K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.

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1 Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines Kaufvertrages Def.: Ein Kaufvertrag besteht aus zwei inhaltlich übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 147 BGB), in denen sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) einigen. 1. Angebot, 145 BGB Schreiben des V als Angebot? a) Vorliegen von innerem und äußerem Erklärungstatbestand: (+) 1

2 b) Wirksam werden aa) Abgabe Def.: Eine Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn die Erklärung vom Erklärenden willentlich so in den Verkehr gebracht wurde, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann. V hat seine Erklärung willentlich in den Verkehr gebracht. Er konnte damit rechnen, dass das Fax unter normalen Umständen zugehen würde. Abgabe (+) bb) Zugang Die Willenserklärung des V ist dem K jedenfalls in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem er das Fax tatsächlich gelesen hat. Zugang (+) c) Zwischenergebnis: grds. liegen die Voraussetzungen für ein wirksames Angebot vor 2

3 d) aber: Unwirksamkeit aufgrund Widerrufs, 130 Abs. 1 S. 2 BGB? (P) erfüllt der Widerruf die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit? aa) Zugangszeitpunkt des Angebots Eine empfangsbedürftige Willenserklärung (z.b. Angebot) geht spätestens in dem Zeitpunkt zu, - in dem sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt - dass für ihn unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (normativer Zugangsbegriff). Hier: Eingang im Geschäft des V am späten Abend außerhalb der Geschäftszeiten zu diesem Zeitpunkt war nicht mehr mit einer Kenntnisnahme zu rechnen; Zugang erst zu Beginn des folgenden Arbeitstages K hat auch nicht schon früher Kenntnis von dem Inhalt des Telefax genommen, so dass auch nicht ausnahmsweise von einem früheren Zugangszeitpunkt auszugehen ist. 3

4 bb) Zugangszeitpunkt des Widerrufs (P) Widerruf müsste rechtzeitig erfolgt sein rechtzeitig ist der Widerruf nur, wenn er dem K vorher oder gleichzeitig mit dem Angebot zugegangen ist, 130 Abs. 1 S. 2 BGB Das Angebot ist zu Beginn des Arbeitstages zugegangen, der Widerruf um 9:30 Uhr war somit verspätet. Ergebnis: Widerruf verspätet e) Zwischenergebnis zu 1 Das Angebot des V ist mangels rechtzeitigen Widerrufs wirksam geworden. 2. Annahme, 147 BGB Annahme des Angebotes muss unverändert und rechtzeitig erfolgen. a) Unverändert? (+) b) Rechtzeitig richtet sich danach, ob es sich um ein Angebot unter Anwesenden oder Abwesenden handelt, vgl. 147 BGB Hier: Angebot wird per Fax gesendet = Angebot unter Abwesenden 147 Abs. 2 BGB 4

5 Annahme nur möglich bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf K antwortet am um 09:30 Uhr auf das Angebot. V musste damit rechnen, dass K im Laufe des Geschäftstages auf das Fax vom Vorabend reagiert. K hat das Angebot des V durch seine Erklärung am Telefon fristgerecht angenommen ( 147 Abs. 2 BGB). Zwischenergebnis: V und K haben sich geeinigt. Zwischen V und K kam ein wirksamer Kaufvertrag i. S. v. 433 BGB zustande. II. Ergebnis K kann von V Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zu den von V angebotenen Bedingungen verlangen. 5

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