FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DER KLEINE HUSKY A. B. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Tatbestand einer Willenserklärung... 2 a) Hund als tauglicher Kaufgegenstand... 2 b) Zwischenergebnis... 3 Wirksamwerden... Fehler! Textmarke nicht definiert. Zwischenergebnis... 3 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Vertragsschluss ohne erforderliche Einwilligung... 4 a) Minderjährigkeit des E... 4 b) Vertragsschluss ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters 4 c) Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB... 4 d) Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB... 4 e) Zwischenergebnis... 4 Wirksamkeit durch Genehmigung des V... 5 a) Erklärung des V... 5 b) Genehmigungsadressat... 5 c) Genehmigungsfrist... 5 d) Zustimmung... 5 Unwirksamkeit nach 109 Abs. 1 S. 1 BGB... 5 a) Widerrufsrecht, 109 Abs. 1 S. 1 BGB... 5 b) Widerrufserklärung und -adressat, 109 Abs. 1 S. 2 BGB... 6 c) Erlöschen des Widerrufsrechts Rechtzeitigkeit der Widerrufserklärung, 109 Abs. 1 S. 1 BGB... 6 d) Zwischenergebnis... 6 Zwischenergebnis... 6 III. Zwischenergebnis... 6 Ergebnis... 6 Hannes (H) verweigert zu Recht die Herausgabe des Husky Kira an Eric (E), wenn dieser keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 6 Hundes hat. Daher ist zu prüfen, ob E gegen H einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Huskys Kira hat. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen E und H ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über den Husky Kira zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen E und H ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über den Husky Kira zustande gekommen ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). 1. Tatbestand einer Willenserklärung E und H sind sich handelseinig geworden. Unklar bleibt, wer jeweils das Angebot und die Annahme abgegeben hat. Dies ist jedoch unschädlich. nota bene: Dieser Fall soll Ihnen verdeutlichen, dass Sie sich auch bei Sachverhaltsungewissheiten am bewährten Aufbau orientieren und somit zu einer Lösung kommen können. E und H müssten sich nicht nur über den Kaufpreis, sondern auch einen tauglichen Kaufgegenstand geeinigt haben. a) Hund als tauglicher Kaufgegenstand 1 Damit der Husky ein tauglicher Kaufgegenstand i.s.v. 433 BGB ist, müsste es sich bei einem Hund um eine Sache handeln. Gem. 90 BGB sind Sachen im Sinne des BGB nur körperliche Gegenstände. Neben körperlichen gibt es auch unkörperliche Gegenstände. Beide werden unter dem Oberbegriff Rechtsobjekte zusammengefasst. Der Oberbegriff Gegenstände umfasst alle individualisierbaren, vermögenswerten Objekte und Güter, über die Rechtsmacht im Sinne von Herrschafts- oder Nutzungsrechten ausgeübt werden kann. 2 Tiere sind jedoch keine Sachen, 90a S. 1 BGB. 3 Auf Tiere sind gem. 90a S. 3 BGB jedoch die für Sachen geltenden 1 In einer Klausur müssten Sie darauf nicht ausführlich eingehen. Ein Nebensatz dass Sie diese Besonderheit gesehen haben schadet indes nicht. 2 MüKo/Stresemann, 6. Aufl. 2012, 90 BGB Rn Durch die Aufhebung der Gleichstellung von Tieren und Sachen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass Tiere Mitgeschöpfe und schmerzempfindende Lebewesen sind, denen der Mensch zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist, MüKo/Stresemann, 6. Aufl. 2012, 90a BGB Rn. 1.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 6 Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Damit ist ein Hund ein tauglicher Kaufgegenstand i.s.v. 433 BGB. b) Zwischenergebnis Es liegen alle essentialia negotii eines Kaufvertrages vor. 2. Abgabe und Zugang Die abgegebenen Willenserklärungen Angebot und Annahme müssten als empfangsbedürftige Willenserklärung dem jeweiligen Erklärungsempfänger zugegangen sind. Vorliegend handelt es sich um Willenserklärungen unter Anwesenden. Diese gehen analog 130 Abs. 1 S. 1 BGB zu, wenn sie so geäußert werden, dass der Empfänger objektiv in der Lage ist, sie zu vernehmen (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). 4 Sollte vorliegend der H die Annahme erklärt haben würde sich das Problem des Zugangs 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB beim gesetzlichen Vertreter des E stellen. Nachdem 131 Abs. 2 S. 1 BGB in systematischem Widerspruch zu 108 Abs. 1 BGB steht nachdem ein Minderjähriger ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ohne Weiteres schwebend unwirksame Verträge schließen kann ist 131 Abs. 2 S. 1 BGB teleologisch zu reduzieren und nach vorzugswürdiger Auffassung alleine auf den Zugang bei E nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB (analog) abzustellen. 5 nota bene: Nachdem der Sachverhalt den Vertragsschluss nicht problematisiert müssten Sie auf das Problem des 131 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eingehen. Indem Sie jedoch eine kurze Bemerkung dazu fallen lassen, zeigen Sie, dass Sie das Problem kennen und lösen könnten. Zwischenergebnis Die Annahme (egal ob des E oder H) wurde auch sofort, d.h. rechtzeitig i.s.v. 147 Abs. 1 S. 1 BGB erklärt. Folglich liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen Angebot und Annahme und damit eine Einigung über den Husky Kira vor. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Dem geschlossenen Kaufvertrag könnten jedoch rechtshindernde Einwendungen entgegenstehen. Der Vertrag könnte gem. 108 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam sein. Schließt ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters einen Vertrag ab, so hängt demnach die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Eine Einwilligung ist gem. 107 BGB erforderlich, wenn der Min- 4 Eingeschränkte Vernehmungstheorie. 5 Vgl. dazu die ausführliche Darstellung bei Fall 11 A/I/2/b)/bb)/(3).

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 6 derjährige durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. 1. Vertragsschluss ohne erforderliche Einwilligung a) Minderjährigkeit des E E ist mit 16 Jahren minderjährig und damit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (vgl. 2, 106 BGB) b) Vertragsschluss ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Ein Minderjähriger wird grundsätzlich durch seine Eltern gemeinschaftlich gesetzlich vertreten, vgl Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist jedoch bereits ein Elternteil verstorben, so steht die elterliche Sorge und damit die Vertretungsmacht dem überlebenden Elternteil alleine zu, 1626 Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 1, S. 3 Alt. 1, 1680 Abs. 1 BGB. E ist Halbwaise und wird daher alleine durch seinen Vater V vertreten. Dieser hat nicht zuvor zugestimmt gem. 183 S. 1 BGB und damit nicht eingewilligt. c) Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB Eine Einwilligung wäre gem. 107 BGB erforderlich, wenn L durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Entscheidend dafür, ob eine Willenserklärung rechtlich vorteilhaft oder nachteilig ist, sind allein deren rechtlichen Folgen. Eine Willenserklärung ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie die Rechtsstellung des Minderjährigen bloß verbessert, so dass ein rechtlicher Nachteil immer dann vorliegt, wenn den Minderjährigen als Folge seiner Willenserklärung irgendwelche Haupt- oder Nebenpflichten treffen. Eine Saldierung von rechtlichen Vor- und Nachteilen findet im Rahmen des 107 BGB nicht statt, ebenso bleiben wirtschaftliche Gesichtspunkte außer Betracht. Der Kaufvertrag aus den Willenserklärungen resultierende Kaufvertrag bringt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten insbesondere der Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 BGB mit sich. Folglich bringt die Willenserklärung des E nicht nur rechtliche Vorteile. Eine Einwilligung war damit erforderlich. d) Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB Nachdem E die vertraglich geschuldete Leistung noch nicht bewirkt hat, kommt eine Wirksamkeit des Vertrages von Anfang an gem. 110 BGB nicht in Betracht. e) Zwischenergebnis Der Vertrag ist somit schwebend unwirksam.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 6 2. Wirksamkeit durch Genehmigung des V V könnte dem Kaufvertrag jedoch nachträglich zugestimmt, ihn mithin genehmigt haben i.s.v. 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB. a) Erklärung des V In der Tat hat V mit seiner Einverständniserklärung dem von E geschlossenen Kaufvertrag nachträglich zugestimmt und diesen somit genehmigt. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, vgl. 184 Abs. 1 BGB. b) Genehmigungsadressat Grundsätzlich kann die Genehmigung sowohl der Minderjährigen als auch dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden, vgl. 182 Abs. 1 BGB. Fordert jedoch der Vertragspartner des Minderjährigen den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung gem. 108 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB nur ihm gegenüber erfolgen. E legte dem H die Einverständniserklärung seines Vaters als Erklärungsbote vor, womit diese dem H i.s.v. 130 Abs. 1 S. 1 BGB zuging. c) Genehmigungsfrist Fraglich ist jedoch, ob die Genehmigung fristgerecht erfolgte. Eine Genehmigung gilt gem. 108 Abs. 2 S. 2 BGB als verweigert, 6 wenn sie nicht bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt wird. Die Erklärung der Genehmigung ging dem H elf Tage nach der Aufforderung zu, mithin firstgerecht. d) Zustimmung V hat den Kaufvertrag des E mit H genehmigt. Unwirksamkeit nach 109 Abs. 1 S. 1 BGB Die Genehmigung könnte jedoch aufgrund wirksamen Widerrufs des schwebend unwirksamen Vertrages durch H gem. 109 Abs. 1 S. 1 BGB ins Leere gehen. Dann wäre der Vertrag bereits durch den Widerruf des H endgültig unwirksam geworden. a) Widerrufsrecht, 109 Abs. 1 S. 1 BGB Bis zur Genehmigung des Vertrages ist der Vertragspartner des Minderjährigen abweichend von 130 Abs. 1 S. 2 BGB zum Widerruf berechtigt Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB enthält eine gesetzliche Fiktion. Eine solche ist nicht widerlegbar.

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 6 Nachdem H erst nach der Einigung von der Minderjährigkeit des E erfahren hat, ist sein Widerrufsrecht nicht gem. 109 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. b) Widerrufserklärung und -adressat, 109 Abs. 1 S. 2 BGB H teilt dem E in dem Telefonat mit, dass er den Kauf rückgängig mache. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ( 133, 157 BGB) liegt darin eine Widerrufserklärung. Das Wort Widerruf braucht nicht verwendet zu werden. Diese Widerrufserklärung kann sowohl dem gesetzlichen Vertreter als auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden, 109 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Vorschrift ist lex specialis zu 131 Abs. 2 S. 2 i.v.m. Abs. 1 BGB, so dass es auf den Zugang beim gesetzlichen Vertreter nicht ankommt. Die Widerrufserklärung wurde damit mit Zugang bei E analog 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam. c) Erlöschen des Widerrufsrechts Rechtzeitigkeit der Widerrufserklärung, 109 Abs. 1 S. 1 BGB Das Widerrufsrecht erlischt mit Zugang der Genehmigungserklärung des gesetzlichen Vertreters beim Vertragspartner des Minderjährigen. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Widerrufserklärung bei E hatte der V den Kaufvertrag noch nicht genehmigt. Folglich war das Widerrufsrecht noch nicht erloschen. Er erfolgte rechtzeitig. d) Zwischenergebnis Der Vertrag ist durch den wirksamen Widerruf des H endgültig unwirksam geworden. Daher ging die Genehmigung des Vertrages durch V ins Leere. 4. Zwischenergebnis Es ist kein wirksamer Kaufvertrag zwischen E und H über den Husky Kira zustande gekommen. III. Zwischenergebnis Der Anspruch des E gegen H auf Übergabe und Übereignung des Husky Kira ist nicht entstanden. B. Ergebnis E hat keinen Anspruch gegen H auf Übergabe und Übereignung des Husky Kira. H verweigert somit zu Recht die Herausgabe des Hundes.

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