Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

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1 Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche, die auf Rückgabe gerichtet sind. Bei den kaufvertraglichen Ansprüchen aus 433 BGB (Verschaffungsansprüche) ist dies nicht der Fall, weshalb diese nicht zu prüfen sind. Würde der Bearbeitervermerk hingegen Wie ist die Rechtslage? lauten, wären die Ansprüche aus 433 I 1 und 433 II BGB zumindest kurz zu bearbeiten gewesen. I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB V könnte von K die Herausgabe des Buches gem. 985 BGB verlangen, wenn V Eigentümer des Buches, K Besitzer des Buches ist und K kein Recht zum Besitz gegenüber V hat ( 986 BGB). 1. Eigentum des V V müsste somit Eigentümer des Bildbandes sein. Ursprünglich war er dies auch. Er könnte sein Eigentum aber durch Übereignung des Buches an K verloren haben. Dies setzt eine wirksame Übereignung (= Verfügungsgeschäft) zwischen V und K voraus. Hier könnte eine Übereignung nach 929 S. 1 BGB stattgefunden haben. Voraussetzung hierfür ist, dass V und K sich hinsichtlich der Eigentumsübertragung an dem Buch (dinglich) geeinigt haben, der V dem K das Buch übergeben hat und V auch als Berechtigter handelte. a) Einigung über den Eigentumsübergang, 929 S. 1 BGB Die Einigung im Sinne des 929 S.1 BGB ist ein dinglicher Vertrag. Dementsprechend müssen zwei korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen durch V und K vorliegen. Fall 4 Sachverhalt

2 aa) Wirksame Willenserklärung des K? Indem K den Band von V entgegennahm, gab er konkludent eine auf Eigentumsübertragung gerichtete Willenserklärung ab. Von einem entsprechenden Rechtsbindungswillen ist auszugehen. Der Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor. K ist auch voll geschäftsfähig und kann Willenserklärungen wirksam abgeben. Fraglich ist aber der Zugang der Willenserklärung. V ist gemäß 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig, da er das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Daher richtet sich der Zugang der Willenserklärung nach 131 II BGB. Gem. S.1 wird die Willenserklärung nicht schon wirksam, wenn sie dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wird, sondern erst dann, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter ( 1626 I, 1629 I BGB) zugeht. Etwas anderes gilt nach S.2 allerdings dann, wenn die Willenserklärung allein rechtlich vorteilhaft ist. Ein Angebot auf Vertragsschluss schafft für den Minderjährigen immer nur eine Möglichkeit, niemals aber Verpflichtungen. Daher entstehen ihm keine rechtlichen Nateile, so dass das Geschäft allein rechtlich vorteilhaft ist. Daher liegt ein wirksamer Zugang vor. Exkurs: Anders wäre es, wenn man die Willenserklärung des K als Annahme prüfen würde. Dann wäre der Zugang dieser WE bei V nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Nach dem Wortlaut des 131 II 2 BGB wäre dann eine Einwilligung (vgl. 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters erforderlich, wohingegen eine Genehmigung (vgl. 184 BGB) nicht ausreichen würde. Da dies jedoch offensichtlich nicht mit dem Wortlaut des 108 I BGB in Einklang zu bringen ist, lässt der BGH auch die nachträgliche Genehmigung des Zugangs beim beschränkt Geschäftsfähigen zu. bb) Wirksame Willenserklärung des V? Indem V dem K den Band hinreichte, gab auch er konkludent eine auf den Eigentumsübergang gerichtete Willenserklärung ab. Hinweis: Das Problem der beschränkten Geschäftsfähigkeit sollte wegen 108 I BGB ( Wirksamkeit des Vertrags ) nicht hier, sondern als gesonderter Punkt geprüft werden (vgl. cc) ) 2

3 cc) Wirksamkeit des Vertrages Der Vertrag müsste nach den 107 ff BGB wirksam sein. (i) Teilgeschäftsfähigkeit, 112, 113 BGB Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist auch dann wirksam, wenn einer der in den 112, 113 BGB geregelten Fälle vorliegt ( Teilgeschäftsfähigkeit = partielle volle Geschäftsfähigkeit ). Hinweis: Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu einem Erwerbsgeschäft oder Arbeitsverhältnis gilt gem. 112, 113 BGB gleichzeitig als Einwilligung zu Geschäften, die mit diesen im Zusammenhang stehen. Daher ist der Minderjährige partiell (d.h. nur im Rahmen von Geschäften i.s.d. 112 f. BGB) voll geschäftsfähig, was wiederum dazu führt, dass das Geschäft von Anfang an wirksam ist. Fraglich ist daher zunächst, ob hier ein Fall des 112 BGB vorliegt (Erlaubnis zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsbetriebs mit der Folge unbeschränkter, partieller Geschäftsfähigkeit für diesen Teilbereich). Dies ist aber nicht der Fall, da V nicht erkennbar das Büchersammeln und Verkaufen als Gewerbebetrieb führt. Auch für ein Eingreifen des 113 BGB (Erlaubnis zum Eingehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses mit der Folge einer vollen partiellen Geschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte mit Bezug zum Arbeits-/ Dienstverhältnis) liegen keine Anhaltspunkte vor. (ii) Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB Aufgrund der Nichtanwendbarkeit der 112, 113 BGB ist fraglich, ob das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ist dies der Fall, bedürfte es keiner vorherigen Einwilligung gemäß 107 BGB beziehungsweise einer nachträglichen Genehmigung gemäß 108 BGB. Vertiefungshinweis: Nach dem Wortlaut des 107 BGB kommt es darauf an, ob V durch seine Erklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck des 107 BGB einzig darin liegt, den beschränkt Geschäftsfähigen davor zu schützen, dass er sich durch seine Erklärung selbst schadet. Insofern besteht heute trotz des Wortlautes des 107 BGB darüber Einigkeit, dass nicht danach zu fragen ist, ob die Willenserklärung lediglich rechtliche 3

4 Vorteile bringt, sondern danach, ob sie ihm keinen rechtlichen Nachteil bringt. Demnach bedürfen auch rechtlich neutrale Geschäfte nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Rechtsgedanke des 165 BGB). Entscheidend ist dabei alleine der rechtliche Nachteil. Auf die Tatsache, dass ein rechtlicher Nachteil wirtschaftlich durch den Gegenwert wieder ausgeglichen wird oder aber sogar enorme Vorteile mit sich bringt ( Schnäppchenkauf ), kommt es nicht an. Eine Willenserklärung ist daher immer dann lediglich vorteilhaft i.s.d. 107 BGB (d.h. zumindest rechtlich neutral), wenn durch das Rechtsgeschäft weder persönliche Pflichten begründet, noch vorhandene Rechte aufgehoben oder eingeschränkt werden. Durch die Übereignung wird das Eigentum des V an dem Buch auf K übertragen. Das Übereignungsangebot beinhaltet daher einen rechtlichen Nachteil für V (= Verlust des Eigentums). Somit bedurfte es gem. 107 BGB der Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter. Zu prüfen ist, ob diese erteilt wurde. (iii) Einwilligung durch gesetzliche Vertreter, 107 BGB Das Geschäft wäre gem. 107 BGB von Anfang an wirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter des V dem Geschäft eingewilligt hätten gem. 182, 183 BGB. Hinweis: Die Einwilligung ist in 183 BGB geregelt und stellt einen Unterfall der Zustimmung ( 182 ff. BGB) dar, nämlich die vorherige Zustimmung (vgl. die Legaldefinition in 183 S. 1 BGB). Gem I, 1629 I BGB sind die Eltern des V gemeinschaftlich seine gesetzlichen Vertreter. Eine Einwilligung der Eltern vor der Erklärung des V gem. 107 BGB lag hier nicht vor. (iv) 110 BGB ( Taschengeldparagraph ) Schließlich wäre der Vertrag wirksam, wenn 110 BGB einschlägig ist. Hintergrund: Die Vorschrift des 110 BGB stellt einen Sonderfall der Zustimmung i.s.d. 107 BGB dar. In der Überlassung der Mittel liegt eine konkludente Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, deren Umfang sich aus der mit der Überlassung der Mittel verbundenen Zweckbestimmung ergibt. Der Gesetzeswortlaut ohne Zustimmung ist i.s.v. ohne ausdrückliche Zustimmung zu verstehen. Die konkludente 4

5 Einwilligung ist aber inhaltlich beschränkt: Der Vertrag wird nicht bereits mit seinem Abschluss, sondern erst dann wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung bewirkt, also i.s.d. 362 I BGB erfüllt. Mit dem Bewirken der Leistung werden der Verpflichtungsvertrag und zugleich das Verfügungsgeschäft wirksam. Hier wurde das geleistete Buch nicht zur freien Verfügung überlassen, so dass für 110 BGB vorliegend kein Raum besteht. (v) Zwischenergebnis Somit lag ein zustimmungsbedürftiges Geschäft vor, das ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erfolgte. Gem. 108 I BGB hängt das weitere Schicksal des Vertrags von der Genehmigung bzw. deren Verweigerung durch den gesetzlichen Vertreter ab. (vi) Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) der gesetzlichen Vertreter, 108 BGB i. V. m. 182, 184, 1626, 1629 BGB Das Angebot des V und damit auch die Einigung als dinglicher Vertrag könnte nachträglich durch eine Genehmigung ( 182, 184 BGB) der Eltern (als gesetzliche Vertreter des V gem. 1626, 1629 I BGB) wirksam geworden sein gem. 108 I BGB. Durch eine Genehmigung wäre die Einigung gem. 184 I BGB rückwirkend wirksam, bei verweigerter Genehmigung dagegen endgültig unwirksam. Die Eltern des V haben erklärt, sie seien mit dessen krummen Geschäften nicht einverstanden. Sie haben damit die Erteilung der Genehmigung endgültig verweigert. Diese Verweigerung der Erteilung der Genehmigung muss nicht gegenüber dem K erklärt werden, ausreichend ist eine Erklärung gegenüber V, vgl. 182 I BGB. Ergebnis Daher scheidet eine wirksame dingliche Einigung aus. dd) Zwischenergebnis Die Übereignung ist mangels dinglicher Einigung unwirksam. b) Ergebnis V ist weiterhin Eigentümer des Buches. 2. Besitz des K 5

6 K hat die tatsächliche Sachherrschaft über das Buch erworben. Er ist damit unmittelbarer Besitzer am Buch, vgl. 854 I BGB. 3. Kein Recht zum Besitz des K Ein Herausgabeanspruch nach 985 BGB setzt weiterhin voraus, dass K als Besitzer nicht zum Besitz gegenüber V berechtigt ist ( 986 BGB). Ein Recht zum Besitz könnte sich aus dem Kaufvertrag ergeben. Fraglich ist, ob ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K vorliegt. Dieser setzt zwei korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme gem. 145, 147 ff. BGB, voraus. a) Angebot durch K K hat dem V ausdrücklich angeboten, ihm den Bildband für 100 abzukaufen, also einen Kaufvertrag i.s.d. 433 BGB abzuschließen (vgl. 145 BGB). In dieser Erklärung waren auch alle essentialia negotii enthalten. b) Annahme durch V In der Einwilligung durch V liegt eine ausdrückliche Annahmeerklärung (vgl. 147 ff. BGB). Da V gem. 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, könnte der Kaufvertrag allerdings unwirksam sein. aa) 112 bzw. 113 BGB Ein Fall der Teilgeschäftsfähigkeit nach 112 bzw. 113 BGB liegt nicht vor. bb) Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft, 107 BGB Daher ist nun fraglich, ob das Rechtsgeschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Mit Erklärung der Annahme seitens des V käme ein Kaufvertrag i.s.d. 433 BGB zustande. Dadurch erhielte V zwar einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 I 1 BGB (= rechtlicher Vorteil), er wäre aber auch zur Übereignung und Übergabe des Buches verpflichtet ( 433 I 1 BGB). Daher stellt die Annahme des Angebots nicht eine rechtlich lediglich vorteilhafte Willenserklärung i.s.d. 107 BGB dar. Daher ist eine Zustimmung der Eltern ( 107 i.v.m. 182 f. BGB) als gesetzliche Vertreter des V ( 1626,1629 I 1 BGB) erforderlich. 6

7 cc) Einwilligung durch gesetzliche Vertreter, 107 BGB (-) Eine Einwilligung seitens der Eltern i.s.d. 107 i.v.m. 182 f. BGB zu dem bestimmten Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) liegt nicht vor. dd) 110 BGB ( Taschengeldparagraph ) Schließlich wäre der Vertrag wirksam, wenn 110 BGB einschlägig ist. Hier wurde das geleistete Buch aber nicht zur freien Verfügung überlassen, so dass für 110 BGB vorliegend kein Raum besteht. ee) Zwischenergebnis Die Annahmeerklärung und damit auch der Kaufvertrag sind somit gem. 108 BGB schwebend unwirksam. ff) Genehmigung durch gesetzliche Vertreter gem. 182, 184 BGB? Eine Genehmigung (nachträgliche Zustimmung i.s.d. 182, 184 BGB) wurde seitens der Eltern ebenfalls nicht erklärt. Sie wurde vielmehr sogar verweigert ( mit seinen Geschäften nicht einverstanden ), sodass die Annahmeerklärung und damit auch der Kaufvertrag gem. 108 I BGB endgültig unwirksam sind. gg) Ergebnis Der Kaufvertrag ist somit unwirksam. c) Ergebnis K hat kein Recht zum Besitz. 4. Ergebnis V kann daher von K die Herausgabe des Buches aus 985 BGB verlangen. 7

8 II. Anspruch auf Rückübertragung des Besitzes am Buch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB V könnte gegen K ferner einen Anspruch auf Rückübertragung des Besitzes am Buch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB (sog. Leistungskondiktion) haben. Dies setzt voraus, dass K etwas durch eine Leistung des V ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 1. Erlangtes Etwas K müsste dafür etwas erlangt haben. Etwas i.s.d. 812 BGB ist jeder vermögenswerte Vorteil. K hat zwar nicht das Eigentum (s.o.), sehr wohl aber den (unmittelbaren) Besitz am Buch erlangt. Auch der Besitz stellt einen vermögenswerten Vorteil i.s.d. 812 BGB dar (vgl. Lösung von Fall 1 und Fall 3). 2. Durch Leistung des V Dieses Etwas müsste K durch Leistung des V erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. V hat das Vermögen des K durch die Besitzverschaffung bewusst vermehrt; diese Vermögensmehrung erfolgte auch zweckgerichtet, da K damit seiner vermeintlichen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachkommen wollte. Damit liegt eine Leistung des V vor. 3. Ohne Rechtsgrund Die Leistung müsste auch ohne Rechtsgrund (causa) erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt hier nur der Kaufvertrag in Betracht. Dieser ist jedoch endgültig unwirksam (s.o.). Damit liegt kein Rechtsgrund für die Leistung vor. 4. Ergebnis V kann von K die Rückübertragung des Besitzes am Buch nach 812 I 1 Alt. 1 BGB verlangen. 8

9 B. Ansprüche des K gegen V I. Herausgabe der Geldscheine gem. 985 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Geldscheine gem. 985 BGB haben. Beachte: Der Anspruch aus 985 BGB kann sich nur auf bestimmte Sachen beziehen, hier also nur auf die konkreten Geldscheine, mit denen hier der Zahlungsvorgang erfolgte. Andere Geldscheinen (wenn auch im gleichen Wert) können nicht Gegenstand dieses Anspruchs sein. Dieser setzt voraus, dass K Eigentümer der Geldscheine ist, V im Besitz der Geldscheine ist und V kein Recht zum Besitz der Geldscheine hat. 1. Eigentum des K an den Geldscheinen K müsste Eigentümer der Geldscheine sein. Ursprünglich war K auch Eigentümer der Geldscheine. Er könnte das Eigentum an den Geldscheinen aber durch Veräußerung an V gem. 929 S. 1 BGB (= Verfügungsgeschäft) verloren haben. Voraussetzung hierfür ist, dass K und V sich hinsichtlich der Eigentumsübertragung an dem Geld (dinglich) geeinigt haben, K dem V das Geld übergeben hat und K auch Berechtigter war. a) Einigung, 929 S. 1 BGB Im Hinreichen der Geldscheine durch K liegt eine konkludente Willenserklärung des K, die auf Übertragung des Eigentums gerichtet ist. In dem Entgegennehmen der Geldscheine durch V liegt ebenfalls eine solche konkludente Willenserklärung. Fraglich ist jedoch, ob diese wirksam ist, da C gem. 2, 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig ist. Fraglich ist, ob die Einigungserklärung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, gem. 107 BGB. Beachte: Wegen des Trennungs- (und Abstraktions-)prinzips ist allein auf die dingliche Einigung hinsichtlich der Übereignung der Geldscheine abzustellen (= Verfügungsgeschäft über das Geld). Es spielt also keine Rolle, ob der Kaufvertrag (= Verpflichtungsgeschäft) lediglich rechtlich vorteilhaft ist! Das Verfügungsgeschäft über das Geld ist ausschließlich rechtlich vorteilhaft, weil V dadurch das Eigentum an den Geldscheinen erlangt (und 9

10 daraus auch sonst keine für ihn negativen Rechtsfolgen resultieren). Die dingliche Einigung ist daher auch ohne die Einwilligung der Eltern wirksam. b) Übergabe der Geldscheine K hat dem V die tatsächliche Sachherrschaft an den Geldscheinen und damit den unmittelbaren Besitz verschafft, vgl. 854 I BGB. Eine Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB liegt damit vor. Vertiefungshinweis: Da es sich bei der Übergabe um einen Realakt handelt, finden die 104 ff. BGB keine Anwendung. Bei der Übergabe kommt es also nicht darauf an, ob ein rechtlicher Vorteil vorliegt. c) Berechtigung des K K war auch zur Berechtigter, da er Eigentümer der Geldscheine war. d) Zwischenergebnis Damit liegt eine wirksame Übereignung der Geldscheine von K an V vor. K ist damit nicht mehr Eigentümer der Geldscheine. 2. Ergebnis Damit besteht kein Anspruch des K gegen V auf Herausgabe der Geldscheine aus 985 BGB. II. Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an den Geldscheinen aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Dem K könnte jedoch gegen V ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an den Geldscheinen gem. 812 I 1 Alt. 1 BGB zustehen. 1. Erlangtes etwas Dazu müsste V etwas erlangt haben. Erlangtes etwas ist jede vermögenswerte Position. Hier hat V Eigentum (s.o.) und Besitz an den Geldscheinen erlangt. 10

11 2. Durch Leistung des K Weil K bewusst und zweckgerichtet dem V Eigentum und Besitz an den Geldscheinen verschafft, liegt hier eine Leistung des K an den V vor. 3. Ohne Rechtsgrund Die Leistung erfolgte auch ohne rechtlichen Grund, da der Kaufvertrag über den Bildband unwirksam ist (s.o.). Damit liegen alle Voraussetzungen des 812 I 1 Alt. 1 BGB vor. 4. Rechtsfolge V ist damit dem K zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, d.h. zur Rückübertragung von Eigentum und Besitz an den Geldscheinen an K. Vertiefungshinweis: Für den Fall, dass die Geldscheine nicht mehr im Besitz des V sind, er also nicht mehr zur Herausgabe dieser konkreten Geldscheine in der Lage ist, richtet sich der Anspruch gemäß 818 II BGB auf Wertersatz, d.h. auf die Übereignung anderer Geldscheine mit dem gleichen Wert. 5. Ergebnis K hat gegen V aus 812 I 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an den Geldscheinen. Abwandlung Die Lösung ändert sich hierdurch nicht. Die 104 ff. BGB zum Schutz beschränkt Geschäftsfähiger greifen unabhängig davon, ob dem Vertragspartner die beschränkte Geschäftsfähigkeit bekannt ist. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit wird also nicht geschützt. 11

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