Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

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1 Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 4 Uta Wichering

2 Übungsfall Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, WiSe 2006/2007) E vermietet seit 2001 zu jedem Rosenmontag seine an der X-Straße in Köln gelegene Eigentumswohnung für 100,00 an A aus Düsseldorf, der alljährlich den auch die X-Straße entlang ziehenden Rosenmontagszug betrachten möchte. Im November 2005 erhielt E einen Brief der Stadt Köln, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass der Rosenmontagszug künftig nicht mehr durch die X-Straße, sondern durch eine Parallelstraße, die von der Eigentumswohnung des E aus nicht einzusehen ist, entlangziehen werde. E hofft, dass A von dieser Änderung der Route nichts erfahren hat und macht A im Januar 2006 wiederum ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages für den Rosenmontagszug am , welches A wieder gern annimmt. Folie 2

3 Übungsfall Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, WiSe 2006/2007) A fand sich schließlich am morgens in der Wohnung des E ein und konnte einige Zeit später dem gedämpften - Karnevalslärm entnehmen, dass der Rosenmontagszug nicht durch die X-Straße, sondern durch die Parallelstraße zog. Er teilte daraufhin dem E am nächsten Tag schriftlich mit, er nehme von dem Vertrag Abstand ; eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft behalte er sich vor. Nach Erhalt dieses Schreibens fordere E dennoch von A die Zahlung von 100,00. Zu Recht? Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht vorliegt. Folie 3

4 Übungsfall (3. EA, Teile 5 und 6, WiSe 2006/2007) Frage: Nach Erhalt dieses Schreibens fordert E dennoch von A die Zahlung von 100,00. Zu Recht? Wer? E will was? Zahlung des Mietzinses i. H. v. 100,00 von wem? A woraus? 535 II BGB Folie 4

5 Übungsfall OS: E könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses i. H. v. 100,00 gem. 535 II BGB haben. A. Anspruch aus Mietvertrag entstanden? Mietvertrag zw. E und A? I. Angebot - Definition Angebot = eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich derart bestimmt ist, dass der Erklärungsempfänger durch ein bloßes Ja den (hier: Miet-) Vertrag entstehen lassen kann. - inhaltliche Bestimmtheit (+), wenn die Willenserklärung die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält; auch bei einem Mietvertrag: Vertragsparteien, den Mietgegenstand und den Mietzins - E hat A laut Sachverhalt unproblematisch ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, das alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthielt Folie 5

6 Übungsfall II. Annahme durch A - dieses Angebot des E hat A laut Sachverhalt ebenso unproblematisch angenommen Zwischenergebnis: rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich, so dass Mietzinszahlungsanspruch zunächst wirksam entstanden ist Folie 6

7 Übungsfall Exkurs Prüfungsaufbau Anfechtung: 1.Zulässigkeit der Anfechtung 2.Voraussetzungen der Anfechtung a) Anfechtungsgrund b) Anfechtungserklärung c) durch den Anfechtungsberechtigten d) gegenüber dem Anfechtungsgegner 143 II - IV e) innerhalb der Anfechtungsfrist f) kein Ausschluss der Anfechtung 3. Rechtsfolge: 142 I BGB Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an (ex tunc) Folie 7

8 Übungsfall Möglicher Obersatz: A könnte seine zum Mietvertragsschluss führende Willenserklärung (hier Annahme) wirksam angefochten haben, mit der Folge, dass diese nach 142 I BGB als von Anfang an nichtig (ex tunc) anzusehen ist. Dazu müsste er diese Willenserklärung aufgrund eines Anfechtungsgrundes rechtzeitig mittels entsprechender Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner angefochten haben. Folie 8

9 Übungsfall Zulässigkeit der Anfechtung hier = Annahme = Willenserklärung = keine Probleme, daher allenfalls mit einem kurzen Satz erwähnen, z. B. an der Zulässigkeit der Anfechtung besteht hier da es sich bei der Annahme um eine übliche Willenserklärung handelt und keine Vorrangigkeit speziellerer gesetzlicher Regelungen existiert kein Zweifel. Folie 9

10 Übungsfall a) Anfechtungserklärung üblicherweise kann Anfechtungserklärung auch nach Anfechtungsgrund geprüft werden hier aber: vom Vertrag Abstand nehmen, d. h. auch Kündigung des Mietvertrages oder Rücktritt denkbar daher muss die Erklärung des A, dass er vom Vertrag Abstand nehme zunächst gem. 133, 157 ausgelegt werden vom reinen Wortlaut der Erklärung des A ist nicht erkennbar, von welcher Beendigungsmöglichkeit A Gebrauch machen möchte aber: entscheidend, dass A dazu erwähnte, dass er sich eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vorenthalten möchte Folie 10

11 Übungsfall a) Anfechtungserklärung dies deutet darauf hin, dass A der Ansicht ist, E habe bei Abschluss des Mietvertrags eine strafbare Handlung begangen und ihn arglistig getäuscht wenn A sich aus diesem Grund vom Mietvertrag lösen will, kann er dies am sinnvollsten durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erreichen eine Kündigung des Mietvertrages läge nicht im Interesse des A, da sie nur für die Zukunft wirkt und den Vertrag nicht von Anfang an (ex tunc) wie die Anfechtung nichtig machen würde Äußerung des A ist also gem. 133, 157 BGB als Anfechtungserklärung gem. 143 Abs. 1 BGB auszulegen Folie 11

12 Übungsfall a) Anfechtungserklärung zwar muss Anfechtung muss als Gestaltungsrecht erklärt werden aber: ausreichend, wenn sich die Anfechtung aus dem Kontext ergibt hier: Erklärungen, dass A vom Vertrag Abstand nehme = ausreichend für eine Anfechtungserklärung i. S. d. 143 I BGB Folie 12

13 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: 123 I Anfechtung wg. arglistiger Täuschung (1) Täuschung = jedes widerrechtliche Verhalten, durch das beim Erklärenden bewusst eine irrige Vorstellung / ein Irrtum hervorgerufen, verstärkt oder erhalten wird Täuschung möglich durch aktives Tun oder Unterlassen aktives Tun scheidet vorliegend aus: E hat nichts aktiv unternommen, um zu täuschen Folie 13

14 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: (1) Täuschung aber: E unterlässt die Weitergabe der Info, dass der Rosenmontagszug umgezogen ist, an A eine Täuschung kann aber auch derjenige vornehmen, der es unterlässt, jemanden aufzuklären, der sich in einem Irrtum befindet rechtlich relevant ist eine solche Täuschungshandlung aber wiederum nur dann, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand fraglich, ob E verpflichtet war, den A vor Abschluss des Mietvertrages über die Änderung der Route des Rosenmontagszuges aufzuklären Folie 14

15 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: (1) Täuschung Grs.: keine allgemeine Rechtspflicht dahingehend, den potentiellen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären die auf seinen Entschluss zum Vertragsabschluss Einfluss haben können Rechtspflicht zur Aufklärung kann sich aber dann aus den zw. den Partnern bestehenden Vertragsbeziehungen oder bei der Vertragsanbahnung ergeben, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den in 242 BGB zum Ausdruck kommenden Grs. von Treu und Glauben verstößt und wenn der Erklärungsgegner (hier: A) die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte Folie 15

16 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: (1) Täuschung mögliche Anhaltspunkte für Aufklärungspflicht: E war bei Abschluss des Mietvertrages bekannt, dass A die Wohnung ausschließlich für den Rosenmontagszug mieten wollte dies war E auch seit Jahren bekannt E wusste auch positiv durch das Info-Schreiben der Stadt, dass sich die Rosenmontagszug-Route geändert hat und seine Wohnung für A insoweit nicht nutzbar war langjähriges Vertrauensverhältnis zw. E und A durch die bisherigen Vermietungen Folie 16

17 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: (1) Täuschung Ergebnis: E hatte also unter Berücksichtung der Grs. von Treu und Glauben eine Rechtspflicht, den A darüber aufzuklären, dass die Wohnung zum Verfolgen des Rosenmontagszugs nicht mehr geeignet war indem E diese Aufklärung unterlassen hat, hat er seine entsprechende Aufklärungspflicht verletzt damit liegt eine Täuschungshandlung durch Unterlassen gem. 123 I vor Folie 17

18 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: (2) Kausalität abgegebene WE muss durch den Irrtum, der Irrtum muss durch die Täuschungshandlung verursacht worden sein hier: Annahme des Mietvertragsangebots durch A nur deshalb erfolgt, weil er (irrig) annahm, dass der Rosenmontagszug nach wie vor durch die X-Straße ziehen würde; dieser Irrtum beruht auf dem Unterlassen der Aufklärung des E Kausalität (+) Folie 18

19 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: (3) Arglist E müsste auch arglistig gehandelt haben = Tätigwerden in dem Bewusstsein, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird, die dieser ohne Täuschung überhaupt nicht oder nicht mit dem erklärten Inhalt abgegeben hätte hier hoffte E laut Sachverhalt gerade darauf, dass A von der Änderung der Route nichts erfahren würde, E war damit bewusst, dass A ohne die Täuschung des E das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages nicht angenommen hätte Anfechtungsgrund: 123 I, 1. Var. i. E. (+) Folie 19

20 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: ggf. auch Eigenschaftsirrtum gem. 119 II möglich neben arglistiger Täuschung wäre hier ggf. auch ein Eigenschaftsirrtum gem. 119 II denkbar Konkurrenz zu 536 ff. mietvertragliche Sachmangelhaftung? i. E. (-), da ausbleibender Rosenmontagszug bereits kein Mangel der Eigentumswohnung selbst ist, zwar konnte A den Rosenmontagszug nicht sehen und daher Whg. nicht vertragsgemäß gebrauchen das ist aber nicht auf Mangel der Eigentumswhg. selbst zurückzuführen (= Mängel, die mit Mietsache selbst zusammenhängen) dann müsste sich A über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Wohnung des E geirrt haben Folie 20

21 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: ggf. auch Eigenschaftsirrtum gem. 119 II möglich P: ist die Lage einer Wohnung am Weg eines jährlichen Festumzugs eine verkehrswesentliche Eigenschaft i. S. d. 119 II? verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache = alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf Brauchbarkeit oder Wert der Sache von Einfluss sind legt man die Seltenheit des Rosenmontagsumzug (1 x jährlich) sowie dessen kurze Dauer (nur einen Tag, dann auch nur wenige Stunden) zugrunde kein Einfluss dieser Tatsache auf Brauchbarkeit oder Wert der Wohnung selbst Folie 21

22 Übungsfall b) Anfechtungsgrund: ggf. auch Eigenschaftsirrtum gem. 119 II möglich verkehrswesentl. Eigenschaften müssen in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen Lage der Wohnung am Weg des Rosenmontagszug zwar für Brauchbarkeit des hier konkreten Mietvertrages wichtig, aber hat mit der Beschaffenheit der Sache, hier der Whg., unmittelbar nichts zu tun und geht nicht von ihr aus = daher keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des 119 II kein Irrtum des A über verkehrswesentliche Eigenschaften kein Anfechtungsgrund des 119 II Folie 22

23 Übungsfall c) Anfechtungsberechtigung A = derjenige, der WE ursprünglich abgegeben hat und derjenige, der auch getäuscht wurde daher Anfechtungsberechtigung (+) d) gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner hier: Vertrag (Mietvertrag), daher Anfechtungsgegner gem. 143 II anderer Teil, hier: E Folie 23

24 Übungsfall e) innerhalb der Anfechtungsfrist gem. 124 BGB Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung A hat die Anfechtungserklärung direkt einen Tag nach Kenntnis der Täuschung und damit innerhalb der Jahresfrist erklärt f) kein Ausschluss der Anfechtung Ausschlussgründe für die Anfechtung sind nicht ersichtlich 3. Rechtsfolge: wirksame Anfechtung führt dazu, dass die von A abgegebene Willenserklärung, hier die Annahme, zum Abschluss eines Mietvertrages, von Anfang an nichtig ist. Damit ist kein Anspruch auf Mietpreiszahlung entstanden. E hat gegenüber A keinen Anspruch auf Mietpreiszahlung gem. 535 II BGB. Folie 24

25 Übungsfall C. Gesamtergebnis: Der Mietzinsanspruch des E gegenüber A in Höhe von 100,00 ist zwar wirksam entstanden, aber durch die Anfechtung des A wieder untergegangen. E hat im Ergebnis keinen Anspruch auf Zahlung der 100,00 gegenüber A aus 535 II BGB. Folie 25

26 Bei Fragen und Themen- bzw. Fallvorschlägen: Vielen Dank! Folie 26

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