Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Universität Hamburg Institut für Recht der Wirtschaft
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- Wilfried Pohl
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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Institut für Recht der Wirtschaft
2 Willenserklärungen Abgabe / Zugang Wirksamwerden von Willenserkärungen (WE) (Zeitpunkt, ab dem die WE gilt) Voraussetzungen gem. 130 BGB: Abgabe Zugang Willentliche Entäußerung d. Erklärung i.d. Rechtsverkehr (z.b. Absenden e. Kündigungsschreibens) Ausreichend bei WEen, die nicht empfangsbedürftig sind (z.b. Testament) Möglichkeit d. Kenntnisnahme durch d. Empfäng. unt. normalen Umständen Zugg. erforderlich bei allen empfangsbedürftigen WE - (Regelfall im Rechtsverk.) Institut für Recht der Wirtschaft 2 /13
3 Willenserklärungen - Zugang Zugang von Willenserklärungen Zweck des 130 BGB Risikoverteilung in Fällen von: - Verlust - Verspätung - Verfälschung der WE zwischen Abgabe und Kenntnisnahme Erforderlichkeit Bei allen WEen, es sei denn: - Nicht empfangsbedürftig. - Zugang gem. 151 entbehrlich Institut für Recht der Wirtschaft 3 /14
4 Willenserklärungen - Zugang Zugang von Willenserklärungen Voraussetzungen Bei allen WEen gegenüber Abwesenden ( 130 BGB): WE muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen Empfänger muss Möglichkeit der Kenntnisnahme haben Mit d. Kenntnisnahme d. Empf. ist zu rechnen. Institut für Recht der Wirtschaft 4 /14
5 Willenserklärungen - Zugang Besondere Probleme beim Zugang Briefkasten Einschreiben Zugang regelm. am Tag des Einwurfs i.d. Briefkasten; Ausnahme: Einw. abends/ nachts/sa./so./feiertag. Zugang dann am folgenden Werktag. Zugang erst gegeben, wenn Einschreiben selbst beim Empfänger vorliegt. Einwurf d. Benachrichtigungszettels genügt noch nicht für den Zugang. Institut für Recht der Wirtschaft 5 /15
6 Willenserklärungen - Zugang Besondere Probleme beim Zugang Bote Abgrenzung zwischen dem Erklärungsboten (gehört zum Machtbereich des Erklärenden; Zugang erst bei Zugang beim Empfänger) und dem Empfangsbote (Zugang mit Übergabe an den Empf.-Boten). Empfangsbote ist, wer bereit, imstande und ermächtigt ist bzw. als ermächtigt gilt, Erklärungen für den Empfänger in Empfang zu nehmen. Institut für Recht der Wirtschaft 6 /15
7 Willenserklärungen - Zugang Besondere Probleme beim Zugang Verweigerung Bei unberechtigter Annahmeverweigerung (z.b. Nichtabholung des Einschreibens trotz Benachrichtigung) geht d. Verzögerung durch erneute Zustellung zu Lasten d. Empfängers. Institut für Recht der Wirtschaft 7 /15
8 Willenserklärungen - Zugang Besondere Probleme beim Zugang Telefax Ist die Absendung bewiesen und liegt ein Sendeprotokoll mit OK-Vermerk vor, gilt ein Anscheinsbeweis für die tatsächliche Übermittlung; Defekte in der Empfangsanlage (Nichtausdruck) gehen zu Lasten des Empfängers. Zugang mit Eingang wie beim Briefkasten; Verhinderung des Eintreffens durch Providerstörungen gehen nur bei gewerblichen Nutzern zu deren Lasten. Institut für Recht der Wirtschaft 8 /15
9 Fall 6 - (Wirksamwerden von Willenserklärungen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) Unternehmer U beschäftigt 4 Mitarbeiter. Im Anstellungsvertrag mit dem Mitarbeiter A ist als Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Einhaltung von einem Monat zum Quartalsende vereinbart. Am sendet U die Kündigungserklärung an die Privatadresse des A per Einschreiben ab. Der Postbote trifft am folgenden Tage niemanden an, steckt daher den Benachrichtigungszettel über die Hinterlegung des Einschreibens in den Briefkasten des A und hinterlegt das Einschreiben bei dem zuständigen Postamt. Institut für Recht der Wirtschaft 9
10 Fall 6 - (Wirksamwerden von Willenserklärungen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) A, der mit einer unerfreulichen Sendung rechnet, holt das Einschreiben nicht ab. Als dies am an U zurückgesendet wird, schickt dieser sofort einen Boten zu A, der das Schreiben mittags in den Briefkasten des A steckt. A öffnet erst drei Tage später den Briefkasten und erfährt von der Kündigungserklärung. Ist das Arbeitsverhältnis zum beendet worden? Änderte sich etwas, wenn sich A zur fraglichen Zeit im Erholungsurlaub befand? Institut für Recht der Wirtschaft 10
11 Fall 6 - (Wirksamwerden von Willenserklärungen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) Das Arbeitsverhältnis könnte zum beendet worden sein. Dazu müsste die Kündigung rechtzeitig erfolgt sein. Insbesondere müsste das Kündigungsschreiben, das eine empfangsbedürftige Willenserklärung gem. 130 BGB darstellt, dem A rechtzeitig zugegangen sein. Nach der Fristbestimmung des Arbeitsvertrages müsste die Kündigungserklärung bis zum , Uhr zugegangen sein (vgl. 187 ff BGB). Institut für Recht der Wirtschaft 11
12 Fall 6 - (Wirksamwerden von Willenserklärungen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat und mit dieser Kenntnisnahme unter Zugrundelegung normaler Umstände zu rechnen ist. Unproblematisch ist d. tatsächliche Kenntnisnahme am erfolgt. Zu dieser Zeit war die Kündigungsfrist aber bereits verstrichen, so dass die Beendigung erst am eintreten würde (mit der Folge bis dahin weiterlaufender Gehaltszahlungen). Institut für Recht der Wirtschaft 12
13 Fall 6 Lösung (Wirksamwerden von WEen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) Fraglich ist also, ob schon durch die Zusendung der Benachrichtigung ein Zugang erfolgt ist. Zwar gehört der Briefkasten zum räumlichen Machtbereich des A, am ist aber nicht die Willenserklärung selbst, sondern nur die Benachrichtigung über diese in den Briefkasten gelangt, so dass ein Zugang nicht gegeben war. Hätte A indes das Einschreiben abgeholt, hätte er die Willenserklärung innerhalb der Kündigungsfrist zur Kenntnis nehmen können. Institut für Recht der Wirtschaft 13
14 Fall 6 Lösung (Wirksamwerden von WEen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) In diesen Fällen wird der Empfänger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) so behandelt, als ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, sofern der Zugang vom Erklärenden unverzüglich nachgeholt wird. Dies hat U am getan. Durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten ist dieses nämlich in den Machtbereich des A gelangt, so dass dieser die Kündigungserklärung zur Kenntnis nehmen konnte. Institut für Recht der Wirtschaft 14
15 Fall 6 Lösung (Wirksamwerden von WEen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) Unter Zugrundelegung normaler Umstände, nämlich der täglichen Leerung des eigenen Briefkastens am selben Tage, war daher auch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen. Gemäß 242 BGB ist daher von einer rechtzeitigen Kündigungserklärung auszugehen. Das Arbeitsverhältnis wurde somit zum beendet. Institut für Recht der Wirtschaft 15
16 Fall 6 Lösung (Wirksamwerden von WEen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) Abwandlung In der Abwandlung ändert sich letztlich nichts. Auch dort ist die Erklärung (durch den Einwurf des Schreibens durch den Boten) in den Machtbereich des A gelangt. Dieser konnte unabhängig von seinem Jahresurlaub von der Willenserklärung Kenntnis nehmen. Umstritten war früher lediglich, ob angesichts des Erholungsurlaubs des A, der ja typischerweise auch mit Ortsabwesenheiten verbunden ist, unter Zugrundelegung normaler Umstände mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Institut für Recht der Wirtschaft 16
17 Fall 6 Lösung (Wirksamwerden von WEen (Zugang), Dienstvertrag, Kündigung) Dies wird mittlerweile von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes grundsätzlich bejaht, da der Arbeitnehmer für die Nachsendung derartiger Schreiben Sorge tragen kann. Institut für Recht der Wirtschaft 17
18 Fall 7 - (Vertragsschluss, Zugang von Willenserklärungen, Empfangsbote ) V will seinen gebrauchten Ferrari verkaufen. Auf eine entsprechende Zeitungsannonce, in der von einem Preis von Euro ,00 die Rede ist, meldet sich K, der sich den Wagen anschaut. V bietet K den Erwerb des Wagens verbindlich an. Weil K sich jedoch noch nicht entscheiden kann, vereinbaren beide, dass K, wenn er sich zum Kauf entschließe, dem V spätestens bis zum Wochenende Bescheid geben soll. Institut für Recht der Wirtschaft 18
19 Fall 7 - (Vertragsschluss, Zugang von Willenserklärungen, Empfangsbote ) Am Freitag ruft K bei V an, erreicht jedoch nur dessen Frau. Dieser teilt K mit, dass er den Wagen kaufe, und bittet um Benachrichtigung des V. Die Frau des V vergisst den Anruf aber zunächst und informiert ihren Mann erst am Montag. Da V zwischenzeitlich noch einen weiteren Interessenten hat, der Euro ,00 mehr bietet, will V den Wagen K, der am folgenden Tag mit dem Geld bei V erscheint, nicht übergeben. Zu Recht? Institut für Recht der Wirtschaft 19
20 Fall 7 Lösung (Vertragsschluss, Zugang von Willenserklärungen, Empfangsbote ) K kann von V Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges gemäß 433 Abs. 1 BGB verlangen, wenn zwischen den beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Institut für Recht der Wirtschaft 20
21 Fall 7 Lösung (Vertragsschluss, Zugang von Willenserklärungen, Empfangsbote ) In der Zeitungsannonce ist lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum zu sehen. Nach der Besichtigung des Wagens hat V dem K jedoch den Abschluss eines Kaufvertrages über den Ferrari zum Preis von Euro ,00 verbindlich angeboten. Gem. 147 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung unter Anwesenden grundsätzlich sofort anzunehmen. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Institut für Recht der Wirtschaft 21
22 Fall 7 Lösung (Vertragsschluss, Zugang von Willenserklärungen, Empfangsbote ) Gemäß 148 BGB kann aber eine Annahmefrist vereinbart werden. Hier konnte K das Angebot bis zum Wochenende, also noch am Freitag annehmen. Die Annahme dieses Vertragsangebotes hat K im Telefonat mit der Frau des V auch erklärt, indem er die entsprechende Willenserklärung am Freitag, also bis zum Wochenende, abgegeben hat. Diese Willenserklärung (Annahme) ist dem V zumindest zugegangen, als er von ihr durch die Information von seiner Ehefrau Kenntnis erhielt. Institut für Recht der Wirtschaft 22
23 Fall 7 Lösung (Vertragsschluss, Zugang von Willenserklärungen, Empfangsbote ) Fraglich ist jedoch, ob die Annahme rechtzeitig erfolgt ist, d.h. ob die Erklärung der Annahme dem K noch während der Annahmefrist zugegangen ist. Der Zugang setzt das Gelangen der Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers und die Möglichkeit der Kenntnisnahme voraus. Außerdem muss mit dieser unter Zugrundelegung normaler Umstände zu rechnen sein. Institut für Recht der Wirtschaft 23
24 Fall 7 Lösung (Vertragsschluss, Zugang von Willenserklärungen, Empfangsbote ) K hat sich hier für die Übermittlung der Willenserklärung an V eines Boten bedient. Wenn es sich um einen Empfangsboten handelt, geht die Erklärung dem Empfänger bereits mit Zugang beim Boten zu. Empfangsbote ist, wer bereit und in der Lage sowie ermächtigt ist bzw. als ermächtigt gelten kann, Willenserklärungen für den Empfänger entgegen zu nehmen. Dies ist nach den Verkehrsgepflogenheiten bei einem Ehegatten anzunehmen. Institut für Recht der Wirtschaft 24
25 Fall 7 Lösung (Vertragsschluss, Zugang von Willenserklärungen, Empfangsbote ) Da die Ehefrau somit als Empfangsbotin für V fungierte, ist die Annahmeerklärung des K im Moment der Mitteilung an die Ehefrau des V diesem zugegangen. Damit ist das Angebot des V noch während der Annahmefrist (Freitag) angenommen worden. Damit wurde der Kaufvertrag zwischen V und K über den Ferrari zu ,- EUR geschlossen. K steht daher gegen V ein Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Ferraris gemäß 433 Abs. 1 BGB zu. Institut für Recht der Wirtschaft 25
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