FALL 11 LÖSUNG DIE EINMALIGE GELEGENHEIT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FALL 11 LÖSUNG DIE EINMALIGE GELEGENHEIT"

Transkript

1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DIE EINMALIGE GELEGENHEIT A. Einigung... 2 I. Angebot Angebot der V... 2 a) Bestimmung des Vertragstypus... 2 b) Vorliegen eines rechtlich verbindlichen Vertragsangebots... 3 Angebot des L... 3 a) Tatbestand einer Willenserklärung... 3 b) Wirksamwerden... 4 aa) Abgabe... 4 bb) Zugang... 4 c) Zwischenergebnis... 5 II. Annahme der V Tatbestand einer Willenserklärung... 5 Wirksamwerden... 5 a) Abgabe... 5 b) Zugang... 5 aa) Grundsatz bei nicht voll Geschäftsfähigen... 5 bb) Ausnahmen gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB... 5 cc) Zugang gegenüber dem gesetzlichen Vertreter im konkreten Fall... 6 (1) Abgabe in Richtung des gesetzlichen Vertreters notwendig... 7 (2) Machtbereichskriterium und Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend... 7 (3) Stellungnahme... 7 dd) Zwischenergebnis... 7 Zwischenergebnis... 9 III. Zwischenergebnis... 9 B. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 9 I. Unwirksamkeit nach 107 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit des L... 9 Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB... 9 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters... 9 VERONIKA EICHHORN DR. PHILIPP M. REUß

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 2 VON Zwischenergebnis II. Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB III. Wirksamwerden durch Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter Genehmigungsfähigkeit Wirksame Genehmigung IV. Zwischenergebnis C. Ergebnis Victoria (V) könnte gegen Lukas (L) einen Anspruch auf Zahlung von 200, haben. Ein solcher könnte sich aus 535 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Anspruch der V gegen L auf Zahlung der Miete ihv 200, entstanden, nicht wieder erloschen und auch durchsetzbar ist. Der Anspruch aus 535 Abs. 2 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auch Zahlung der Miete aus 535 Abs. 2 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Mietvertrags. A. Einigung V und L müssten einen Mietvertrag über die Ski der Marke Fischer RC4 Worldcup GS Masters Medium Race Booster 175 cm für die Dauer einer Saison gegen Zahlung einer Miete von 200, geschlossen haben. Ein Mietvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Mietvertrags gerichteter, übereinstimmender und wirksamer Willenserklärungen (Angebot und Annahme, vgl. 145, 147 BGB) möglicherweise vorliegt. I. Angebot Es müsste ein Angebot vorliegen, 145 BGB. Ein auf den Abschluss eines Mietvertrags gerichtetes Angebot muss als notwendigen Inhalt (sog. essentialia negotii) die Parteien des zu schließenden Vertrags, die Mietsache und die Höhe der Miete enthalten, vom Erklärenden willentlich abgegeben und dem Vertragspartner zugegangen sein Angebot der V In der Annonce der V im Internet könnte ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags isd 535 BGB über die Fischer-Ski liegen. a) Bestimmung des Vertragstypus V schreibt in ihrer Annonce, dass sie die Ski gegen eine Zahlung von 200, verleihen wolle. Von dem Abschluss eines Mietvertrags ist hingegen nicht die Rede. Fraglich ist daher, ob die V mit ihrer Anzeige vorliegend den Abschluss eines Leihvertrags isd 598 BGB oder eines Mietvertrags isd 535 BGB anstrebt. Bei einem Angebot isd 145 BGB handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Auslegung von 1 Die Mietzeit ist kein notwendiger Vertragsbestandteil, vgl. 542 Abs. 1 BGB.

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 3 VON 10 empfangsbedürftigen Willenserklärungen richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl. 133, 157 BGB. Das bedeutet, dass die Erklärung in der Form wirksam wird, wie sie ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Fraglich ist daher, ob L hiernach von einem Leih- oder Mietvertrag ausgehen durfte. Für die Annahme eines Leihvertrags spricht zunächst der Wortlaut der Annonce, da V hier expressis verbis die Terminologie des Leihvertrags nutzt ( verleihe ich meine Ski ). V bringt vorliegend jedoch deutlich zum Ausdruck, dass sie die Ski nicht unentgeltlich sondern nur gegen Zahlung von 200, für die Dauer einer Saison wolle. Anders, als die unentgeltliche Leihe, vgl. 598 BGB, sieht ein Mietvertrag gem. 535 Abs. 2 BGB die Zahlung einer Vergütung für die Nutzungsüberlassung des Mietgegenstands vor. Das Fordern einer Vergütung für die Nutzungsüberlassung passt daher nicht zum Typus des Leihvertrags. L durfte daher die Annonce der V so verstehen, dass sie den Abschluss eines Mietvertrags isd 535 BGB anstrebt. Die Nutzung der Terminologie des Leihvertragsrechts schadet nicht (falsa demonstratio non nocet). nota bene: Die Abgrenzung der Vertragstypen bei der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien kann selbstverständlich auch an anderer Stelle geschehen. Es hätte an dieser Stelle auch ausgereicht festzustellen, dass es sich bei der Annonce um eine bloße invitatio ad offerendum handelt. b) Vorliegen eines rechtlich verbindlichen Vertragsangebots Fraglich ist allerdings, ob in der Zeitungsannonce überhaupt ein rechtlich verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags isd 145 BGB vorliegt. Dem könnte eine am objektiven Empfängerhorizont gem. 133, 157 BGB orientierte Auslegung der Annonce entgegenstehen. V will gerade nicht mit jedem, der das Angebot annimmt, einen Mietvertrag schließen. Dies würde ggf. zu einer Vielzahl von nicht erfüllbaren Verträgen und damit zu keinem sachgerechten Ergebnis führen. V fordert vielmehr zur Abgabe von Angeboten sog. invitatio ad offerendum auf. Ihr fehlt es damit am Rechtsbindungswillen. Folglich liegt in der Erklärung der V kein wirksames Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags über die Ski. 2. Angebot des L a) Tatbestand einer Willenserklärung Fraglich ist, ob in der des L ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags über die Fischer-Ski zu sehen ist. L gibt explizit auf die Annonce der V eine entsprechende Offerte ab. Dies kann nach dem objektivem Empfängerhorizont gem. 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass L ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags zu den in der Annonce dargelegten Konditionen abgeben wollte. Alle wesentlichen Vertragsbestandteile Vertragsparteien, Mietsache, Mietpreis sind in dem Angebot daher enthalten. L hat daher ein Angebot isd 145 BGB zum Abschluss eines Mietvertrags abgegeben.

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 4 VON 10 Das Angebot ist auch inhaltlich unbedingt. Insbesondere ist in dem Hinweis des L, er hoffe die 200, von seinen Eltern zu bekommen, mangels weiterer Anhaltspunkte keine aufschiebende Bedingung isd 158 Abs. 1 BGB dahingehend zu sehen, dass das Angebot erst mit Sicherstellung der Finanzierung durch den elterlichen Zuschuss wirksam werden sollte. Die des L erfüllt damit alle Voraussetzungen eines Angebots. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Es wird daher nur wirksam, wenn es von dem Erklärenden abgegeben wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. aa) Abgabe Mit dem Klicken auf den Sendebefehl im -Programm hat L seine Erklärung willentlich in Richtung auf die Erklärungsempfängerin V entäußert und damit alles seinerseits Erforderliche getan, damit seine Erklärung wirksam werden kann. L hat die Erklärung mithin abgegeben. bb) Zugang Bei dem elektronischen Angebot des L handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Dies erfordert nach überwiegender Auffassung, dass die Willenserklärung entweder vom Adressaten tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde oder zumindest so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist. Bei elektronischen Kommunikationssystemen tritt Zugang in dem Augenblick ein, in dem die Erklärung verkehrsüblicherweise abgerufen werden kann. Bei s ist dies dann der Fall, wenn sie abrufbereit in die Mailbox sprich den elektronischen Briefkasten des Empfängers gelangen, unabhängig davon, ob sie direkt in interne Datenverarbeitungsanlagen des Empfängers gelangen oder abrufbereit auf dem Server eines Dritten gespeichert sind. In beiden Fällen ist das Angebot des L sofort für V abrufbar. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist noch am gleichen Tag gegeben. nota bene: An dieser Stelle könnte sogleich die schwebende Unwirksamkeit des Angebots des L gem. 108 Abs. 1 BGB behandelt werde. Für die Einordnung unter die Wirksamkeit der Willenserklärung spricht der systematische Zusammenhang. Genauso richtig ist die hier favorisierte Einordnung als eigener Prüfungspunkt rechtshindernde Einwendungen nach der Einigung. Dies entspricht dem Wortlaut des 108 Abs. 1 BGB ( Vertragsschluss ) und vermeidet einen zu verschachtelten Prüfungsaufbau. Weiter würde man durch ein zu frühes Verneinen einer Willenserklärung des Minderjährigen ggf. aufgeworfene rechtliche Probleme im Hilfsgutachten abhandeln müssen. 2 Wichtig ist lediglich dass Sie 108 Abs. 1 BGB erkennen und richtig anwenden, der Aufbau ist wie so oft Geschmackssache und von der Klausurkonstellation abhängig zu machen. 2 Vgl. auch Fall 12, bei welchem die Formfrage nicht mehr relevant werden würde.

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 5 VON 10 c) Zwischenergebnis Somit liegt ein Angebot des L zum Abschluss eines Mietvertrags über die Ski der Marke Fischer RC4 Worldcup GS Masters Medium Race Booster 175 cm für die Dauer einer Saison gegen Zahlung eines Mietpreises von 200, vor. II. Annahme der V V müsste das Angebot des L auch rechtzeitig angenommen haben ( 147 Abs. 2 BGB). Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. 1. Tatbestand einer Willenserklärung V hat das Angebot des L vorbehaltlos angenommen. Darin liegt tatbestandlich eine Annahmeerklärung der V. 2. Wirksamwerden Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden abgeben wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. a) Abgabe Mit dem Absenden der hat V sich ihrer Erklärung willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger L entäußert. Damit hat sie alles ihrerseits Erforderliche getan, damit die Annahme wirksam werden kann. V hat sie mithin abgegeben. b) Zugang Bei der elektronischen Annahme der V handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Nachdem L als Minderjähriger gem. 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ist fraglich, wem die Annahme zugehen muss und ob sie zugegangen ist. aa) Grundsatz bei nicht voll Geschäftsfähigen Eine Willenserklärung, die einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird, wird gem. 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Die Empfangszuständigkeit für die Willenserklärung liegt somit nicht beim Minderjährigen (d.h. dem Vertretenen) sondern beim gesetzlichen Vertreter. bb) Ausnahmen gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB Wenn die Annahmeerklärung dem L jedoch lediglich einen rechtlichen Vorteil brächte oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung bereits erteilt hätte, dann würde die Erklärung gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB in dem Zeitpunkt wirksam werden, in welchem sie dem L zugeht. Der aus der Annahme resultierende Mietvertrag bringt für L jedoch nicht nur Rechte insbesondere den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit ( 535 Abs. 1 S. 1 BGB) sondern auch Pflichten wie z.b. Entrichtung der

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 6 VON 10 vereinbarten Miete gem. 535 Abs. 2 BGB mit sich. 3 Erklärung für L nicht lediglich rechtliche Vorteile. Daher bringt die Auch eine Einwilligung vorherige Zustimmung ( 183 S. 1 BGB) 4 der Eltern als gesetzlicher Vertreter des L gem Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB lag nicht vor. nota bene: Eine erteilte Einwilligung wird sich im Regelfall nicht auf den Zugang einer für den Minderjährigen bestimmten Erklärung, sondern auf das in Aussicht genommene Rechtsgeschäft insgesamt beziehen. Eine neben 107 BGB eigenständige Bedeutung käme der Einwilligung des 131 Abs. 2 S. 2 BGB also nur bei einseitigen Rechtsgeschäften zu, die gegenüber dem Minderjährigen vorgenommen werden sollen. Ist nämlich die Einwilligung zu einem Vertragsschluss erteilt worden, so erfasst diese Einwilligung auch den Zugang der für den Vertragsschluss erforderlichen Erklärungen beim Minderjährigen. Hingegen deckt die Einwilligung grundsätzlich nicht den Zugang von aus dem Vertrag herrührenden Folgeerklärungen. 5 Folglich wurde die Annahmeerklärung nicht bereits mit Zugang bei L wirksam. cc) Zugang gegenüber dem gesetzlichen Vertreter im konkreten Fall Damit bleibt es beim Grundsatz, dass zur Wirksamkeit der Annahme deren Zugang entweder bei der Mutter oder dem Vater des L erforderlich ist. Bei einem Minderjährigen, der gem Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich durch seine Eltern gemeinschaftlich gesetzlich vertreten wird, genügt es gem Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, dass die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einem Elternteil erfolgt. Zur Wirksamkeit der Annahme wäre damit deren Zugang entweder bei der Mutter oder dem Vater des L erforderlich. nota bene: Durch die Terminologie des 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ( Abgabe ) darf man sich nicht verwirren lassen BGB hält sich nicht an die vertragsrechtliche Unterscheidung von Abgabe und Zugang einer Willenserklärung sondern hat lediglich im Sinn, die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen im Falle einer an den Minderjährigen gerichteten Willenserklärung zu regeln. Die Norm modifiziert daher nicht die Regelungen über das Wirksamwerden von Willenserklärungen sondern bestimmt nur, wer den Minderjährigen gesetzlich im Falle des 131 Abs. 2 S. 1 ivm Abs. 1 BGB vertritt. Wenn 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB von Abgabe spricht, bedeutet dies daher nicht etwa, dass die Willenserklärung nur einem Elternteil gegenüber abzugeben, aber beiden Elternteilen zugehen muss. Die Norm bestimmt lediglich, dass es im Falle einer empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber einem Minderjährigen nur auf einen Elternteil ankommt. Diesem Elternteil muss die Willenserklärung dann aber nach den allgemeinen Regelungen gegenüber abgegeben werden und für deren Wirksamwerden auch zugegangen sein. Problematisch ist aber, dass die Erklärung nicht an die Eltern gerichtet war, sondern lediglich durch Übermittlung des L, also gewissermaßen zufällig an diese gelangt ist. Ob die Willenserklärung nur wirksam werden kann, wenn sie an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist, ist umstritten. 3 Der Zugang eines Angebots wäre hingegen lediglich rechtlich vorteilhaft, da dieses dem Minderjährigen die Möglichkeit der Annahme und damit der Erweiterung seiner Rechtsposition verschafft; vgl. Fall Die Einwilligung ist in 183 S. 1 BGB legaldefiniert. 5 Staudinger/Singer, Neubearb. 2011, 131 BGB Rn. 5.

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 7 VON 10 (1) Abgabe in Richtung des gesetzlichen Vertreters notwendig Nach einer Ansicht genügt es nicht, dass der gesetzliche Vertreter die an den Geschäftsunfähigen gerichtete Erklärung nur (zufällig) zur Kenntnis bekommt. 6 Danach wäre die Annahmeerklärung der V den Eltern nicht gem. 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB zugegangen. Streng genommen handelt es sich insoweit um ein Problem der Abgabe: 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB wird hier so verstanden, dass die Erklärung den gesetzlichen Vertretern gegenüber erklärt und abgegeben werden muss. Entsprechend ist die Erklärung hier zwar willentlich in den Verkehr gebracht worden, aber nicht in Richtung des richtigen Empfängers. Nach dieser Ansicht wäre die Annahmeerklärung daher nicht wirksam geworden. (2) Machtbereichskriterium und Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend Dagegen ist nach anderer Auffassung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung im Falle des 131 Abs. 2 S. 1 BGB lediglich erforderlich, dass die Erklärung so in den Machtbereich des gesetzlichen Vertreters gelangt egal ob durch Zufall oder Mitwirkung des nicht (voll) Geschäftsfähigen dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besitzt und nach der Verkehrsanschauung mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. 7 Folgt man dieser Auffassung, ist die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem der Mutter oder dem Vater des L die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Erklärung hatten, d.h. spätestens in dem Zeitpunkt, in dem L von dem Vertragsschluss berichtet hat. (3) Stellungnahme Für die zweite Ansicht spricht nicht nur der Wortlaut von 131 BGB ( Willenserklärung, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen bzw. beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben wird ), sondern auch die ratio der Norm: Der Minderjährige ist auch dann ausreichend geschützt, wenn man einen zufälligen Zugang bei den Eltern ausreichen lässt, da auch bei zufälligem Zugang eine Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters erfolgt ist und dieser weitere Schritte mit Blick auf die Erklärungen der Beteiligten einleiten kann. dd) Zwischenergebnis Demzufolge ist die Annahmeerklärung der V den empfangszuständigen gesetzlichen Vertretern des L zugegangen. Beachte: Eine solch breite Darstellung dieses Spezialproblems würde nur im Rahmen einer Hausarbeit erwartet werden, wenn der Sachverhalt das Problem aufwirft. Man kann sich auch mit der h.m. auf den Vorrang des 108 BGB gegenüber 131 Abs. 2 S. 2 BGB zurückziehen und Letzteren teleologisch reduzieren (s. Begr. sogleich). 6 OLG Düsseldorf VersR 1961, 878; Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, 131 BGB Rn Köhler, BGB AT, 39. Aufl. 2015, 6 Rn. 25.

8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 8 VON 10 Exkurs: Wer sich der 1. Ansicht (a) anschließt und den Zugang zunächst verneint, stößt auf das Problem der Genehmigungsfähigkeit des Zugangs bei der Annahme. Grund dieser Streitfrage ist, dass die Genehmigung in 131 Abs. 2 BGB nicht erwähnt ist. Die Rechtsfolge des 131 Abs. 2 BGB ist, dass ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters gegenüber einem Minderjährigen ein Angebot zu einem gegenseitigen Vertrag nicht angenommen werden kann und die Annahmeerklärung mangels Zugangs nicht wirksam geworden (vgl. den Wortlaut des 130 Abs. 1 S. 1 BGB), also unwirksam ist. Dies ergibt bei einseitigen Rechtsgeschäften, wie z.b. der Kündigung, aus Gründen der Rechtssicherheit auch Sinn. Bei von Minderjährigen geschlossenen Verträgen ordnet das Gesetz jedoch regelmäßig einen Schwebezustand an: Gem. 108 Abs. 1 BGB kann ein Minderjähriger ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksame Verträge schließen. Damit setzt sich 131 Abs. 2 S. 1 BGB in einen systematischen Widerspruch zu 108 Abs. 1 BGB, denn 108 Abs. 1 BGB geht davon aus, dass ein Vertrag mit dem Minderjährigen ohne Weiteres zustande kommt. Es besteht Einigkeit, dass die Wertung des 108 Abs. 1 BGB maßgeblich ist und die Rechtsfolge des 131 Abs. 2 S. 1 BGB in diesen Fällen nicht eintreten soll (methodologisch eine teleologische Reduktion des 131 Abs. 2 S. 1 BGB). Man streitet sich jedoch darüber, wie dies dogmatisch zu konstruieren ist. - Nach einer Auffassung ist 108 Abs. 1 BGB auf den Zugang einer gegenüber einem Minderjährigen abgegebenen Annahmeerklärung zu einem gegenseitigen Vertrag analog anzuwenden und daher für diesen Fall der Begriff der Einwilligung in 131 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB als Zustimmung zu verstehen, so dass der gesetzliche Vertreter den Zugang der Annahmeerklärung gem. 184 Abs. 1 BGB rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung beim Minderjährigen genehmigen kann. 8 Nach dieser Meinung ist die Annahmeerklärung der V dem L nicht zugegangen, da dessen Eltern die Genehmigung des Geschäfts und damit auch des Zugangs ausdrücklich verweigert haben. - Nach einer anderen Ansicht unterliegt der Zugang einer gegenüber einem Minderjährigen abgegebenen Annahmeerklärung eines Angebots zu einem gegenseitigen Vertrag mit diesem nicht 131 Abs. 2 BGB, sondern den allgemeinen Regeln, da 108 f. BGB den Minderjährigenschutz hinreichend verwirkliche. 9 Nach dieser Lehre ist die Annahmeerklärung der V dem L gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog zugegangen. Zustimmung verdient letztere Auffassung, da die 108, 109 BGB den Minderjährigen umfassend vor den Gefahren gegenseitiger Verträge schützen. Bei lediglich erweiterter Auslegung des 131 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB würde der Annehmende bis zur Genehmigung seine Annahmeerklärung gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB jederzeit widerrufen können und so die Regelung des 109 BGB unterlaufen. Ebenso liegt der Fall, wenn man der 2. Ansicht 10 folgen sollte und nach dieser der Zugang beim gesetzlichen Vertreter noch nicht eingetreten ist. Nach 109 Abs. 2 BGB kann der Vertragsgegner seine wirksam zugegangene Willenserklärung bei Kenntnis der Minderjährigkeit nicht widerrufen. Zweck des 131 BGB ist jedoch nicht die Begünstigung der Vertragsgegners eines nicht (voll) Geschäftsfähigen. Zudem erleichtert die Auffassung, die 108 BGB vorrangig anwendet, die Rechtsanwendung: Es ist unerheblich, ob der Minderjährige das Angebot oder die Annahme erklärt, in beiden Fällen richtet sich die Wirksamkeit der Vertrages nach 108 BGB. 8 BGHZ 47, 352, Köhler, BGB AT, 39. Aufl. 2015, 6 Rn. 27; i.erg. wohl auch Brauer JuS 2004, S.o. A.II.2.b)cc)(2).

9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 9 VON Zwischenergebnis Die Annahmeerklärung der V ist somit wirksam geworden. Sie erfolgte auch rechtzeitig isv 147 Abs. 2 BGB und das Angebot ist noch nicht gem. 146 Alt. 2 BGB erloschen. III. Zwischenergebnis Damit haben sich V und L über einen Mietvertrag über die Ski der Marke Fischer RC4 Worldcup GS Masters Medium Race Booster 175 cm für die Dauer einer Saison gegen Zahlung einer Miete von 200, geeinigt. B. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse 11 Der Vertrag könnte jedoch gem. 107, 108 Abs. 1 BGB (schwebend) unwirksam sein. Aufbauhinweis: Sollten Hinweise auf ein Erwerbsgeschäft oder eine Dienst- oder Arbeitsverhältnis vorliegen, sind zunächst die 112, 113 BGB zu prüfen. I. Unwirksamkeit nach 107 BGB Gem. 106, 107 BGB bedarf ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. 1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des L L ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 15 Jahre alt und damit als Minderjähriger gem. 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. 2. Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB Der V steht durch das Angebot des L die Möglichkeit offen, durch ihre Annahme einen Mietvertrag zustande zu bringen, aus dem für L insbesondere die Pflicht zur Mietpreiszahlung folgt ( 535 Abs. 2 BGB). Folglich ist das Angebot des L für diesen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter war erforderlich. Nota bene: Entscheidend dafür, ob eine Willenserklärung rechtlich vorteilhaft oder nachteilig ist, sind allein deren rechtlichen Folgen. Eine Willenserklärung ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie die Rechtsstellung des Minderjährigen bloß verbessert, so dass ein rechtlicher Nachteil immer dann vorliegt, wenn den Minderjährigen als Folge seiner Willenserklärung irgendwelche Haupt- oder Nebenpflichten treffen. Eine Saldierung von rechtlichen Vor- und Nachteilen findet im Rahmen des 107 BGB nicht statt, ebenso bleiben wirtschaftliche Gesichtspunkte außer Betracht. 3. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Wie bereits oben dargelegt, 12 üben die Eltern die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes als Teil der elterlichen Sorge gemeinsam aus, vgl Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. 13 Eine vorherige 11 Vgl. den Aufbauhinweis oben A.I.2.b)bb). 12 A.II.2.b)cc). 13 Die gesetzliche Vertretungsmacht ist ein Teil der elterlichen Sorge. Diese umfasst gem Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich die Personensorge und die Vermögenssorge. Ohne Problemstellung im Sachverhalt würde es hier zu weit führen auch noch die Abstammung des Lukas von seinen Eltern gem ff. BGB zu prüfen.

10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2015/16 SEITE 10 VON 10 Zustimmung (vgl. 183 S. 1 BGB) der Eltern lag nicht vor, somit hat L den Vertrag ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen. 4. Zwischenergebnis Der Vertrag war damit (schwebend) unwirksam gem. 107 BGB. II. Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB Nachdem L die vertraglich geschuldete Leistung noch nicht bewirkt hat, kommt eine Wirksamkeit des Vertrages von Anfang an gem. 110 BGB nicht in Betracht. Klausurtaktik: Dieser Prüfungspunkt könnte auch weggelassen werden. III. Wirksamwerden durch Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter Schließlich könnte der zwischen L und V geschlossene Vertrag gem. 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB durch eine nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) der Eltern des L rückwirkend wirksam geworden sein. 1. Genehmigungsfähigkeit L hat als beschränkt Geschäftsfähiger ( 2, 106 BGB) einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreters geschlossen (s.o.). 2. Wirksame Genehmigung Diese haben aber letztlich ihre Genehmigung nicht erteilt. Sie sind vielmehr der Auffassung, dass für L auch ein günstigeres Modell ausreichend sei und haben die Versagung ihrer Genehmigung V auch schriftlich mitgeteilt. Die Verweigerung der Genehmigung kann sowohl dem Minderjährigen als auch dessen Vertragspartner gegenüber erklärt werden, vgl. 182 Abs. 1 BGB und den Umkehrschluss aus 108 Abs. 2 S. 1 BGB. IV. Zwischenergebnis Mit Zugang der Verweigerung der Genehmigung ( 130 Abs. 1 S. 1 BGB) wurde der Vertrag endgültig unwirksam. C. Ergebnis Da ein wirksamer Mietvertrag wegen Verweigerung der Genehmigung nicht zustande gekommen ist, ist auch ein Anspruch der V gegen L auf Zahlung von 200, aus 535 Abs. 2 BGB nicht entstanden. V hat gegen L keinen Anspruch auf Zahlung des Mietpreises ihv 200,.

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

FALL 11 LÖSUNG DIE EINMALIGE GELEGENHEIT

FALL 11 LÖSUNG DIE EINMALIGE GELEGENHEIT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

FALL 4 ARBEITSTECHNIKEN IMMER NOCH ZU SPÄT? AUSGANGSFALL

FALL 4 ARBEITSTECHNIKEN IMMER NOCH ZU SPÄT? AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 7: In der Sportgaststätte des Andreas bestellt der Holger für sich und seinen Freund Pantani zwei Big Shot (Jägermeister, 4cl, eiskalt). Auf der mit Kreide

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => C will den Kaufpreis von J 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

FALL 7 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN

FALL 7 LÖSUNG DAS NICHT ABGEHOLTE EINSCHREIBEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Falllösungen. am

Falllösungen. am Falllösungen am 15.05.2014 Fall: Trierer Weinversteigerung Ein Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn die Parteien sich wirksam über die Kaufvertragsbestandteile geeinigt haben. I. Diese Einigung könnte

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag

Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Der Vertragsschluss nach den 145 ff. BGB Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden,

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

FALL 15 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS

FALL 15 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Uffmann Fall 21 Propädeutische Übung zum BGB Allgemeiner Teil. Fall 21

Wiss. Mit. Katharina Uffmann Fall 21 Propädeutische Übung zum BGB Allgemeiner Teil. Fall 21 Fall 21 Der 17jährige Schüler A will in den Sommerferien mit Freunden an der Nordsee zelten. Eines Tages entdeckt er auf der Campingausstellung des B ein Zweimannzelt, das als Ausstellungsstück preisgünstig

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Tatbestand der Willenserklärung

Tatbestand der Willenserklärung Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines

Mehr

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB

Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte nach 111 BGB 1. Unwirksamkeit nach 111 Satz 1 BGB a) Einseitiges Rechtsgeschäft durch Minderjährigen selbst b) Erforderlichkeit der Einwilligung (1) 107 BGB (nicht

Mehr

FALL 7 ARBEITSTECHNIKEN DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 7 ARBEITSTECHNIKEN DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.

I. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben. I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt

Mehr

Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten?

Frage: Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten? Übung im Privatrecht I Sommersemester 2015 Fall 3: Aufgabe 1 Die 15-jährige K wünscht sich seit langem eine HiFi-Anlage. Eines Tages entdeckt K das Zeitungsinserat des V, in dem dieser eine HiFi - Anlage

Mehr

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen

Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen bei Minderjährigen Unwirksamkeitsanordnungen: - 108 I BGB: Unwirksamkeit von nicht genehmigten Verträgen - 109 BGB: Unwirksamkeit von widerrufenen Verträgen - [ 111 BGB: Unwirksamkeit

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Fall 1: Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => M verlang von A Bezahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Lösungen zur ersten Einheit Lösungen zur ersten Einheit Fall 2: Anspruch K V auf Übergabe und Übereignung einer Gartengarnitur Gartenlaune gem. 433 I 1 BGB I. Kaufvertragsschluss Voraussetzung: Zwei übereinstimmende WE von K und

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 9: Der Student Markus sucht dringend ein Zimmer in Tübingen. Bei einer Besichtigung zeigt ihm die Vera ein Zimmer mit 23 qm für 250 und ein Zimmer mit 11

Mehr

Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Wdh: Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Beachte: Die Abgabe ist immer Wirksamkeitsvoraussetzung bei Willenserklärungen Der Zugang ist nur eine Wirksamkeitsvoraussetzung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen

Mehr

FALL 19 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 19 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss

Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zivilrechtliche Schutzvorschriften für Minderjährige bei Vertragsabschluss Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 15 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 15 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

FALL 16 (ZUSATZFALL) LÖSUNG DIE MIETWOHNUNGEN

FALL 16 (ZUSATZFALL) LÖSUNG DIE MIETWOHNUNGEN PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.

V fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K. Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 3: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln

Mehr

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv. Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.) 1. Klausur am 21. November 2007 Lösungsskizze mit Korrekturhinweisen

Mehr

FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 3 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 3 A) Anspruch des M gegen T auf Übereignung und Übergabe des Faust I aus 433 Abs. 1 S.

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

FALL 6 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT X Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Mit welchem Obersatz beginnt die Prüfung

Mehr