Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 687 II, 681, 667 (-) mangels Kenntnis des H.

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1 Lösung zu Fall 12 A) Ansprüche des X gegen H I. Anspruch auf Herausgabe der Fenster aus Voraussetzung: X = Eigentümer, H = nichtberechtigter Besitzer. 1. Ursprünglich war X Eigentümer 2. Kein Eigentumsverlust durch Übereignung D an U, da D Nichtberechtigter und gutgläubiger Erwerb gem. 935 ausgeschlossen. 3. Einbau der Fenster hat aber zum Eigentumsverlust des X an H gem. 946 geführt, wenn die Fenster zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes ( 94 II) und damit des Grundstücks ( 94 I) geworden sind. Hier (+), insbesondere kein Einbau zu vorübergehendem Zweck ( 95), da Fenster bereits fest eingepasst und Rahmen eingemauert. Daß die Fensterflügel wieder ausgehangen wurden, ändert nichts an der Tatsache, daß die Fenster als Sache zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden. II. III. Anspruch auf Aufwendungsersatz aus 687 II, 681, 667 (-) mangels Kenntnis des H. Schadensersatzansprüche 1. Anspruch aus 989, 990 schon mangels Vindikationslage (-), da H bis zum Moment des Einbaus nicht Besitzer der Fenster war, i. ü. Bösgläubigkeit des H (-) I (-), Eigentumsverletzung allenfalls durch Unterlassen, aber keine allgemeine Pflicht des H, Interessen dritter Eigentümer wahrzunehmen. IV. Anspruch auf Wertersatz aus 951 I 1, 812 I 1, 2. Alt. 1. Rechtsverlust des Anspruchstellers gem. 946 (+), s. o. 951 ist nach allgemeiner Ansicht Rechtsgrundverweisung, str. ist lediglich, ob 951 nur auf die Eingriffskondiktion oder auf 812 insgesamt verweist. Jedenfalls sind die Voraussetzungen des 812 I vollständig zu prüfen. 2. H hat etwas erlangt: Eigentum an den Fenstern. 3. In sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers, Problem: Direktkondiktion des X trotz Einbaus durch U, der sich möglicherweise aus Empfängersicht als Leistung des U darstellt? a) Eigentumserwerb kraft Gesetzes steht der Annahme einer Leistung nicht entgegen (Medicus, 28 Rn 730) 1 Alle folgenden ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.

2 2 b) Damit würde nach dem Grundsatz, dass innerhalb der Leistungsbeziehungen abzuwickeln ist, eine Direktkondiktion ausscheiden c) Ausnahme aus Wertungsgründen? (lesenswert Lorenz, JuS 2003, 844) Ansatz der h. L. (der die Rspr. teilweise folgt): 951, 812 als Vindikationsersatz (Rechtsfortwirkungsanspruch), daher Lösung anhand der Wertungen der 932 ff., 366 HGB, 816 I, 822. Man denkt sich den gesetzlichen Erwerb als rechtsgeschäftlichen; 946 ff. erlauben Eigentumserwerb nur um der sachenrechtlichen Klarheit Willen; 951 BGB stellt aber klar, dass keine Aussage über die Zuordnung der wirtschaftlichen Substanz der nunmehr sachenrechtlich anders zugeordneten Sache getroffen ist. Dabei Wertung des 816, der die Direktkondiktion ausschließt, wenn die Verfügung entgeltlich erfolgt und dem Berechtigten gegenüber (gem. 932 ff., 366 HGB) wirksam ist. Hier sind die Fenster i. S. d. 935 I abhanden gekommen, daher kann H trotz seines guten Glaubens rechtsgeschäftlich an den Fenstern kein Eigentum erwerben. Dieser Übungsfall ist insoweit einem der Klassiker des Bereicherungsrechts, nämlich dem Jungbullenfall (BGHZ 55, 176) nachgebildet: Dreist (D) stiehlt dem Bauer (B) Jungbullen von der Weide und veräußert sie an den gutgläubigen Metzger Rudi Rindfleisch (R), der sie zu Wurst verarbeitet. Rechtsprechung und ganz h. L. lassen die Direktkondiktion des B gegen R zu. Allerdings besteht in diesem Fall keine vorrangige Leistungsbeziehung: D konnte R nur Besitz leisten. Der Eigentumserwerb durch Gesetz ging auf eine Handlung des R zurück (dazu Medicus, 28 Rn 727). 4. Anspruch auf Wertersatz nach 818 II BGB B) Ansprüche der Y gegen H I. Anspruch auf Bezahlung der Porenbetonsteine aus 631 I, 398. Zwischen H und U ist ein Werkvertrag zustande gekommen, U hat die Forderung aus dem Werkvertrag, soweit sie sich auf eingebautes Material bezieht, mit Vereinbarung des verlängerten EV an die Y abgetreten. Fraglich ist aber, ob diese Abtretung wirksam ist. a) H und U haben ein Abtretungsverbot ( 399, 2. Alt.) vereinbart, das nicht nur schuldrechtliche, sondern dingliche Wirkung entfaltet. b) Frage: Wirksamkeit dieses Abtretungsverbots

3 3 Die Schranke des 354a HGB (auf die dankenswerterweise auch Fußn. 2 im Schönfelder hinweist!) greift nicht ein, da H kein Kaufmann ist. Zwar könnte man an einen Verstoß gegen die guten Sitten ( 138 I) denken, doch ist das Interesse des Schuldners an einfacher Vertragsabwicklung nicht unberechtigt, zudem braucht er als Privatperson nicht die Praxis des verlängerten EV zu kennen. Für dieses Ergebnis spricht auch die Wertung des 354a HGB, in dem der Gesetzgeber den Konflikt geregelt hat. c) Das Abtretungsverbot ist also wirksam, damit steht Y gegen H keine Forderung aus 631 I zu. II. Anspruch auf Herausgabe der Steine aus 985 wegen 946 (-) III. Aufwendungsersatzanspruch aus 687 II, 681, 667 mangels Kenntnis des H (-) IV. Schadensersatzansprüche , 990 (-), Begründung wie oben I a) Rechtsverletzung (+), Eigentumsverlust der Y. b) Handlung des H? Denkbar: Vereinbarung des Abtretungsverbots mittelbare Verletzung, daher Frage, ob H gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen hat. Dagegen: Würde man in diesen Fällen eine Rechtspflicht annehmen (etwa aus Ingerenz), dann würde man die oben gerade angenommene Wirkung des Abtretungsverbots wieder zunichte machen. Der Bauherr hat ein berechtigtes Interesse an dem Abtretungsverbot und kann darauf vertrauen, daß sein Vertragspartner dieses Verbot Dritten gegenüber offenlegt. V. Wertersatzansprüche 1. ( 951), 812 I 1, 1. Alt. (-), denn es fehlt an einer Leistung Y an H. 2. Wertersatzanspruch aus 951, 812 I 1, 2. Alt. Rechtsverlust des Y und Bereicherung des H wie oben, A. Problem erneut: Direktkondiktion trotz Einbaus durch U? Ansatz der Rechtsprechung: Abwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen, aus Sicht des Bauherren liegt eine doppelte Leistungsbeziehung vor (BGHZ 56, 228, 240). Probleme dieses Ansatzes:

4 4 Der Bauherr kann den Unterschied zwischen dieser Situation und der Situation im Fall des X (= Einbau gestohlener Baustoffe) nicht erkennen, außerdem ermöglicht diese Ansicht keine Differenzierung danach, ob H gut- oder bösgläubig ist. Ansatz der h.l.: Wertungskriterien der 932 ff., 366 HGB, 816, Frage nach der Gutgläubigkeit des H, dagegen könnte die Vereinbarung des Abtretungsverbots sprechen (vgl. Palandt/Heinrichs, Rz. 10 zu 399). Mit dieser Annahme würde aber wiederum das Abtretungsverbot unterlaufen, daher guter Glaube des H (+). Damit gelangen wiederum beide Ansichten zum selben Ergebnis. Auch diesem Fall liegt eine klassische Entscheidung zugrunde: BGHZ 56, 228, in der es um den Einbau von Baustoffen beim Bau der Universität Saarbrücken ging. Zu diesem Fall Jakobs, JuS 1973, 152 ff. VI. Anspruch auf Duldung der Wegnahme gem. 951 II, 997 (-) wegen Nutzlosigkeit der Abtrennung ( 997 II, 2. Alt.); zudem mangels Anspruch nach 951, 812 I, 2. Alt. kein Wegnahmerecht (Baur/Stürner, 53 Rn 36). C) Ansprüche des Z gegen H I. Zahlungsanspruch aus Werkvertrag, 631 I 1. Einigung über Abschluß des Vertrages (+), der Einbau einer maßgeschneiderten Bank ist wohl Werkvertrag, da der paßgenaue Einbau im Vordergrund steht (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 99, 814 für einen Kachelofen). 2. Wirksamkeit dieser Einigung, hier denkbar: Nichtigkeit gem a) Verstoß gegen ein Verbotsgesetz aa) Gesetze i. S. d. 134 sind alle Rechtsnormen (Art. 2 EGBGB), also förmliche Gesetze wie des SchwarzarbeitsbekämpfungsG sowie Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht. bb) Das SchwarzarbG ist Verbotsgesetz, wenn es ein nach der Rechtsordnung mögliches Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts oder wegen der Umstände seines Zustandekommens untersagt; das Verbot muß sich gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts richten, was durch Auslegung des Gesetzes zu ermitteln ist. Nach dem Wortlaut des SchwarzarbG nicht eindeutig, da dieses Rechtsgeschäfte nicht erwähnt. Der Schwarzarbeit geht aber regelmäßig eine Einigung voraus, was im Gesetz daher nicht ausdrücklich erwähnt werden mußte. Das SchwarzarbG richtet sich natürlich gegen Rechtsgeschäfte, die den Ordnungswidrigkeiten vorausgehen.

5 5 cc) H und Z haben gegen das SchwarzarbG verstoßen (vgl. 1, 8 SchwarzarbG) b) Rechtsfolge aa) grundsätzlich Nichtigkeit und somit keine Erfüllungsansprüche bb) Fraglich, ob sich aus dem Gesetz ein anderes ergibt, was wieder durch Auslegung zu ermitteln ist. Nichtigkeit nur dann gegeben, wenn sich das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit wendet, um seinen wirtschaftlichen Erfolg zu verhindern. Die Zwecke des SchwarzarbG (Schutz der redlichen Handwerker vor unlauterer Preisunterbietung, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Schutz der Sozialversicherungsträger) können nicht durch Bußgelder erreicht werden, da der Schwarzarbeiter diese in seine Kalkulation einbeziehen kann. Effektive Erreichung der Gesetzeszwecke nur durch zusätzliche zivilrechtliche Sanktion. H und Z haben beide wissentliche gegen das SchwarzarbG verstoßen. Somit keine Schutzbedürftigkeit und daher Nichtigkeit gemäß 134 (Köhler, BGB-AT, 13 Rn 10 ff.) Anmerkung: Richtet sich das gesetzliche Verbot nur gegen eine Partei, dann ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich wirksam (Arg: dem gesetzestreuen II. Vertragspartner 311 II, 241 würde II, 280 man (-), sonst da Z seine nicht Rechte schutzbedürftig nehmen); Ausnahme: Art. 1 1 RBerG. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn sich das Verbot zwar gegen beide Parteien richtet, aber nur eine Partei wissentlich dagegen verstößt. Bei III. beiderseitigem wissentlichen Verstoß gegen ein beide Parteien betreffendes Verbotsgesetz ist grundsätzlich Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts anzunehmen (Arg.: keine Schutzbedürftigkeit), es sei denn der Gesetzeszweck kann auch auf andere Weise erreicht werden. II. 667, 683, 670 Der BGH bejaht in ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen einer berechtigten GoA bei nichtigen Tätigkeitsverträgen (insbesondere auch den Fremdgeschäftsführungswillen). Der Aufwendungsersatzanspruch des Z würde jedoch auch nach dieser Ansicht daran scheitern, daß er seine gesetzeswidrigen Aufwendungen nicht als erforderlich i. S. v. 670 halten durfte. Die h. L. lehnt diesen Ansatz des BGH ab. Erstens wolle der Schwarzarbeiter kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft führen. Zweitens hat die Abwicklung nichtiger Verträge nach den 812 ff. zu erfolgen, die auf diese Situation zugeschnitten sind (insbesondere Vorschriften wie 814, 817,2, 818 III).

6 6 III. 817, enthält zwei Regelungen: Satz 1 regelt den Fall des einseitigen Sittenverstoßes des Empfängers als Sonderfall der Leistungskondiktion, bei dem allerdings unklar und str. ist, welche Bedeutung ihm neben 812 I 1, 1. Alt. eigentlich zukommt. Nach h.m. hat 817, 1 immerhin Bedeutung für den Fall, dass ein Anspruch aus 812 I wegen 814 ausgeschlossen wäre. Satz 2 schließt die Rückforderung aus, wenn Leistender und Empfänger gegen die guten Sitten verstoßen. 1. Tatbestand = Voraussetzungen des 812 I 1, 1. Alt, da 817, 1 = Sonderfall der Leistungskondiktion Das Verhältnis zu 812 I 1, 1. Alt. ist nicht ganz klar. Im zugrunde liegenden Fall bejaht der BGH den Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt., ohne 817, 1 auch nur zu prüfen. a) Etwas erlangt (+), Eigentum an der Eckbank und ihren Einbau b) Durch Leistung des Z Einbau ( 946) steht Annahme einer Leistung nicht entgegen Nach h. M. (vgl. Palandt/Bassenge, 951, Rz. 5) 951 bei unmittelbarem Leistungsverhältnis = Einbau aufgrund Werkvertrags nicht anwendbar; dann unmittelbare Anwendung der Leistungskondiktion c) Ohne rechtlichen Grund (+); für 817 S. 1 BGB genügt bereits, dass Schuldner mit Annahme der Leistung gegen gesetzliches Verbot bzw. guten Sitten verstoßen hat; regelmäßig ist in solchen Fällen Kausalgeschäft nichtig und somit auch kein Rechtsgrund gegeben (dazu HK-BGB/Schulze, 817 Rn 1 f.) d) Ausschluss gem. 814 gilt für 817, 1 nicht. Im Übrigen nur bei positiver Kenntnis der Tatsachen und der Rechtslage. Z müsste also im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre gewusst haben, dass er nichts schuldete. SV insoweit nicht völlig klar, aber wohl (-). e) Ausschluß gem. 817, 2

7 7 aa) Hier Unterschied zu 814: Ob Z positiv das Fehlen einer Leistungspflicht kannte, erscheint sehr fraglich. Sicherlich war ihm aber die Sittenwidrigkeit seines Handelns bewußt. bb) Einschränkung des Anwendungsbereichs des 817, 2 gem. 242? dafür (BGHZ 111, 308): Es dürfen im Bereicherungsrecht keine unbilligen Vermögensverschiebungen hingenommen werden. Der Regelungszweck des SchwarzArbG (vor allem Wahrung öffentlicher Belange, s.o.) verlangt es nicht, daß ein Rechtserwerb gem. 946 unbezahlt bleibt bzw. daß der durch die Vorleistung begünstigte Besteller Leistungen unentgeltlich behalten darf, zumal die Initiative für die Schwarzarbeit häufig vom Begünstigten ausgeht. Dagegen (Larenz/Canaris, 68 III 3 g (S. 167)): BGH judiziert contra legem, Notwendigkeit einer effektiven Sanktion zur Unterbindung der Schwarzarbeit. 3. Rechtsfolge, wenn 817, 2 nicht angewandt wird: Hinsichtlich des Eigentums an der Eckbank Vergütung in Geld (entweder als Wertersatz, 818 II (so wohl h. M.), oder als eigenständiger Anspruch aus 951 I 1 ivm 812 I 1, 2. Alt), Grund: Herausgabe des Erlangten würde dem Regelungszweck der 946 ff. zuwiderlaufen. Hinsichtlich der Arbeiten Wertersatz ( 818 II), es muß jedoch berücksichtigt werden, daß Z als Schwarzarbeiter keinesfalls sein Entgelt über diese Norm erhalten darf (H stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, zumindest dies muß in Ansatz gebracht werden). Zur Vertiefung: BGHZ 55, Jungbullenentscheidung BGHZ 56, 228, dazu Jakobs, JuS 1973, 152 ff. BGHZ 111, 308 BGH NJW 2006, 45 Schenkkreise Brauer/Roßmann, Das bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnis eine Bedienungsanleitung, JA 2001, 114 ff. Lorenz, Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen, JuS 2005, 839, 844 ff. Schmidt, Besprechung zu Schenkkreisurteil, JuS 2006, 265 ff. Weger, Leistungskondiktion und Normzweck des Verbotgesetzes, WM 2002, 627 ff. Möller, Einschränkung des 817 S. 2 BGB durch BGH, NJW 2006, 268 ff. Armgardt, Der Kondiktionsausschluss des 817 S. 2 BGB im Lichte der neusten Rechtsprechung des BGH, NJW 2006, 2070 ff.

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