FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot... 3 a) Angebot des E gegenüber S... 3 b) Angebot des H gegenüber S, welches als Angebot des E fort gilt... 3 aa) Wirksames Angebot des H gegenüber S... 3 (1) Tatbestand einer Willenserklärung... 3 (2) Wirksamwerden... 3 (a) Abgabe... 3 (b) Zugang... 3 (c) Keine Unwirksamkeit gem. 130 Abs. 2 Alt. 1 BGB... 4 (d) Kein Widerruf... 4 (3) Zwischenergebnis... 4 bb) Fortgeltung des Angebots des H als Angebot des E gem BGB... 4 (1) Erbfall... 4 (2) Erbe... 5 (3) Erbschaft... 5 cc) Zwischenergebnis... 5 c) Zwischenergebnis Annahme... 5 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 5 b) Wirksamwerden... 5 aa) Abgabe... 5 bb) Zugang... 6 cc) Keine Unwirksamkeit... 6 dd) Kein Widerruf... 7 ee) Zwischenergebnis... 7 c) Annahmefähigkeit des Angebots Zwischenergebnis... 7 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 7 III. Zwischenergebnis... 7 VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 2 VON 10 B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen)... 7 C. Anspruch durchsetzbar Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 BGB... 8 I. Gegenseitiger Vertrag, 320 Abs. 1 S. 1 BGB... 8 II. Keine Vorleistungspflicht... 8 III. Bewirken der Gegenleistung Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB... 8 a) Übereignung... 8 aa) Einigung... 9 (1) Angebot... 9 (a) Tatbestand einer Willenserklärung... 9 (b) Wirksamwerden... 9 (c) Zwischenergebnis... 9 (2) Annahme... 9 (a) Tatbestand einer Willenserklärung... 9 (b) Zwischenergebnis bb) Zwischenergebnis b) Zwischenergebnis Zwischenergebnis IV. Keine Vorleistungspflicht wegen Vertragsuntreue V. Zwischenergebnis D. Ergebnis E weigert sich zu Recht, die Briefmarkensammlung an S zu übergeben und zu übereignen, wenn dieser keinen Anspruch darauf hat. Ein Anspruch des S gegen E auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung könnte sich aus Tauschvertrag gem. 480 i.v.m. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch des S gegen E auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung zunächst entstanden, nicht wieder erloschen und auch durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 480 i.v.m. 433 Abs. 1 S. 1 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 480 i.v.m. 433 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Tauschvertrags über die Briefmarkensammlung und den Tabletcomputer. I. Einigung E und S müssten einen Tauschvertrag über die Briefmarkensammlung gegen den Tabletcomputer geschlossen haben. Ein Tauschvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier auf Abschluss eines Tauschvertrags gerichteter, übereinstimmender und

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 3 VON 10 gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Angebot Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrags (die sog. essentialia negotii) enthält, vom Erklärenden willentlich abgegeben wurde und dem Vertragspartner zugegangen ist. Wesentliche Vertragsbestandteile eines Tauschvertrags sind Vertragsparteien und Tauschgegenstände. a) Angebot des E gegenüber S E selbst hat gegenüber S kein Angebot abgegeben. b) Angebot des H gegenüber S, welches als Angebot des E fort gilt Jedoch könnte H gegenüber S ein Angebot abgegeben haben, welches aufgrund des Todes des H als Angebot des E fort gilt. aa) Wirksames Angebot des H gegenüber S (1) Tatbestand einer Willenserklärung H könnte mit dem Schreiben vom ein Angebot zum Abschluss eines Tauschvertrags über den Tausch seiner Briefmarkensammlung gegen den Tabletcomputer des S gemacht haben. Das Schreiben vom enthält alle vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) eines Tauschvertrags Vertragsparteien und Tauschgegenstände. Das Schreiben erfüllt somit alle Voraussetzungen eines Angebots. (2) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und nicht rechtzeitig widerrufen wurde. (a) Abgabe Die Abgabe liegt vor, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dafür die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nötig, sodass unter Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Zugang gerechnet werden kann. Mit der Aufgabe zur Post hat sich H seiner Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger S entäußert, sodass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Damit hat er alles seinerseits Erforderliche getan, damit das Angebot wirksam werden kann. Er hat die Willenserklärung mithin abgegeben. (b) Zugang Bei dem brieflichen Angebot des H handelt es sich um eine schriftliche Willenserklärung unter Abwesenden, sodass die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu beurteilen sind.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 4 VON 10 Der Zugang i.s.v. 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass die Willenserklärung entweder vom Adressaten tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde oder zumindest so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Mit Einwurf des Schreibens in den Briefkasten des S am ist das Angebot so in den Machtbereich des S gelangt, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen war. Das Angebot ist damit zugegangen. (c) Keine Unwirksamkeit gem. 130 Abs. 2 Alt. 1 BGB Das Angebot des H könnte wegen des vor Zugang eingetretenen Todes des H unwirksam geworden sein. Indes bestimmt 130 Abs. 2 Alt. 1 BGB ausdrücklich, dass es für die Wirksamkeit von Willenserklärungen unerheblich ist, wenn der Erklärende nach Abgabe (aber vor Zugang) gestorben ist. Damit ist das Angebot des H auf Abschluss eines Tauschvertrags nicht wegen des Todes des H unwirksam geworden. (d) Kein Widerruf Das Angebot des H wäre jedoch gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn vor oder gleichzeitig mit dem Zugang dieses Angebots dem S ein Widerruf des Angebots zuginge. Der Alleinerbe E hat wohl mangels Kenntnis vom Tauschangebot keinen Widerruf des Angebots des H erklärt. 1 Das Angebot des H ist folglich nicht gem. 130 Abs.1 S. 2 BGB unwirksam. (3) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des H zum Abschluss eines Tauschvertrags über die Briefmarkensammlung gegen das Tablet vor, an welches er gem. 145 BGB gebunden ist. bb) Fortgeltung des Angebots des H als Angebot des E gem BGB Dieses wirksame Angebot des H könnte gem Abs. 1 BGB mit dessen Tod als Angebot des E fortgelten, wenn dieser Erbe geworden ist und das abgegebene Angebot von der Erbschaft umfasst ist. 2 (1) Erbfall Durch den Tod des H am ist der Erbfall i.s.v Abs. 1 BGB eingetreten. 1 Falls man in der Weigerung des E, die Briefmarkensammlung zu übergeben und zu übereignen, eine solche Widerrufserklärung sehen wollte, so ist diese jedenfalls verspätet ( 130 Abs. 1 S. 2 BGB). 2 Das 5. Buch des BGB (Erbrecht) ist nicht Gegenstand des Grundkurses Zivilrecht BGB wird hier lediglich im Sachzusammenhang besprochen. Ein über das bloße Auffinden und grobe Subsumieren des 1922 Abs. 1 BGB hinausgehendes Wissen wird im Grundkurs Zivilrecht nicht erwartet.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 5 VON 10 (2) Erbe E ist Alleinerbe des H gem Abs. 1 BGB und somit dessen Gesamtrechtsnachfolger geworden. (3) Erbschaft Weiterhin müsste das abgegebene Angebot eine vererbliche Rechtsposition darstellen. Die Gesamtrechtsnachfolge i.s.v Abs. 1 BGB umfasst den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben. Der Erbe wird nicht nur Inhaber des Vermögens des Erblassers, in seiner Person setzt sich auch die Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers fort, und zwar grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt und in demselben Zustand, also auch mit der Bindung an das von H abgegebene Angebot. cc) Zwischenergebnis Das Angebot des H wirkt für und gegen E fort. c) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des E zum Abschluss eines Tauschvertrags über die Briefmarkensammlung und den Tabletcomputer vor. 2. Annahme S müsste das Angebot des H rechtzeitig angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. a) Tatbestand einer Willenserklärung Mit dem von S verfassten Dankesschreiben und gleichzeitiger Zusendung des Tablets hat S deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er das ursprünglich von H stammende Tauschangebot annehmen wolle. Das Handeln des S erfüllt damit alle Voraussetzungen einer Annahme. b) Wirksamwerden Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und nicht rechtzeitig widerrufen wurde. aa) Abgabe Die Abgabe liegt vor, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dafür die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nötig, sodass unter Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Zugang gerechnet werden kann. Mit der Aufgabe zur Post hat sich S seiner Erklärung willentlich in Richtung auf H entäußert, sodass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit Zugang bei H zu rechnen war. Nachdem der Erklärungsempfänger H zwischenzeitlich verstorben war, ist fraglich, ob die Abgabe in Richtung auf diesen genügt.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 6 VON 10 Dagegen spricht, dass H mit dem Tod seine Rechtsfähigkeit ( 1 BGB) verloren hat und er somit nicht mehr der richtige Erklärungsempfänger sein kann. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gem. 130 Abs. 2 BGB eine Willenserklärung durch den Tod des Erklärenden nach der Abgabe gerade nicht unwirksam wird. Handelt es sich bei dieser Willenserklärung um ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags, kann dieses nach 153 BGB trotz des Todes des Antragenden noch angenommen werden. Der potentielle Vertragspartner muss bei seiner Willenserklärung weder Kenntnis vom Tod des Antragenden haben, noch muss er wissen, wer dessen Erben sind. Folglich genügt die Abgabe der Annahmeerklärung gegenüber dem zwischenzeitlich verstorbenen Antragenden, wenn sie letztlich dem/n Erben zugeht. Damit hat S alles seinerseits Erforderliche getan, damit die Annahme wirksam werden kann. Er hat die Willenserklärung mithin abgegeben. bb) Zugang Bei der Annahme des S handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, sodass die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu beurteilen sind. Der Zugang i.s.v. 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass die Willenserklärung entweder vom Adressaten tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde oder zumindest so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Nachdem der Alleinerbe E als Gesamtrechtsnachfolger des H i.s.v Abs. 1 BGB in dessen Rechts- und Pflichtenstellung eingetreten ist, war dieser der richtige Adressat. Indem die Annahmeerklärung in den Machtbereich des E gelangt ist und dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte und mit dieser bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen war, ist die Annahmeerklärung zugegangen. 3 cc) Keine Unwirksamkeit Allerdings könnte die Annahme des S wegen des zwischenzeitlichen Todes des H unwirksam sein. 130 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist hier nicht einschlägig, da dieser nur die Wirksamkeit der Willenserklärung des Verstorbenen nach Abgabe regelt, nicht aber die Frage, ob der Vertragsschluss trotz Todes des Antragenden noch möglich ist. Indes bestimmt 153 BGB, dass trotz Todes des Antragenden ein Vertragsschluss noch möglich ist, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. 3 Nachdem der Sachverhalt dazu schweigt, ob E das Schreiben des S tatsächlich gelesen hat, wird hier keine tatsächliche Kenntnisnahme angenommen. Bei entsprechender Lesart ist dies jedoch vertretbar.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 7 VON 10 Ein solcher entgegenstehender Wille des H ist nicht ersichtlich. Folglich wird das Zustandekommen nicht gehindert. Der Tod des H führt daher nicht dazu, dass die Annahme unwirksam ist. dd) Kein Widerruf Ein Widerruf der Annahmeerklärung ist nicht ersichtlich. ee) Zwischenergebnis Somit liegt eine wirksame Annahme des S zum Abschluss eines Tauschvertrags über die Briefmarkensammlung gegen das Tablet vor. c) Annahmefähigkeit des Angebots Das Angebot müsste zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahmeerklärung noch annahmefähig gewesen sein. Die Annahme des S könnte jedoch verspätet und somit das Angebot des E bereits gem. 146 Alt. 2 BGB erloschen sein. Dies ist dann der Fall, wenn S den Antrag gegenüber G nicht nach den 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen hat. Gem. 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Drei Tage nach Abgabe und einen Tag nach Zugang des Angebots war der Eingang der Antwort jedenfalls unter regelmäßigen Umständen zu erwarten. Die Annahme erfolgte folglich rechtzeitig i.s.d. 147 Abs. 2 BGB. Das Angebot war somit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahmeerklärung noch annahmefähig und damit nicht gem. 146 Alt. 2 BGB erloschen. 3. Zwischenergebnis E und S haben damit einen Tauschvertrag über die Briefmarkensammlung gegen das Tablet geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Tauschvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Tauschvertrag zwischen H und S über die Briefmarkensammlung gegen das Tablet geschlossen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung ist entstanden. B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) Rechtsvernichtende Einwendungen des E sind nicht ersichtlich. Der aus dem Tauschvertrag resultierende Anspruch des S auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung ist nicht erloschen.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 8 VON 10 C. Anspruch durchsetzbar Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 BGB Diesen Anspruch müsste S jedoch durchsetzen können. Das ist dann nicht der Fall, wenn E eine rechtshemmende Einwendung geltend machen kann. Hier könnte E dazu berechtigt sein, seine Leistung nach 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu verweigern. Die dilatorische Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Tauschvertrag ein gegenseitiger Vertrag, E nicht vorleistungspflichtig und die Gegenleistung noch nicht bewirkt worden ist. Zudem muss die Einrede geltend gemacht werden. I. Gegenseitiger Vertrag, 320 Abs. 1 S. 1 BGB Der Tauschvertrag müsste ein gegenseitiger Vertrag i.s.d. 320 Abs. 1 S. 1 BGB sein. Gegenseitige Verträge stellen eine Leistung und eine Gegenleistung in ein Austauschverhältnis, d.h. jede Vertragspartei betrachtet die Leistung der jeweils anderen Partei als Gegenleistung für die eigene Leistung (do ut des). Bei einem Tauschvertrag verpflichtet sich die eine Partei nur deshalb zur Übergabe und Übereignung ihrer Tauschsache, damit der andere Teil im Gegenzug ebenfalls die Übergabe und Übereignung seiner Tauschsache verspricht. Damit stehen die jeweiligen Pflichten zur Übergabe und Übereignung der Tauschsache in einem Austauschverhältnis. Ein Tauschvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. II. Keine Vorleistungspflicht E könnte sich nicht auf die Einrede aus 320 Abs. 1 S. 1 BGB berufen, wenn er vorleistungspflichtig ist. Da E und S weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Abrede getroffen haben, ist E nicht vorleistungspflichtig gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB. III. Bewirken der Gegenleistung Weiter könnte sich E nicht auf die Einrede aus 320 Abs. 1 S. 1 BGB berufen, wenn die Gegenleistung bereits an ihn bewirkt worden ist. 1. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB Die geschuldete Leistung müsste bewirkt worden sein. Die nach 480, 433 Abs. 1 S. 1 BGB i.v.m 1922 Abs. 1 BGB geschuldete Leistung wird durch eine wirksame Übergabe und Übereignung des geschuldeten Gegenstands bewirkt. a) Übereignung Das Tablet müsste nach BGB übereignet worden sein. Hier kommt eine Übereignung nach 929 S. 1 BGB in Betracht. Nach 929 S. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Verfügungsberechtigte die Sache dem Erwerber übergibt und beide im Zeitpunkt der Übergabe darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 9 VON 10 aa) Einigung Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenserklärungen. (1) Angebot Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB). (a) Tatbestand einer Willenserklärung Der Inhalt eines Übereignungsangebotes ist aufgrund der inneren Abstraktion sachlich stark eingeschränkt: Er umfasst die Spezifizierung der Parteien und der zu übereignenden Sache sowie die Rechtsfolge des Eigentumsübergangs selbst. Im Wege der Auslegung ( 133, 157 BGB analog) ist festzustellen, dass S mit der Zusendung des Tablets und dem dazugehörigen Dankesschreiben seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit H übereinkommen wolle, dass das Eigentum an dem Tablet von S auf H übergehen solle. Darin liegt ein zulässiger und bestimmter Inhalt eines (konkludenten) Übereignungsangebotes. (b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (d.h. abgegeben) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Mit der Aufgabe zur Post hat sich S seiner Erklärung willentlich in Richtung auf H entäußert, sodass bei Zugrundelegung gewöhnlicher Verhältnisse mit Zugang zu rechnen war. Wie bereits oben ausgeführt genügt eine Abgabe gegenüber H, wenn der Zugang beim Erben E erfolgt. Damit hat S alles seinerseits Erforderliche getan, damit die Annahme wirksam werden kann. Er hat die Willenserklärung mithin abgegeben. Bei dem Angebot des S handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, sodass die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu beurteilen sind. Auch diese Willenserklärung ist dem E als Gesamtrechtsnachfolger des H zugegangen. (c) Zwischenergebnis Somit liegt ein wirksames Angebot des S auf Abschluss eines Übereignungsvertrags vor. (2) Annahme E müsste dieses Angebot auch angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. (a) Tatbestand einer Willenserklärung Ausdrücklich hat E die Annahme des Übereignungsangebotes nicht erklärt. Indem er sich weigert, die Briefmarkensammlung an S zu übergeben und zu übereignen kommt jedoch nicht nur der Wille zum Ausdruck, seiner Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Tauschvertrag nicht nachkommen zu wollen. Vielmehr will E das Geschäft insgesamt nicht gelten lassen, mithin

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 10 VON 10 weder den von H geschlossenen schuldrechtlichen Tauschvertrag erfüllen noch das dingliche Übereignungsangebot des S annehmen. Damit liegt schon tatbestandlich keine Annahmeerklärung vor. (b) Zwischenergebnis E hat das Angebot des S zur Übereignung des Tablets nicht angenommen. bb) Zwischenergebnis Eine Einigung zwischen S und E, dass das Eigentum an dem Tablet auf E übergehen solle, ist nicht zustande gekommen. b) Zwischenergebnis S hat das Tablet nicht gem. 929 S. 1 BGB an E übereignet. 2. Zwischenergebnis Folglich hat S noch keine synallagmatische Gegenleistungspflicht bewirkt. IV. Keine Vorleistungspflicht wegen Vertragsuntreue Dem E könnte jedoch die Berufung auf die Einrede des 320 Abs. 1 S. 1 BGB gem. 242 BGB wegen eigener Vertragsuntreue verwehrt sein. Wer aus dem Leistungsverweigerungsrecht Nutzen zu ziehen sucht, kann nicht gleichzeitig von der vertraglichen Verpflichtung Abstand nehmen. Darum wird die Einrede des nicht erfüllten Vertrags allen Schuldnern vorenthalten, die sich selbst durch ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung von dem Vertrag lösen, dessen Durchführung die Einrede gerade dient. Der Tatbestand einer Erfüllungsverweigerung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist, dass der Schuldner die Erfüllung des Vertrags gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernstlich ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist. E will vorliegend die Briefmarkensammlung auf keinen Fall an S übergeben und übereignen. Damit hat er unmissverständlich und endgültig zum Ausdruck gebracht, dass er die Erfüllung der übergegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung verweigere. V. Zwischenergebnis E kann die ihm obliegende Leistung nicht gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern. Der Anspruch des S gegen E auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung ist damit durchsetzbar. D. Ergebnis Nachdem S gegen E einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung und Übergabe der Briefmarkensammlung aus 480 i.v.m. 433 Abs. 1 S. 1 BGB hat, weigert sich E zu Unrecht, dem Begehren des S nachzukommen.

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