Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

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1 Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von Miete und Leihe, lassen sich beide Verträge im Hinblick auf mögliche Ansprüche abgrenzen? Miete ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung, Leihe unentgeltlich. Vermieter hat Anspruch auf Miete (vgl. 535 Abs. 2 BGB), Verleiher hat keinen Zahlungsanspruch. 3. Durch welche Voraussetzungen unterscheiden sich die Anspruchsgrundlagen 280 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 1 BGB grundlegend? 280 Abs. 1 BGB setzt ein Schuldverhältnis voraus, 823 Abs. 1 BGB greift zwischen jedermann. Folie 20

2 Zwei Arten von Anspruchsgrundlagen Vertraglicher Erfüllungsanspruch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung, also Anspruch, der von den Vertragsparteien gewollt ist, auf Willenserklärungen beruht, wie es allerdings durch das Gesetz in 311 BGB (Vertragsfreiheit) legitimiert ist. Anspruch kraft Gesetzes Anspruch, der auf einer gesetzliches Regelung beruht, also unabhängig vom Willen der Beteiligten eintritt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands vorliegen. Folie 21

3 Anspruch und Schuldverhältnis im Gesetz 194 Abs. 1 BGB: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. 241 Abs. 1 S. 1 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 311 Abs. 1 BGB: Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Folie 22

4 Begriffliches Vertraglicher Erfüllungsanspruch (Abgrenzung: Anspruch kraft Gesetzes) Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung, also Anspruch, der von den Vertragsparteien gewollt ist, auf Willenserklärungen beruht. Vertrag Rechtsgeschäft, das in einer Willenseinigung besteht, also aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäft Tatbestand (Handlung) mit Rechtsfolgen (Begründung oder Untergang von Rechten/Pflichten), die nach der Rechtsordnung nur deshalb eintreten, weil sie gewollt sind (auf mindestens einer Willenserklärung beruhen). Willenserklärung Willensäußerung, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. (BGH NJW 1984, 721: Das Mittel privater Setzung einer rechtlichen Regelung kraft Parteiwillens ) Folie 23

5 Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile (2) Rechtsbindungswille (nicht bei Vertragsanbahnung, Gefälligkeit) (3) Wirksamwerden (Abgabe und Zugang) b) Annahme des wirksamen Antrags Ja nach Maßgabe von 145 ff. BGB 2. Wirksamkeit a) Keine Unwirksamkeit mangels Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB b) Keine Unwirksamkeit mangels vorgeschriebener Form, 125 BGB c) Keine Unwirksamkeit wegen Inhalts, 134, 138 BGB d) Keine Unwirksamkeit wegen Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB e) Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln, 116 ff., 142 BGB Folie 24

6 Wesentliche Vertragsbestandteile Begriff: Mindestprogramm eines Vertrags, zu dem eine Einigung vorliegen muss, damit ein Vertrag zustande kommt. (essentialia negotii, Gegensatz: accidentialia negotii, sog. Nebenabreden) Inhalt: Vertragsparteien, Leistung und Gegenleistung. Beispiel: K bekundet gegenüber V den Willen, dessen Fahrrad zu kaufen. V erklärt sein Einverständnis. Es fehlt an einem Kaufvertrag, wenn eine Einigung über den Kaufpreis sich auch aus den Umständen (Auslegung der Willenserklärungen, 133, 157 BGB) nicht ermitteln lässt. Folie 25

7 Wirksamwerden von Willenserklärungen Abgabe einer Willenserklärung - Entäußerung: Der Erklärende muss sie so auf den Weg bringen, dass die Erklärung den Empfänger unter normalen Umständen erreichen wird. - Zielgerichtet: in Richtung auf einen konkreten Empfänger Zugang einer Willenserklärung - unter Anwesenden: Wenn der Erklärende keinen vernünftigen Zweifel daran haben kann, dass der Empfänger die Erklärung verstanden hat. - unter Abwesenden: Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Folie 26

8 Vertragsschluss durch Annahme des wirksamen Antrags 1. Antrag muss noch wirksam sein. a) Keine Unwirksamkeit wegen Ablehnung Ablehnungserklärung oder Spezialfall von 150 Abs. 2 BGB b) Keine Unwirksamkeit wegen Verfristung Bestimmung der Frist nach BGB 2. Annahme a) Inhalt: Ja, sonst 150 Abs. 2 BGB b) Abgabe c) Zugang (ggf. entbehrlich nach 151 f. BGB) Bei fehlendem Vertragsschluss kann aus 150 BGB neuer Antrag folgen. Folie 27

9 Beispiel 2 I besichtigt eine Wohnung, die Vermieter V für eine Miete von 500 Euro inseriert hat. I bekundet sein Interesse. V informiert I am 3.2., dass die Wahl auf I gefallen sei und I am zur Vertragsunterschrift in das Büro des V kommen solle. I sagt erfreut zu. V entscheidet sich dann am 6.2. anders, vermietet Wohnung an M, der eine höhere Miete geboten hat. V informiert I aus Nachlässigkeit nicht. I sagt am eine andere Wohnung ab. Erst am teilt V dem I mit, dass aus der Unterschrift nichts wird. Die Wohnung, die I jetzt mieten muss, ist 50 EUR teurer als die des V und auch die, die I am abgesagt hat. Stehen I gegen V Ansprüche zu? Folie 28

10 Gesetzliche Regelungen zur Form 125 Satz 1 BGB: Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 154 Abs. 2 BGB: Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Folie 29

11 Lösung Beispiel 1: Ansprüche I gegen V 1. Besteht ein Anspruch des I gegen V auf Überlassung der Wohnung aus einem geschlossenen Mietvertrag (vgl. 535 Abs. 1 BGB)? Liegt eine wirksame Einigung über Mietvertrag vor? a) Antrag durch Inserat des V (-) Kein Rechtsbindungswille, bloß Vertragsanbahnung, b) Antrag durch Zeigen der Wohnung durch V (-) Kein Rechtsbindungswille, bloß Vertragsanbahnung, c) Antrag durch Interessebekundung des I (-) Kein Rechtsbindungswille, bloß Vertragsanbahnung, d) Antrag durch Zusage (Mitteilung der Auswahlentscheidung) durch V (-) Mangels Klärung der Details keine hinreichende inhaltliche Bestimmung des Vertragsinhalts (accidentialia negotii, 154 BGB), bloß Vertragsanbahnung e) Ergebnis: Mangels Vertragsschlusses kein Anspruch Folie 30

12 Tatbestände unerlaubter Handlungen Schutz absoluter Rechte und Rechtsgüter Kleine Generalklausel 823 Abs. 1 BGB 826 BGB Objektiv: Leben Körper Freiheit Subjektiv: Vorsatz Fahrlässigkeit Objektiv: Jeglicher Vermögensschaden Sittenwidrigkeit Subjektiv: Vorsatz bzgl. Schaden Sittenverstoß Eigentum Persönlichkeitsrecht Gewerbebetrieb Folie 31

13 Lösung Beispiel 1: Ansprüche I gegen V (Forts.) 2. Besteht ein Anspruch des I gegen V auf Schadensersatz, nämlich Ausgleich der höheren Mietlast? a) aus einem Tatbestand der unerlaubten Handlung (Delikt)? (1) 823 Abs. 1 BGB verlangt Verletzung absoluter Rechte oder Rechtsgüter (-) bloßer Vermögensschaden (2) 826 BGB verlangt vorsätzliche Schädigung (-) Nachlässigkeit (3) Es besteht kein Anspruch aus Deliktsrecht. b) aus 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis? Folie 32

14 Arten von Vertragspflichten Leistungspflichten 241 I BGB Schutzpflichten 241 II BGB Entstehung durch Vertrag 311 I BGB Entstehung bereits durch geschäftliche Kontakte 311 II BGB Bedeutung: Erweiterung des Vermögensschutzes Schutzgut Hilfspersonen Folie 33

15 Gesetzliche Regelungen 280 Abs. 1 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 241 BGB: (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten BGB: (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Folie 34

16 Lösung Beispiel 1: Ansprüche I gegen V (Forts. 2) 2. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz auf Ausgleich der höheren Mietlast? b) aus 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht? (1) Aus Vertragsanbahnung ( 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) folgende Schutzpflicht hat V durch Nichtinformation verletzt. (2) Dabei hat V die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ( 276 Abs. 2 BGB) außer acht gelassen, so dass er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. (3) Höhere Mietlast ist kausaler Schaden. Folie 35

17 Arbeitsanregungen Stöbern Sie weiter im Gesetz und in Lehrbüchern! Erklären Sie sich untereinander Inhalt und System der Begriffe Vertrag, Willenserklärung und Rechtsgeschäft! Ist 433 BGB eine Anspruchsgrundlage, was ist der Unterschied zu 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB? Finden Sie gesetzliche Regelungen, die ihrer Art nach 433 BGB entsprechen, weil sie das typische Pflichtenprogramm anderer Verträge bestimmen. Lassen sich Verträge mit abweichendem Pflichtenprogramm schließen, deren typischer Vertragsinhalt im BGB nicht geregelt ist. Welche gesetzliche Vorschrift legitimiert solche Vertragsschlüsse? Prägen Sie sich die Voraussetzungen für einen Vertrag ein. Folie 36

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