Übersicht Bereicherungsrecht. wichtige Problemfelder. I. Verhältnis zu anderen Anspruchsgrundlagen. 346 f. BGB. Ausschluss des Bereicherungsrechts

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1 Übersicht Bereicherungsrecht wichtige Problemfelder I. Verhältnis zu anderen Anspruchsgrundlagen 346 f. BGB Ausschluss des Bereicherungsrechts 987 f. BGB Grundsatz Sperrwirkung 993 I 2.HS. BGB Ausnahmen: 3 x V 816 BGB 951 BGB Verbrauch 677 f. BGB Berechtigte GOA: Ausschluss Nichtberechtigte GOA: 684 BGB Angemaßte GOA: 687 II BGB II. Verhältnis Leistungskondiktion / Nichtleistungskondiktion Grundsatz: Vorrang der Leistungskondiktion Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 1

2 Ausnahmen aus Wertungsgründen (Fälle 2 und 3) Sonderproblem: Der Leistungsbegriff im Dreipersonenverhältnis (Fälle 3 7) III. Einzelne Anspruchsgrundlagen und ihre Besonderheiten 1. Leistungskondiktion 812 I 1 1.Alt (Fälle 1-7) Leistungsbegriff s.o. II. 812 I 2 1.Alt Abgrenzung zu 812 I 1 1.Alt. BGB? 812 I 2 2.Alt (Fälle 9 und 10 Abgrenzung zu 313 BGB? 813 dauernde Einrede! 817 S.1 (Fall 12) Entführungsfall 2. Nichtleistungskondiktion 816 I 1 (vergl. auch SachenR) Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 2

3 Rechtsfortwirkungsanspruch (D.h.: Anstelle der untergegangenen dinglichen Rechtsposition tritt ein schuldrechtlicher Anspruch) Tatbestandsvoraussetzungen: 1.) Verfügung Def. = sind Rechtsgeschäfte, durch die ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird Bsp.: Übertragung des Eigentums keine schuldrechtlichen Verpflichtungen nur rechtsgeschäftliche Verfügungen (Nicht: ZVS) (P): Str. bei Vermietung/Verpachtung 816 I BGB analog? h.m.: (-) kein endgültiger Vermögensübergang bei unberechtigter Vermietung: 985 BGB für Eigentümer gegen unmittelbaren Besitzer keine Regelungslücke, da Regeln der angemaßten Eigengeschäftsführung sowie 987 ff. BGB greifen 2.) durch einen Nichtberechtigten der Nichtberechtigte muss selbst Verfügender gewesen sein (bei einem Vertreter ist dies nicht der Fall; Verfügender ist hier der Vertretene) 3.) dem Berechtigten gegenüber wirksam BGB Genehmigung nur bzgl. RF der Verfügung ff. BGB S. 2, ff. BGB HGB (P): Verarbeitung vor Genehmigung (s. Variante des Jungbullenfalles ), FALL 2 Bereicherungsrecht Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 3

4 4.) Erlangtes etwas dient nur der Abgrenzung zu 816 I 2 BGB Entgelt aus dem der Verfügung des Nichtberechtigten zugrunde liegenden Kausalgeschäfts (P): Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten Str., ob objektiver Wert der Sache oder der konkret durch den Nichtberechtigten erzielte Erlös e.a.: Objektiver Wert bei 818 II BGB gelte auch objektiver Maßstab h.m.: Tatsächlich Erlangte Wortlaut 816 I 1 BGB (Spezialvorschrift zu 818 II BGB) Wertung Berechtigte trägt auch Risiko des Unterwertverkaufes BGH: Auch dann, wenn Werterhöhung aufgrund Verarbeitung erfolgt (vgl. FALL 2, Jungbullenfall ) Str., ob Abzug des gezahlten Kaufpreises erfolgen kann? Eher (-) Interessenlage (Rechtsfortwirkungsanspruch) 816 I 2 (Fall 12 BGB-AT) - ermöglicht den Durchgriff - Grund: Derjenige, der unentgeltlich erwirbt, ist weniger schutzwürdig! Voraussetzungen: 1.) Verfügung 2.) durch einen Nichtberechtigten 3.) dem Berechtigten ggü. wirksam (s.o.) 4.) Unentgeltlichkeit des Geschäfts D.h.: Zuwendung muss unabhängig von einer Gegenleistung erfolgen Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 4

5 (P): Gemischte Schenkung Bsp.: KP entsprach dem Wert der Eigentumswohnung ohne die Küche, vgl. Fall (Parteien waren sich über Unentgeltlichkeit des Vertragsteiles Küche einig) gemischten Schenkungsvertrag in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgliedern (Teilungslösung) (Palandt, 516, Rn. 14 ff.) (P): Unentgeltlich = rechtsgrundlos? Bsp: Buchhalter B veruntreute seines Arbeitgebers A und verspielte diese in der Spielhölle des C. Dabei handelte es sich um ein illegales Spiel, das unter 134 BGB fällt. Da der B nicht liquide ist, verlangt er von A das Geld unmittelbar von C zurück. 816 I 2 BGB unmittelbar (-), da Hingabe des Geldes nicht unentgeltlich geschah, aber wg. 134 BGB rechtsgrundlos h.l.: (-) nicht vorgesehene Direktkondiktion (Gefahr des Verlustes von Einwendungen) 816 II (Fall 13) Voraussetzungen: 1.) Leistung an einen Nichtberechtigten Häufig Problem: Verlängerter EV und Globalzession 2.) Wirksamkeit ggü. dem Berechtigten z.b.: 406 ff.bgb 822 (Fall 8) Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 5

6 Voraussetzungen des 822 BGB: 1.) dinglich wirksamer, aber rechtsgrundloser (Vor-) Erwerb des Zuwendenden (=Empfänger = Schenker) - der Zuwendende muss das Erlangte selbst wirksam, aber ohne Rechtsgrund, erworben haben - häufig Folge des Abstraktionsprinzips - dient Abgrenzung zu 816 BGB Problem: Abgrenzung zu 816 I 2 BGB? - bei 822 BGB muss ein dinglich Berechtigter geleistet haben, bei 816 I 2 BGB ein Nichtberechtigter (vgl. hierzu Bsp. im Skript Bereicherungsrecht Hemmer, S. 117) 2.) Zuwendung an einen Dritten - rechtsgeschäftlicher Erwerb nötig - nicht: Ersitzung, Fund 3.) Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung - (P): gemischte Schenkung, s.o. 4.) Wegfall des Bereicherungsanspruches gegen den Zuwendenden (Subsidiarität, Aushilfshaftung des Dritten) BGB ist subsidiär, d.h. er greift nicht ein, wenn der Anspruch gegen den Zuwendenden weiter besteht 812 I 1 2.Alt. (Fall 11) Voraussetzungen: 1.) etwas erlangt 2.) in sonstiger Weise (P):Begriff des Eingriffs? M.M.: Rechtswidrigkeitstheorie h.m.: Lehre vom Zuweisungsgehalt Eingriff (+), wenn in einen Bereich eingegriffen wurde, der einem Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 6

7 anderen gebührt - anzuknüpfen an Bereicherungsgegenstand - bei absoluten Rechten wie Eigentum und beschränkt dinglichen Rechten (+) Brauchbareres Abgrenzungskriterium auch rechtmäßige Eingriffe machen bereicherungsrechtlichen Ausgleich notwendig (vgl. 816 I 2 BGB der gutgläubig erwerbende Beschenkte handelt nicht rechtswidrig!) vergl. dazu BGH L&L 2007, 507 (Heft 8); NJW 2007, 216 vergl. Untermietfall, BGH NJW 1996, 838 (P): allgemeines Persönlichkeitsrecht (+), wenn Vermarktung zugänglich 3.) auf dessen Kosten - Bestimmung Gläubiger und Schuldner - Eingriff findet auf auf Kosten eines anderen statt, wenn er in einen Rechtsbereich erfolgt, der diesem anderen zugewiesen ist 4.) Fehlen des rechtlichen Grundes IV. Ausschlußtatbestände gilt nach Wortlaut nur für Leistungskondiktion gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB - besondere Ausprägung von Treu und Glauben zwei Varianten: 814, Alt. 1 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) - Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung - Parallelwertung in der Laiensphäre - Kenntnis der Anfechtbarkeit ( 142 II BGB) genügt grundsätzlich Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 7

8 Zu 814 BGB bei der Anfechtung vergl. BGH L&L 2008, 359: Für Anfechtungsgegner kann 814 BGB nicht gelten, da er ja nicht weiß, ob es zur Anfechtung kommt! Lit.: 812 I 2 Alt. 2 BGB BGH: 812 I 1 Alt. 1 BGB 814, Alt. 2 BGB: Sittliche oder Anstandspflicht 815 (Fall 10) - gilt für Zweckkondiktion gem. 812 I 2 Alt. 2 BGB - str., ob 815 BGB auch für 812 I 2 Alt. 1 BGB gilt h.m.: (-) Wortlaut Sinn und Zweck (bei 812 I 2 Alt. 1 BGB kein Schwebezustand) zwei Varianten: 815 Alt. 1 BGB: Keine Rückforderung bei Kenntnis der Unmöglichkeit des Erfolgseintritts 815 Alt. 2 BGB: Keine Rückforderung, wenn der Leistende selbst den Erfolgseintritt treuwidrig verhindert hat 817 S.2 ( Fall 12) keine Einrede, sondern von Amts wegen zu beachtende Einwendung! BGH und h.m.: Anwendung (nur) auf Leistungskondiktion, nicht außerhalb des Bereicherungsrechts 817 S. 2 BGB als eigenen Tatbestand behandeln Strafcharakter spricht gegen Ausdehnung / Ausnahmevorschrift (ggf. aber 242 BGB) 817 S. 2 BGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn allein dem Leistenden ein Sittenverstoß zur Last fällt! Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 8

9 Wertungswiderspruch, dass der Leistende bei beidseits sittenwidirgen Geschäften schlechter stehen würde als wenn nur er selbst (!) sittenwidrig gehandelt hat Voraussetzungen: 1.) Vorsatz Leistende muss vorsätzlich sittenwidirg gehandelt haben leichtfertig die Augen verschließen genügt 2.) Leistung = nur was endgültig in Vermögen übergegangen ist! 3.) Begrenzung durch 242 BGB? (vgl. Schwarzarbeiterfall) Bsp.: B arbeitet bei A schwarz. Er verlangt das vereinbarte Entgelt von 22 die Stunde, hilfsweise Wertersatz. BGH: Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 und 817 S. 1 BGB (+) 817 S. 2 BGB müsse hier durch 242 BGB eingeschränkt werden Risiko der Schwarzarbeit würde einseitig auf Arbeiter verteilt vergl. BGH in L&L 2012, 633; NJW 2006, 45 f.: Anspruch gegen Boten beim sog. Schenkkreis (Fortsetzung von BGH L&L 2006, 303) 817 S. 2 BGB beim sittenwidirgen Ratenkredit, vergl. Fall 12 BerR V. Umfang der Bereicherung BGB 1. Grundsatz: Herausgabe des Erlangten Etwas Wenn Herausgabe nicht möglich: Objektiver Wert oder Gewinn? h.m.: keine Gewinnherausgabe Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 9

10 Abschöpfung von Gewinn sei Aufgabe der 687 II, 681 S. 2, 667 BGB (anders bei 816 BGB, s.o.) 2. Herausgabe der Nutzungen und Surrogate a) Nutzungen, 100 BGB Grundsatz: 818 I BGB: Gezogene Nutzungen - bei Geld auch Zinserträge (str. bei ersparten Darlehnszinsen) Ausnahme: 819 I, 818 IV, 292, 987 II BGB: schuldhaft nicht gezogene Nutzungen verschärfte Haftung! b) Surrogate 818 I BGB: enge gesetzliche Surrogate D.h.: Nicht die rechtsgeschäftlichen Surrogate, sondern nur das in best.gem. Ausübung Erlangte! 819 I, 818 IV, 285 BGB: auch weite rechtsgeschäftliche Surrogate verschärfte Haftung! Wertersatz gem. 818 II BGB (Aber: nur wenn Herausgabe auch von Surrogaten - unmöglich) 3. Probleme der Entreicherung 818 III BGB a) Wann liegt Entreicherung vor? Gegenstand nicht mehr vorhanden/entwertet keine Aufwendungen erspart Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 10

11 kein anrechenbarer Wert zugeflossen b) Aufwendungsabzug? e.a./bgh: bei Kausalität (+), d.h. alle Vermögensnachteile abzugsfähig, die kausal auf dem rechtsgrundlosen Erwerb beruhen! a.a.: Vertrauen auf den Fortbestand des Erwerbs c) 818 III BGB im gegenseitigen Vertrag Saldotheorie und ihre Ausnahmen (vergl. Sonderübersicht) von vornherein nur 1 einheitlicher Bereicherungsanspruch gleichartige Bereicherungsansprüche werden automatisch saldiert der Wert der Entreicherung wird zum Abzugsposten (bis auf 0) vom eigenen Bereicherungsanspruch 4. Verschärfte Haftung 819, 820, 818 IV trotz Entreicherung ist ein Bereicherungsanspruch möglich 818 IV BGB direkt wenig relevant (Rechtshängigkeit 253 I, 261 I ZPO) 819 BGB gilt für alle Bereicherungsansprüche a) Wann liegt Bösgläubigkeit vor? - positive Kenntnis notwendig bzgl. Tatsachen und Rechtsfolge - es genügt Kenntnis der Anfechtbarkeit ( 142 II BGB) - ausreichend: Parallelwertung in der Laiensphäre - maßgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der Kenntniserlangung Zur Bösgläubigkeit des Minderjährigen bei Flugreise AG Kerpen L&L 2007, 73 f.; ZGS 2006, 437 f.: AG stellt auf Eltern ab, 107, 166 BGB, da kein Schaden Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 11

12 Eher Differenzierung: Bei LK: Kenntnis der Eltern Bei EK: Minderjähriger b) was sind allgemeine Vorschriften 818 IV BGB? - vor allem Regelungen des allgemeinen Schuldrechts, 291 ff. BGB (wichtige Paragraphenkette 819 I, 818 IV, 292 I, 989 BGB ergibt sich, dass Voraussetzungen 989 BGB fehlen, dann keine Berufung auf Wegfall der Bereicherung) - auch 285 BGB erfasst - str. bei 276 BGB bzgl. Beschaffungsrisiko bei Geldansprüchen c) Wo wird 819 I BGB eigentlich geprüft? VI. Bereicherungseinrede 821 BGB Einrede (auch isd 813 BGB) str., ob 821 BGB auch bereits vor Verjährung Grundlage einer Einrede sein kann e.a.: (-) vor Verjährung dolo facit h.m.: (+) Spezialregelung ggü. 242 BGB (Wortlaut auch dann ) Rechtsanwalt Michael Sperl / Carina Seng 12

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