Fall 2. Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II

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1 Fall 2 K erhält in der Adventszeit unaufgefordert vom Mund- und fußmalender Künstler Verlag (V) einen Brief mit mehreren künstlerisch gestalteten Weihnachtspostkarten zugesandt. Nachdem er sich über den Inhalt des Briefes vergewissert hat und feststellt, dass die Karten 15,80 kosten sollen, legt er sie zur Seite, da sie ihm nicht gefallen. Nach einiger Zeit kommt ein Vertreter des V vorbei und verlangt Bezahlung. Kann V die Bezahlung der Postkarten verlangen? Abwandlung Obwohl K die Karten nicht bestellt hat, gefallen sie ihm gut und er beschließt, sie zur Verschönerung in seinem Hausflur aufzuhängen. Kann V jetzt die Bezahlung verlangen? Lösungshinweise Fall 2 A. Ausgangsfall Anspruch des V gegen K auf Bezahlung der Postkarten gem. 433 II V könnte gegen K einen Anspruch auf Bezahlung der Postkarten haben. Dann müsste zwischen K und V ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Dies wäre der Fall, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen würden, nämlich Angebot und Annahme. 1. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird, 130 I. a) Gegenstand und Inhalt des Angebots müssen so bestimmt sein, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann. Ein Angebot könnte hier in der Zusendung der Karten zu sehen sein. aa) Ein ausdrückliches Angebot des V liegt nicht vor. bb) In der Zusendung der Postkarten könnte jedoch ein konkludentes Angebot zu sehen sein. Bei konkludenten Willenserklärungen, d.h. Erklärungen durch schlüssiges Verhalten, besteht die Erklärung nicht aus Worten, sondern aus anderen auf das Gewollte hindeutende Erklärungszeichen. Auch ein konkludentes Angebot muss alle für ein wirksames Angebot notwendigen Bestandteile enthalten. Ob ein solches vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln, 133, 157. V hat K die Postkarten unter Angabe eines Preises übersandt. Dieses Verhalten bringt zum Ausdruck, dass V die Postkarten an K zu dem genannten Preis verkaufen möchte. So hat K auch die Erklärung des V verstanden (er hat erkannt, dass die Karten 15,80 kosten sollen, es sich also um ein Verkaufsangebot handelt).

2 Exkurs: Auf den normativen Empfängerhorizont kommt es nicht an, wenn beide Parteien die Erklärung gleich verstehen. Eine Auslegung nach normativen Gesichtspunkten ist dann gar nicht notwendig. Denn entscheidend für den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung ist der Parteiwille. Dieser soll in Geltung gesetzt werden. Der normativen Auslegung bedürftig sind Erklärungen daher nur insoweit, wie entweder der exakte Parteiwille nicht eindeutig feststeht oder der innere Wille der Parteien nicht übereinstimmt. Denn nur dann besteht ein Grund, den Inhalt der jeweiligen WE mit normativen Mitteln zu bestimmen, um die für eine rechtsverbindliche Einigung notwendige Bestimmtheit zu erreichen und damit den Parteien die nötige Rechtssicherheit zu verschaffen. Wenn also in unserem Fall K richtig erkannt hat, dass V ihm die Karten verkaufen möchte, so könnte er sich nicht darauf berufen, ein objektiver Dritter hätte das Verhalten des V anders deuten müssen ( falsa demonstratio non nocet). Vgl. Brox/Walker AT, Rn Ein hinreichend bestimmtes Angebot liegt damit vor. Parteien, Leistung und Gegenleistung des von V gewollten Vertrags sind eindeutig bestimmbar. b) Dieses Angebot müsste auch wirksam geworden sein. aa) Das Angebot wurde gegenüber einem Abwesenden abgegeben. Gem. 130 I 1 wird das Angebot in dem Moment wirksam, in dem es der anderen Vertragspartei zugeht. Zugang i.s.v. 130 bedeutet nach h.m., dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte. Entscheidend für den Zugang ist mithin, dass die Willenserklärung sowohl in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, als auch, dass dieser von ihr (unter normalen Umständen) Kenntnis nehmen konnte. Spätestens erfolgt der Zugang aber dann, wenn der Adressat tatsächlich Kenntnis genommen hat. Herrschaftsbereich des Empfängers bezeichnet dabei seinen räumlichen Machtbereich, z.b. seine Wohnung oder Geschäftsräume, aber auch jeden sonstigen Bereich, wo er in der Lage ist, vom Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu nehmen (Briefkasten, Mailbox bei s). Nach a.a. kommt es für die Wirksamkeit der Willenserklärung nur darauf an, dass diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Der Zeitpunkt der unter normalen Umständen zu erwartenden Kenntnisnahme soll danach nur herangezogen werden, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht. Dadurch soll die Feststellung des Wirksamkeitszeitpunktes erleichtert werden. [Beispiel Postfach: Nach h.m. Zugang zu der Zeit, zu der unter gewöhnlichen Umständen der Empfänger den Inhalt seines Postfachs sichtet, nach a.a. bereits mit Einwurf in das Postfach.] bb) Vorliegend kommt es auf diese Einzelheiten aber nicht an, da die Erklärung dem K nach beiden Ansichten zugegangen ist. Sie ist in seinen Machtbereich gelangt und K hat darüber hinaus tatsächlich Kenntnis von der Erklärung genommen. Das Angebot ist somit gegenüber K wirksam geworden.

3 Zwischenergebnis: Das Angebot des V ist K zugegangen, damit wirksam und für V auch gem. 145 bindend. 2. Das Angebot des V müsste durch K angenommen worden sein. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird. Sie muss sich inhaltlich mit dem Angebot decken. a) Eine ausdrückliche Erklärung des K liegt nicht vor, da K sich gegenüber V überhaupt nicht äußert. b) Allerdings könnte K das Angebot konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten angenommen haben. Dies wäre etwa der Fall, wenn er nach außen hin den Willen erkennen lässt, dass er das Angebot akzeptiert. Ein positives Verhalten, das einen Willen des K zur Annahme nach außen hin erkennbar macht, lässt sich nicht feststellen. c) Fraglich ist, ob im bloßen Nichtstun (Schweigen) des K bereits eine Annahmeerklärung liegen kann, denn er hätte ja auch dem V gegenüber erklären können, dass er das Angebot nicht annehmen wolle. Dem BGB ist jedoch im Grundsatz (Ausnahmen, die diesen Grundsatz bestätigen, finden sich z.b. in 516 II 2 BGB, 362 HGB) der Gedanke einer Erklärung durch bloßes Schweigen fremd. Schweigen hat in der Regel keinerlei Erklärungswert und ist daher rechtlich irrelevant. Dass durch bloße Nichtreaktion auf das Zusenden unbestellter Waren kein Kaufpreisanspruch gegen den Empfänger entsteht, war schon vor Inkrafttreten des 241 a (s. dazu die Abwandlung) allgemeine Ansicht. Andernfalls wäre der Empfänger aufgedrängten Warensendungen nahezu schutzlos ausgeliefert. In dem bloßen Nichtstun des K liegt somit keine Annahme des Angebotes. Ergebnis: K hat das Angebot des V nicht angenommen. Ein Kaufvertrag zwischen K und V ist nicht zustande gekommen. V hat deshalb gegen K keinen Anspruch auf Bezahlung der Karten gem. 433 II. B. Abwandlung Fraglich ist, ob V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat, nachdem K die Karten verwendet hat. 1. Eine konkludente Annahmeerklärung liegt jetzt nach allgemeinen Kriterien vor, da K durch das Benutzen der Karten nach außen seinen Annahmewillen erkennen ließ (s.o.). Die Erklärung müsste auch wirksam geworden sein. a) Eine Willenserklärung wird gem. 130 I 1 grundsätzlich erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, d.h. so in dessen Herrschaftsbereich gelangt, dass der Adressat vom Inhalt der Erklärung nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge Kenntnis nehmen kann. K hat V nicht darüber informiert, dass er die Karten aufgehängt hat. Damit scheidet Zugang im Sinne des 130 I 1 aus.

4 b) Ausnahmsweise könnte jedoch der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich sein. Gem. 151 S. 1 muss die Annahme dem Antragenden gegenüber nicht erklärt werden (sie muss also dem Anbietenden also nicht zugehen), wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende auf sie verzichtet hat. So liegt es auch hier. Aus den Umständen kann geschlossen werden, dass V auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Dies ist vor allem daran ersichtlich, dass die Ware ja bereits unaufgefordert zugesandt wurde. Sie steht dem V daher ohnehin nicht mehr für andere Dispositionen zur Verfügung. Die Intention des V ist auch gerade, dass sein Angebot konkludent durch Benutzung der Ware angenommen wird. Eine solche konkludente Annahmeerklärung geht dem Antragenden aber typischerweise nicht im Sinne des 130 I zu. Merke: 151 S. 1 führt nach h.m. nur dazu, dass auf den Zugang verzichtet wird. Erforderlich ist stets die Betätigung eines Annahmewillens (= Erklärung), der auch nach außen unzweideutig in Erscheinung treten muss. Ein bloßer innerer Annahmewille genügt nicht. 2. Jedoch könnte 241 a I, 1. Alt. einem Anspruch des V entgegenstehen. Nimmt man den reinen (unglücklich gewählten) Wortlaut der Regelung, so scheint er eine bloße Selbstverständlichkeit zu besagen: Natürlich kann durch eine bloß einseitige Handlung der Versender dem Empfänger keinen Vertrag aufzwingen. Sinn und Zweck der Regelung ist aber, zu verhindern, dass durch konkludente Annahme des Angebots ein Vertrag zustande kommt, weil der Empfänger durch die Zusendung der Ware die er zunächst annehmen wird, da er nichts über den Inhalt der Sendung weiß unzulässig unter Druck gesetzt wird. Exkurs: 241 a I setzt eine EU-Richtlinie um. Nach der Gesetzesbegründung sollen durch die Vorschrift alle Ansprüche des Unternehmers gegen den Empfänger unbestellter Ware (unter den Einschränkungen von 241 a II, III) ausgeschlossen werden. Die Vorschrift wirft viele Fragen auf und ist heftig umstritten. Insbesondere ist strittig, ob tatsächlich alle denkbaren Ansprüche ausgeschlossen werden (wofür neben der Gesetzesbegründung auch die Fassung des Abs. 2 spricht). Fraglich ist auch, ob es dem Verbraucher nun verwehrt ist, einen Vertrag durch konkludente Annahme zustande zu bringen, wenn dies seinem tatsächlichen Willen entspricht. Soll die Vorschrift aber den ihr zugedachten Zweck erfüllen, so entsteht jedenfalls durch die Verwendung oder den Verbrauch der Sache kein Anspruch auf Bezahlung, ebensowenig hat der Verbraucher die Pflicht, die Sache zurückzuschicken oder zu verwahren. Sinn und Zweck von 241 a ist der Verbraucherschutz. Der Unternehmer soll zur Einhaltung des Verbots angehalten werden, einem Verbraucher unverlangt Ware zuzusenden, indem 241 a dieses Verhalten sanktioniert. (eingehend zu 241a Czeghun/Dickmann JA 2005, 587) Liegen die Voraussetzungen des 241 a I vor, so hat daher V keinen Kaufpreisanspruch i.s.d. 433 II gegen K. Dazu müsste V als Unternehmer dem K als Verbraucher unbestellte Sachen geliefert haben.

5 a) V ist gem. 14 I Unternehmer, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat. V hat dem K die Postkarten im Rahmen seines Verlagsgewerbes zugesandt. b) Gem. 13 ist Verbraucher, wer ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Anwendbarkeit von 13 macht hier einige Schwierigkeiten, da nach 241 a ja gerade kein Vertrag geschlossen werden soll. Die Vorschrift ist aber zumindest entsprechend anwendbar, denn die Differenzierung in Unternehmer und Verbraucher nach den 13, 14 ist auch und gerade im Vorfeld von Geschäftsabschlüssen - wie hier im Falle des 241 a - interessengerecht. Die Verbrauchereigenschaft bestimmt sich danach, wie im Falle eines Vertragsschlusses das Rechtgeschäft einzuordnen wäre. Danach ist K Verbraucher i.s.d. 241 a. c) V hat K unbestellte Sachen geliefert. d) Trotz der Verwendung der Karten hat V gem. 241 a keinen Anspruch gegen K. Ergebnis: Es besteht kein Kaufpreisanspruch des V. Literaturhinweise: Brox/Walker AT, 32. Auflage 2008, Rn. 149 ff; Rn. 176 ff. Leipold AT 6. Auflage 2010, 12 Rn 1 ff.; 14 Rn 14 ff Rüthers/Stadler AT 17. Auflage Rn 34 ff, 19 Rn 13 ff. Weiler, Der Zugang von Willenserklärungen, JuS 2005, 788.

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