Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

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1 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote für eine alte Weinpresse entgegennimmt, entdeckt A einen alten Schulfreund auf der anderen Seite des Raumes und winkt diesem freudig erregt zu. Im selben Moment erteilt der Versteigerer dem A den Zuschlag ( 156 BGB) für die Weinpresse gegen Zahlung von Das Winken mit der Hand gilt nach den ausgehängten Versteigerungsbedingungen als Abgabe eines bestimmten Mehrgebotes. Hat der Versteigerer gegen A einen Anspruch auf Zahlung?

2 2 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen A gem. 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung: zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Angebot und Annahme ( 145 ff. BGB); bei der Versteigerung (Sonderfall des Kaufvertrages) Gebot und Zuschlag, 156 BGB 1. Gebot durch A = Winken mit dem Arm? a) Objektiver Erklärungstatbestand (+) b) Subjektiver Erklärungstatbestand? (1) Handlungswille (+) (2) Erklärungswille (-) (a) Problem: fehlender Erklärungswille M1: unwirksame Willenserklärung (arg.: 118 BGB) M2: wirksame Willenserklärung, aber anfechtbar gem. 119 Abs.1 Alt. 2 (analog) BGB M3: differenzierend: für wirksame WE ist ausreichend, wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben als WE aufgefaßt werden durfte und der Empfänger dies so verstand. (b) Stellungnahme Gegen M1: Unwirksamkeit geht zulasten des Empfängers; Verantwortung des Erklärenden bleibt unberücksichtigt; 118 BGB erfaßt den Fall der sog. Scherzerklärung; die anderen Ansichten bieten für den Erklärenden die flexiblere Lösung 2. Annahme durch V (+), 156 BGB II. Ergebnis Anspruch V gegen A gem. 433 Abs. 2 BGB (+)

3 3 Lösungsvorschlag I. Anspruch des V gegen A gem. 433 Abs. 2 BGB Der V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist das wirksame Zustandekommen eines Kaufvertrages. Der wirksame Abschluß eines Kaufvertrages setzt zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB) voraus. Aus 156 BGB ergibt sich, daß bei einer Versteigerung der Zuschlag als Annahme eines Angebots, daß der Bieter in Form seines Gebotes gemacht hat, zu sehen ist. 1. Gebot durch A Durch das Winken bzw. Heben der Hand könnte A ein Gebot gemach haben. Fraglich ist allerdings, ob hierin eine wirksame Willenserklärung zu sehen ist. a) Objektiver Erklärungstatbestand Zunächst setzt eine Willenserklärung objektiv voraus, daß überhaupt eine äußerlich erkennbare Willensäußerung (Erklärungstatbestand) vorhanden ist. Durch das Handheben hat A für einen die Gepflogenheiten einer Versteigerung kennenden objektiven Dritten - zum Ausdruck gebracht, daß er ein Mehrgebot abgeben will. Demnach liegt ein objektiver Erklärungstatbestand eines Mehrgebotes durch A vor. b) Subjektiver Erklärungstatbestand Des weiteren setzt eine wirksame Willenserklärung einen subjektiven Erklärungstatbestand voraus. Dieser läßt sich in Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen unterteilen. (1) Handlungswille Der Handlungswille setzt ein gewolltes Verhalten (nicht: Reflex, Hypnosehandlungen, unmittelbarer Zwang), also ein willensgesteuertes Verhalten voraus. Da A seine Hand bewußt gehoben hat, dies also auf einem bewußten Willensakt beruhte, lag ein Handlungswille des A vor.

4 4 (2) Erklärungswille Weiterhin müßte A auch mit Erklärungswillen gehandelt haben. Der Erklärungswille setzt das Bewußtsein voraus, überhaupt eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben. Vorliegend wollte A jedoch nur seinem Schulfreund zuwinken; ihm war jedenfalls nicht bewußt, dass sich daran Rechtsfolgen irgendwelcher Art knüpfen könnten. Demnach handelte A ohne Erklärungsbewußtsein. (a) Fehlender Erklärungswille: Meinungsstand Problematisch ist, welche Folge sich aus dem fehlenden Erklärungswillen des A ergibt. Aus dem Gesetz läßt sich (unmittelbar) keine Lösung herleiten. Hierzu werden im wesentlichen drei Ansichten vertreten: Zum einen wird vertreten, daß bei fehlendem Erklärungswillen grundsätzliche keine wirksame Willenserklärung vorliege. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des 118 BGB. Zum anderen wird vertreten, daß auch in diesen Fällen eine wirksame wenn auch nach 119 Abs. 1 Alt.2 BGB (analog) anfechtbare Willenserklärung vorliege. Demnach hätte A hier eine (wirksame) Willenserklärung abgegeben. Die dritte Ansicht differenziert dagegen: Ihr zufolge liegt dann eine wirksame Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte und der Empfänger sie so verstand. Andernfalls liege keine wirksame Willenserklärung vor (hm; vgl. BGHZ 91, 324). Daran fehlt es freilich dann, wenn der Erklärungsempfänger wußte, daß dem Erklärenden der Erklärungswille fehlte. Demzufolge ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß derjenige, der sich auf eine Versteigerung begibt, sich so vorsichtig zu verhalten hat, daß er sich den dort üblichen Gebräuchen anpaßt. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß der A zum ersten Mal auf einer Weinversteigerung war. Denn gegebenenfalls muß er sich erkundigen und sich so verhalten, daß eine Verwechslung seines Verhaltens mit einem Mehrgebot vermieden wird. Eine Erkundigung hinsichtlich der Gepflogenheiten bei einer Versteigerung wäre dem A ohne weiteres aufgrund des Aushangs möglich gewesen, so daß nach dieser Ansicht eine wirksame Willenserklärung des A anzunehmen ist.

5 5 (b) Stellungnahme Da die verschiedenen Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist eine Entscheidung erforderlich. Der Ansicht, die eine wirksame Willenserklärung im Hinblick auf den Rechtsgedanken des 118 BGB für unwirksam hält, ist entgegenzuhalten, daß 118 BGB die vorliegende Konstellation nicht im Auge hat, sondern vielmehr Fälle der sog. Scherzerklärungen. Auch würde die Unwirksamkeit der Willenserklärung zulasten des Erklärungsempfängers gehen; die Verantwortung des Erklärenden bliebe dagegen unberücksichtigt. Schließlich stellt die Ansicht, die von der Wirksamkeit der Willenserklärung mit der Möglichkeit der Anfechtung ausgeht, für den Erklärenden die flexiblere Lösung. Denn de facto steht dem Erklärenden ein Wahlrecht zu: er kann die Willenserklärung anfechten (muß dafür aber unter Umständen den (Vertrauens-)Schaden gem. 122 BGB (sog. negatives Interesse) bzw. bei Verschulden gem. 280 Abs. 1 BGB ersetzen) oder er kann diese bindend werden lassen, wenn dies für ihn günstiger ist als der Ersatz des Vertrauensschadens. Deshalb ist die Ansicht, die eine wirksame Willenserklärung bei fehlendem Erklärungswillen verneint abzulehnen. Da die übrigen Ansichten vorliegend eine wirksame Willenserklärung annehmen, ist eine weitere Streitentscheidung entbehrlich. (c) Zwischenergebnis Es liegt eine wirksame Willenserklärung durch A vor, die jedoch nach 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (analog) anfechtbar ist. 2. Annahme durch V Wie sich aus 156 BGB ergibt, stellt das Mehrgebot des A das Angebot dar. Dieses hat V durch seinen Zuschlag gem. 156 BGB angenommen. II. Ergebnis Zwischen A und V ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. V hat somit einen Anspruch gegen A auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB. Vgl. zum Tatbestand der Willenserklärung: Köhler 7 Rn. 4 ff.; Medicus, BGB AT, Rn. 605 ff.; Rüthers/Stadler 17 Rn. 1 ff. Des weiteren zum (fehlenden) Erklärungsbewußtsein: Werner, 20 Probleme aus dem BGB AT, S. 13 ff.; Klein-Blenkers, Jura 1993, 640 ff.

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