Peter Gseller Hogan Lovells (München) WS 2013/2014. Klausurenkurs im Privatrecht. Lösung FB 4. Hierfür müsste der Anspruch zunächst entstanden sein.

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1 Anmerkung: Sämtliche nicht näher bezeichnete Paragraphenverwendungen sind solche des BGB. A. Teil 1 Frage 1 Anspruch aus 433 II V könnte gegen L einen Anspruch aus 433 II auf Bezahlung des zugesandten Buches in Höhe von 45 haben. I. Anspruch entstanden Hierfür müsste der Anspruch zunächst entstanden sein. Fraglich ist, ob zwischen V und L ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145, Angebot In dem Zusenden des Buches durch V könnte ein Angebot gesehen werden. Das Schreiben enthält bis auf die Bestimmung des Kaufgegenstands alle vertragswesentlichen Bestandteile; der Kaufgegenstand wurde durch das dem Schreiben beigelegte Buch bestimmt; mithin sind die essentialia negotii enthalten. Das Angebot wurde auch durch V abgegeben und ist L zugegangen gemäß 130 I 1. Ein wirksames Angebot des V liegt somit vor. 2. Annahme Fraglich erscheint, ob L dieses Angebot angenommen hat. Da es sich hierbei um eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden handelt wäre nach 130 I 1 Voraussetzung, dass er eine Annahmeerklärung abgegeben hat und diese dem V auch zugegangen ist. Hier erscheint bereits die Abgabe isd 130 I 1 fraglich, da die Norm voraussetzt, dass die Willenserklärung überhaupt einem anderen gegenüber abgegeben werden muss. a) Gegenüber einem anderen Eine eventuelle Annahme hätte gem. 130 I 1 gegenüber V erklärt werden müssen, was hier nicht geschehen ist; somit könnte es vielleicht bereits dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Annahmeerklärung vorliegt, wenn die Norm bereits an dieser Voraussetzung scheitert. Allerdings könnte hier als Ausnahme 151 S. 1 greifen. Danach kommt der Vertrag zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn der Antragende auf eine solche Erklärung verzichtet hat. Kolper/Rosmanith 1

2 Nach dem Sachverhalt hat V darauf verzichtet, daß die Annahme ihm gegenüber erklärt wird; mithin ist diese Voraussetzung des 130 I 1 im vorliegenden Fall entbehrlich. Anmerkung: Im konkreten Fall empfiehlt es sich, das Merkmal gegenüber einem anderen der Prüfung der Annahmeerklärung vorzuziehen. Wie sich im folgenden Verlauf noch zeigen wird ist hier eine Annahmeerklärung abzulehnen und die Prüfung im Anschluss zu beenden, so dass man sich das Merkmal gegenüber einem anderen und 151 S. 1 abschneiden würde. Deshalb ist es klausurtaktisch besser, sich derartige Verläufe vorab zu überlegen und die Prüfungsreihenfolge danach auszurichten, um möglichst viel ansprechen zu können. Zum Verständnis des 151 S. 1: 151 S. 1 bestimmt nicht, daß es überhaupt keiner Annahmeerklärung bedürfte. Die Norm bestimmt vielmehr nur, daß die Annahmeerklärung nicht dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht. 151 S. 1 beseitigt somit bloß die nach 130 I 1 vorgeschriebene Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung, macht also die Abgabe auf einen bestimmten Empfänger und den Zugang entbehrlich. Eine Annahmeerklärung ist dagegen weiterhin erforderlich. Wäre von der Vorschrift umfasst, dass eine Willenserklärung als Ganzes entbehrlich sein soll, wäre das Wort solche sinnlos. Anmerkung: Lesen Sie die Normen! Die vorstehende Argumentation ist ein Beispiel für die grammatikalische Auslegungsmethode. Dass 151 S. 1 keine allgemeine Regelung darüber trifft, wie das Schweigen rechtlich zu bewerten ist, ergibt sich auch daraus, daß das BGB an zahlreichen Stellen explizit ausspricht, wie das Schweigen jeweils rechtlich zu behandeln ist. 455 S. 2 regelt beispielsweise beim Kauf auf Probe, daß der Käufer nur innerhalb einer bestimmten Frist die Billigung erklären kann. Schweigt er, so gilt dies als Billigung. Für 455 S. 2 bestünde in der Praxis aber kein Bedarf mehr, wenn die Rechtsfolgen des Schweigens schon in 151 S. 1 geregelt wären. Es ist aber kaum anzunehmen, daß der Gesetzgeber eine entbehrliche Norm in das BGB aufnimmt. Anmerkung: Diese Argumentation ist ein Beispiel für die systematische Auslegung. Bei der systematischen Auslegung wird die Norm im Kontext mit anderen Normen untersucht. Dabei wird davon ausgegangen, dass das Gesetz grundsätzlich ein fehlerfreies System bildet, das keine überflüssigen Normen beinhaltet und in dem alle Normen zueinander passen. Weitere Details zu den Auslegungsmethoden in Tips zum Bearbeiten von zivilrechtlichen Klausuren. Mithin macht 151 S. 1 nicht die Annahmeerklärung entbehrlich, sondern lediglich die Abgabe der Erklärung auf einen bestimmten Empfänger und deren Zugang. Kolper/Rosmanith 2

3 b) Ausdrückliche Annahmeerklärung L hat gegenüber V keine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben. c) Konkludente Annahmeerklärung Eine Annahme könnte jedoch eventuell dem Verhalten des L zu entnehmen sein. (1) Verschließen des Buches Eine konkludente Annahmeerklärung könnte in dem Verschließen des Buches im Schreibtisch zu sehen sein. Diese Handlung enthält allerdings keinen auf die Annahme des Angebots des V gerichteten objektiven Erklärungsinhalt, so dass sie nicht den Tatbestand einer Annahmeerklärung erfüllt. Vorsicht: Hier war es wichtig, sich nicht sofort auf die unterlassene Rücksendung und das Schweigen zu stürzen, ansonsten wäre dies Sachverhaltsangabe unnötig gewesen. Versuchen Sie, immer alle Angaben irgendwo zu verarbeiten; im Übrigen gilt: Trennen trennen trennen, dh wenn mehrere Angaben vorhanden sind, sollten Sie diese aufzuschlüsseln und separat prüfen! Anmerkung: Das bloße Entgegennehmen und Behalten eines Gegenstandes kann im Einzelfall allerdings dann den Tatbestand einer Annahmeerklärung erfüllen, wenn dessen Zusendung vorher verlangt wurde! (2) Unterlassen der Rücksendung und Schweigen auf das Angebot hin Weiter könnte sich Annahme daraus ergeben, dass L auf das Angebot hin geschwiegen und es unterlassen hat, das Buch innerhalb der 2- Wochen- Frist zurückzusenden. aa) Grundsatz: Schweigen hat keinen Erklärungswert Grundsätzlich hat bloßes Schweigen keinen Erklärungswert. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass die Rechtsfolgen des Schweigens an zahlreichen Stellen im Gesetz ausdrücklich geregelt wurden, zb. in 108 II 2, 17 II 2, 455 II 2, 516 II 2. Im Umkehrschluss lässt sich daraus folgern, dass Schweigen außerhalb dieser Tatbestände grundsätzlich keine Wirkung haben soll, also weder Zustimmung noch Ablehnung bedeutet. bb) Ausnahmsweise: Willenserklärung durch Schweigen ( beredtes Schweigen ) Etwas anderes gilt dann, wenn zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass das Schweigen als Willenserklärung gewertet werden soll, sog. beredtes Schweigen. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen L und dem ihm fremden Verlag V liegt hier aber nicht vor. Vielmehr hat V nur einseitig erklärt, er gehe nach zwei Wochen davon aus, L wolle das Buch kaufen. Eine einseitige Bestimmung, dass einem Schweigen Erklärungswirkung zukommt, genügt jedoch nicht, denn V hat nicht die Rechtsmacht, einseitig die Bedingungen zu bestimmen, nach denen ein Verhalten eines anderen als Willenserklärung aufzufassen ist. Dies kann nur durch Gesetz, Verkehrssitte und Parteivereinbarung Kolper/Rosmanith 3 Anmerkung: Wäre es möglich, den Empfänger unbestellter Ware einseitig zu deren Zurücksendung zu verpflichten, so hätten es Versandhäuser in der Hand, ihre Kunden innerhalb

4 bzw. - übung geschehen, so dass dem Unterlassen der Rücksendung hier keine Erklärungsbedeutung zukommt. cc) Fiktion einer Annahmeerklärung ( normiertes Schweigen ) Durch das Unterlassen der Rücksendung könnte aber dann ein Vertrag zustande kommen, wenn hier einer der Fälle vorläge, in denen das Gesetz dem Schweigen ausnahmsweise Erklärungswirkung beilegt und dadurch eine Willenserklärung fingiert, sog. normiertes Schweigen. Anmerkung: Beachten Sie den Unterschied zwischen dem beredten Schweigen, bei dem das Schweigen eine echte Willenserklärung darstellt und dem normierten Schweigen, bei welchem dem Schweigen nur die Wirkung einer Willenserklärung zukommt. Ein ausdrücklich gesetzlich geregelter Fall liegt nicht vor. Möglicherweise handelt es sich aber um einen ungeregelten Fall, in dem nach 242 dem Schweigen ausnahmsweise Erklärungswirkung zukommen kann. Dies könnte man annehmen, wenn zwischen L und V eine Geschäftsverbindung bestünde, in der wiederholt so praktiziert wurde, dass Schweigen als Annahme gelten sollte. Der Verlag V war dem L aber unbekannt. Eine Geschäftsverbindung, aus der sich ausnahmsweise eine Erklärungswirkung des Schweigens ergeben könnte, liegt damit nicht vor. Anmerkung: Einen solchen Fall könnte man auch dann annehmen, wenn das angebotene Geschäft für den Unterlassenden lediglich rechtlich vorteilhaft ist, etwa, wenn der Verlag dem L das Buch schenken will. Dies war hier jedoch auch nicht gegeben. dd) Zwischenergebnis zur fehlenden Rücksendung und zum Schweigen In dem Unterlassen der Rücksendung und dem Schweigen ist keine Willenserklärung zu sehen. (3) Ergebnis zur konkludenten Willenserklärung L hat auch keine konkludente Willenserklärung abgegeben. d) Ergebnis zur Annahme L hat das Angebot des V nicht angenommen. II. Endergebnis Da ein Kaufvertrag mangels Annahme des Angebots nicht zustande gekommen ist, hat V keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II. Kolper/Rosmanith 4

5 B. Teil 1 Frage 2 Anspruch aus 433 II V könnte gegen L einen Anspruch aus 433 II auf Bezahlung des zugesandten Buches in Höhe von 45 haben. I. Anspruch entstanden Der Anspruch müsste zunächst entstanden sein, dh V und L müssten einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145, Angebot V hat durch das Zusenden des Buches ein Angebot abgegeben, s.o. A. I Annahme Fraglich ist jedoch, ob L dieses Angebot angenommen hat. Da es sich hierbei um eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden handelt wäre nach 130 I 1 Voraussetzung, dass er eine Annahmeerklärung abgegeben hat und diese dem V auch zugegangen ist. Wie im Grundfall erscheint bereits die Abgabe isd 130 I 1 fraglich, da die Norm voraussetzt, dass die Willenserklärung überhaupt einem anderen gegenüber abgegeben werden muss. a) Gegenüber einem anderen Entsprechend dem Grundfall hat V in dem Schreiben auf eine ihm gegenüber erklärte Annahme verzichtet; die Voraussetzung des 130 I 1, dass die Willenserklärung einem anderen gegenüber abzugeben ist und diesem auch zugehen muss, ist folglich nach 151 S. 1 entbehrlich. b) Ausdrückliche Annahmeerklärung L hat gegenüber V keine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben. c) Konkludente Annahmeerklärung Fraglich ist aber, ob L das Angebot des V konkludent angenommen hat. Eine konkludente Annahmeerklärung könnte in der Tatsache zu sehen sein, dass L das Buch gelesen und mit Anmerkungen versehen hat. Dieses Verhalten müsste dann in objektiver Hinsicht auf den Willen zum Abschluss des Kaufvertrages über das Buch schließen lassen. Indem L das Buch in Gebrauch genommen und es mit Anmerkungen versehen hat könnte er zum Ausdruck gebracht haben, dass er das Buch als Eigentümer behalten will. Kolper/Rosmanith 5

6 (1) Reichweite des 241a I Fraglich ist aber, ob die Ingebrauchnahme des Buches angesichts der Regelung des 241a I überhaupt als konkludente Annahmeerklärung ausgelegt werden könnte. Nach dem Wortlaut des 241a I sind sämtliche Ansprüche aus der Lieferung unbestellter Sachen ausgeschlossen. Nach seinem Regelungszweck soll 241a I es dem Verbraucher ermöglichen, die unbestellt zugesandte Ware zu behalten und wie eine geschenkte Sache zu benutzen, auch wenn er nicht Eigentümer der Sache wird. Wenn aber der Verbraucher nach Belieben mit der Sache verfahren darf, auch ohne dass ein Vertragsschluss zustande kommt, dann kann einer Aneignungs- und Gebrauchshandlung des Verbrauchers nicht der Sinn beigelegt werden, der Verbraucher wolle einen Kaufvertrag über eine Sache abschließen, die er nach 241a I wirtschaftlich geschenkt bekommt. Damit lässt sich die Auslegung des Verhaltens des L als Annahmeerklärung nicht aufrechterhalten, wenn 241a I einschlägig ist (a.a. vertretbar mit dem Argument, 241a I schließe nur Ansprüche aus, die sich aus der Lieferung unbestellter Sachen ergeben, nicht aber solche, die sich aus einem nach allgemeinen Regeln geschlossenen Kaufvertrag ergeben). Anmerkung: 241a wurde zur Umsetzung des Art. 9 der sog. Fernabsatzrichtlinie der EG neu in das BGB eingeführt. Die Vorschrift ist daher, insbesondere zur Feststellung des Normzwecks, entsprechend der Vorgaben der Richtlinie auszulegen. Man spricht hier von richtlinienkonformer Auslegung. Die richtlinienkonforme Auslegungsmethode ist keine eigenständige Auslegungsmethode, hält aber dazu an, bei Anwendung der klassischen Auslegungsmethoden derjenigen den Vorzug zu geben, deren Ergebnis am ehesten mit dem Zweck der Richtlinie vereinbar ist. Der Zweck der entsprechenden Richtlinie war es, diese Marketingmethode auch zivilrechtlich zu sanktionieren. Ähnliche Sanktionsvorschriften gibt es darüber hinaus zb in 817 S. 2 und 661a. (2) Zusendung unbestellter Sachen 241a I setzt die Zusendung unbestellter Sachen voraus. Unbestellt heißt hier ohne den tatsächlichen Willen des Empfängers. Anmerkung: Es kommt also nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Bestellers an, sondern nur darauf, dass überhaupt bestellt wurde. Da L das Buch nicht bestellt hat, ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. (3) Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft Weiterhin müsste das Buch von einem Unternehmer an einen Verbraucher gesendet worden sein. Kolper/Rosmanith 6

7 V ist hier eine juristische Person oder zumindest eine rechtsfähige Personengesellschaft und wurde im Rahmen des Verkaufs seiner Bücher und damit im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit tätig; mithin ist er Unternehmer gem. 14 I. Fraglich ist, ob L Verbraucher isd 13 ist. 13 spricht von einem Ziel des getätigten Rechtsgeschäfts. Hier ist aber noch kein Rechtsgeschäft getätigt worden. Daher muss 13 in Verbindung mit 241a I dahingehend verstanden werden, dass es im Falle des 241a I auf das fiktive Geschäft ankommt, dh mit welchem Ziel es geschlossen worden wäre. Das Geschäft wäre hiernach wohl einem Zweck zugute gekommen, der weder L`s gewerblicher noch selbständiger Tätigkeit, sondern seinem privaten Bereich zugekommen wäre; L ist demzufolge auch Verbraucher. (4) Zwischenergebnis Damit liegt der Tatbestand des 241a I vor; die Aneignungs- und Gebrauchshandlungen des L können nicht mehr als konkludente Erklärung eines Annahmewillens verstanden werden. II. Ergebnis Es besteht daher kein Kaufpreisanspruch des V gegen L aus 433 II. Zum Verständnis: In Frage 1 war ein Eingehen auf 241a nicht erforderlich, weil hier mangels Erklärungswirkung des Schweigens schon gar keine Annahmeerklärung vorlag, ein zusätzlicher Schutz des L war deshalb nicht notwendig. In Frage 2 jedoch hat L konkludent die Annahme erklärt, weshalb man eigentlich einen Vertragsschluss hätte annehmen müssen. Hier greift nun aber 241a als zusätzlicher Schutz des Verbrauchers ein. Es ist also nicht immer ein automatisches Eingehen auf 241a angezeigt, sobald es sich um die Zusendung unbestellter Ware handelt, sondern nur, wenn rechtliche Folgen für den Empfänger verhindert werden müssen und diese entstehen eben nur, wenn er in einer irgendeiner Form einen Vertragsschluss herbeiführen würde, nämlich durch ein Handeln, das eine konkludente Annahme darstellen würde. C. Teil 2 Anspruch aus 433 I 1 K könnte gegen A einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Jugendstiluhr aus 433 I 1 haben. I. Anspruch entstanden Hierfür müsste der Anspruch zunächst entstanden sein. Kolper/Rosmanith 7

8 Dann müsste zwischen K und A ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145, Angebot des A durch Ausstellen der Uhr Ein wirksames Angebot des A könnte in der Auszeichnung und Aufstellung der Uhr in seinem Schaufenster zum Preis von 75,- liegen. Fraglich ist jedoch, ob ein auf Vertragsschluss gerichteter Rechtsbindungswille vorlag, weil sich die Anpreisung der Uhr im Schaufenster an eine unbestimmte Vielzahl potentieller Kunden und nicht an eine bestimmte Person richtet. Hier hatte A nur diese eine Uhr. Würde man die Anpreisung im Schaufenster als ein bindendes Angebot ansehen, so wäre A bei Annahme des Angebots durch mehrere Kunden verpflichtet, an alle zu liefern, denn mit jedem von ihnen käme ein Kaufvertrag über diese Uhr zustande. Da A aber nur einmal liefern kann, würde dies dazu führen, daß er sich gegenüber allen anderen Kunden schadensersatzpflichtig machen würde. Mithin spricht die objektive Interessenlage gegen einen Rechtsbindungswillen des Ausstellenden, es handelt sich somit lediglich um eine Aufforderung an die Kunden, selbst ein entsprechendes Angebot abzugeben, eine sog. invitatio ad offerendum. Anmerkung: Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung eines Angebots von der invitatio ad offerendum ist, ob es Sinn der Erklärung ist, durch deren Annahme ohne weitere Umstände einen Vertrag zustande kommen zu lassen. Ein wichtiges Indiz gegen ein Angebot ist dabei, ob die Anzahl der Waren beschränkt ist und die Erklärung dennoch an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist. Es ist aber keineswegs so, dass bei einer Erklärung an eine Vielzahl von Personen immer eine invitatio ad offerendum vorläge. Ein Gegenbeispiel sind Automaten: Die Aufstellung bedeutet ein auf den vorhandenen Vorrat beschränktes bindendes Angebot des Automatenbesitzers an jedermann, welches der Käufer mit Münzeinwurf und Drücken des entsprechenden Knopfes konkludent annimmt; auf den Zugang der Annahme wird gemäß 151 S. 1 verzichtet. Es liegt auch nicht zwangsläufig eine invitatio ad offerendum vor, wenn die Erklärung an einen unbestimmten Empfängerkreis gerichtet ist; als Gegenbeispiel sei die Garantie eines Herstellers an den Endabnehmer genannt. Es sind demnach immer die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Eine bloße invitatio ad offerendum liegt im Zweifel vor bei öffentlichen Angeboten in versendeten Preislisten, Katalogen, Warenprospekten, Warenmustern zur Ansicht, in der Presse, auf Plakaten etc. 2. Angebot des K zum Preis von 75 durch Bekundung des Kaufinteresses Dadurch, daß K gegenüber A sein Kaufinteresse zum Preis von 75 kundgetan hat, hat er ein Angebot abgegeben, welches auch die erforderlichen essentialia negotii aufwies. Kolper/Rosmanith 8

9 Anmerkung: Scheidet eine Norm aufgrund mehrerer Tatbestände aus oder sind mehrere einschlägig dann empfiehlt Peter es sich, Gseller auf alle einzugehen, denn: Doppelt hält besser! Als Anwalt hättet ihr dann zb etwas in petto, wenn der Richter beim ersten nicht eurer Ansicht folgt. 3. Annahme durch A Dieses Angebot hat A jedoch nicht angenommen; er wollte nur zu einem höheren Preis verkaufen. Ein Kaufvertrag zu einem Preis von 75 ist daher nicht zustande gekommen. 4. Angebot durch A zum Preis von 750 Der zum Ausdruck gebrachte Wille des A, die Uhr zu einem Preis von 750 zu verkaufen, stellt nicht nur die Ablehnung des vorangegangenen Angebots des K dar, sondern gleichzeitig ein neues Angebot, 150 II. 5. Annahme durch K Dieses Angebot K jedoch nicht angenommen, da er lediglich bereit war, einen Kaufpreis von 75 zu bezahlen. Damit ist auch kein Kaufvertrag zu einem Preis von 750 zustande gekommen. 6. Erneutes Angebot durch K zum Preis von 75 Mit der Ablehnung hat K gleichzeitig ein erneutes Angebot über 75 abgegeben, 150 II. 7. Annahme durch A Das erneute Angebot, die Uhr für 75 zu kaufen, wurde jedoch wiederum von A abgelehnt. 8. Angebot des A zum Preis von 600 Mit der Ablehnung hat A gleichzeitig ein Angebot über 600 abgegeben, 150 II. 9. Annahme durch K Eine Annahme durch K könnte durch die Einverständniserklärung am nächsten Tag erfolgt sein. Die Annahme setzt aber voraus, daß das Angebot zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war. Gemäß 146 erlischt ein Angebot, wenn es abgelehnt (Alt. 1) oder nicht rechtzeitig angenommen wird (Alt. 2). Hier ist das Angebot erloschen, weil K es nach Alt. 1 bereits am Vortag abgelehnt hatte; zudem wäre die Annahme auch nicht mehr rechtzeitig isd Alt. 2 erfolgt, da K das Angebot sofort hätte annehmen müssen, 147 I Angebot des K Die Annahmerklärung des K am darauffolgenden Tag ist als ein neues Angebot auszulegen, 150 I. 11. Annahme durch A A hat dieses Angebot jedoch nicht angenommen, da er die Uhr nun seiner Freundin schenken will. Es ist folglich auch kein Kaufvertrag zum Preis von 600 zustande gekommen. Kolper/Rosmanith 9

10 Exkurs: Peter Gseller Bei schriftlichen Hogan Angeboten Lovells (München) gilt nicht 147 Abs. 1, sondern dessen Abs. 2: Der Antrag kann so WS 2013/2014 lange angenommen werden, wie der Antragende Klausurenkurs den Eingang der im Privatrecht Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Zu Berücksichtigen sind hierbei II. Ergebnis 1. Die Transportzeit, bis der Antrag normalerweise zugeht, Ein Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung der Uhr aus 433 I 1 besteht nicht. 2. Eine angemessene Überlegungsfrist, wobei die Angemessenheit von dem konkreten Vertragsangebot abhängt, zb ob mit ihm weitreichende Konsequenzen verbunden sind, etwa eine hohe finanzielle Belastung oder eine langjährige Bindung. Ohne besondere Umstände ca. 3 Tage. 3. Die Transportzeit, bis die Annahme üblicherweise zugeht. Dabei kann der Antragende erwarten, dass sie Annahme in vergleichbar schneller Weise transportiert wird wie der Antrag. Kam Zur Frage der Antrag aus der zb Stunde: über Fax, so ist auch die Transportzeit für die Annahme entsprechend kurz zu bestimmen. 241a schließt sämtliche Ansprüche aus auch diejenigen aus 812, 823 und 985. Für 823 bedeutet dies, dass der Empfänger bei Verschlechterung oder Zerstörung der unbestellt zugesandten Sache keinen Schadensersatz zahlen muss. Obwohl in dem Zusenden keine Übereignung nach 929 S. 1 zu sehen ist, ist auch der Anspruch aus 985 ausgeschlossen, dh der Absender bleibt Eigentümer, der Empfänger nur Besitzer, der Absender hat jedoch keinen Anspruch darauf, sein Eigentum zurückzuerhalten die Sache ist und bleibt wirtschaftlich gesehen geschenkt. Teilweise wird auch vertreten, dass 985 erst über 986 ausscheide, dh dass er nicht von vornherein durch 241a ausgeschlossen sei, sondern dass diese Norm ein dauerhaftes Recht zum Besitz nach 986 gewähre. Beachten Sie jedoch auch 241a Abs. 2 und Abs. 3! Falls die Fallfrage zu Teil 1 jeweils lauten würde Welche Ansprüche hat V gegen L dann müssten Sie jeweils 433 II, 985, 812 I 1 Alt. 1 und 823 I als Anspruchsgrundlage prüfen. Die Lösung würde folgendermaßen lauten: Frage 1: Anspruch aus 433 II (- ), da kein Kaufvertrag; Ansprüche aus 985, 812 I 1 Alt. 1 und 823 I (- ) wegen 241a I Frage 2: Ansprüche aus 433 II, 985, 812 I 1 Alt. 1 und 823 I jeweils eigentlich (+), aber (- ) wegen 241a I Kolper/Rosmanith 10

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