ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3

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1 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 3 A) Anspruch des M gegen T auf Übereignung und Übergabe des Faust I aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB M könnte gegen T einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Faust I aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist ein wirksamer Kaufvertrag über den Faust I. Dazu müsste eine Einigung vorliegen und es dürften keine Wirksamkeitshindernisse bestehen. I. Voraussetzung einer Einigung sind zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, wobei die Annahme rechtzeitig erfolgt sein muss. 1. Angebot? L hat Mitte Januar ein Angebot i. S. d. 145 BGB auf Abschluss eines Kaufvertrags abgegeben, seine Erklärung enthält die erforderlichen essentialia negotii 1. Auf die Vorschrift des 130 Abs. 2 BGB kommt es im Fall nicht an, weil das Angebot des L der M bereits vor dem Tod des L zugegangen ist. 130 Abs. 2 BGB befasst sich allein mit dem Zeitraum zwischen Abgabe und Zugang der Willenserklärung Annahmefähigkeit des Angebots? Maßgeblich ist 153 BGB, die korrespondierende Vorschrift zu 130 II BGB. 153 BGB regelt den Fall, dass der Antragende zwischen der wirksamen Abgabe des Angebots und dem Zugang der Annahmeerklärung stirbt 3. Es besteht keine Ausnahme nach Hs. 2, da es nicht um eine Bestellung zum persönlichen Bedarf oder ein Angebot persönlicher Leistungen geht 4. Die Bindung der Erbin T an das Angebot folgt aus 1922 Abs. 1, 1967 BGB. 3. rechtzeitige Annahme (vgl. 148 BGB)? Eine Annahmeerklärung i. S. d. 147 BGB könnte in dem Einschreiben der M vom 23. Januar liegen. 5 1 Mindestumfang der Einigung. Beim Kaufvertrag: Kaufgegenstand, Kaufpreis und Vertragspartner. 2 Bork, AT Rn Köhler, AT Rn Palandt/Heinrichs, 153 Rn Die Annahme vom Februar ist offensichtlich verspätet, zudem ist es regelmäßig sinnvoll WE in chronologischer Reihenfolge zu prüfen..

2 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 2 VON 5 a) Spätestens mit der Aufgabe zur Post liegt eine Abgabe i. S. d. 130 Abs. 1 S. 1 BGB vor. b) Zugang gemäß 130 Abs. 1 S. 1 BGB? Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann. 6 aa) 132 BGB ist offensichtlich unanwendbar, da nicht durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt worden ist. bb) Zugang durch Hinterlassung des Benachrichtigungsschreibens? Drei Meinungen: 1. Flume: Mit Einwurf 7 : 2. Zugang im Zeitpunkt 8, in dem mit einer Abholung nach den normalen Umständen zu rechnen wäre. 3. Nach der h. M. nein 9, da hierdurch weder die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, noch er Kenntnis von ihr nehmen kann. Für die herrschende Meinung spricht, dass sich das Einschreiben eben noch nicht im Machtbereich des Empfängers befindet und insbesondere ist aus der Benachrichtigung auch nicht ersichtlich, wer etwas erklärt und um welche Sache es geht. 10 cc) Demzufolge kann ein Zugang hier erst mit tatsächlicher Abholung erfolgen. Da T das Einschreiben jedoch nicht abholt, ist die Annahmeerklärung des M nicht gemäß 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. dd) Zwar ist der T die nochmalige Erklärung der Annahme durch M ausweislich des Sachverhalts gemäß 130 Abs. 1. S. 1 BGB zugegangen. Diese Erklärung ist jedoch nicht mehr in der von A gesetzten Frist erfolgt und deshalb als Annahmeerklärung gemäß 148, 150 Abs. 1 BGB unwirksam. c) Fiktion 11 des rechtzeitigen Zugangs nach Treu und Glauben, 242 BGB 12 Gemäß 242 BGB und den Rechtsgedanken der 162 Abs. 1, 815 Alt. 2 BGB könnte E aber so zu behandeln sein, als sei der Zugang der zweiten Annahmeerklärung rechtzeitig erfolgt. aa) Die Voraussetzungen nach der h. M. in Rechtsprechung und Literatur: (1) Derjenige, der aufgrund bestehender oder angebahnter Vertragsbeziehungen mit dem Zugang rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, muss geeignete 6 BGHZ 137, 205 (208), Köhler, AT 6 Rn So aber zb Flume, AT II, 14 3c. Nach seinem Ansatz ist damit aber noch nichts darüber gesagt, auf welchen Zeitpunkt für eine Fristwahrung abzustellen wäre; diesen würde er wohl wie bei c) ansetzen. 8 So Larenz/Wolf 26 Rn So BGHZ 67, 271; Köhler, AT 6 Rn. 14; Franzen, JuS 1999, 429 (430f.) mwn. 10 Köhler, AT 6 Rn Bei der Fiktion wird stets etwas Nicht-Geschehenes (unwiderleglich) als geschehen unterstellt. Bei der Vermutung wird hingegen (widerleglich oder unwiderleglich) von einem möglichen Geschehen ausgegangen. 12 Viel spricht aber dafür, keine echte Fiktion anzunehmen, sondern dem Empfänger lediglich die Berufung darauf zu versagen, die Erklärung sei nicht / verspätet zugegangen; Köhler, AT 6 Rn. 14.

3 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 3 VON 5 Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige Erklärungen auch erreichen 13. Tut er dies nicht, wird darin vielfach ein Sorgfaltspflichtverstoß liegen. Um aber die Fiktion des Zugangs begründen zu können, ist auch das Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen. Er kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte 14. Hierzu ist regelmäßig ein erneuter Zustellungsversuch erforderlich. (2) Ein solcher wiederholter Zustellungsversuch des Erklärenden ist aber dann entbehrlich, wenn: - der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten schriftlichen Mitteilung seines Vertrags- und Verhandlungspartners grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- und Verhandlungspartners rechnen muss oder - wenn der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig vereitelt (Paradebeispiel: Beim Telefax wird der Papierspeicher absichtlich nicht aufgefüllt 15 ) bb) hier: (1) Da T vom Angebot des L und von dem Erbfall Kenntnis hat, musste sie mit dem Eingang rechtsgeschäftlicher Erklärungen rechnen. Es stellt demnach einen Sorgfaltspflichtverstoß bzw. eine Obliegenheitsverletzung dar, wenn T eine abholbereite Einschreibesendung trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung nicht abholt, obwohl ihr das möglich ist 16. Insbesondere lag auch kein Grund vor, die Annahme zu verweigern, etwa wegen falscher Adressierung oder der Aufforderung, Nachporto zu bezahlen 17. (2) Nachdem M unmittelbar nach Ablauf der Frist einen erneuten Zustellungsversuch erfolgreich unternommen hat, kann die Frage offen bleiben, ob M hierzu auch verpflichtet war. Gemäß 242 BGB wird damit die Rechtzeitigkeit des Zugangs der zweiten Annahmeerklärung fingiert. cc) Exkurs: Unterstellt, M hätte keinen erneuten Zustellungsversuch unternommen, gilt Folgendes: Bei einem Einschreibebrief muss der Empfänger grundsätzlich nicht damit rechnen, dass die Sendung die Annahme eines bestimmten Vertragsangebots enthält, weil 13 Ständige Rspr., vgl. BGH NJW 1998, 976, 977 mit weit. Nachw. 14 BGH NJW 1998, 976, LAG Hamm ZIP 1993, 1109; Palandt/Heinrichs, 130 Rn Vgl. Palandt/Heinrichs, 130 Rn Palandt/Heinrichs, 130 Rn. 16.

4 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 4 VON 5 im Benachrichtigungszettel keine Angaben über den Absender vermerkt sind 18. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt allerdings vor, wenn der Empfänger die Einschreibesendung notwendigerweise mit einer bestimmten Erklärung in Verbindung bringt 19. So läge es auch im Fall. E ist sich hier sicher, dass es sich bei dem Einschreibebrief gerade um die Annahme des M handelt und will vorsätzlich deren Zugang verhindern. Diese Situation wird man der grundlosen Annahmeverweigerung bzw. der arglistigen Zugangsvereitelung gleichzustellen haben, da der Empfänger bei ihr ebenso wenig schützenswert ist. 20 Mithin hätte E (ausnahmsweise) nicht erneut einen Zustellungsversuch unternehmen müssen, 242 BGB führt in einem solchen Fall nicht lediglich zu einer Rechtzeitigkeits- sondern schon zu einer Zugangsfiktion 21. II. Wirksamkeitshindernisse (z.b. 134, 138) liegen nicht vor. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen M und T besteht also. Ergebnis zu A): M hat gegen T einen Anspruch auf Übereignung u. Übergabe des Faust I aus Kauf gem. 433 Abs. 1 S. 1, 1922 Abs.1 BGB. B) Anspruch der T gegen M auf Zahlung des Kaufpreises 433 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB Aus dem unter A. geprüften Kaufvertrag folgt auch der Kaufpreisanspruch der T gegen M. C) Anspruch der T gegen M auf Übereignung und Übergabe des Werthers aus 433 Abs. 1S. 1 BGB T könnte gegen M einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Werther aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist ein wirksamer Kaufvertrag über den Werther. Einigung: 1. Angebot der M durch das Schreiben vom 2. Februar? a) Durch Aushändigung des Schreibens an den Sekretär hat M ihre Erklärung bewusst in den Verkehr gebracht, sie mithin i. S. d. 130 Abs. 1 S. 1 BGB abgegeben. 18 BGH NJW 1998, 976, Vgl. BGH NJW 1998, 976, BGH, NJW 1998, 976 (977); Bork, AT, Rz. 637f.; Franzen, JuS 1999, 429 (432f.) mwn. 21 Bork, AT, Rn. 637.

5 LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN SEITE 5 VON 5 b) Das Angebot der M ist der T am 3. Februar jedenfalls mit dessen Kenntnisnahme oder bereits früher zur Zeit der gewöhnlichen Postzustellung zugegangen. c) Widerruf? Möglicherweise verhindert aber der Widerruf des M gemäß 130 Abs. 1 S. 2 BGB die Wirksamkeit seiner Angebotserklärung. Eine solche Widerrufserklärung hat M abgegeben und ist dem T auch zugegangen. Fraglich ist allein die Rechtzeitigkeit des Widerrufs. aa) Ein Widerruf könnte durch die vorherige Kenntnisnahme der T vom Verkaufsangebot gesperrt sein. Hiergegen spricht aber der Wortlaut des Gesetzes, der allein auf die Rechtzeitigkeit des Zugangs abstellt und einer eventuell früher erfolgten Kenntnisnahme keine Bedeutung beimisst 22. Zudem würde andernfalls der Empfängerschutz übertrieben. bb) Entscheidend ist somit der Zugangszeitpunkt 23. Im Fall ist der Widerruf gleichzeitig i. S. d. 130 Abs. 1 S. 2 BGB erfolgt, da beide Willenserklärungen erst am 3. Februar morgens zugehen. cc) Das Angebot der M vom 2. Februar ist demnach wegen rechtzeitigen Widerrufs unwirksam. 2.) Angebot der T durch Telefonat am 3. Februar? a) Die Annahme durch T ging mangels wirksamen Angebots ins Leere, kann allerdings entsprechend 150 BGB als neues Angebot gesehen werden. b) Das Angebot der T wurde von M aber nicht angenommen. c) Folglich ist zwischen T und M kein Kaufvertrag über den Werther geschlossen worden, ein Anspruch des T gemäß 433 Abs. 1 S. 1 BGB nicht entstanden. 22 BGH NJW 1975, 382, 384; Bork, AT, Rn Vgl. auch Palandt-Heinrichs, 130 Rz. 11; Jauernig, 130 Rz. 16.

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