Wintersemester 2010/2011. Lösung Fall 12

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1 Lösung Fall 12 A. Frage 1: I. Anspruch des S gegen R aus 985 BGB Dazu müsste S Eigentümer der Tische sein. 1. Ursprünglich war S Eigentümer der Tische, 1006 BGB. 2. Übereignung an A S könnte das Eigentum durch Übereignung an A verloren haben, 929 S. 1 BGB. a) Einigung zwischen S und A (+) b) Übergabe an A - S hat die Tische unmittelbar R und nicht A ausgehändigt. - Zwar ist R weder Besitzdiener noch Besitzmittler des A, was für eine Übergabe an A ausreichen würde. Doch ist die Auslieferung der Tische an R auf Geheiß des A erfolgt, so dass hierin eine Übergabe an A liegt (R als Geheißperson des A, sog. Geheißerwerb). - Übergabe damit (+) c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+) d) Berechtigung des S (+) e) Ergebnis: S hat sein Eigentum an A verloren. 3. Ergebnis: Anspruch S gegen R aus 985 (-) II. Anspruch des S gegen R aus 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB 1. R = Etwas erlangt R hat das Eigentum an den Tischen von A (wiederum) im Rahmen eines Geheißerwerbes erlangt: A und R haben sich nach 929 S. 1 BGB geeinigt, die Übergabe erfolgte durch S auf Geheiß des A (S als Geheißperson des A, sog. doppelter Geheißerwerb). 1 Daher: R hat Besitz und Eigentum an den Tischen erlangt. 1 Zum Geheißerwerb s. etwa Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 563 ff. und insbes. zum Streckengeschäft Rn. 671 ff. 1

2 2. durch Leistung des S: - Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. - S hat die Tische zur Erfüllung seines Vertrages an A (und nicht an R) übereignet (solvendi causa, s.o.). Im Verhältnis zu R hat S daher keine zweckgerichtete Vermögensmehrung vorgenommen, so dass eine Leistung insoweit ausscheidet. 3. Ergebnis: Anspruch S gegen R aus Leistungskondiktion (-) III. Anspruch des S gegen R aus 812 Abs. 1 S. 1 2.Alt. BGB 1. etwas erlangt (+) (s.o.) 2. in sonstiger Weise - d.h. nicht durch Leistung (Vorrang der Leistungsbeziehung) - S hat die Tische zur Erfüllung seines Vertrages an A (und nicht an R) übereignet (s.o.). Insoweit liegt eine Leistung des A an R vor, die eine Direktkondiktion des S ausschließt. In Leistungsketten ist im Verhältnis der Vertragspartner der Bereicherungsausgleich vorzunehmen. 3. Ergebnis: Anspruch S gegen R aus Eingriffskondiktion (-) IV. Anspruch des S gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB 1. Etwas erlangt A hat Eigentum an den Tischen erlangt (s.o.). 2. Durch Leistung: S hat solvendi causa geleistet (s.o.). 3. Ohne Rechtsgrund: - ursprünglicher Werkvertrag ( 631, 651 BGB) möglicherweise gemäß 134 BGB i.v.m. SchwarzArbG nichtig - Bei beidseitigem Verstoß geht die ganz h.m. von Nichtigkeit aus (vgl. BGHZ 85, 39, 43 m.w.n.). Bei nur einseitigem Verstoß wird diese Folge 2

3 nur eine m.m. angenommen (OLG Karlsruhe NJW 1977, 2076). Nach Rspr. des BGH bleibt der Vertrag bei einem nur einseitigem Verstoß des Auftragnehmers, der dem Auftraggeber nicht bewusst ist, jedenfalls wirksam (BGHZ 89, 369, 372 ff). - Hier beidseitiger Verstoß: Für S folgt dies aus 1 II Nr. 2 u. 3, 8 I Nr. 1 d SchwarzArbG. Für A ergibt sich der Verstoß aus 8 I Nr. 2 SchwarzArbG. Damit ist der Vertrag nicht. Rechtsgrundlosigkeit (+) Exkurs: Erschöpft sich die Rechtsverletzung in dem Verstoß gegen Steuerpflichten (Ohne-Rechnung-Abrede), ist die Gesamtnichtigkeit des Vertrages fraglich ( 139 BGB). Jedenfalls kann sich der Werkunter-nehmer nach Ansicht des BGH auf eine derartige Nichtigkeit gemäß 242 BGB nicht berufen (BGH NJW-RR 2008, 1050). 4. Ausschluss der Bereicherung gemäß 814 BGB - positive Kenntnis des Leistenden vom Fehlen der Leistungsverpflichtung erforderlich; Parallelwertung in der Laiensphäre genügt; die Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen ist aber nicht ausreichend (MüKo/Lieb, 4.Aufl., 814 Rn. 10) - Zwar ist anzunehmen, dass S wusste, dass ihn die Verpflichtung zur Anmeldung des Gewerbes traf. Ob er aber zugleich wusste, dass die fehlende Anmeldung die Nichtigkeit des Vertrages nach sich zog, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. - Ferner passt 814 auch teleologisch nicht. Die Norm betrifft Fälle des widersprüchlichen Verhaltens, wenn jemand eine Leistung erbringt, obwohl er weiß, dass er nicht dazu verpflichtet ist und diese später zurückfordert. Hieran fehlt es, wenn durch die Leistung eine (wenn auch nicht geschuldete) Gegenleistung veranlasst werden soll BGB damit (-) 5. Ausschluss der Bereicherung gemäß 817 S. 2 BGB a) Voraussetzungen des 817 S. 2 BGB 3

4 817 S. 2 BGB ist auf sämtliche Leistungskondiktionen anzuwenden, da die Norm andernfalls leerliefe. Darüber hinaus erfasst die Norm auch die Fallkonstellation, in der nur dem Leistenden ein Gesetzes- oder Sittenverstoß anzulasten ist. Der gesetzeskonform handelnde Empfänger darf nicht schlechter stehen als der gesetzes- bzw. sittenwidrig handelnde Empfänger. Daher: 817 S. 2 BGB im Grunde (+), Anspruch des S gegen A ausgeschlossen. b) Aber: Korrektur über 242? - BGH: 242 BGB kann der Anwendung des 817 S. 2 BGB entgegenstehen. Maßgeblich ist eine teleologische Betrachtung der Verbotsnorm: Zu fragen ist, ob der Ausschluss der Rückforderung dem Gesetzeszweck der Verbotsnorm dient oder nicht. Hier: dem ordnungspolitischen Zweck des SchwarzArbG ist genüge getan, wenn der Vertrag als nichtig qualifiziert wird. Einen Ausschluss der Rückforderung nach 817 S. 2 BGB bedarf es nicht. Der Schwarzarbeiter würde ungerechtfertigt benachteiligt, wenn der Besteller die Vorteile aus der Werkleistung ohne Gegenleistung behalten dürfte. 817 S. 2 BGB wäre danach unanwendbar; S stünde ein Anspruch aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB gegen A zu (so BGH NJW 1990, 2542; zust. Köhler JZ 1990, 466 (469)). - h.l.: Einschränkung des 817 S. 2 BGB contra legem; es muss beim gesetzlichen Anspruchsausschluss bleiben (so u.a. Staudinger/ Lorenz, 817 Rn. 10; MüKo/Lieb, 4.Aufl., 817 Rn. 37). 817 S. 2 BGB regelt Konstellationen, in denen sich die Parteien bewusst außerhalb der Rechtsordnung bewegen (Rechtsschutzverweigerung). Wer dies tut, hat den Schutz des 242 BGB nicht verdient. Der Schaden verbleibt, wo er hinfällt. - Stellungnahme: Der Zweck des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist in erster Linie ein ordnungspolitischer: Schwarzarbeit führt zu einer erhöhten Arbeitslosigkeit, verursacht Steuerausfälle und schädigt die Sozialversicherungsträger. Sie gefährdet darüber hinaus auch die selbständigen Betriebsinhaber, die nicht so billig arbeiten können 4

5 wie die Schwarzarbeiter (vgl. BGH NJW 1990, 2542). Auch wenn dem so bestimmten Zweck bereits die Nichtigkeit des Werkvertrages dient, ist damit aber noch nicht begründet, warum die Korrektur des Gesetzes durch Nichtanwendung des 817 S. 2 BGB an dieser Stelle geboten ist. Die Berufung auf Billigkeitsgesichtspunkte erweist sich hierbei insofern als problematisch, als dass der Gesetzesverstoß vorsätzlich begangen wurde, die Berufung auf Treu und Glauben daher wenig zu überzeugen vermag (so insb. Staudinger/Lorenz, 817 Rn. 10). Der Hinweis auf eine unangemessene Begünstigung des Auftraggebers durch das Belassen des ihm zugeflossenen Vorteils, kann nicht ins Feld geführt werden: Diese Begünstigung tritt bei 817 S. 2 BGB prinzipiell ein, ist vom Gesetzgeber also gewollt (MüKo/Lieb, 4.Aufl., 817 Rn. 37). Eine Korrektur des gesetzgeberischen Willens kommt insoweit nicht in Betracht. Daher ist der h.l. zu folgen (a.a. gut vertretbar). Der Bereicherungsanspruch ist gemäß 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Anspruch des S gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB nach h.l. (-) Exkurs: Wird der Rechtsprechung gefolgt, ist der Umfang des Anspruchs aus 812 I S. 1 Alt. 1 BGB zu klären: 6. Umfang der Bereicherung A hat nach der Rechtsprechung das Erlangte herauszugeben; hier Rückübereignung der Tische unmöglich, da A nicht mehr Eigentümer, sondern R. Daher Wertersatz nach 818 II BGB. 7. Ergebnis Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB auf Wertersatz nach BGH (+) B. Frage 2: Herausgabeanspruch B A B (bezogene Bank) 5

6 Deckungsverhältnis Vollzugsverhältnis R (Scheckaussteller) Valutaverhältnis A (Schecknehmer) Zur Dogmatik der Zahlung mittels Scheck: Das Deckungsverhältnis wird durch den Scheckvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag i.s.d. 675 BGB) zwischen der Bank und dem Aussteller bestimmt. Er ist von dem parallel bestehenden Girovertrag ( 676f BGB) zwischen Bank und Kunden rechtlich zu unterscheiden. Der Scheckvertrag ist kein Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Scheck ist eine besondere Form der Anweisung i.s.d. 783 BGB. Hieraus folgt eine Doppelermächtigung. Die bezogene Bank wird ermächtigt, die Schecksumme für Rechnung des Ausstellers mit befreiender Wirkung für den Aussteller an den Schecknehmer zu zahlen. Der Schecknehmer wird ermächtigt, im eigenen Namen die Zahlung bei der bezogenen Bank zu verlangen. I. Anspruch der B gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB 1. Etwas erlangt: - Sofern hier ein Barscheck ausgestellt wurde, erfolgte die Einlösung durch Auszahlung von in Bar. Erlangt wurde dann Eigentum und Besitz an dem Geld. - Sofern R einen Verrechnungsscheck ausstellte, hat A eine Gutschrift in Höhe von , also eine Forderung erlangt. 2. Durch Leistung der B: - Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens erforderlich. Grundsätzlich gilt insoweit eine Auslegung analog 133, 157 BGB nach dem Empfängerhorizont. 6

7 - Fraglich ist also, ob aus Sicht des A eine Leistung der B vorliegt. - Hier (-), da B lediglich auf Anweisung des R handelt, insoweit also die Zweckbestimmung des R (= Erfüllung des Werkvertrags) überbringt. Sie wird lediglich als Leistungsmittler tätig. Anspruch B gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB daher (-) II. Anspruch der B gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 2.Alt. BGB 1. Etwas erlangt (+) (s.o.) 2. In sonstiger Weise = weder durch Leistung der B noch durch Leistung eines Dritten. Nach obigen Grundsätzen wäre von einer Leistung des R auszugehen. - Fraglich, ob an dieser Wertung der Widerruf der Anweisung durch Sperrung des Schecks bei der Bank etwas ändert. - Dies kann hier gleichwohl offenbleiben, da A Kenntnis von der Sperrung des Schecks hatte, die Auszahlung durch B damit aus seiner Sicht keine Leistung des R darstellte. Jedenfalls die Kenntnis von dem Widerruf schließt die Annahme einer Leistung aus (BGHZ 89, 376 (380); Jauernig/Stadler, 12.Aufl., 812 Rn. 38; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 60 Rn. 233) - A hat das Erlangte damit nicht durch Leistung erhalten. Daher Nichtleistungskondiktion (vgl. Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 60 Rn. 225) 3. Ohne Rechtsgrund Zwischen A und B besteht kein rechtliches Verhältnis. 4. Ausschluss der Herausgabe nach 814 BGB (-), da nur Leistungskondiktionen erfasst 5. Umfang der Herausgabe 818 Abs. 2 Wertersatz Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 2.Alt. BGB (+) 7

8 C. Abwandlung Anspruch der B gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 2.Alt. BGB 1. Etwas erlangt (+) (s.o.) 2. in sonstiger Weise - Grundsätzlich erscheint die Zahlung der Bezogenen als Leistung des Scheckausstellers (s.o.). Auch wusste hier A nichts von der Sperrung des Schecks. - Damit ist hier entscheidungserheblich, ob der Widerruf der Anweisung (Sperrung des Schecks) eine Leistung zwischen R und A ausschließt. Denn der Empfängerhorizont kann eine Leistung nicht begründen, wenn es an der Zurechenbarkeit an den vermeintlich Leistenden fehlt. o h.m: Zurechenbarkeit (+), denn der Anweisende hat die Zahlung durch seine zunächst erteilte Anweisung veranlasst und damit einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt (sog. Veranlasserprinzip). (u.a. Jauernig/Stadler, 12.Aufl., 812 Rn. 38). Danach liegt hier eine Leistung des R vor, womit A den Bereicherungsgegenstand nicht in sonstiger Weise erlangte. o a.a.: Nach a.a. ist der Rechtsscheintatbestand jedenfalls bei der Überweisungsanweisung für die Zurechnung der Zahlung an den Anweisenden grundsätzlich nicht ausreichend. Im Falle des Widerrufs der Anweisung ist danach eine Leistung regelmäßig abzulehnen, die Direktkondiktion (hier B gegen A) daher zuzulassen (MüKo/Lieb, 4.Aufl., 812 Rn. 75 ff.). Allerdings ergibt sich für den Fall des widerrufenen Schecks (im Gegensatz zu der Überweisungskonstellation) die Besonderheit, dass der Aussteller durch die Scheckhingabe an den Schecknehmer einen besonders starken Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Dies lässt das Vertrauen des Schecknehmers darauf, dass hier eine Leistung des Ausstellers vorliegt, in besonderem Maße schutzwürdig erscheinen (MüKo/Lieb, 4.Aufl., 812 Rn. 87). Der Ausschluss der Direktkondiktion bleibt daher auch nach dieser Ansicht bestehen. 8

9 o Stellungnahme entbehrlich, Leistung des R an A, damit Bereicherungsgegenstand nicht in sonstiger Weise erlangt. Anspruch B gegen A aus 812 Abs. 1 S. 1 2.Alt. BGB (-) 9

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