1. Apfelsafttausch/Lösung

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1 1. Apfelsafttausch/Lösung Anspruch der S gegen H gem. 985 BGB S könnte gegen H Anspruch auf Herausgabe des Buches "Vom Apfel zum Saft" gem. 985 BGB haben. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass S Eigentümerin des Buches und H Besitzer dieses Druckwerks ist. Zunächst ist fraglich, ob S Eigentümerin des Buches ist. Ursprünglich bis zum Besuch des H war S die Eigentümerin dieses Bilderbuches. Sie könnte ihr Eigentum jedoch durch Übereignung des Buches an H gem. 929 Satz 1 BGB verloren haben. Eine Übereignung nach 929 Satz 1 BGB setzt eine dingliche Einigung, eine Übergabe, das Einigsein bei Übergabe und die Berechtigung des Verfügenden voraus. S und H müssten sich dinglich über den Eigentumsübergang am Buch geeinigt haben. Die dingliche Einigung ist ein Vertrag, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande kommt. H und S waren sich darüber einig, dass das Buch in Zukunft dem H gehören sollte. Die Willenserklärung der S oder des H könnten allerdings gem. 105 BGB nichtig und daher unwirksam sein. Eine Willenserklärung ist gem. 105 BGB unwirksam, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen abgegeben worden ist. Geschäftsunfähig ist nach 104 Nr. 1 BGB, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat. S und H sind beide sechs Jahre alt. Sie haben also das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet und sind daher geschäftsunfähig gem. 104 Nr. 1 BGB. Folglich sind ihre Willenserklärungen gem. 105 BGB nichtig. Es liegt keine wirksame dingliche Einigung vor. Also ist das Bilderbuch nicht gem. 929 Satz 1 BGB übereignet worden. Mithin ist S immer noch Eigentümerin des Buches. Zu prüfen ist weiterhin, ob H Besitzer des Buches ist. Fraglich ist, ob H als Geschäftsunfähiger Besitzer einer Sache sein kann. Besitz ist die vom natürlichen Willen getragene Herrschaft über eine Sache. Aufgrund des tatsächlichen Näheverhältnisses zum Buch, das H mit nach Hause nahm, hat er die Sachherrschaft inne. Er müsste auch einen natürlichen Besitzwillen haben. Für den Besitzwillen ist die Geschäftsfähigkeit keine Voraussetzung. Für den natürlichen Besitzwillen genügt es, dass der Wille des Betreffenden auf die tatsächliche Sachherrschaft gerichtet ist, dass es ihm möglich ist, eine dauerhafte und feste Beziehung 1

2 zur Sache herzustellen. H ist sechs Jahre alt und kann feste Beziehungen zu Sachen herstellen. H ist mit einem natürlichen Besitzwillen hinsichtlich des Buches ausgestattet. Folglich hat H Besitz an dem Buch. Im Hinblick auf den Herausgabeanspruch der S dürfte H gem. 986 Abs. 1 BGB kein Recht zum Besitz haben. Ein Recht des H zum Besitz des Buches ergäbe sich, wenn ein wirksamer Tauschvertrag gem. 480 BGB vorläge. Ein Tauschvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus. H und S haben sich darüber geeinigt, dass sie das Buch gegen den Bagger tauschen wollen. Ihre Willenserklärungen waren allerdings gem. 105, 104 NR. 1 BGB nichtig. Folglich liegt kein wirksamer Tauschvertrag vor. H hat also kein Recht zum Besitz des Buches. Ergebnis: S hat gegen H Anspruch auf Herausgabe des Apfelsaft-Bilderbuches gem. 985 BGB. 2

3 2. Grundstückschenkung/Lösung I. Wirksamkeit des Schenkungsversprechens gem. 516 Abs. 1 BGB Fraglich ist, ob das Schenkungsversprechen zwischen T und N wirksam ist. N ist gem. 106 i.v.m. 2 BGB als 15-jährige nur beschränkt geschäftsfähig. 1) Gemäß 108 Abs. 1 BGB hängt die Wirksamkeit einer ohne die erforderliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der N abgegebene Erklärung von der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab. Dies gilt auch bei der Abgabe einer Willenserklärung, die auf Abschluss eines Schenkungsvertrages gerichtet ist. Eine Einwilligung der Eltern, die nach 1626, 1629 BGB gesetzliche Vertreter der N sind, liegt nicht vor. Fraglich ist, ob die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der N grundsätzlich erforderlich war. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn dem Minderjährigen aus dem Geschäft kein rechtlicher Nachteil erwächst, 107 BGB. 2) Das Schenkungsversprechen ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den allein T verpflichtet wird. N ist Begünstigte. Damit liegt für sie lediglich ein rechtlicher Vorteil vor. Eine andere Bewertung könnte sich daraus ergeben, dass N als Grundstückseigentümerin Steuern und Anliegerbeiträge zu entrichten hat. Diese Verpflichtung entsteht aber nicht schon mit Abschluss des Kausalgeschäfts (des Schenkungsversprechens), sondern erst nach vollzogener Eigentumsübertragung. Der schuldrechtliche Vertrag hat somit für N lediglich einen rechtlichen Vorteil. 3) Die für die Schenkung eines Grundstücks erforderliche Form der notariellen Beurkundung ( 518 Abs. 1 Satz 1, 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB) wurde beachtet. Ergebnis: Das Schenkungsversprechen zwischen T und N ist wirksam. II. Wirksamkeit des dinglichen Einigungsvertrages Zu prüfen ist, ob der zwischen T und N geschlossene dingliche Einigungsvertrag wirksam ist und zur Eigentumsübertragung von & auf N geführt hat. 1) Auch hier stellt sich im Zusammenhang mit der Prüfung des rechtlichen Vorteils die Frage, wie die Grundsteuern und die Anliegerbeiträge, die jeder Grundstückseigentümer zu entrichten hat, einzuordnen sind. Diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Erwerbers könnten aufgrund der dadurch entstehenden Pflichten rechtlich nicht vorteilhaft gem. 107 BGB sein. Dann aber läge eine schwebende Unwirksamkeit bezüglich des dinglichen Vollzugsgeschäfts gem. 108 Abs. 1 BGB vor. Allerdings stellen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen keine unmittelbare Folge des Erwerbsaktes dar. Der Schutzbereich des 107 BGB umfasst aber nur 3

4 derartige unmittelbare rechtliche Nachteile. Würde man auch mittelbare Nachteile mit einbeziehen, gäbe es praktisch kaum noch Rechtsgeschäfte, die zustimmungsfrei wären. Damit hindern die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen die Wirksamkeit des dinglichen Einigungsvertrages nicht. 2) Möglicherweise ist aber die Belastung des Grundstücks durch eine Hypothek rechtlich nicht vorteilhaft. Der Eigentümer eines Grundstücks haftet nicht persönlich bei einer Inanspruchnahme der Hypothek durch den Gläubiger, sondern nur mit dem Grundstück. Daher kann allein die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gem BGB drohen. Im schlechtesten Fall führt das dazu, dass sich das Geschäft hier die Schenkung - als rechtlich neutral erweist, wenn nämlich die Hypothek den Wert des Grundstücks übersteigt bzw. wenn Hypothek und Grundstück im Wert gleich sind. Entgegen dem insoweit ungenauen Wortlaut des 107 BGB ist aber nicht allein der rechtliche Vorteil ausschlaggebend, sondern es ist primär darauf abzustellen, ob der Minderjährige einen rechtlichen Nachteil erfährt. Ein solcher Nachteil ist bei rechtlich neutralen (indifferenten) Geschäften aber gerade zu verneinen. 3) Zu prüfen ist weiterhin, welche Auswirkungen es hat, dass das Einfamilienhaus vermietet ist. Ein rechtlicher Nachteil könnte sich aufgrund der Vorschrift des 566 BGB ergeben. 566 Abs. 1 BGB regelt, dass ein Übergang des Eigentums an einer vermieteten Sache die Vermietung unberührt lässt. Das Mietverhältnis bleibt also bestehen mit dem Unterschied, dass der neue Eigentümer in die Vermieterstellung des alten Eigentümers eintritt. Indem N Eigentümerin des Grundstücks wird, würde sie damit automatisch Vermieterin. Als Vermieterin hat sie zahlreiche rechtliche Pflichten (z. B. 535 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Pflichten begründen rechtliche Nachteile. Wegen der aus 566 BGB resultierenden Verpflichtungen ist die Schenkung einer vermieteten Sache nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Ergebnis: Da der dingliche Einigungsvertrag ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der N geschlossen worden ist, ist der zwischen N und T geschlossene dingliche Vertrag unwirksam. Auch trotz der bereits vollzogenen Eintragung in das Grundbuch konnte N gem. 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB nicht Eigentümerin des Grundstücks werden. 4

5 3. Maskenball/Lösung Ansprüche des V gegen M gem. 433 BGB V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von 45,00 aus 433 Abs. 2 BGB haben. 1. Dann müssten V und M einen Kaufvertrag gem. 433 BGB über die Bond-Poster geschlossen haben. Ein Vertrag kommt gem. 145 ff BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich Angebot und Annahme. 2. M hat im Ladenlokal des V aus dessen präsentiertem Warensortiment (Angebot) zehn Filmposter ausgesucht und sein Interesse am Ankauf der Poster bekundet (Annahme). V hat M diese Filmposter verkauft. Es liegen daher grundsätzlich zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen für einen Vertragsschluss vor. a) Fraglich ist jedoch, ob die Willenserklärung des M wirksam war. M war erst 17 Jahre alt und daher gem. 2 BGB noch nicht volljährig. b) Gemäß 108 Abs. 1 ist die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen, die ohne die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgegeben worden ist, grundsätzlich zunächst schwebend unwirksam. aa) Zu prüfen ist zunächst, ob M beschränkt geschäftsfähig war. Gemäß 106 BGB ist ein Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig, wenn er das siebente Lebensjahr vollendet hat. M ist 17 Jahre alt und folglich im Sinne des Gesetzes beschränkt geschäftsfähig. bb) Ferner müsste für die Wirksamkeit der Willenserklärung (Annahme) des M die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich sein. Gemäß 107 BGB ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dann erforderlich, wenn der Minderjährige durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Lediglich rechtlich vorteilhaft ist eine Willenserklärung, wenn der Minderjährige seine Rechtsstellung verbessert, ohne gleichzeitig die Minderung oder den Verlust eines Rechtes oder die Entstehung einer Rechtspflicht für sich zu bewirken. Dabei kommt es nicht auf eine wirtschaftliche, sondern auf eine rein rechtliche Beurteilung an. 5

6 Vorliegend wird M durch die Annahme des Vertragsangebots zur Zahlung von 50,00 verpflichtet. Eine Zahlungspflicht ist ein rechtlicher Nachteil. Daher ist das von M abgeschlossene Geschäft nicht lediglich vorteilhaft im Sinne des 107 BGB. Folglich ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des M grundsätzlich erforderlich. cc) Ausnahmsweise kann auch eine nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Willenserklärung ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam sein, wenn die Voraussetzungen der 110, 112 oder 113 BGB eingreifen. aaa) Die Vorschrift des hier in Betracht kommenden 110 BGB wird auch Taschengeldparagraph genannt. Gemäß dieser Regelung ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des M nicht erforderlich, wenn M seine vertragsgemäße Leistung die Kaufpreiszahlung - mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck zur freien Verfügung überlassen worden sind. bbb) Die gesetzlichen Vertreter des M sind gem. 1626, 1629 BGB seine Eltern. Diese haben ihm das Taschengeld gegeben, mit dem er den Kauf getätigt hat. Damit die Ausnahmeregel des 110 BGB eingreift, muss der Minderjährige das Taschengeld auch zu einem Zweck einsetzen, der nicht wesentlichen Erziehungszielen der Eltern zuwider läuft. Das ergibt sich daraus, dass in der Hingabe des Taschengelds eine konkludente Zustimmung liegt, das Geld für Dinge auszugeben, die sich im Rahmen des aus Sicht der gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen Vernünftigen halten. Der Erwerb von Filmpostern ist nicht grob vernunftswidrig, wie die am Abend des Kaufs von den Eltern gegenüber M erklärte Zustimmung zeigt. ccc) M müsste seine vertraglich geschuldete Leistung auch bewirkt haben. Ein Bewirken der Leistung setzt bei der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises die Bezahlung durch Übergabe des Geldes voraus. M hat nicht den vollständigen Kaufpreis beglichen, sondern lediglich eine Anzahlung in Höhe von 5,00 geleistet. Fraglich ist deshalb, ob diese Teilleistung im Rahmen des 110 BGB als Bewirken der Leistung genügt. Wenn es für die Wirksamkeit ausreichen würde, dass der Minderjährige nur eine Teilleistung erbringen muss, könnte er sich höher verpflichten als es seine finanzielle Leistungsfähigkeit gestattet. Der Zweck des 110 BGB, den Minderjährigen durch geringfügige Geschäfte an das Geschäftsleben zu gewöhnen, würde so vereitelt. Der Minderjährige muss deshalb für die Anwendung der Ausnahmeregel des 110 BGB seine Pflicht zur Zahlung vollständig erfüllt haben; eine Teilleistung genügt für die 6

7 Anwendung des 110 BGB nicht. Durch die Teilzahlung wurde die Leistung daher noch nicht bewirkt. Die notwendige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter entfällt folglich nicht gem. 110 BGB. dd) Die Eltern des M als dessen gesetzliche Vertreter müssten dem Vertragsschluss zugestimmt haben. Sie haben in das Geschäft mangels Kenntnis nicht gemäß 107 i.v.m. 183 BGB eingewilligt. Sie könnten den Kauf indes durch nachträgliche Zustimmung nach 108 i.v.m. 184 Abs. 1 BGB genehmigt haben. Nach 182 Abs. 1 BGB kann die Genehmigung sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. aaa) Die Eltern könnten den Kauf über die James-Bond-Poster genehmigt haben, indem sie gegenüber M erklärten, sie seien mit dem Geschäft einverstanden. Diese Erklärung gegenüber M signalisiert Zustimmung und ist daher eine Genehmigung im Sinne des 184 BGB. bbb) Diese Genehmigung könnte jedoch wieder erloschen sein. Nach 108 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erlischt die dem Minderjährigen gegenüber abgegebene Genehmigung, wenn der Vertragspartner des Minderjährigen den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Der gesetzliche Vertreter kann dann die Genehmigung nicht mehr gegenüber dem Minderjährigen, sondern nur noch gegenüber dem Vertragspartner abgeben. Eine bereits gegenüber dem Minderjährigen vorher abgegebene Genehmigung hat keine rechtliche Verbindlichkeit. Als V Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages kamen, rief er die Eltern des M an, um sich nach dem Schicksal des Vertrages zu erkundigen. Damit hat er die gesetzlichen Vertreter des M zur Erklärung der Genehmigung des Vertrages i.s.d. 108 Abs. 2 BGB aufgefordert. Folglich ist die M gegenüber erklärte Genehmigung nach 108 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB erloschen. Der gesetzliche Vertreter konnte die Genehmigung nur noch gegenüber V abgeben. Im Telefongespräch mit V haben die Eltern indes ihre Zustimmung nicht erteilt, sondern diese verweigert. Folglich liegt keine wirksame Genehmigung des Vertragsschlusses gemäß 108 i.v.m. 184 BGB vor und der bisher schwebend unwirksame Vertrag ist endgültig unwirksam geworden. Daher hat V keinen wirksamen Kaufvertrag mit M gem. 433 BGB geschlossen. V kann von M nicht die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 45,00 gemäß 433 Abs. 2 BGB verlangen. 7

8 (Die Frage, ob M von V im Hinblick auf den nicht wirksam geschlossenen Kaufvertrag seine Anzahlung von 5,00 zurückverlangen kann BGB, ist in der Fallgestaltung bzw. der Fragestellung zur Falllösung nicht gestellt, sodass diese Problematik nicht zu lösen ist.) 8

9 4. Computerkauf/Lösung V könnte gegen M Anspruch auf Zahlung der weiteren Raten gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für die Entstehung des Kaufpreisanspruchs ist, dass M und V einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Dazu müssten V und M sich geeinigt haben. Eine Einigung kommt durch zwei überein-stimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, 145ff BGB, zustande. M und V haben eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile eines Kaufvertrages, nämlich über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis erzielt. Fraglich ist aber aufgrund der Minderjährigkeit des M, ob seine Willenserklärung wirksam ist. Der 16-jährige M ist gem. 2, 106 BGB in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt. Die Willenserklärung des M ist daher nur wirksam, wenn - sie dem M einen rechtlichen Vorteil bringt, 107 BGB oder - der gesetzliche Vertreter des M einwilligt (vgl. 184 BGB), d. h. vorher zugestimmt hat, 107 oder - M den Kaufpreis von seinem Taschengeld gezahlt hat, 110 BGB. Schließt ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung (= nachträgliche Zustimmung, 184 BGB) des Vertreters ab, d. h. er ist zunächst schwebend unwirksam, 108 Abs. 1 BGB, es sei denn der Minderjährige erlangt durch seine Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil. Fraglich ist, ob der Computerkauf gem. 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Rechtsgeschäfte sind nur dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie die Rechtsstellung des Minderjährigen verbessern. M ist durch den Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet, den Kaufpreis auch wenn dieser günstig ist zu entrichten. Diese Zahlungsverpflichtung stellt einen Rechtsnachteil dar. Also ist der Computerkauf nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für M. Daher war gem. 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des M erforderlich. Gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen sind regelmäßig seine Eltern, 1629 BGB. Die Eltern des M haben ihre Einwilligung zum Kauf des Computers im Sinne der 183, 182 BGB nicht erklärt. Möglicherweise haben sie aber konkludent durch Überlassung des Taschengeldes in damit zu tätigende Rechtsgeschäfte des M eingewilligt. Gemäß 110 BGB 9

10 wäre der von M geschlossene Kaufvertrag von Anfang an wirksam, wenn M die Kaufpreiszahlung mit seinem Taschengeld bewirkt hätte. M hat lediglich 300,00 angezahlt. 800,00 stehen noch aus und sollen mit monatlichen Raten von dem Taschengeld bezahlt werden. Fraglich ist somit, wie das Wort "bewirkt" auszulegen ist. In systematischer Auslegung des Gesetzes mit 362 Abs. 1 BGB, der das gleiche Wort "bewirkt" enthält, muss der Minderjährige die gesamte Leistung mit den überlassenen Mitteln tatsächlich erbracht haben. In 110 BGB ist daher hinter dem Wort "bewirkt" sinngemäß ein "hat" zu ergänzen. M hat den kompletten Kaufpreis aber noch nicht gezahlt. Der Vertrag ist daher nicht gemäß 110 BGB von Anfang an wirksam. Der Kaufvertrag ist vielmehr schwebend unwirksam. Um den Kaufvertrag noch wirksam werden zu lassen, müssten die Eltern des M den Vertrag genehmigen, 108 Abs. 1 BGB. V hat die Eltern des M gem. 108 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert, sodass deren Erklärung nur dem V gegenüber erfolgen ( 108 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung des V erklärt werden konnte ( 108 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gemäß 108 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt eine Genehmigung als verweigert, wenn sie nicht vor dem Ablauf von zwei Wochen gegenüber dem Geschäftspartner des Minderjährigen erklärt wird. Die Eltern des M haben sich nach drei Wochen immer noch nicht gemeldet. Daher gilt ihre Genehmigung gem. 108 Abs. 2 Satz 2 BGB als verweigert. Somit ist kein wirksamer Vertrag zwischen V und M zustande gekommen. Ergebnis: V hat keinen Anspruch gegen M auf Zahlung von weiteren Raten gem. 433 Abs. 2 BGB. V könnte gegen M Anspruch auf Herausgabe des Computers gem. 985 BGB haben. Der Computer ist gem. 90 BGB ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache. M hat die tatsächliche Gewalt über den Computer erlangt und ist folglich dessen Besitzer 854 Abs. 1 BGB. V müsste noch Eigentümer des Computers sein. Ursprünglich war V Eigentümer des Computers. Er könnte sein Eigentum an M gem. 929 Satz 1 BGB verloren haben. Dazu müssten sich V und M über den Übergang des Eigentums geeinigt haben. Eine Einigung kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Als V dem M den Computer aushändigte, brachte er konkludent zum Ausdruck, dass er das Eigentum auf M übertragen wolle. M hat dieses Angebot durch Mitnahme des Computers konkludent angenommen. Eine Einigung über den Eigentumsübergang liegt daher vor. 10

11 Diese Einigung ist nur wirksam, wenn sie gem. 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft für den M ist. Dabei ist ausschließlich auf den Inhalt des dinglichen Rechtsgeschäfts abzustellen. Der zugrunde liegende Kaufvertrag muss außer Acht bleiben (Abstraktionsprinzip). Die Entgegennahme des Übereignungsangebots des V setzt M in die Lage, allein das Eigentumsrecht an dem Computer zu erwerben. Der Eigentumserwerb ist für den M somit lediglich rechtlich vorteilhaft. Die Einigung ist demnach wirksam. Der V hat dem M den Rechner auch im Sinne des 929 Satz 1 BGB übergeben und war Berechtigter. Folglich ist nicht mehr V, sondern M Eigentümer des Computers. Ergebnis: V hat gegen M also keinen Anspruch auf Herausgabe des Computers gem. 985 BGB. V könnte gegen M Anspruch auf Herausgabe des Computers gem. 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB haben. M hat Eigentum und Besitz an dem Computer und damit "etwas" erlangt. Dies müsste durch die Leistung des V geschehen sein. Unter Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. V hat den Computer dem M übergeben, um seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Eine Leistung des V an M liegt somit vor. Zu prüfen ist, ob diese Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Ohne Rechtsgrund ist die Leistung "Übergabe" erfolgt, weil der Kaufvertrag wie oben festgestellt nicht wirksam zustande gekommen ist. M hat also den Computer ohne Rechtsgrund erlangt. Er muss Eigentum und Besitz an dem Computer auf V zurück übertragen. Ergebnis: V hat gegen M einen Anspruch auf Herausgabe des Computers gem. 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Abwandlung 1 Fraglich ist, ob die Einigung zwischen M und X gem. 929 Satz 1 BGB wirksam war. Die dingliche Einigung war wegen 107 BGB nicht wirksam, wenn sie dem M einen rechtlichen Nachteil brachte. Ein Minderjähriger kann nicht wirksam gem. 929 Satz 1 BGB ohne Einwilligung ( 107 BGB) oder Genehmigung ( 108 BGB) seines gesetzlichen Vertreters sein Eigentum übertragen, weil der Eigentumsverlust für ihn ein rechtlicher Nachteil ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass die Festplatte nicht Eigentum des M war, sondern 11

12 seinem Onkel O gehörte. M übertrug also fremdes Eigentum. Dies brachte dem M selbst keine Nachteile, sondern stellte für ihn ein sogenanntes "neutrales Geschäft" dar. Die h. M. hält solche neutralen Geschäfte entsprechend 165 BGB für wirksam, weil der Sinn und Zweck der 106ff BGB darin bestehe, den Minderjährigen vor rechtlichen Nachteilen zu schützen. Bei einem neutralen Geschäft sei dieser Schutz aber nicht notwendig. Folgt man der h. M., so ist die Einigung bezüglich des Eigentumsübergangs zwischen M und X also wirksam erfolgt. Abwandlung 2 Fraglich ist, ob die Kaufverträge und der Tauschvertrag wirksam sind. Die Verträge sind wirksam, wenn sie dem M gem. 107 BGB einen rechtlichen Vorteil bringen. Durch den Tauschvertrag wird M zur Übereignung der Overground-CD, durch die drei Kaufverträge (1. Overground-CD, 2. Los, 3. Fahrrad) zur Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 BGB verpflichtet. In allen Fällen entsteht dem M also ein rechtlicher Nachteil, sodass zunächst die Zustimmung der Eltern (Einwilligung, 107 BGB oder Genehmigung, 108 BGB) grundsätzlich erforderlich ist. Durch Überlassung des Taschengeldes könnten die Eltern jedoch konkludent in die Rechtsgeschäfte des M eingewilligt haben. Gemäß 110 BGB gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem konkreten Zweck oder allgemein zu freier Verfügung von dem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. M hat die Overground-CD und das Los mit seinem Taschengeld bezahlt. Der Kaufvertrag über die CD und über den Kauf des Loses sind damit wirksam. Fraglich ist, ob der Tauschvertrag ("Sting"-CD) und der Kaufvertrag über das Fahrrad wirksam sind. Es handelt sich hierbei jeweils um Geschäfte über das Surrogat (= Geschäfte über den Ersatzgegenstand). Zu prüfen ist, ob die mit der Überlassung des Taschengeldes konkludent erklärte bedingte Einwilligung der Eltern auch die Geschäfte über das mit dem Taschengeld Erlangte deckt. Dies muss durch Auslegung gem. 133, 157 BGB ermittelt werden. Ein Geschäft über das Surrogat ist von der Einwilligung zum Grundgeschäft im Regelfall gedeckt, wenn es gleich als erstes mit dem Taschengeld hätte vorgenommen werden können. 12

13 M hätte sich von seinem Taschengeld auch direkt eine "Sting"-CD statt einer Overground-CD kaufen können. Er wäre jedoch nicht in der Lage gewesen, mit seinem Taschengeld eine teure Fahrradspezialanfertigung zu erwerben. Während der CD-Kaufvertrag also wirksam ist, ist für den Kauf des Fahrrades die Zustimmung der Eltern (Einwilligung oder Genehmigung) erforderlich. Da die Eltern nicht eingewilligt haben, kann der zunächst schwebende unwirksame Vertrag nur wirksam werden, wenn sie ihn genehmigen ( 108 Abs. 1 BGB). 13

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