Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

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1 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11 qm für 180. Nach der Besichtigung sagt Markus zu Vera: Ich nehme das Zimmer. Dabei meint Markus das günstige große Zimmer. Vera sagt daraufhin nur: Du bekommst das Zimmer. Als Markus drei Tage später seine Koffer in das große Zimmer stellen möchte ist Vera verwundert. Sie dachte, der Markus wolle das kleine Zimmer mieten. Das große Zimmer hat sie mittlerweile an die Studentin Daria vermietet. Ist ein Vertrag zwischen Markus und Vera hinsichtlich des kleinen Zimmers zustande gekommen? Abwandlung 1: Markus und Vera haben sich zwar hinsichtlich der Vermietung des großen Zimmers geeinigt, nicht aber über die Kaution: Aufgrund seiner knappen finanziellen Mittel möchte Markus keine Kaution bezahlen, während die Vera drei volle Monatsmieten verlangt. Ohne eine Einigung zu erzielen verläßt Markus das Haus, steht aber trotzdem nach ein paar Tagen mit seinen Koffern vor der Tür. Kann Markus von Vera verlangen, ihm das Zimmer zu überlassen? Abwandlung 2: Wie Abwandlung 1 allerdings mit folgender Ergänzung: Markus und Vera einigen sich darauf, daß Markus erstmal einziehen solle. Die Sache mit der Kaution lasse sich auch noch später regeln. Abwandlung 3: Markus und Vera sind zwar vom gleichen Zimmer ausgegangen, nicht aber von der gleichen Zahlungsart: Markus würde die Miete gerne durch Überweisung zahlen, während Vera die Miete lieber bar in der Hand hätte. Da die Miete zu Beginn jedes Monats zu zahlen ist ( 556b BGB) stellt sich dies erst heraus, als Markus gerade einziehen will. Ist ein Vertrag zwischen Markus und Vera zustande gekommen?

2 2 Lösungsskizze I. Wirksamer Vertrag Hier: Mietvertrag, 535 BGB Voraussetzung: zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB) 1. Angebot (+), Mehrdeutigkeit (zunächst) unschädlich 2. Annahme - Problem: keine inhaltliche Übereinstimmung hinsichtlich essentialia negotii (Totaldissens) - Vorsicht: kein Fall des 155 BGB! II. Ergebnis Wirksamer Vertrag (-) Abwandlung 1: Anspruch auf Gebrauch und Überlassung gem. 535 Abs. 1? - Einigung über essentialia negotii (+) - Problem: erkanntermaßen keine Einigung über Kaution - Offener Dissens, 154 Abs. 1 S. 1 BGB - Rechtsfolge: Mietvertrag (-); Anspruch aus 535 Abs. 1 BGB (-) Abwandlung 2: Anspruch auf Gebrauch und Überlassung gem. 535 Abs. 1? - Erfüllung des erkanntermaßen unvollständigen Vertrages widerlegt Vermutung des 154 Abs. 1 S. 1 BGB - Rechtsfolge: Mietvertrag (+); Anspruch aus 535 Abs. 1 BGB (+)

3 3 Abwandlung 3: Wirksamer Mietvertrag? - Einigung über essentialia negotii (+) - Aber: versteckter Dissens hinsichtlich Zahlungsmodalität, 155 BGB - Wichtig: 155 kommt nur bei Nebenpunkten zur Anwendung; hier: (+); AA vertretbar - Rechtsfolge: wirksamer Mietvertrag (+)

4 4 Lösungsvorschlag I. Wirksamer Vertrag Zwischen V und M könnte ein Mietvertrag gem. 535 BGB zustande gekommen sein. Voraussetzung hierfür ist, daß zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB) vorliegen. 1. Angebot Ein Angebot is des 145 BGB ist in der Erklärung des M zu sehen, er nehme das Zimmer. Problematisch ist allerdings, daß die Erklärung aufgrund des Vorhandenseins zweier Zimmer objektiv mehrdeutig ist. Ein objektiv mehrdeutiger Antrag ist jedoch nicht von vornherein unwirksam. Er ist jedenfalls dann annahmefähig, wenn ihn der Empfänger in der gleichen Weise versteht, wie der Erklärende (falsa demonstratio non nocet). Demzufolge ist der Antrag des M (zunächst) wirksam; für das wirksame Zustandekommen des Vertrages ist entscheidend, ob ein Konsens zwischen V und M vorliegt. 2. Annahme In der Äußerung der V ist jedenfalls eine Annahmeerklärung zu sehen. Fraglich ist, ob eine inhaltliche Übereinstimmung von Angebot und Annahme vorliegt. Da M das große Zimmer als Mietobjekt angesehen hat, die V dagegen das kleine Zimmer, liegt keine inhaltliche Übereinstimmung vor. Zwar haben M und V gemeint, daß sie sich geeinigt haben. Es liegt aber ein versteckter Dissens vor. Ein solcher liegt (u.a) dann vor, wenn die Willenerklärungen in ihrem objektiven Erklärungswert scheinbar übereinstimmen, objektiv aber mehrdeutig sind und von den Parteien auch unterschiedlich verstanden werden. Vorliegend greift allerdings nicht die Auslegungsregel des 155 BGB ein. Deren Anwendbarkeit setzt voraus, daß sich die Parteien teilweise geeinigt haben und nur über einen Nebenpunkt keine Einigung erzielt wurde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch über einen Hauptpunkt (essentialia negotii, vgl. Medicus, BGB AT, Rn. 431) des Vertrages nämlich über das Mietobjekt selbst - keine Einigung erzielt (Stichwort: Totaldissens, Medicus, BGB AT, Rn. 438).

5 5 II. Ergebnis Mangels inhaltlich übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien ist kein Mietvertrag zustande gekommen. Beispiele für einen versteckten Dissens aufgrund Mehrdeutigkeit sind insbesondere der sog. Dollar-Fall (Festsetzung eines Kaufpreises in Dollar, wobei der eine amerikanische, der andere kanadische Dollar meint) sowie der Weinsteinsäure-Fall (RGZ 104, 265; beide Parteien wollen verkaufen, bringen dies aber in ihren Telegrammen nicht eindeutig zum Ausdruck; kritisch Medicus, BGB AT, Rn. 438) Abwandlung 1: M könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung und Gebrauch des Zimmers gem. 535 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung ist auch hier das wirksame Zustandekommen eines Mietvertrages. M und V haben sich über die essentialia negotii eines Mietvertrages, nämlich Mietobjekt und Miethöhe, geeinigt. Allerdings ist eine Regelung zur Kaution unterblieben, obwohl beide Parteien hierzu eine Regelung treffen wollten. Insofern liegt ein offener Dissens gem. 154 Abs. 1 S. 1 BGB vor; der Vertrag ist noch nicht zustande gekommen. Dies ist Ausdruck der Privatautonomie: Niemand ist zur Annahme eines Angebots verpflichtet, das ihn, sei es auch nur in einem Nebenpunkt, nicht zusagt. 154 Abs. 1 S. 1 BGB enthält aber lediglich eine (abdingbare) Auslegungsregel; es steht den Parteien frei, den Vertrag als geschlossen anzusehen. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Zweifel. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Parteien den Vertrag auch ohne eine Regelung hinsichtlich der Kaution schließen wollten. Nach 154 Abs. 1 S. 1 BGB ist somit der Mietvertrag wegen fehlender Einigung über die Kaution nicht geschlossen. Markus hat keinen Anspruch auf Überlassung und Gebrauch des Zimmers gem. 535 Abs. 1 BGB. Abwandlung 2: Auch hier besteht der Anspruch des M aus 535 Abs. 1 BGB nur, wenn ein wirksamer Mietvertrag vorliegt. Eine Einigung hinsichtlich der essentialia negotii liegt vor. Es könnte aber ein offener Dissens gem. 154 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen. Zu beachten ist jedoch, daß M und V vereinbart haben, daß M einziehen solle. M und V haben demnach mit der Erfüllung des erkanntermaßen unvollständigen Vertrages begonnen. Dies spricht dafür, daß M und B

6 6 den Mietvertrag auf jeden Fall schließen wollten und sich hinsichtlich der Kaution erst später einigen wollen. Die Auslegungsregel des 154 Abs. 1 S. 1 BGB kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung; 154 BGB ist abdingbar. Denn den Parteien steht es frei, die noch offenen Punkte einer späteren Einigung vorzubehalten oder einer Partei ein Bestimmungsrecht nach 315, 316 BGB einzuräumen. Der bereits bestehende Vertragsteil bleibt bindend. Zwischen M und V ist ein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden. B hat einen Anspruch auf Überlassung und Gebrauch des Zimmers. Beim offenen Dissens hilft insbesondere die Regelung des 150 Abs. 2 BGB nicht weiter. Die Anwendungsbereiche des 154 BGB und des 150 Abs. 2 BGB decken sich nicht: Bei 154 BGB wird von den Parteien bewußt übereinstimmend ein Punkt von der vertraglichen Regelung ausgenommen, während bei 150 Abs. 2 BGB eine vollständige Annahme erklärt wird, die jedoch in einem wesentlichen Punkt inhaltlich vom Antrag abweicht. Abwandlung 3: Ein wirksamer Mietvertrag ist zustande gekommen, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Eine Einigung hinsichtlich der essentialia negotii liegt vor. Es besteht jedoch ein versteckter Dissens hinsichtlich der Zahlungsmodalität. Nach 155 BGB gilt in einem solchen Fall das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. 155 BGB knüpft somit an den (vermuteten) Parteiwillen an, wobei alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind. Die Vorschrift kommt aber nur zur Anwendung, wenn ein Dissens hinsichtlich eines Nebenpunktes besteht, der nicht zu den essentialia negotii gehört (hm). Dies zeigt sich an der Rechtsfolge des 155 BGB: Das Vereinbarte soll nur gelten, wenn anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne die fehlende Regelung geschlossen worden wäre; dies ist aber nur möglich, wenn der Vertrag ohne die fehlende Regelung Sinn gibt. Die Zahlungsmodalität stellt einen Nebenpunkt dar (Die Entrichtung der Miete selbst ist aber Hauptleistungspflicht.). Daher gilt hier 155 BGB: Der Vertrag ist trotz der Nichteinigung hinsichtlich der Zahlungsmodalität als geschlossen anzusehen (AA vertretbar). Demnach ist ein wirksamer Mietvertrag zwischen V und M zustande gekommen. Ist ein Vertrag nach 155 BGB wirksam, sind die nicht geregelten Punkte durch dispositive gesetzliche Regelungen oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

7 7 Weitere Hinweise: 1. Vorrang gegenüber der Feststellung eines (offenen oder verdeckten) Dissenses hat aber stets die Auslegung. Sie muß ergeben, ob die Einigung wirklich nicht vollständig ist bzw. sich die Erklärungen nicht decken. 2. Ist der Vertrag wegen Einigungsmangels aufgrund eines Verschuldens einer Partei nicht zustande gekommen, so kann die andere Partei Schadensersatz nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo ( 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) verlangen; str. vgl. Medicus, BGB AT, Rn. 439; Rüthers/Stadler 19 Rn Allgemein zum (offenen und versteckten) Dissens: Medicus, BGB AT, Rn. 430 ff.; Rüthers/Stadler 19 Rn. 36 ff.

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