Fall 2. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II
|
|
- Oldwig Maus
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 2 K erhält in der Adventszeit unaufgefordert vom Mund- und fußmalender Künstler Verlag (V) einen Brief mit mehreren künstlerisch gestalteten Weihnachtspostkarten zugesandt. Nachdem er sich über den Inhalt des Briefes vergewissert hat und feststellt, dass die Karten 15,80 kosten sollen, legt er sie zur Seite, da sie ihm nicht gefallen. Nach einiger Zeit kommt ein Vertreter des V vorbei und verlangt Bezahlung. Kann V die Bezahlung der Postkarten verlangen? Abwandlung Obwohl K die Karten nicht bestellt hat, gefallen sie ihm gut und er beschließt, sie zur Verschönerung in seinem Hausflur aufzuhängen. Kann V jetzt die Bezahlung verlangen? Lösungshinweise Fall 2 A. Ausgangsfall Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II V könnte gegen K einen Anspruch auf Bezahlung der Postkarten haben. Dann müsste zwischen K und V ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Dies wäre der Fall, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen würden, nämlich Angebot und Annahme. 1. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird, 130 I. a) Gegenstand und Inhalt des Angebots müssen so bestimmt sein, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann. Ein Angebot könnte hier in der Zusendung der Karten zu sehen sein. aa) Ein ausdrückliches Angebot des V liegt nicht vor. bb) In der Zusendung der Postkarten könnte jedoch ein konkludentes Angebot zu sehen sein. Bei konkludenten Willenserklärungen, d.h. Erklärungen durch schlüssiges Verhalten, besteht die Erklärung nicht aus Worten, sondern aus anderen auf das Gewollte hindeutende Erklärungszeichen. Auch ein konkludentes Angebot muss alle für ein wirksames Angebot notwendigen Bestandteile enthalten. Ob ein solches vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, 133, 157. V hat K die Postkarten unter Angabe eines Preises übersandt. Dieses Verhalten bringt zum Ausdruck, dass V die Postkarten an K zu dem genannten Preis verkaufen möchte. So hat K auch die Erklärung des V verstanden (er hat erkannt, dass die Karten 15,80 kosten sollen, es sich also um ein Verkaufsangebot handelt).
2 Exkurs: Auf den normativen Empfängerhorizont kommt es nicht an, wenn beide Parteien die Erklärung gleich verstehen. Eine Auslegung nach normativen Gesichtspunkten ist dann gar nicht notwendig. Denn entscheidend für den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung ist der Parteiwille. Dieser soll in Geltung gesetzt werden. Der normativen Auslegung bedürftig sind Erklärungen daher nur insoweit, wie entweder der exakte Parteiwille nicht eindeutig feststeht oder der innere Wille der Parteien nicht übereinstimmt. Denn nur dann besteht ein Grund, den Inhalt der jeweiligen WE mit normativen Mitteln zu bestimmen, um die für eine rechtsverbindliche Einigung notwendige Bestimmtheit zu erreichen und damit den Parteien die nötige Rechtssicherheit zu verschaffen. Wenn also in unserem Fall K richtig erkannt hat, dass V ihm die Karten verkaufen möchte, so könnte er sich nicht darauf berufen, ein objektiver Dritter hätte das Verhalten des V anders deuten müssen ( falsa demonstratio non nocet). Vgl. Brox/Walker AT, Rn Ein hinreichend bestimmtes Angebot liegt damit vor. Parteien, Leistung und Gegenleistung des von V gewollten Vertrags sind eindeutig bestimmbar. b) Dieses Angebot müsste auch wirksam geworden sein. aa) Das Angebot wurde gegenüber einem Abwesenden abgegeben. Gem. 130 I 1 wird das Angebot in dem Moment wirksam, in dem es der anderen Vertragspartei zugeht. Zugang i.s.v. 130 bedeutet nach h.m., dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte. Entscheidend für den Zugang ist mithin, dass die Willenserklärung sowohl in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, als auch, dass dieser von ihr (unter normalen Umständen) Kenntnis nehmen konnte. Spätestens erfolgt der Zugang aber dann, wenn der Adressat tatsächlich Kenntnis genommen hat. Herrschaftsbereich des Empfängers bezeichnet dabei seinen räumlichen Machtbereich, z.b. seine Wohnung oder Geschäftsräume, aber auch jeden sonstigen Bereich, wo er in der Lage ist, vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu nehmen (Briefkasten, Mailbox bei s). Nach a.a. kommt es für die Wirksamkeit der Willenserklärung nur darauf an, dass diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Der Zeitpunkt der unter normalen Umständen zu erwartenden Kenntnisnahme soll danach nur herangezogen werden, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht. Dadurch soll die Feststellung des Wirksamkeitszeitpunktes erleichtert werden. [Beispiel Postfach: Nach h.m. Zugang zu der Zeit, zu der unter gewöhnlichen Umständen der Empfänger den Inhalt seines Postfachs sichtet, nach a.a. bereits mit Einwurf in das Postfach.] bb) Vorliegend kommt es auf diese Einzelheiten aber nicht an, da die Erklärung dem K nach beiden Ansichten zugegangen ist. Sie ist in seinen Machtbereich gelangt und K hat darüber hinaus tatsächlich Kenntnis von der Erklärung genommen. Das Angebot ist somit gegenüber K wirksam geworden.
3 Zwischenergebnis: Das Angebot des V ist K zugegangen, damit wirksam und für V auch gem. 145 bindend. 2. Das Angebot des V müsste durch K angenommen worden sein. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird. Sie muss sich inhaltlich mit dem Angebot decken. a) Eine ausdrückliche Erklärung des K liegt nicht vor, da K sich gegenüber V überhaupt nicht äußert. b) Allerdings könnte K das Angebot konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten angenommen haben. Dies wäre etwa der Fall, wenn er nach außen hin den Willen erkennen lässt, dass er das Angebot akzeptiert. Ein positives Verhalten, das einen Willen des K zur Annahme nach außen hin erkennbar macht, lässt sich nicht feststellen. c) Fraglich ist, ob im bloßen Nichtstun (Schweigen) des K bereits eine Annahmeerklärung liegen kann, denn er hätte ja auch dem V gegenüber erklären können, dass er das Angebot nicht annehmen wolle. Dem BGB ist jedoch im Grundsatz (Ausnahmen, die diesen Grundsatz bestätigen, finden sich z.b. in 516 II 2 BGB, 362 HGB) der Gedanke einer Erklärung durch bloßes Schweigen fremd. Schweigen hat in der Regel keinerlei Erklärungswert und ist daher rechtlich irrelevant. Dass durch bloße Nichtreaktion auf das Zusenden unbestellter Waren kein Kaufpreisanspruch gegen den Empfänger entsteht, war schon vor Inkrafttreten des 241 a (s. dazu die Abwandlung) allgemeine Ansicht. Andernfalls wäre der Empfänger aufgedrängten Warensendungen nahezu schutzlos ausgeliefert. In dem bloßen Nichtstun des K liegt somit keine Annahme des Angebotes. Ergebnis: K hat das Angebot des V nicht angenommen. Ein Kaufvertrag zwischen K und V ist nicht zustande gekommen. V hat deshalb gegen K keinen Anspruch auf Bezahlung der Karten gem. 433 II. B. Abwandlung Fraglich ist, ob V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat, nachdem K die Karten verwendet hat. 1. Eine konkludente Annahmeerklärung liegt jetzt nach allgemeinen Kriterien vor, da K durch das Benutzen der Karten nach außen seinen Annahmewillen erkennen ließ (s.o.). Die Erklärung müsste auch wirksam geworden sein. a) Eine Willenserklärung wird gem. 130 I 1 grundsätzlich erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, d.h. so in dessen Herrschaftsbereich gelangt, dass der Adressat vom Inhalt der Erklärung nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge Kenntnis nehmen kann. K hat V nicht darüber informiert, dass er die Karten aufgehängt hat. Damit scheidet Zugang im Sinne des 130 I 1 aus.
4 b) Ausnahmsweise könnte jedoch der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich sein. Gem. 151 S. 1 muss die Annahme dem Antragenden gegenüber nicht erklärt werden (sie muss also dem Anbietenden also nicht zugehen), wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende auf sie verzichtet hat. So liegt es auch hier. Aus den Umständen kann geschlossen werden, dass V auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Dies ist vor allem daran ersichtlich, dass die Ware ja bereits unaufgefordert zugesandt wurde. Sie steht dem V daher ohnehin nicht mehr für andere Dispositionen zur Verfügung. Die Intention des V ist auch gerade, dass sein Angebot konkludent durch Benutzung der Ware angenommen wird. Eine solche konkludente Annahmeerklärung geht dem Antragenden aber typischerweise nicht im Sinne des 130 I zu. Merke: 151 S. 1 führt nach h.m. nur dazu, dass auf den Zugang verzichtet wird. Erforderlich ist stets die Betätigung eines Annahmewillens (= Erklärung), der auch nach außen unzweideutig in Erscheinung treten muss. Ein bloßer innerer Annahmewille genügt nicht. 2. Jedoch könnte 241 a I, 1. Alt. einem Anspruch des V entgegenstehen. Nimmt man den reinen (unglücklich gewählten) Wortlaut der Regelung, so scheint er eine bloße Selbstverständlichkeit zu besagen: Natürlich kann durch eine bloß einseitige Handlung der Versender dem Empfänger keinen Vertrag aufzwingen. Sinn und Zweck der Regelung ist aber, zu verhindern, dass durch konkludente Annahme des Angebots ein Vertrag zustande kommt, weil der Empfänger durch die Zusendung der Ware die er zunächst annehmen wird, da er nichts über den Inhalt der Sendung weiß unzulässig unter Druck gesetzt wird. Exkurs: 241 a I setzt eine EU-Richtlinie um. Nach der Gesetzesbegründung sollen durch die Vorschrift alle Ansprüche des Unternehmers gegen den Empfänger unbestellter Ware (unter den Einschränkungen von 241 a II, III) ausgeschlossen werden. Die Vorschrift wirft viele Fragen auf und ist heftig umstritten. Insbesondere ist strittig, ob tatsächlich alle denkbaren Ansprüche ausgeschlossen werden (wofür neben der Gesetzesbegründung auch die Fassung des Abs. 2 spricht). Fraglich ist auch, ob es dem Verbraucher nun verwehrt ist, einen Vertrag durch konkludente Annahme zustande zu bringen, wenn dies seinem tatsächlichen Willen entspricht. Soll die Vorschrift aber den ihr zugedachten Zweck erfüllen, so entsteht jedenfalls durch die Verwendung oder den Verbrauch der Sache kein Anspruch auf Bezahlung, ebensowenig hat der Verbraucher die Pflicht, die Sache zurückzuschicken oder zu verwahren. Sinn und Zweck von 241 a ist der Verbraucherschutz. Der Unternehmer soll zur Einhaltung des Verbots angehalten werden, einem Verbraucher unverlangt Ware zuzusenden, indem 241 a dieses Verhalten sanktioniert. (eingehend zu 241a Czeghun/Dickmann JA 2005, 587) Liegen die Voraussetzungen des 241 a I vor, so hat daher V keinen Kaufpreisanspruch i.s.d. 433 II gegen K. Dazu müsste V als Unternehmer dem K als Verbraucher unbestellte Sachen geliefert haben.
5 a) V ist gem. 14 I Unternehmer, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. V hat dem K die Postkarten im Rahmen seines Verlagsgewerbes zugesandt. b) Gem. 13 ist Verbraucher, wer ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Anwendbarkeit von 13 macht hier einige Schwierigkeiten, da nach 241 a ja gerade kein Vertrag geschlossen werden soll. Die Vorschrift ist aber zumindest entsprechend anwendbar, denn die Differenzierung in Unternehmer und Verbraucher nach den 13, 14 ist auch und gerade im Vorfeld von Geschäftsabschlüssen - wie hier im Falle des 241 a - interessengerecht. Die Verbrauchereigenschaft bestimmt sich danach, wie im Falle eines Vertragsschlusses das Rechtgeschäft einzuordnen wäre. Danach ist K Verbraucher i.s.d. 241 a. c) V hat K unbestellte Sachen geliefert. d) Trotz der Verwendung der Karten hat V gem. 241 a keinen Anspruch gegen K. Ergebnis: Es besteht kein Kaufpreisanspruch des V. Literaturhinweise: Brox/Walker AT, 32. Auflage 2008, Rn. 149 ff; Rn. 176 ff. Leipold AT 6. Auflage 2010, 12 Rn 1 ff.; 14 Rn 14 ff Rüthers/Stadler AT 17. Auflage Rn 34 ff, 19 Rn 13 ff. Weiler, Der Zugang von Willenserklärungen, JuS 2005, 788.
Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrLösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II
A. Teil 1 Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II I. Anspruch entstanden? wirksamer KV gem. 433 zwei wirksame WE, Angebot und Annahme, die hinsichtlich der essentialia negotii übereinstimmen
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrFALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 8 WIDERRUF VON WILLENSERKLÄRUNGEN. Antonius (A) hat noch immer kein Weihnachtsgeschenk für seine Freundin Constanze (C). Da C ein großer Tierfreund ist, bestellt
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 6
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 6 Zur Vertiefung zu 241a BGB: Lorenz JuS 2000, 833 (841); aus strafrechtl. Sicht: Matzky NStZ 2002, 458;
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrK könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben.
Fall 3: Kalter Kaffee K könnte gegen V ein Anspruch auf Lieferung aus 433 Abs. 1 BGB zustehen. Hierfür müssten V und K einen Kaufvertrag geschlossen haben. I. Kaufvertrag Voraussetzung: Abschluss eines
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11
MehrL ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3
1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen
Mehra) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag
Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber
MehrAuslegung. Ziele der Ermittlung durch Auslegung:
Auslegung Ziele der Ermittlung durch Auslegung: - Tatbestand von Willenserklärung/Vertrag ( Ob ) - Inhalt von Willenserklärung/Vertrag ( Was ) Methoden der Auslegung - natürliche Auslegung (wirklicher
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres
MehrPrüfungsschema Willenserklärung
Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel
MehrAG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch
AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,
MehrFall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrFALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrBedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.
Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen. Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrFalllösungen. am
Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrLösung Fall 5. I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB
Lösung Fall 5 Lösung Fall 5 a) I. Anspruch des A gegen T auf Tätigkeit im Lieferservice gemäß 662 BGB A könnte gegen T einen Anspruch auf Hilfe im Lieferservice aus einem Auftrag gemäß 662 BGB haben. 1.
MehrWirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag
MehrAG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf
AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,
MehrRechtsgeschäftslehre
Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrFall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II
Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 19 T2, 6.5.2010) 19, Teil 2 Verbraucherschutz im BGB, Forts. III. Verbraucherschutz bei unbestellten Leistungen ( 241 a BGB) Lösung Fall 121: a) Ausgangsfall
MehrFrage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag
Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IV Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung 1. Bestandteile der WE a) Objektiver
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15
Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15 Notenübersicht 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 1 6 27 59 45 26 21 12 11 3
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 4: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 4: (Lösung) BGH, NJW 2000, 2667 (unterbliebener Widerspruch gegen Belastungsbuchungen); BGH, NJW 1996,
MehrInhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung
Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen
MehrAnspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrRechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrPhilipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.
Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen
MehrFALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrFALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrTatbestand und Auslegung von Willenserklärungen
Vierte Veranstaltung (22.11.2011) Tatbestand und Auslegung von Willenserklärungen Die Auslegung von Willenserklärungen Zwei im Rahmen der Auslegung zu klärende Fragen: 1. Ist die Willenserklärung auf ein
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrVorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 02. Dezember 2014
Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 02. Dezember 2014 B. Der Vertrag Zusammenfassung zum Vertragsschluss (vgl. Brox, BGB AT): Der Vertrag besteht aus inhaltlich übereinstimmenden
MehrBedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur: Prüfung v. Primäranspruch (z.b. Kaufpreiszahlung, 433 II BGB)
1 VERTRAGSSCHLUSS 1 1 VERTRAGSSCHLUSS Bedeutung des Vertragsschlusses in der Klausur Zentrales Problem im Zivilrecht ist die Frage, ob zwischen den sich streitenden Parteien ein Vertrag geschlossen wurde,
MehrWiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen
A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit
Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 3 Uta Wichering Übungsfall 3-1 - Sachverhalt: (2. EA, Teile 3 und 4, SoSe 2004, Schreiben 108 Herr Holzhauer) V versendet an seine Kunden den Katalog
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 3 A) Anspruch des M gegen T auf Übereignung und Übergabe des Faust I aus 433 Abs. 1 S.
MehrWdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Beachte: Die Abgabe ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung bei Willenserklärungen Der Zugang ist nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht II Sommersemester Dritte Veranstaltung ( ) Aufrechnung. Ref. iur.
Dritte Veranstaltung (28.04.2011) Aufrechnung Fall 2 A ist Inhaber eines Bekleidungsdiscounters. Wie immer kümmert er sich im Winter um die Beschaffung der Frühjahrskollektion. Im Dezember 2010 sieht er
MehrPeter Gseller Hogan Lovells (München) WS 2013/2014. Klausurenkurs im Privatrecht. Lösung FB 4. Hierfür müsste der Anspruch zunächst entstanden sein.
Anmerkung: Sämtliche nicht näher bezeichnete Paragraphenverwendungen sind solche des BGB. A. Teil 1 Frage 1 Anspruch aus 433 II V könnte gegen L einen Anspruch aus 433 II auf Bezahlung des zugesandten
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 7 ABGABE UND ZUGANG VON WILLENSERKLÄRUNGEN Carrie (C) liebt Schuhe. Als Rodriguez (R), Inhaber eines kleinen, exklusiven Schuhgeschäftes, ein limitiertes Modell Manolo
MehrTatbestand der Willenserklärung
Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 02. Einheit 20.10.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Einführung: Rechtsgeschäfte Arten der Rechtsgeschäfte nach Form u. Inhalt Form Inhalt Einseitig (Willenserklärung,
MehrLösungsskizze Fall 1. Zeitungsanzeige (1. September) invitatio ad offerendum. Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen
Lösungsskizze Fall 1 Zeitungsanzeige (1. September) Walter invitatio ad offerendum Telefonanruf (1. September) Einleitung Vertragsverhandlungen Walter Brief per A-Post (1. September) Antrag durch (CHF
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT WINTERSEMESTER 2016/17 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Fall 3a
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT WINTERSEMESTER 2016/17 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Fall 3a Gliederung Fall 3a A. Anspruch entstanden... 1 I. Einigung gemäß 145, 147 BGB... 2 1. Angebot (Antrag)
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrI. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben.
Lösung Fall 1 (Linda) 1 I. J könnte gegen L einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Kartoffeln gem. 433 II BGB haben. Dann müssten L und J einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. 1.
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrArbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018
Arbeitsgemeinschaft BGB AT SS 2018 Fall 3 Der Gemüsehändler A und S sind alte Bekannte. Beide leben seit einiger Zeit in Münster. Gemeinsam haben sie schon etliche Ausflüge und Reisen unternommen. Dafür
Mehrnotwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem
1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (18.11.2009, 5/T2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 4. Bindung an das Angebot a) 145 BGB: der Anbietende ist an das Angebot gebunden. Bindung = Widerruf
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrFrage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrFall 12. Frage: Hat V gegen S einen Kaufpreisanspruch in Höhe von 120 oder 100? Lösungsskizze Fall V gegen S Kaufpreiszahlung gemäß 433 II?
Fall 12 Dem Sammler S, der sein Leben mit der Suche nach obskuren Wärmeflaschen erfüllt, liegt ein schriftliches Angebot des V vom 03.01. vor, der ein von S lange ersehntes Exemplar für 100 verkaufen möchte.
Mehr