Übungsfall 3: Sachverhalt

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1 Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder. Auch Maklerin M2 weiß Bescheid, vermittelt Käufer. F schließt KV, handelnd auch für Kinder, wie es steht und liegt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung. F verstirbt, Nachlassinsolvenz, Kinder schlagen aus. Käufer fragen nach Ansprüchen gegen Kinder und M2. Folie 24

2 Hilfspersonen Zurechnung fremden Verhaltens Eigenes Verhalten: Auswahl und Überwachung Haftungsrelevanz Hilfspersonen von Gesetzes wegen Organe Ges. Vertreter Eingeschaltete Hilfspersonen 164 BGB 278 BGB Verschuldensvermutung 831 BGB 31 BGB 164 BGB 278 BGB Folie 25

3 Arglistiges Verschweigen Bedeutung - Nichtmitteilen eines Umstandes - trotz Aufklärungspflicht - und Kenntnis Folgen im Kaufrecht - Anfechtbarkeit, 142, 123 BGB - Spezialregelung der Verjährung, 438 III 1 BGB - Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, 440 S. 1 Fall 3 BGB - Kein Rechtsverlust des Käufers, 442 I 2 BGB - Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses, 444 Fall 1 BGB - Deliktische Haftung auch von Beteiligten, 826, 830 BGB Folie 26

4 Übungsfall 3 A. Ansprüche gegen K1 - K5 I. Verkohlung der Balkenstümpfe Abs. 1, Abs. 3, 281, 437 Nr. 3 BGB a) Kaufvertrag b) Mangel, 434 Abs. 1 BGB c) Verschulden d) Haftungsausschluss e) Erforderlichkeit der Nachfrist f) Rechtsfolge ff., 441, 437 Nr. 2 BGB Folie 27

5 II. Planerische Ausweisung Übungsfall 3 - Forts a Abs. 2, 437 Nr. 3 BGB a) Mangel, 434 Abs. 1 BGB b) Anfängliche nicht behebbare Mangelhaftigkeit, 311a BGB c) Keine Entlastung, 311a Abs. 2 S. 2 BGB c) Kein Haftungsausschluss, 444 BGB d) Rechtsfolge ff., 441, 437 Nr. 2 BGB III. Verwahrlosung 434 (-) Beschaffenheit: wie es steht und liegt Folie 28

6 Arten des Schadensersatzes Ersatzfähiges Interesse Positives Interesse Negatives Interesse 249 ff. BGB Schadensersatz statt der Leistung 280 Abs. 3 BGB Naturalrestitution 249 f., 252 BGB Kompensation 251, 253 BGB Folie 29

7 Übungsfall 3 - Forts. 2 B. Ansprüche gegen M2 I. 280 BGB 1. Maklervertrag Abs. 3 BGB II. 826 BGB 1. Schädigung 2. Sittenwidrigkeit 3. Vorsatz 4. Rechtsfolge Folie 30

8 Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige Kenntnis hat. 2. Für welche Normen ist die arglistige Täuschung bei Abschluss eines Kaufvertrages relevant? 142, 123 BGB; 438 Abs. 3 S. 1 BGB; 440 S. 1 Fall 3 BGB, 442 Abs. 1 S. 2 BGB; 444 Fall 1 BGB; 826 BGB. 3. Was wird nach 164, 166 Abs. 1, 278, 830 Abs. 2 BGB unter welchen Voraussetzungen zugerechnet? 164 BGB: Willenserklärung (eigene Willenserklärung im fremden Namen mit Vertretungsmacht = Vertretung); 166 Abs. 1 BGB: Willensmängel, Kenntnis, Kennenmüssen (Vertretung); 278 BGB: schuldhafte Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnis (Erfüllungsgehilfe, gesetzlicher Vertreter bei Erfüllung eines Schuldverhältnisses); 830 Abs. 2 BGB: Tatbeiträge eines Delikts (Anstifter oder Gehilfe). 4. Sind 831 BGB und 31 BGB ebenfalls Zurechnungsnormen? 831 BGB: nein, die Haftung knüpft an Pflichtverletzung bei Auswahl und Überwachung an (eigene Anspruchsgrundlage); 31 BGB: ja, Handeln von Organwaltern wird der juristischen Person zugerechnet. Folie 31

9 Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 5. In welchem Verhältnis steht der Tatbestand des Schadensersatzanspruchs in 311a Abs. 2 BGB zu dem allgemeinen Tatbestand der Verletzung vertraglicher Pflichten in 280 BGB? Beide Tatbestände stehen getrennt nebeneinander, der Anspruch des 311a Abs. 2 BGB beruht auf der Nichterfüllung des wirksamen Leistungsversprechens, nicht auf der Verletzung einer nach 275 BGB ja ausgeschlossenen Leistungspflicht. 6. Was unterscheidet die Rechtsfolge der vertraglichen Schadensersatzansprüche aus 311a Abs. 2, 281 Abs. 3 BGB einerseits und die der deliktischen Schadensersatzansprüche andererseits? Diese vertraglichen Ansprüche sind auf Ersatz des positiven Interesses gerichtet, die deliktischen auf Ersatz des negativen Interesses. 7. Auf welche zwei Arten werden gemäß 249 ff. BGB Schäden ersetzt? Durch Naturalrestitution ( 249, 250, 252 BGB) oder durch Kompensation in Geld ( 251 BGB). Folie 32

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