11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis

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1 11 11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis I. Der Leistungsbegriff und seine Bedeutung 1 Die h.m. geht davon aus, dass eine Vermögensmehrung bereicherungsrechtlich entweder durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgen kann. So ist auch 812 Abs. 1 S. 1 formuliert. Wenn die Bereicherung des Empfängers auf der Leistung eines Anderen beruht, kommt daher nur die Leistungskondiktion, nicht auch eine Kondiktion wegen Erwerbs in sonstiger Weise in Betracht. Die Leistungskondiktion ist im Regelfall vorrangig, die Nichtleistungskondiktion subsidiär (oben 10 Rn 9). Wer durch die Leistung eines Anderen etwas mit rechtlichem Grund erlangt hat, soll bei einer Rückabwicklung die Möglichkeit haben, seine Gegenrechte aus dem gescheiterten Leistungsverhältnis gegen den Leistenden noch geltend machen zu können. Die Rückabwicklung muss daher unter den am Leistungsverhältnis beteiligten Personen erfolgen. Das gilt auch, wenn der Leistende auf Kosten eines Dritten geleistet hat. Eine Direktkondiktion ist ausgeschlossen. Die Bedeutung der Erhaltung von Leistungsabreden verdeutlicht u Fall 91: A hat den B dazu ermächtigt, im eigenen Namen (d.h. dem des B) über eine Sache des A zu verfügen. B verkauft demgemäß die Sache an C und übereignet sie ihm. Der Kaufvertrag zwischen B und C erweist sich als nichtig. Kann A die Sache von C heraus verlangen? Da zwischen A und C keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen, kommt insoweit nur ein Bereicherungsanspruch in Betracht. Erlangt hat C infolge der Ermächtigung des B Eigentum vom Berechtigten. Zwar hat C die Sache durch eine Leistung des B, doch ohne Rechtsgrund erhalten. Da die Leistung des B für C nicht erkennbar eine solche des A war, kann eine Direktkondiktion zwischen A und C nur möglich sein, wenn C das Eigentum in sonstiger Weise auf Kosten des A erlangt hat. Das Merkmal auf Kosten ist hier erfüllt, denn A war noch Eigentümer der Sache. Lässt man allerdings eine Nichtleistungskondiktion zu, so schneidet man dem C diejenigen Einwendungen ab, die ihm aus dem Kaufvertrag mit B zustehen, insbesondere den Einwand, nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises leisten zu müssen. Hält man dagegen die Nichtleistungskondiktion für subsidiär, so bleibt es dabei, dass nur im Leistungsverhältnis zwischen B und C rückabgewickelt wird. Will A die Sache zurückhaben, so muss er sich an B halten, mit dem ja gleichermaßen ein Leistungsverhältnis besteht. t Der Vorrang der Leistungsbeziehungen sorgt also dafür, dass auch im Falle einer Rückabwicklung der Vertrag Vorrang vor den gesetzlichen Beziehungen behält. Die dahinter stehenden Wertungen hat Canaris in einem viel zitierten Aufsatz über die Mehrpersonenverhältnisse wie folgt zusammengefasst: 1 Jede Vertragspartei soll die ihr gegenüber dem Vertragspartner aufgrund des Vertrages zustehenden Einreden behalten. Jede Partei soll davor geschützt werden, mit Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zu einem Dritten belastet zu werden. Jede Partei soll nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf diejenige Person tragen, die sie sich selbst als Vertragspartner ausgesucht hat. u Bezogen auf FALL 91 bedeutet dies, dass einerseits C die Möglichkeit haben soll, Einwendungen aus seinem Leistungsverhältnis gegenüber B geltend zu machen (z.b. Rückgabe der Sache nur gegen Rückzahlung des Kaufpreises). Diese Einwendungen hätte er nicht, wenn er 1 Canaris, Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis, FS Larenz, 1973, S

2 11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis 11 einer Direktkondiktion des A in Form der Nichtleistungskondiktion ausgesetzt wäre. Andererseits soll C sich nicht mit Einwendungen auseinandersetzen müssen, welche aus dem Verhältnis des A zu B resultieren, denn auf diese Vertragsbeziehung hatte er keinen Einfluss. Bleibt es beim Vorrang der Leistungsbeziehungen, so muss C schlimmstenfalls nur die Insolvenz des B für den Fall fürchten, dass C Rückzahlung des Kaufpreises von B verlangt. Das ist angemessen, denn C hat sich den B als Vertragspartner ausgesucht. Im Übrigen kann er in diesem Fall immer noch die Kaufsache zurückbehalten (oben 8 Rn 19). t Sind an einem Bereicherungsvorgang nur zwei Personen beteiligt, so kommt man mit dem Leistungsbegriff zu plausiblen und vertretbaren Ergebnissen. Wer etwas zuwendet, erfüllt damit in der Regel einen auf ein Schuldverhältnis bezogenen Zweck. Mit dieser Zwecksetzung verbindet sich ein begründetes Vertrauen darauf, seine Leistung von dem Empfänger zurückzuerhalten, wenn der Leistungszweck fehlgeschlagen ist. Für den Empfänger ist es ebenso. Wer etwas zugewendet erhält, verbindet damit die Vorstellung, dass die Zuwendung einem Zweck dienen soll. Sind mehrere Personen beteiligt, etwa in der Weise, dass eine Person geleistet hat, eine andere aber hierdurch einen Vermögensverlust erleidet, werden die Dinge komplizierter. Betont man auch hier den Vorrang der Leistungsbeziehung, so verhindert man eine Direktkondiktion zwischen Personen, die an dem Leistungsaustausch nicht beteiligt sind. Auch in Mehrpersonenverhältnissen kann man vielfach zu vertretbaren Ergebnissen gelangen, wenn man Rückabwicklungen innerhalb der Leistungsbeziehung vornimmt. Das gilt auch für Leistungsketten (Fall 91). II. Rückabwicklung innerhalb von Leistungsketten Probleme bei der Bestimmung der Leistungsbeziehungen ergeben sich, wenn an einem Erwerbsvorgang mehr als zwei Personen beteiligt waren. Musterbeispiel hierfür ist die Leistungskette, d.h. das Hintereinanderschalten mehrerer Leistungsverhältnisse. Hier ist zu berücksichtigen, dass eine Leistung von A an B erfolgen, aber Zwecke im Verhältnis zwischen A und C oder gar in beiden Beziehungen erfüllen kann: u Fall 92: A wendet eine Sache dem B zu, der sie an C weitergibt. Unter welchen Umständen kann A die Sache unmittelbar von C heraus verlangen? 2 3 A B Nach dem Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehung hätte A eine Leistungskondiktion gegenüber C nur, wenn A durch die Zuwendung an B das Vermögen des C ziel- und zweckgerichtet hätte vermehren wollen und C als Empfänger der Zuwendung diesen Leistungszweck auch richtig erkannt hätte (Empfängerhorizont, oben 9 Rn 4). Danach sind mehrere Konstellationen denkbar, unter denen A gegen C aus 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. vorgehen kann: Eigene Leistung oder Leistung durch unselbständige Gehilfen: Leistet A (als Geschäftsherr) selbst oder bedient er sich des (Angestellten) B als seines unselbständigen Gehilfen (Bote), so sind die Leistungsbeziehungen klar: Die Leistung wird A zugerechnet und erfolgt regelmäßig auch auf seine Kosten, d.h. aus seinem Vermögen. Ebenso ist es, wenn B als Stellvertreter (z.b. C 271

3 11 C. Bereicherungsrecht Prokurist) gehandelt hätte. Der Gehilfe setzt keine eigenen Leistungszwecke. Entscheidend ist daher der vom Prinzipal (A) gesetzte Zweck. 2 A hätte also gegenüber C die Möglichkeit, eine Leistungskondiktion geltend zu machen, wenn B als Bote oder Vertreter des A eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung bei C vorgenommen und C wiederum erkannt hätte, dass der B nicht eigene Leistungszwecke, sondern die des A verfolgt. Leistung durch selbständige Dritte: Ganz entgegengesetzt ist der Fall, dass ein Hersteller A zunächst die Sache an einen Großhändler B verkauft und übereignet, dieser B sodann den Gegenstand an einen Einzelhändler C weiterverkauft und übereignet. Hier bestehen zwei selbständige Leistungsverhältnisse. Bestand die Schuld zwischen A und B wegen eines Mangels im Vertragsverhältnis nicht, so erfolgte die Übereignung rechtsgrundlos und A kann gegen B im Wege der Leistungskondiktion vorgehen. Dagegen ist dem C das Leistungsverhältnis zwischen A und B gleichgültig, einen Einblick in diese Leistungsbeziehung (A-B) hat er nicht. Eine Direktkondiktion zwischen A und C scheidet also von vornherein aus. 4 5 Selbständige Leistungsmittler: Zwischen den erstgenannten beiden Fällen steht die Einschaltung eines selbständigen Gehilfen bzw. Leistungsmittlers, der eigene Vermögenswerte aufwendet (vgl. bereits Fall 91). Der Dritte (B) kann z.b. ein Zwischenhändler sein, der auf Geheiß des eigentlich Leistenden direkt ausliefert (Fälle der mittelbaren Stellvertretung bei Kommission, Treuhänderschaft oder Strohmanngeschäft). Dann leistet der Dritte grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen, wenn er den Gegenstand zuvor aufgrund einer Kausalbeziehung erworben hat. Er tritt dem Empfänger gegenüber selbst als Leistender auf. In einem solchen Fall kann die Leistung aus Sicht des C nur eine solche des A sein, wenn C aus den Leistungsumständen entnehmen darf, dass B nicht selbständig, sondern auf Geheiß des A, eigentlich also der A an C leistet. t Daraus folgt der Grundsatz, den die h.m. heute anwendet. Die Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen findet nur im jeweiligen Leistungsverhältnis, also zwischen den Parteien des fehlerhaften Kausalverhältnisses statt. 3 Entscheidend ist, dass klar bestimmt wird, wer an wen geleistet hat (Bewusstheit/Zweckgerichtetheit!). Das ist im Zweifel nach dem Horizont des Empfängers zu bestimmen ( 9 Rn 5). 4 Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz enthält 822. Hat B die von A aufgrund unwirksamer Kausalbeziehung erhaltene Sache unentgeltlich an C weitergegeben, so ist B im Verhältnis zu A entreichert ( 818 Abs. 3). Indem 822 die Direktkondiktion (oder besser: den Durchgriff) des A gegen C zulässt, wird dieser Situation Rechnung getragen. C wird kein Unrecht widerfahren, denn der unentgeltliche Erwerb ist nach der gesetzgeberischen Wertentscheidung, welche 822 zugrunde liegt, weniger schutzwürdig als die Position des A (oben 10 Rn 16). Als weitere Ausnahme von dem Grundsatz der vorrangigen Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen wurde gelegentlich der Fall des Doppelmangels in beiden Leistungsbeziehungen angesehen. Es kann vorkommen, dass sowohl die Leistungsbeziehung zwischen A und B als auch die zwischen B und C unwirksam ist. Wurde in beiden Verhältnissen ohne wirksamen Rechtsgrund geleistet, so soll nach früherer Auffassung ausnahmsweise A die Sache direkt von C zurückfordern können. 5 Die heute h.m. will al- 2 BGH NJW 1961, BGHZ 61, 291; 87, BGHZ 40, 272, Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, S. 881 Fußn. 12; vgl. auch die bei W. Lorenz, Zur Frage des bereicherungsrechtlichen Durchgriffs in Fällen des Doppelmangels, JZ 1968, 51-54, 54 diskutierte unveröffentlichte BGH- Entscheidung v IV ZR 202/

4 11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis 11 lerdings auch hier die Rückabwicklung innerhalb der gescheiterten Leistungsbeziehungen vornehmen. Als einzige Erleichterung kommt in Betracht, dass A sich die Kondiktion von B an C, gerichtet auf Rückgabe der Sache aus 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt, abtreten lässt, denn diese Kondiktion ist das, was sich noch im Vermögen des B als Surrogat für den weggefallenen Bereicherungsgegenstand befindet ( 818 Abs. 1). In Betracht kommt also die Kondiktion der Kondiktion (Doppelkondiktion), die C alle aus dem Verhältnis zu B begründeten Einreden ( 404) erhält, ihn aber keinen neuen Einreden aus dem Verhältnis A zu B aussetzt, denn A macht gegenüber C ja den Kondiktionsanspruch B gegen C, nicht aber die Kondiktion A gegen B geltend. 6 Die Lösung folgt dem Grundsatz, dass die Rückabwicklung im jeweils fehlgeschlagenen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat. Methodischer und vertiefender Hinweis: Die Lösung über den Leistungsbegriff ist eingängig und damit ein gutes Faustprinzip für Klausur- und Übungszwecke. Eckpunkte sind die Definition der Leistung und die Formel vom Empfängerhorizont. Ob der Leistungsbegriff tatsächlich so gut geeignet ist, trennscharf die Leistungs- von den sonstigen Beziehungen abzugrenzen, wird in jüngerer Zeit allerdings zunehmend bezweifelt. 7 So ist für Flume in den Mehrpersonenverhältnissen nicht entscheidend, ob eine Person einer anderen etwas geleistet hat, sondern ob eine Vermögenszuwendung Folge einer wirksamen Weisung war. 8 Das spielt in der Tat bei den Anweisungsfällen eine Rolle (dazu unten Rn 9). Auch die oben diskutierten Wertungen, die den Vorrang der Vertragsbeziehungen aus Vertrauensschutzgründen sicherstellen wollen, können eine ergänzende Rolle spielen, wenn es darum geht, wem eine Zuwendung als Leistendem zuzurechnen ist. Schließlich kann die schematische Anwendung des Prinzips zu unbilligen Ergebnissen führen, doch soll sich in Mehrpersonenverhältnisse jede schematische Lösung verbieten, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung betont. 9 III. 1. Dreieckskonstellationen Gemeinsamkeiten Dreieckskonstellationen zeichnen sich dadurch aus, dass der Zweck der Leistung nicht das Verhältnis der Parteien betrifft, unter denen die Zuwendung unmittelbar erfolgt. Anders als bei der Bereicherungskette erfüllt die Leistung von B an C z.b. Zwecke aus einem Verhältnis zwischen B und A oder zwischen A und C. Typische Fälle dieser Art sind a) die Durchlieferung zur Abkürzung der Leistungskette (unten Rn 8) und b) die reine Anweisung (unten Rn 9). Bei der Durchlieferung wird auf Geheiß eines Beteiligten an einen Dritten geliefert, ein Fall der reinen Anweisung ist die Geldwertzahlung durch Banken im Überweisungsverkehr. Grundsatz in allen Konstellationen bleibt, dass die Rückabwicklung zur Verfolgung der obigen Wertungen im jeweiligen Leistungs- oder Weisungsverhältnis erfolgt. Die Ausnahme, d.h. die Direktkondiktion über die durch die Leistungsbeziehung gesetzten Grenzen hinaus, muss besonders begründet werden. Für die h.m. ist auch in Dreiecksfällen der Leistungsbegriff entscheidend Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn Vgl. insbesondere Canaris, FS Larenz, 1973, S. 799, 857; zusammenfassend Schall, Leistungskondiktion und Sonstige Kondiktion auf der Grundlage eines einheitlichen Kondiktionsprinzips, Flume, Der Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen, AcP 199 (1999), 1-37, 3; ähnliche Zweifel an der Tauglichkeit des Leistungsbegriffs zur Lösung der Mehrpersonenfälle Staudinger/W. Lorenz, 812 Rn 4. 9 Ebenso von Caemmerer, Bereicherungsansprüche und Drittbeziehungen, JZ 1962, und z.b. BGHZ 66, 362, 364; 67, 75, 77; 89, 376, 378; 105, 365, 369; 111, 382,

5 11 8 C. Bereicherungsrecht 2. Durchlieferungen Eine Durchlieferung liegt vor, wenn ein Schuldner den geschuldeten Gegenstand nicht über eine Leistungskette an seinen eigenen Gläubiger liefert, sondern wenn die Lieferung auf Geheiß dieses Gläubigers direkt an einen Dritten erfolgt. Die Durchlieferung kürzt den Liefervorgang ab. u Fall 93: Hersteller A verkauft einen Lkw an Großhändler B. Dieser veräußert sofort weiter an den Lkw-Händler C und weist A an, den zur Auslieferung vorbereiteten Lkw gleich an C zu liefern. Unter welchen Umständen kann A den LKW von C herausverlangen? A Durchlieferung A-C 433, 929: Sachveräußerung C B 433, 929: Weiterveräußerung Sachenrechtlich ermöglicht die Durchlieferung die unmittelbare Besitzverschaffung zwischen A und C nach 929 S. 1. Die Eigentumsübertragung erfolgt durch einen doppelten Geheißerwerb. A übereignet an B, mit dem er sich nach 929 S. 1 geeinigt hat. Die Übergabe erfolgt auf Geheiß des B aber sogleich von A an C, wobei sich B und C über den Eigentumsübergang untereinander einigen. Die Übergabe im Verhältnis B-C erfolgt auf dem Wege unmittelbarer Aushändigung der Sache durch die Geheißperson A. 10 Waren die Leistungsverhältnisse unwirksam, ist für Rückabwicklung folgendes zu beachten: Bei der Frage, ob und wem gegenüber eine Leistung vorliegt, ist zu beachten, dass A durch die Zuwendung an C eine eigene Leistung gegenüber B erbringt, indem er seine aus dem vermeintlich bestehenden Vertragsverhältnis entspringenden Pflichten durch Direktlieferung erfüllt. Aus Sicht des C stellt sich die Lieferung allerdings als zweckgerichtete Vermögensmehrung durch B ihm (C) gegenüber dar. Die Übergabe durch A an C stellt daher in zweifacher Hinsicht eine Leistung dar. Derselbe tatsächliche Vorgang ist auf zwei verschiedene Leistungsverhältnisse bezogen, nämlich einmal auf das Verhältnis zwischen A und B und zum anderen auf das zwischen B und C. Für das Leistungsverhältnis ist nicht entscheidend, zwischen welchen Personen sich eine dingliche Vermögensverschiebung ereignet hat. Daraus folgert die h.m., dass auch bei Durchlieferungen im jeweiligen (fehlerhaften) Leistungsverhältnis rückabzuwickeln ist. Selbst wenn beide Grundverhältnisse nichtig sind (Doppelmangel), kann A nicht direkt bei C kondizieren, sondern lediglich von B Abtretung von dessen Kondiktionsanspruch gegenüber C verlangen (Kondiktion der Kondiktion, oben 10 Rn 18). 11 Diese Kondiktion ist zwar nicht das durch Leistung Erlangte, wohl aber dasjenige, was anstelle des Leistungsgegenstandes in das Vermögen des Bereicherten gelangt ist, also ein Surrogat i.s.v. 818 Abs. 1. Allerdings treffen in einem solchen Fall bei A sämtliche Risiken zusammen, denn A muss erst gegenüber B seinen Anspruch durchsetzen, um dessen Kondiktion gegen C zu erlangen. Gelingt dies, so muss A auch die Einreden, die C gegenüber B hatte, erdulden. Daher wird zum Teil vorgeschlagen, zur Vermeidung solcher Unbilligkeit A ausnahmsweise zu gestatten, von B den Sachwert der Leistung ( 818 Abs. 2) und nicht nur das Surrogat zu kondizieren. 12 Die h.m. bleibt aber beim Prinzip der Doppelkondiktion. t 10 BGH NJW 1986, 1166 f.; Hager, Streckengeschäft und redlicher Erwerb, ZIP 1993, , BGH ZIP 1990, 915, 918; Medicus, Umwelt und Recht, NJW 1974, ; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, Rn 28 f. 12 Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 70 II 2 b m.w.n. 274

6 11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis Anweisungsfälle a) Überblick Die sog. Anweisung i.e.s. ist in 783 definiert. Man versteht darunter eine schriftliche Leistungsermächtigung, die demjenigen ausgehändigt wird, der einen Leistungsgegenstand erhalten soll. Das liegt vor bei der Scheckzahlung, die allerdings nicht unter 783 fällt, sondern spezialgesetzlich im ScheckG geregelt ist. Mit dem Scheck weist ein Aussteller (Kontoinhaber) einen Bezogenen (Bank) an, eine Geldsumme an einen Empfänger (Schecknehmer) zu zahlen. Im Bereicherungsrecht bezeichnet man als Anweisung die Situation, bei der ein Schuldner (Anweisender) einem Auftragnehmer (Angewiesener, meist eine Bank) die Weisung erteilt, dem Gläubiger des Anweisenden (Anweisungsempfänger) einen Gegenstand (meist eine Geldzahlung) zuzuwenden. Das betrifft insbesondere den Bankenzahlungsverkehr. Hier liegen Anweisungen vor bei Überweisungen, Zahlungen per Scheck, Lastschriftermächtigung, 13 P(oint)O(f)S(ale)-Zahlungen, Abhebungen vom Geldautomaten per PIN und Zahlungen per e-cash im Internet. 14 Die Erweiterung zur Anweisung i.s.d. 783 liegt darin, dass der Begünstigte (Anweisungsempfänger) bei modernen Zahlungsformen kein Papier mehr in die Hand bekommt, mittels dessen er selbst die Geldzahlung beim Angewiesenen (Bezogenen) abholen muss. 9 b) Grundfall und Fehlerkonstellationen u Fall 94: B weist die A-Bank an, an C eine Geldsumme zu überweisen. Welche Kondiktionen kommen in Betracht, wenn eines der Verhältnisse fehlerhaft ist? t 10 Im Regelfall wird der Zahlungsanweisung eine Forderung zugrunde liegen, die C gegenüber B hat (z.b. Kaufvertrag). Gleichzeitig wird auch die A dem B gegenüber eine Verpflichtung haben (z.b. Bankvertrag), aus einem von B unterhaltenen Guthaben Geldbeträge weisungsgemäß weiterzuleiten. Im Ergebnis liegen drei Beziehungen vor, deren Abwicklung Komplikationen erzeugen kann. Um die Auswirkungen solcher Komplikationen zu untersuchen und voneinander unterscheiden zu können, differenziert man die Beziehungen durch folgende Begriffe: 15 Im Verhältnis A-B liegt ein Anweisungsverhältnis vor, das als Deckungsverhältnis bezeichnet wird (Parallele: Kontodeckung ). Dieses Deckungsverhältnis verpflichtet die Bank, eigene Vermögensgegenstände aufzuwenden, um sie dem Begünstigen zuzuweisen. In der Regel liegt dem ein Giro- und Überweisungsvertrag zugrunde, der zum Teil in 676a, 676f näher ausgestaltet ist und allgemein eine Form der entgeltlichen Geschäftsbesorgung ( 675) darstellt. Die Hinterlegung von Geld auf einem Girokonto ist unregelmäßige Verwahrung ( 700, 488). Aus dem Verhältnis B-C entspringt der eigentliche wirtschaftliche Wert ( Valuta ) der Zahlungstransaktion (z.b. Zahlung einer Rechnung für Warenlieferung, 433 Abs. 2). Man spricht daher vom Valutaverhältnis. 13 Hierzu Würdinger, Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei einem Widerspruch des Zahlenden im Einzugsermächtigungsverfahren, JuS 2007, Vgl. im Einzelnen BGH NJW 2002, 2234 (zum Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen); Bülow, Scheckrechtliche Anweisung und Überweisungsvertrag, WM 2000, 58-60; Meder, Kreditkartengeschäfte und Anweisungswiderruf gegenüber dem Kartenherausgeber, NJW 1994, ; Schnauder, Risikozuordnung bei unbefugter Kreditkartenzahlung, NJW 2003, Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn 674. Fallbeispiel mit Lösung bei Hack/Thümmel, Fortgeschrittenenhausarbeit Zivilrecht: Bereicherungsausgleich bei fehlerhafter Anweisung im Dreipersonenverhältnis, JuS 2009,

7 11 C. Bereicherungsrecht Im Verhältnis A-C erfolgt die Zuwendung oder der Vollzug der Anweisung durch Geldfluss, wobei A in der Regel aus eigenem Vermögen zuwendet, um ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber B zu erfüllen, daher spricht man vom Zuwendungsoder Vollzugsverhältnis. A Zuwendung Deckungsverhältnis C B Valutaverhältnis Komplikationen könnten sich dadurch ergeben, dass im Anweisungs- oder im Valutaverhältnis oder in beiden Verhältnissen Mängel bestehen. Angenommen B füllt die Überweisung falsch aus oder A überweist einen fehlerhaften Betrag, so betrifft der Mangel das Deckungsverhältnis. Bestand zwischen B und C kein wirksamer Vertrag, so betrifft der Mangel das Valutaverhältnis. Jeweils stellt sich die Frage, ob die Zuwendung, so wie sie geflossen ist, auch wieder zurückgefordert werden kann (Direktkondiktion). aa) 1. Fall: Mängel im Deckungsverhältnis 11 u Fall 95: (Aufbauend auf Fall 94) Nachdem A an C ausgezahlt hat, stellt sich heraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen A und B unwirksam war (weil B bei A gar kein Konto unterhielt, diese aber gleichwohl eine von B ausgefüllte Überweisung auf einem ihrer Formulare entgegengenommen und ausgeführt hat). 16 Kann A den Geldbetrag von C kondizieren? Grundsätzlich gilt auch in Anweisungsfällen, dass im jeweiligen Leistungsverhältnis zu kondizieren ist, also jeweils im Deckungs- und im Valutaverhältnis, nicht aber im Zuwendungsverhältnis (Direktkondiktion). 17 Eine Kondiktion zwischen A und C setzt voraus, dass A an C geleistet hat. Eine Leistung ist gekennzeichnet durch eine Zuwendung und einen Zweck. Eine Zuwendung liegt gegenüber C vor. Der Zweck, den A mit der Leistung an C verfolgte, resultierte allerdings nicht aus einem Kausalverhältnis zwischen A und C, sondern aus dem Verhältnis zwischen A und B. In diesem Verhältnis bestand der Zweck der Zuwendung darin, eine gegenüber B bestehende Pflicht aus dem zugrunde liegenden entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag ( 676a, 676f, 675, 662) zu erfüllen (causa solvendi). B seinerseits verfolgte mit der Anweisung den Zweck, eine ihm gegenüber C obliegende Verpflichtung zu erfüllen. Da Leistungen aus Sicht des Empfängers zu beurteilen sind, kommt es darauf an, welchem Zweck die Leistung aus Sicht des C diente. Bei bestehendem Valutaverhältnis erfolgte die Auszahlung der A aus der Sicht des C, um eine Verbindlichkeit des B ihm (C) gegenüber zu tilgen. Damit liegt keine Leistung der A, sondern eine solche des B vor. Die Mängel aus dem Deckungsverhältnis zwischen A und B spielen mithin für das Valutaverhältnis keine Rolle. Eine Direktkondiktion A gegen C kommt daher nicht in Betracht. Lag eine Leistung der A gegenüber B vor, so muss auch in diesem Verhältnis kondiziert werden. Problematisch ist hier, ob B überhaupt etwas erlangt hat. Als erlangt kann man die Befreiung 16 Vgl. hierzu etwa den Fall RGZ 60, 24: Postbeamter B füllt eine Postanweisung eigenmächtig aus, aufgrund derer ein von B geschuldeter Betrag durch seinen Arbeitgeber A an den Gläubiger C gezahlt wird. A verlangt den Betrag von C zurück. 17 BGHZ 61, 289,

8 11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis 11 von der Verbindlichkeit gegenüber C bzw. den Wert dieser Befreiung sehen, 18 aber auch den Wert dessen, was A dem C zugewendet hat. 19 Dieser Gegenstand kann zwar nicht in natura, wohl aber seinem Wert nach ( 818 Abs. 2) herausgegeben werden. Daher schuldet B im Ergebnis gegenüber A Rückzahlung des überwiesenen Geldwertes. t u Fall 97: B übergibt dem C zur Bezahlung einer Rechnung einen Scheck, der auf die A-Bank gezogen ist. B sperrt kurze Zeit darauf den Scheck bei der A-Bank, weil es unerwartete Schwiebb) 2. Fall: Mängel im Valutaverhältnis u Fall 96: B weist seine Bank A an, dem C einen Geldbetrag zu überweisen. Tatsächlich war der zugrunde liegende Vertrag zwischen B und C wegen eines Formmangels unwirksam. Kann B die A bitten, den Betrag bei C, der ebenfalls bei A ein Konto unterhält, rückzubelasten? 12 Eine Leistungskondiktion gem. 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. setzt voraus, dass A das Vermögen des C ziel- und zweckgerichtet gemehrt hat. Ob eine Zuwendung erfolgte und welchem Zweck sie diente, bestimmt sich wiederum nach dem Empfängerhorizont, hier also aus der Sicht des C. Gab es zwischen C und B ein (wenn auch nichtiges) Schuldverhältnis, so stellte sich die Zahlung als Leistung des B auf dieses Kausalverhältnis, mithin als Leistung des B dar. Dann scheidet eine Leistungskondiktion der A gegenüber C aus. In Betracht kommt eine Direktkondiktion als Nichtleistungskondiktion. Doch setzt eine solche voraus, dass die Zahlung dem C von niemandem geleistet wurde. Daran fehlt es aber nach dem soeben Gesagten. Überdies lag der Zahlung durch A ein wirksames Deckungsverhältnis (Bankvertrag) zugrunde. Indem A an C zahlte, wollte sie ihre Verpflichtung gegenüber B erfüllen, also an diesen durch Zahlung seiner vermeintlichen Schuld etwas leisten. Daher bleibt es bei der Rückabwicklung innerhalb der Leistungsverhältnisse. B muss den Wert des Geleisteten bei C kondizieren. Aus dessen Sicht stellte sich die Zahlung als Leistung des B, nicht aber als Leistung der nur vermittelnden Bank A dar. t Diese Grundsätze werden auch nicht durchbrochen, wenn sowohl Deckungs- als auch Valutaverhältnis mangelhaft waren, also ein Doppelmangel vorlag. Auch dann wird von der h.m. in den jeweiligen gescheiterten Kausalverhältnissen rückabgewickelt, wobei hier als Vereinfachung die Kondiktion der Kondiktion in Betracht kommt (oben 10 Rn 18; 11 Rn 8). c) Fehlende oder fehlerhafte Anweisung Die vorliegend geschilderten Konstellationen gingen jeweils davon aus, dass eine als rechtsgeschäftliche Erklärung wirksame Weisung oder Anweisung vorlag, auch wenn die zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfte (Valuta- und/oder Deckungsverhältnis) mangelhaft waren. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen wirksame oder fehlerfreie Anweisungserklärungen nicht vorliegen. So liegt es bei der versehentlichen Doppelüberweisung, der Überweisung an einen falschen Empfänger, aber auch bei der Zuwendung durch einen nicht Geschäftsfähigen. Hier wird es sehr viel schwieriger, von einer Leistung und dem Vorrang der Leistungskondiktion auszugehen. 13 aa) Fehlerhafte Anweisung So W. Lorenz, Zur Frage des bereicherungsrechtlichen Durchgriffs in Fällen des Doppelmangels, JZ 1968, 51-54, So deutlich MüKoBGB/Lieb, 4. Aufl. 2004, 812 Rn 43; ähnlich MüKoBGB/Schwab, 812 Rn 61 ff.,

9 11 C. Bereicherungsrecht rigkeiten im Verhältnis zu C gibt. A bestätigt die Sperre. B verlangt von C Rückgabe des Schecks. C, der von der Sperre nichts wusste, legt den Scheck allerdings der A vor, die ihn infolge eines Versehens einlöst. A verlangt Rückzahlung des Scheckbetrags von C. 20 Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion ist als Anspruchsgrundlage 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. zu prüfen. Die Leistungskondiktion scheitert jedoch im Verhältnis A-C daran, dass eine Leistungsbeziehung im Zuwendungsverhältnis fehlt. In Betracht kommt also nur eine Bereicherung in sonstiger Weise, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. in Form einer Direktkondiktion A-C, wenn eine solche möglich ist. Das setzt voraus, dass dem C das Gezahlte nicht durch eine Leistung des B zugewendet wurde. Doch stellt sich aus Sicht des C die Scheckeinlösung als Zahlung des B an C auf das zwischen diesen beiden vorliegende Kausalverhältnis dar. Bedenklich ist dieses Ergebnis, wenn man berücksichtigt, dass der Zahlung letztlich keine wirksame Anweisung des B mehr zugrunde lag, nachdem B den Scheck hat sperren lassen. Damit aber fehlte die entscheidende Grundlage für die Leistungskondiktion, nämlich eine auf den Willen des Leistenden zurückgehende Zuwendung mit Zwecksetzung. Wer überhaupt nicht anweist, kann auch keine Zwecksetzung vornehmen. Es fehlt mithin an einer bewussten, nämlich auf den Willen des B zurückzuführenden Leistung. Das gilt auch, wenn man auf den Horizont des Empfängers C abstellt, sofern diesem mitgeteilt wurde, dass B wegen Unstimmigkeiten in der Vertragsabwicklung nicht zahlen würde. Als eine bewusste Leistung des B konnte C die Einlösung bei der A-Bank daher nicht ansehen. Dann kann im Verhältnis A-C eine Kondiktion nicht mehr am Vorrang der Leistungskondiktion scheitern, eine Direktkondiktion (Nichtleistungskondiktion) ist möglich. 21 t Der Fall zeigt, dass es hier um die Frage geht, ob das Vertrauen des Empfängers auch noch schützenswert ist, wenn eine auf den Willen des scheinbar Leistenden zurückzuführende Anweisung, und damit letztlich eine Leistung, nicht vorliegt. Die Debatte hat eine Parallele im Allgemeinen Teil des BGB. Dort diskutiert man, ob auch der Anschein einer Willenserklärung, der fahrlässig gesetzt wurde, schon eine wirksame rechtsgeschäftliche Erklärung ist, wenn der Empfänger sie so versteht. 22 Will man den Anweisenden vor nicht mehr willentlich verantworteten Erklärungen schützen, so muss man die Lehre vom Empfängerhorizont bei der Leistung einschränken. Schützt man dagegen vorrangig das Vertrauen des Empfängers, so kann man auf den Empfängerhorizont nur abstellen, solange es für den Empfänger keine ernstlichen Zweifel an einer Leistung durch B gibt. Solche Anhaltspunkte bestünden zweifellos, wenn dem C mitgeteilt wurde, dass der Scheck gesperrt sei. 23 Fehlt es an einer solchen Mitteilung und hält man die dem C bekannten Schwierigkeiten in der Vertragsabwicklung noch nicht für genügend, um an dem Vorhandensein einer wirksamen Anweisung Zweifel zu wecken, so muss man die zunächst wirksame Scheckausstellung und die darauf erfolgte Ausführung dieser Weisung durch A als hinreichende Grundlage für eine bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung im Verhältnis B-C ansehen. 24 Dann ist auch keine Direktkondiktion zwischen A und C möglich. 20 BGHZ 61, 289 mit Bespr. Wilhelm, Die Zurechnung der Leistung bei Widerruf einer Anweisung, insbesondere eines Schecks, AcP 175 (1975) ; ebenso BGHZ 87, 393 (gleiche Fallkonstellation: Einlösung eines gesperrten Schecks in Kenntnis der Sperre); OLG Hamburg NJW 1983, 1499 (irrtümliche Doppelausführung eines Überweisungsauftrages). 21 Vgl. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn 676; ebenso bei irrtümlicher Zuvielüberweisung durch den Schuldner, BGH NJW 2008, 2331 (wirksame Anweisung; der Mangel liegt im Valutaverhältnis). 22 Vgl. den bekannten Fall BGHZ 91, 324 = NJW 1984, 2279 m. Anm. Canaris. 23 So im Falle BGHZ 87, 393, 398; ebenso bei BGH NJW 2006, 1965 (Widerspruch gegen Lastschriftabbuchung). 24 So BGHZ 61, 289, 293; 89, 376,

10 11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis 11 bb) Fehlende Anweisung u Fall 98: C, der Putzmann von B, findet auf dem Schreibtisch des B ein ausgefülltes, aber nicht unterschriebenes Scheckformular der A-Bank. Er legt den Scheck der A vor. Diese bemerkt die fehlende Unterschrift nicht und löst den Scheck ein. Kann die A-Bank nach Aufklärung Rückzahlung der Summe von C verlangen? Der Fall ähnelt dem in Rn 14 diskutierten Sachverhalt. Ersichtlich fehlt eine Leistung des B an C; im Deckungsverhältnis fehlt eine Anweisung, so dass keines der Kausalverhältnisse eine Möglichkeit bietet, die Abwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen vorzunehmen. Bei fehlender Anweisung ist im Ergebnis unstreitig, dass eine Direktkondiktion (Bereicherung in sonstiger Weise in Form der Nichtleistungskondiktion) 26 im Zuwendungsverhältnis möglich ist. 27 Dabei bleibt es nach der Rechtsprechung insbesondere, wenn der Empfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass es keine Anweisung gab, 28 denn dann fehlt auf seiner Seite ein schutzwürdiges Vertrauen und es gibt keine Möglichkeit, die Zahlung als bewusste zweckgerichtete Vermögensmehrung zu betrachten. t Die zugrunde liegenden Wertungen treten hier offen zu Tage. Hat der Zahlende die Anweisung nicht veranlasst, so kann man sie ihm auch nicht zurechnen. Durfte auch der Empfänger nicht auf den Anschein der Anweisung vertrauen, so gibt es keinen Grund, dieses Ergebnis zu korrigieren; die Direktkondiktion ist möglich, denn dem C wurde auch nach seinem Empfängerhorizont von niemandem etwas geleistet. Problematisch wird es, wenn sich die Zahlung trotz fehlender Anweisung für C als Leistung darstellen konnte, z.b. wenn für Fall 98 allerdings schwer annehmbar der C tatsächlich eine Forderung in Höhe des Überweisungsbetrages gegen B hatte. Die Formel vom Empfängerhorizont verliert nämlich ihre Anwendungsgrundlage, wenn es eine Leistungszweckbestimmung des scheinbar Leistenden (B) überhaupt nicht gibt. Dann wird die Nichtleistungskondiktion durch den Angewiesenen eröffnet. 29 So liegt es, wenn ein Überweisungsauftrag verfälscht wird und die Bank daraufhin einen höheren Betrag überweist. 30 Eine fehlende Anweisung hat der BGH jedenfalls in einem Fall angenommen, in dem ein Geschäftsunfähiger eine Anweisung erteilt hat. 31 Wegen des hier vorrangigen Schutzes der Geschäftsunfähigen passt dies in die bisherige Argumentation. Wer eine Anweisung nicht veranlasst oder wem eine Anweisung wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nicht zurechenbar ist, der kann nicht leisten. Daran ändert sich nichts, wenn der Empfänger gutgläubig eine Leistung annimmt. Auch die Fälle der gefälschten Überweisung fallen hierunter So im Fall BGHZ 66, 362 (Einlösung eines vom Aussteller nicht unterschriebenen Schecks). Weitere Fälle fehlender Anweisungen: BGHZ 66, 372 (Überweisung an den falschen Empfänger), BGHZ 67, 75 (Wechseleinlösung nach Konkurseröffnung über das Vermögen des zahlungspflichtigen Kunden); vgl. zu diesen Fällen K. Schmidt, JuS 1976, ; ferner BGH NJW 1987, 185 (irrtümliche Überweisung des zehnfachen Betrages). 26 Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 70 IV 2d; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn BGH NJW 1987, 185; Flume, Banküberweisung und ungerechtfertigte Bereicherung, NJW 1987, MüKoBGB/Schwab, 812 Rn 87; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 70 IV 2d; Esser/Weyers, Schuldrecht, 48 III 3b. 30 BGH NJW 2005, BGHZ 111, 382, BGH WM 1990, 1280,

11 C. Bereicherungsrecht Bei Leistungen auf eine fremde Schuld kann es zu Dreieckskonstellationen kommen, wenn nicht der eigentlich Verpflichtete, sondern ein Dritter die Schuld begleicht. Sofern die Zahlung ihren Zweck verfehlt, ergibt sich das Bedürfnis für den Zahlenden, unmittelbar beim Zahlungsempfänger kondizieren zu können. 35 Doch werden regelmäßig vord) Vertrag zugunsten Dritter Beim Vertrag zugunsten Dritter ist wie in den Anweisungsfällen typisch, dass es ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Versprechenden (Anweisender), dem Versprechensempfänger (Anweisungsempfänger) und dem Angewiesenen gibt. Auch hier kann man von einem Deckungsverhältnis und einem Valutaverhältnis sprechen. Eine einfache Konstellation zeigt u Fall 99: Großmutter B schließt mit der A-Bank einen Sparvertrag zu Gunsten ihres Enkels C ab. C soll zu seinem 18. Geburtstag die Sparleistung samt Prämie erhalten. Welche Leistungsbeziehungen bestehen hier? t Das Valutaverhältnis besteht hier zwischen der Großmutter B und dem Enkel C vermutlich in einer Schenkung. Deckungsverhältnis ist der Vertrag zwischen B und A, der hier Sparvertrag ist. Ähnlich ist die Lage beim Abschluss von drittbegünstigenden Versicherungsverträgen, z.b. wenn eine Unternehmerin zur Absicherung ihres die Kinder erziehenden Ehemanns für diesen eine Lebensversicherung bedient. Dem Vollzugs- oder Zuwendungsverhältnis entspricht die Beziehung zwischen A und C, die, wenn alles glatt läuft, dazu führt, dass im Zahlungsfall der Betrag unmittelbar an C ausgezahlt wird. Für die Frage, welche Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestehen, kommt es noch darauf an, ob ein echter oder ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Handelt es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter, so steht C kein eigener Anspruch zu; damit liegen kausale Verhältnisse nur im Valuta- und im Deckungsverhältnis vor; eventuelle Rückabwicklungen beschränken sich auf diese Leistungsbeziehungen. Leistet A durch Auszahlung des Betrages, so leistet sie an B. Aus Sicht des C liegt eine Leistung durch B vor. Ein Durchgriff nach 822 ist aber möglich, wenn man berücksichtigt, dass das Valutaverhältnis regelmäßig eine Schenkung darstellt, der Gegenstand also unentgeltlich zugewendet wird. 33 Beim echten Vertrag zugunsten Dritter hat C dagegen einen eigenen Anspruch gegen die A ( 328 Abs. 1); dennoch sind Leistungen zunächst solche an B, denn der zusätzliche Anspruch, der C zusteht, soll nur den originären Anspruch der B verstärken ( 335). Letztlich dient die Zahlung an C auch hier nur der Verkürzung der Lieferbeziehung, denn eigentlich leistet nicht A, sondern die B an ihren Enkel. Daher gelten die Grundsätze der Durchlieferungs- und Anweisungsfälle auch in Fällen mangelhafter Kausalverhältnisse. Die Rückabwicklung erfolgt also jeweils im Valuta- und im Deckungsverhältnis, eine Direktkondiktion kommt außer in Fällen des Durchgriffs ( 822) nicht in Betracht. 34 e) Leistung auf fremde Schuld 33 Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn BGHZ 5, 281 f., 284; 58, 187, 188 f.; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn 683; vgl. auch Lorenz, Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen, JuS 1968, , Vgl. aber auch BGH NJW 2006, 1731: Schuldner einer tatsächlich bestehenden Forderung irrt sich erst über die Person des Gläubigers und zahlt noch unter diesem Irrtum an einen Dritten, von dem er glaubt, der (unrichtige) Gläubiger habe die Forderung an diesen abgetreten. 280

12 11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis 11 rangige Regressregeln, etwa im Rahmen einer GoA oder gesetzlicher Zessionssysteme, greifen (oben 10 Rn 25). Daher ist eigentlich nur der Fall problematisch, dass ein Dritter eine Schuld ohne jeglichen Auftrag oder sonstige Berechtigung zahlt, die nicht dem Willen des primär Schuldenden entspricht. u Fall 100: A zahlt an den Gläubiger C seines guten Freundes B heimlich und gegen dessen Willen Euro, weil A dem B die Peinlichkeit ersparen will, dem stadtbekannt unsympathischen C noch etwas schulden zu müssen. Damit tilgt A die Schuld des B ( 267, 362). Später erfährt A, dass die Schuld wegen einer Aufrechnungslage durch B beglichen werden könnte. Kann A Rückzahlung von C verlangen? t In den Fällen der bewussten oder irrtümlichen Zahlung fremder Schulden ergibt sich die bekannte Dreieckskonstellation daraus, dass zwischen dem Zahlenden (A) und dem Empfänger (C) keine Leistungsbeziehungen bestehen. Die Direktkondiktion in solchen Fällen setzt voraus, dass es keine vorrangigen Leistungsbeziehungen gibt. Zwei Fälle sind zu unterscheiden: Bestand die Schuld noch, so stellte sich die Zahlung des A aus Sicht des C als Leistung des Freundes dar, die den B auch nach 267 befreit. Ein Rückgriff seitens A kommt allenfalls in Form der Nichtleistungskondiktion gegenüber B in Betracht, etwa im Wege der Rückgriffskondiktion nach 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. (oben 10 Rn 25). Bestand die Schuld infolge bereits erklärter Aufrechnung nicht mehr, so fehlt eine Leistung zwischen A und B. Für C konnte sich die Leistung nämlich nicht mehr als eine solche des B darstellen, denn die Schuld war ja bereits getilgt. Eine Leistungsbeziehung zwischen A und C bestand ohnehin nicht. Dann kommt hier auch eine Direktkondiktion A-C als Nichtleistungskondiktion in Betracht. 36 u Fall 101 (nach BGHZ 105, 365): 37 B hat seinen Bauernhof bei A feuerversichert. Von C hat er ein hohes Darlehen empfangen. Als es B wirtschaftlich immer schlechter geht, brennt er seinen Hof nieder. Die Versicherungsforderung tritt er an C ab, der sofort Zahlung von A verlangt und tatsächlich auch vorbehaltlos erhält. Die Feuerversicherungsgesellschaft A ermitf) Zessionsfälle Häufig wird behauptet, die Zession einer Forderung und die darauf erfolgende Zahlung an den Zessionar begründe eine Dreieckskonstellation. In der Tat entsteht durch die Auswechselung des Forderungsinhabers eine Dreiecksbeziehung. Doch rückt in solchen Fällen nur der neue Gläubiger an die Stelle des alten. Die typischen Wertungen, die dem Grundsatz vom Vorrang der Rückabwicklung in den Leistungsbeziehungen unterliegen, werden damit im Regelfall nicht durchkreuzt. Beispielhaft dafür angeführt wird So h.m. Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn 685; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 70 V 3 b; vergleichbar BGHZ 113, 62, 70: Scheinzession einer Scheinforderung; Martinek, Der Bereicherungsausgleich bei veranlasster Drittleistung auf fremde nichtbestehende Schuld, JZ 1991, ; anders Eike Schmidt, Der Bereicherungsausgleich beim Vertrag zu Rechten Dritter, JZ 1971, , 606; Wieling, Drittzahlung, Leistungsbegriff und fehlende Anweisung, JuS 1978, , 803: Leistungskondiktion A gegen B mit dem Ziel der Kondiktion der Kondiktion B gegen C. 37 Dazu E. Koch, Bereicherungsausgleich bei Forderungsabtretungen, VersR 1989, ; Kohler, Bereicherungshaftung in Zessionsfällen, WM 1989, ; Lieb, Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei der Zession, Jura 1990, ; Dörner, Kondiktion gegen den Zedenten oder gegen den Zessionar?, NJW 1990, ; W. Lorenz, Abtretung einer Forderung aus mangelhaftem Kausalverhältnis: Von wem kondiziert der Schuldner?, AcP 191 (1991), ; Mankowski, Zum Bereicherungsausgleich bei der Zession einer nicht bestehenden Forderung, ZIP 1993, ; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 70 V 1 m.w.n.; Medicus/ Petersen, Bürgerliches Recht, Rn 685a. 281

13 11 C. Bereicherungsrecht telt allerdings auf einen Wink aus der Nachbarschaft wegen der dubiosen Umstände und deckt die Brandstiftung auf. Von C fordert sie Rückzahlung der Versicherungssumme. t Wendet man die Dreiecksschablone der Anweisungsfälle auf diesen Fall an, so müsste man wie folgt gruppieren: Der Versicherungsnehmer und Zedent (B) entspricht hier dem Anweisenden, der Zessionar (Empfänger C) dem Begünstigten und der Versicherungsgeber A dem Angewiesenen. Demgemäß besteht das Valutaverhältnis hier zwischen Versicherungsnehmer und Zessionar, das Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung. Fehlerhaft ist hier das Deckungsverhältnis, denn eine Versicherungsforderung bestand wegen der vorsätzlich herbeigeführten Brandursache tatsächlich nicht. Das würde eigentlich zur Folge haben, dass nach den obigen Grundsätzen im Deckungsverhältnis rückabzuwickeln ist. Im Fall hat A allerdings Rückzahlung von C verlangt, denn nur dieser war noch solvent. An sich wäre eine Direktkondiktion ausgeschlossen. In der Tat hat der BGH innerhalb der Leistungsbeziehungen rückabwickeln wollen. Die Zahlung durch die Versicherung sei Leistung an den Versicherungsnehmer. Da in diesem Verhältnis eine Anweisung vorliege, müsse sich A an den Versicherungsnehmer, also B halten. 38 Zutreffend weist allerdings Medicus darauf hin, dass mit wirksamer Zession der Zessionar an die Stelle des Zedenten tritt ( 398 S. 2), damit aber liegt kein Dreiecks-, sondern nur noch ein Zweipersonenverhältnis vor. Die Anweisung zur Zahlung erfolgt in der Tat durch den Zessionar, so dass nur dieser Kondiktionsschuldner ist, wenn die Forderung in Wirklichkeit nicht bestand. 39 g) Abschließende Bemerkung 19 Der Grundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion und von der grundsätzlichen Rückabwicklung innerhalb der fehlgeschlagenen Leistungsbeziehungen führt wie die obigen Beispiele zeigen in den meisten Fällen zu angemessenen Ergebnissen. Die h.m. mag etwas schematisch erscheinen, für die Fallbearbeitung hat sie den Vorzug, dass sie mit wenigen Grundsätzen arbeitet, die man sich zudem gut merken kann. Da sich in Mehrpersonenverhältnissen schematische Lösungen verbieten, kann und sollte man jede Fallbearbeitung in diesem Feld allerdings noch mit einer kurzen Kontrollüberlegung versehen, in der ausgeführt wird, dass und warum das gefundene Ergebnis billig erscheint. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen > Welche Bedeutung hat der bereicherungsrechtliche Leistungsbegriff in Zwei- und in Mehrpersonenverhältnissen? > (V) E erwirbt von einer Bauträger-GmbH ein schlüsselfertig zu übergebendes Wohnhaus zum Festpreis. Der Geschäftsführer der GmbH tritt gegenüber dem Bauunternehmen B, welches das Gebäude errichtet, als Vertreter des E auf. Nach Übergabe verlangt B von E Zahlung. E verweigert diese mit der Begründung, die GmbH sei sein Vertragspartner. Kann B dennoch Zahlung von E verlangen? (hierzu BGHZ 36, 30 durcharbeiten!) > (W/V) Baustoffhändler H liefert an den Bauunternehmer B Baumaterial unter Eigentumsvorbehalt. B baut dieses Material in das von E beauftragte Einfamilienhaus ein, kurz danach bricht das Unternehmen des B zusammen. Kann H nun Zahlung von E verlangen? (hierzu 38 BGHZ 105, 365; ebenso im Fall BGHZ 122, Ähnlich auch der BGH in NJW 1989, 161: Kondiktion gegen den Zessionar möglich, wenn dieser die Auszahlung besonders intensiv verlangt habe und damit der Anweisende sei. 282

14 11 Die Bereicherung im Mehrpersonenverhältnis 11 BGHZ 40, 272) Wie wäre es, wenn die Baumaterialien dem B durch H gestohlen wurden? (hierzu Medicus, Gesetzliche Schuldverhältnisse, Fall 157) > Was ist eine Anweisung im bürgerlichrechtlichen und was ist sie im bereicherungsrechtlichen Sinne? > Wodurch unterscheiden sich die sog. Anweisungsfälle von den Durchlieferungsfällen? > Erläutern Sie die Begriffe Deckungsverhältnis, Valutaverhältnis und Zuwendungsverhältnis. Wie wirken sich Mängel in den einzelnen Verhältnissen auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung aus? > Stellen Direktkondiktionen in Fällen der fehlerhaften oder fehlenden Anweisung wirklich Ausnahmen vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion dar? > (V) Welche Rechtsordnung ist anwendbar, wenn in einem Anweisungsfall eine Überweisung ins Ausland getätigt wurde? (hierzu: St. Lorenz, Das auf den Bereicherungsausgleich anwendbare Recht, NJW 1990, ) 283

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