetrachtung ohne jede schematische Lösung (BGH) Vorrang der Leistungsbeziehungen (Subsidiarität) Maßgeblichkeit des kondiktionsauslösenden Mangels Fehlerhaftigkeit von Kausalverhältnissen Fehlerhaftigkeit von Übertragungsakt oder Anweisung Berücksichtigung von Rechtsscheinstatbeständen

3 Wertungskriterien Jede Vertragspartei soll die ihr gegenüber ihrem Vertragspartner aufgrund des Vertrags zustehenden Einwendungen behalten Jede Partei soll vor Einwendungen der anderen Vertragspartei aus deren Rechtsverhältnis zu einem Dritten geschützt werden Jede Partei soll nur das Insolvenzrisiko derjenigen Person tragen, die sie sich als Vertragspartner ausgesucht hat

4 Beispielsfall 54: A hat den B dazu ermächtigt, im eigenen Namen über eine Sache des A zu verfügen. B verkauft dementsprechend die Sache an C und übereignet sie ihm. Der Kaufvertrag zwischen B und C erweist sich indes als nichtig. Kann A jetzt die Sache von C herausverlangen?

5 Beispielsfall 54: AGL: 812 I 1 2. Alt. (Nichtleistungskondiktion) Beachte: Kein Fall des 816 I 1, da B wg. Ermächtigung als Berechtigter verfügt hat (daher auch Anspruch aus 985 (-)) Etwas erlangt: Eigentum der Sache vom Berechtigten In sonstiger Weise: d.h. nicht durch Leistung Aber: C erlangt Eigentum hier durch Leistung des B (solvendi causa: 433) Wertung: Bei Direktkondiktion A-C verliert C seine Einwendungen im Verhältnis zu B (insbesondere bzgl. Rückerstattung des Kaufpreises) Vorrang der Leistungsbeziehung (Subsidiarität) Daher: Rückabwicklung nach Vertragsbeziehungen (A-B und B-C)

6 Grundkonstellationen Mehrheit von Leistungsbeziehungen Leistungsketten Dreiecksverhältnisse (Durchlieferung, Anweisung) Zusammentreffen von Leistungsbeziehung und Bereicherung in sonstiger Weise (Eingriff), z.b. Jungbullenfall (vgl. Fall 42)

7 Leistungsketten Grundsatz: Maßgeblichkeit der fehlerhaften Leistungsbeziehung

8 Beispielsfall 55: Der Grundstückeigentümer G schließt mit dem Bauunternehmer S einen Bauvertrag, der auch von beiden Seiten erfüllt wird: S lässt durch seine Arbeiter auf dem Grundstück des G das versprochene Haus errichten, G lässt durch seine Bank an den S den vereinbarten Werklohn überweisen. Dann stellt sich die Unwirksamkeit des Bauvertrags heraus. Wer kann jetzt von wem kondizieren?

9 Beispielsfall 55: Zur Realisierung der maßgeblichen Wertungskriterien ist die Bestimmung der einzelnen Leistungsbeziehungen anhand der jeweiligen Leistungszwecke (regelmäßig solvendi causa) erforderlich: S-Arbeiter: Lohnzahlung/Arbeitsleistung Bank-S: Erfüllung des Girovertrags G-S: Erfüllung des Bauvertrags Hier als fehlerhaftes Leistungsverhältnis allein maßgeblich für Kondiktion

10 Leistungsketten Doppelmangel Problemlage: Nichtigkeit mehrerer Leistungsbeziehungen Lösungsansätze Bereicherungsrechtlicher Durchgriff Kondiktion der Kondiktion (Doppelkondiktion) Kondiktion des Sachwerts ( 818 Abs. 2 BGB)

11 Dreiecksverhältnisse Durchlieferung (Abkürzung von Leistungsketten)

12 Beispielsfall 56: Die Maschinenfabrik A verkauft einen Dampfkessel an den Großhändler B. Noch bevor A an B geliefert hat, kann B den Dampfkessel an C weiterverkaufen. Daher bittet B den A, direkt an C zu liefern, was A auch tut. In der Folge stellen ich als nichtig heraus (1) der Kaufvertrag zwischen A und B, oder (2) der Kaufvertrag zwischen B und C, oder (3) beide Kaufverträge. Wer kann jeweils von wem was kondizieren?

13 Beispielsfall 56: Var. 1: A gegen B gemäß 812 I 1 1. Alt.: Sache bei B nicht mehr vorhanden Ersatz des (objektiven) Sachwerts gemäß 818 II Var. 2: B gegen C gemäß 812 I 1 1. Alt.: Rückübereignung des bei C vorhandenen Dampfkessels

14 Beispielsfall 56: Var. 3: A gegen C: Früher: bereicherungsrechtlicher Durchgriff (heute (-)) Kondiktion des A nur gegenüber B, 812 I 1 1. Alt. Problem: Inhalt? Kondiktion der Kondiktion im Wege der Abtretung ( erlangt ) aber: - Kondiktion kein Surrogat isd 818 I - Kumulation der Insolvenzrisiken wg. 404, 412 Kondiktion des Sachwerts gemäß 818 II Problem: Einschränkung von 818 III zuungunsten von B aber: Vermögensmäßige Entscheidung des B

15 Dreiecksverhältnisse Anweisungsfälle Anweisung gemäß 783 BGB Schriftliche Leistungsermächtigung Spezialform: Scheck Anweisung im Bereicherungsrecht

16 Beispielsfall 57: B weist seine Bank A an, an den C zu zahlen. Welche Kondiktionen kommen in Betracht, wenn eines der Verhältnisse fehlerhaft ist?

17 Beispielsfall 57: Grundsätzlich vorrangig ist die Rückabwicklung im jeweiligen fehlerhaften Vertragsverhältnis: - A-B: Girovertrag - B-C: beliebiges Vertragsverhältnis Denkbar aber auch Fehler in der Anweisung als solcher; daher u.u. Modifikation der Rückabwicklung notwendig Terminologie!

18 Beispielsfall 57: A B: Deckungsverhältnis z.b. Kontodeckung, Giro- und Überweisungsvertrag, 675c ff. B C: Valutaverhältnis z.b. Preiszahlung für Ware, 433 II A C: Zuwendungsverhältnis z.b. Geldfluss

19 Schema zur Terminologie Angewiesener A Deckungsverhältnis (Leistung) Anweisender B Zuwendung (Vermögensverschiebung) C Anweisungsempfänger Valutaverhältnis (Leistung)

20 Mängel in (nur) einem Kausalverhältnis Bestimmung der relevanten Leistungsbeziehung nach Leistungszweck und Empfängerhorizont Vorrang der Leistungskondiktion Ausnahme: Direktkondiktion nach 822 bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis und unentgeltlicher Leistung im Valutaverhältnis

21 Beispielsfall 58 (Deckungsverhältnis): Fortsetzung von Beispielsfall 57: Nachdem A an C ausgezahlt hat, stellt sich heraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen A und B unwirksam war: B hatte bei A gar kein Konto unterhalten; gleichwohl hat A eine von B ausgefüllte Überweisung auf einem ihrer Formulare entgegengenommen und ausgeführt. Kann A jetzt den Geldbetrag von C kondizieren?

22 Beispielsfall 58 (Deckungsverhältnis): A C auf Herausgabe des Geldbetrags, 812 I 1 1. Alt. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz des Geldes Durch Leistung: Bestimmung der relevanten Leistungsbeziehung anhand von Leistungszweck und Empfängerhorizont: Leistung von A an C? Empfängerhorizont des C: Leistung des B Leistungszweck: solvendi causa (z. B. 535 II) Vermehrung des Vermögens des C durch A, aber zugunsten der Leistung des B Direktkondiktion A-C (-); lediglich Kondiktion im Verhältnis A-B

23 Beispielsfall 58 (Deckungsverhältnis): Anschlussproblem: Gegenstand des Erlangten bei B? Befreiung von der Schuld gegenüber C durch Wertzuwendung A an C (keine Verpflichtung des A hierzu, vgl. Leistungsgegenstand) Wertersatz gemäß 818 II durch B

24 Beispielsfall 59 (Valutaverhältnis): B weist seine Bank A an, an C einen Geldbetrag zu überweisen. Tatsächlich war aber der Vertrag, welcher der Verpflichtung des B gegenüber C zugrunde lag, wegen eines Formmangels nichtig. Kann B von A verlangen, den Betrag bei C, der ebenfalls ein Konto bei A unterhält, den Betrag bei C rückzubelasten?

25 Beispielsfall 59 (Valutaverhältnis): A C auf Rückbelastung, 812 I 1 1. Alt. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Geld Durch Leistung: Leistung des A an C? Empfängerhorizont C: Leistung des B Leistungszweck: solvendi causa Keine Leistungsbeziehung A-C Nichtleistungskondiktion subsidiär gegenüber Leistungsbeziehung (hier B-C) Kondiktion nur im Verhältnis B-C

26 Mängel der Anweisung Problem: Zurechenbarkeit der Zuwendung als Leistung im Valutaverhältnis mittels der fehlerhaften Anweisung Lösung: Grundsätze der Rechtsscheinhaftung

27 Beispielsfall 60 (Fehlende Anweisung): C ist bei B als Putzmann angestellt. Beim Aufräumen des Büros des B findet er auf dessen Schreibtisch ein ausgefülltes, aber nicht unterschriebenes Scheckformular der A-Bank. Als C den Scheck dort vorlegt, bemerkt A die fehlende Unterschrift nicht und löst den Scheck ein. Kann A nach Aufklärung des Sachverhalts die Rückzahlung der Summe von C verlangen?

28 Beispielsfall 60 (Fehlende Anweisung): A gegen C auf Rückzahlung gemäß 812 I 1 1. Alt. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz des Geldes Durch Leistung: Leistung A C? Empfängerhorizont des C: gar keine Leistung Leistungszweck: (-) mangels Anweisung des B keine vorrangige Leistungsbeziehung B C keine Schutzwürdigkeit des C wegen Bösgläubigkeit (Kenntnis des Empfängers heute auch von Rspr. nicht mehr verlangt) Daher: Direkte Nichtleistungskondiktion im Verhältnis A C Ähnliche Fälle (Rspr.): Anweisung durch Geschäftsunfähigen (Schutzzweck der 104 ff.) Gefälschte Überweisung (bei fehlender Veranlassung durch B muss A direkt bei C kondizieren)

29 Beispielsfall 61 (Fehlerhafte Anweisung): B übergibt dem C zur Begleichung einer Rechnung einen Scheck, der auf die A-Bank gezogen ist. Kurz darauf sperrt B den Scheck bei der A, weil es unerwartete Probleme im Verhältnis zu C gibt. A bestätigt die Sperre, B verlangt von C die Rückgabe des Schecks. C, der von der Sperre nichts wusste, legt jedoch den Scheck bei der A vor, die diesen infolge eines Versehens auch einlöst. Kann A von C die Rückzahlung des Scheckbetrags verlangen?

30 Beispielsfall 61 (Fehlerhafte Anweisung): A gegen C auf Rückzahlung gemäß 812 I 1 1. Alt. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Geld Durch Leistung: Leistung A C? Empfängerhorizont des C: ursprünglich Scheckeinlösung = Erfüllung des B und damit Leistung Leistungszweck: wegen Sperrung des Schecks (-): kein entsprechender Wille und Zweckbewusstsein des B mehr Schutzwürdigkeit des C: (-) aufgrund Rückforderung des Schecks durch B (anders, wenn diese fehlt: bei Veranlassung der Zuwendung entsprechende Zurechnung) Direkte Nichtleistungskondiktion im Verhältnis A C

31 Vertrag zugunsten Dritter Problem: Beim echten Vertrag zugunsten Dritter wegen 328 Abs. 1 und 335 BGB zwei Leistungsempfänger Lösung: Abwicklung übers Eck nach allgemeinen Wertungskriterien Differenzierung nach stärkerem Gewicht des jeweiligen Leistungszwecks (z.b. bei Versorgungsfällen)

32 Beispielsfall 62: Der verwitwete Bauer S ist alt geworden. Er übergibt daher seinem Sohn G den Hof. Im Übergabevertrag verpflichtet sich G nicht nur zur Unterhaltsleistung gegenüber seinem Vater, sondern auch zur Zahlung einer Rente an seine Schwester D. G zahlt zwei Jahre lang, dann wird der Übergabevertrag infolge einer Anfechtung nichtig. Von wem kann G kondizieren?

33 Beispielsfall 62: A. Leistungen an den Vater S: Leistungskondiktion gemäß 812 I 1 1. Alt. gegen S als Vertragspartner B. Leistungen an die Schwester D: Problem: Leistungszuständigkeit? D Gläubigerin nach 328 I, 330 S. 2 S gemäß 335 ebenfalls forderungsberechtigt Wertung nach Risikoverteilung (Einwendungen, Insolvenzrisiko): Hier nicht hilfreich, da wegen 334 Anspruch der D quasi abhängig vom Anspruch des S Aber: Jedenfalls bei Versorgungsverträgen unentgeltliche Zuwendung (hier im Verhältnis S D) Direktkondiktion im Verhältnis G D gemäß 822 Ähnlich: erst recht beim unechten Vertrag zugunsten Dritter (Empfänger ohne eigenes Forderungsrecht)

34 Leistung auf fremde Schuld Drittleistung gemäß 267, 268 BGB auf vermeintlich bestehende Schuld Regelmäßig zwei Leistungszwecke: solvendi causa gegenüber Gläubiger donandi oder obligandi causa gegenüber Schuldner Eigene Tilgungsbestimmung oder veranlasste Drittleistung?

35 Beispielsfall 63: Der Gemischtwarenhändler S verlangt von G Schadensersatz: Dessen schlecht beaufsichtigter Sohn habe die Schaufensterscheibe des S eingeworfen. G zahlt daraufhin. Später stellt sich allerdings heraus, dass nicht der Sohn des G der Übeltäter war, sondern dessen Kumpel, der Sohn des D. Bei wem kann G kondizieren?

36 Beispielsfall 63: G gegen S auf Rückzahlung gemäß 812 I 1 1. Alt. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Geld Durch Leistung: Empfängerhorizont des S: Leistung des G Leistungszweck: G wollte eigene Schuld begleichen, nicht die des D 267 (-), Schuld des D bleibt bestehen Leistung (+) Ohne Rechtsgrund: (+) (+) G gegen D auf Rückzahlung gemäß 812 I 1 1./2. Alt. V.: Leistung auf Schuld des D mit Folge des 267 Wahlrecht zwischen Kondiktionen infolge Umdirigierens der Leistung? (Änderung der Tilgungsbestimmung) nach h.m. (-)

37 Irrtum über Leistenden und Leistungsempfänger Maßgeblichkeit der Zweckbestimmung des Leistenden (Lit.) Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts beim Leistungsempfänger (BGH)

38 Beispielsfall 64: S vereinbarte mit der Idealheim-GmbH die schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses zu einem garantierten Festpreis. Obgleich S keine Vollmacht erteilt hatte, trat der Geschäftsführer der GmbH, der Architekt A, gegenüber dem Bauunternehmer G als Vertreter des S auf. Nach Fertigstellung des Hauses verlangt G von S den vereinbarten Preis. S meint aber, er habe nur mit der GmbH zu tun und verweigert die Zahlung gegenüber G. Zu Recht?

39 Beispielsfall 64: G gegen S auf Zahlung des Preises I. AGL: Vertrag aber mangels wirksamer Vertretung durch A (-): (weder Vollmacht, noch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) II. AGL: 812 I 1 1. Alt. Etwas erlangt: Bauleistung Durch Leistung des G: Leistungszweck: solvendi causa des vermeintlichen Vertrags aus Sicht des G Empfängerhorizont des S: G = Gehilfe der I-GmbH bei deren Leistung Problem: Wessen Perspektive soll relevant sein? BGH: Empfänger 812 (-), Haftung der I-GmbH nach 179 (aber: Insolvenzrisiko!) Lit.: Leistender 812 (+), Schutz des Empfängers durch 818 III nach Zahlung des Preises an I-GmbH

40 Zessionsfälle Vergleichbarkeit mit Anweisungsverhältnissen Wirkung der Abtretung: Zwei- statt Dreipersonenverhältnis

41 Beispielsfall 65: B hat seinen Bauernhof bei A feuerversichert. Außerdem hat er von C ein hohes Darlehen erhalten. Als es dem B dennoch finanziell immer schlechter geht, brennt er seinen Hof nieder. Die Versicherungsforderung tritt er an C ab, der sofort Zahlung von A verlangt und diese tatsächlich auch vorbehaltlos erhält. A ermittelt allerdings auf einen Wink aus der Nachbarschaft des B hin wegen der zweifelhaften Umstände und deckt die Brandstiftung auf. Kann A von C jetzt Rückzahlung der Versicherungssumme verlangen?

42 Beispielsfall 65: A gegen C auf Rückzahlung gemäß 812 I 1 1. Alt. Vgl. Anweisungfälle: Angewiesener gegen Empfänger bei Mangel im Deckungsverhältnis; hier: kein Versicherungsfall An sich Leistungsbeziehung A B vorrangig (so BGH) Problem: B insolvent Aber: Durch wirksame Abtretung besteht gar kein Dreipersonenverhältnis mehr; C neuer Gläubiger anstelle des B (Leistungszweck!) Leistungskondiktion A C (+) (Insolvenzrisiko des B geht zulasten des Darlehensgläubigers C)

43 Leistung und Bereicherung in sonstiger Weise Verfügung eines Nichtberechtigten, 816 Abs. 1 BGB Verbrauch und Verarbeitung fremder Sachen Einbau fremder Sachen

44 Beispielsfall 66: Der Baustoffhändler G liefert an den Bauunternehmer D unter Eigentumsvorbehalt Baumaterial. D baut dieses Baumaterial noch vor Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Bauvertrags im Hausgrundstück des S ein. Kurz darauf wird D insolvent. Kann G jetzt von S den Wert des Materials ersetzt verlangen?

45 Beispielsfall 66: G gegen S auf Ersatz der Materialkosten I. Vertrag: (-) II. Quasi-Vertrag (GoA, etc.): (-) III. EBV: (-), Eigentumserwerb gemäß 946 IV. Delikt: (-), kein Verschulden des S 951 I 1, 812 I 1 2. Alt., 818 II (Eingriffskondiktion) Rechtsgrundverweisung Etwas erlangt: Eigentum am Baumaterial In sonstiger Weise: = nicht durch Leistung Weder aus Sicht des G noch aus Sicht des S Leistung Wertausgleich für Eigentumsverlust über 946, 951 Auf Kosten des G Ohne rechtlichen Grund Anspruch an sich (+)

46 Beispielsfall 66: Aber: Vorrang der Leistungsbeziehung D S? (Ausschluss eines Erwerbs in sonstiger Weise?) Vergleich mit rechtsgeschäftlicher Übereignung: dann nämlich wirksamer und kondiktionsfester Erwerb des S gemäß 932, 935 mit der Folge des 816 I 1 gegen D entsprechende Anwendung der gesetzlichen Wertung, anders bei unentgeltlichem Einbau, Bösgläubigkeit oder Abhandenkommen Anspruch G gegen S (-), G muss sich an D halten Beachte: hier Subsidiaritätsdogma durchbrochen!

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