Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
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- Dominik Flater
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1 Übung Privatrecht II
2 Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen des 985 BGB: Zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens muss 1.F Eigentümer des Buches sein und 2.A Besitzer des Buches 3.ohne ein Recht zum Besitz zu haben
3 1. F = Eigentümer des Buches? An der Stelle werden chronologisch die Eigentumsverhältnisse geprüft (sog. Märchenaufbau ) mit dem ursprünglichen Eigentümer anfangen und dann immer schrittweise prüfen, an wen das Eigentum übertragen (übereignet) worden sein kann Eigentumsübertragung erfolgt nach 929 Satz 1 ff. BGB Voraussetzungen des 929 Satz 1 BGB: - Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber - Übergabe der Sache - Berechtigung des Veräußerers Die Voraussetzungen des 929 Satz 1 ff. BGB müssen vorliegen, um wirksam übereignen zu können
4 - Ursprünglich war F Eigentümer des Buches, er könnte aber sein Eigentum verloren haben a.) Eigentumsverlust an J? - F könnte das Eigentum an J verloren haben, indem er ihm das Buch lieh ABER: mit einem schuldrechtlichen Leihvertrag kann kein Eigentum übertragen werden (mit keinem schuldrechtlichen Vertrag kann Eigentum übertragen werden) Eigentum kann immer nur nach 929 Satz 1 ff. BGB übertragen werden (oder durch Gesetz)
5 Voraussetzung für eine Übereignung nach 929 Satz 1ff. BGB: - das sich J und F über den Eigentumsübergang geeinigt haben - F das Buch dem J übergeben hat - und F Berechtigter war, als er J das Buch übergeben hat Hier mangelt es schon an einer wirksamen Einigung zwischen F und J über den Eigentumsübergang des Buches F wollte dem J kein Eigentum an dem Buch verschaffen, sondern nur für eine gewisse Zeit leihen Somit hat F sein Eigentum am Buch nicht an J verloren
6 b.) Eigentumsverlust an A? - F könnte sein Eigentum an dem Buch aber verloren haben, indem J das Buch an A wirksam übereignete gem. 929 Satz 1ff. BGB Voraussetzung dafür ist: - das sich J und A über den Eigentumsübergang geeinigt haben - J das Buch dem A übergeben hat - und J Berechtigter war, als er A das Buch übergeben hat
7 Einigung zwischen J und A - J und A müssten sich darüber einig gewesen sein, dass A das Eigentum am Buch erwerben soll Die dingliche Einigung ist ein Vertrag, dessen Inhalt auf Übergang des Eigentums gerichtet ist er setzt wie jeder Vertrag zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen voraus J und A haben sich geeinigt, dass das Buch dem A gehören soll Einigung zwischen A und J liegt folglich vor
8 Übergabe des Buches - Übergabe des Buches von J an A müsste erfolgt sein Hier hat J als A ihm die 10,- Euro gezahlt hat, dass Buch im Gegenzug dazu an ihn ausgehändigt Übergabe liegt folglich vor
9 Berechtigung des J - J müsste zum Zeitpunkt der Übergabe Berechtigter gewesen sein: Der Veräußerer ist Berechtigter, wenn er Eigentümer der Sache ist und keine Verfügungsbeschränkung über die Sache vorliegt ODER Der Veräußerer Nichteigentümer ist, aber verfügungsbefugt nach 185 Abs.1 BGB ist (d.h. der Eigentümer muss in die Verfügung des Nichteigentümers gem. 183 BGB eingewilligt haben)
10 - J ist hier Nichteigentümer Eigentümer des Buches ist F, der dem J das Buch nur ausgeliehen hat somit kann J das Eigentum des Buches an A nur wirksam übertragen haben, wenn F als Berechtigter in die Verfügung gem. 185 Abs.1 BGB eingewilligt hat - F hat dem J sein Buch nur ausgeliehen und wollte es auch wieder zurück F hat in die Übereignung seines Buch an A nicht eingewilligt Somit handelt J hier als Nichtberechtigter
11 - Fehlende Berechtigung des J könnte durch die 932 ff. BGB überwunden werden In Betracht kommt ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. 929 Satz 1, 932 Abs.1, Satz 1 BGB Dafür müssen alle Voraussetzungen des 929 Satz 1 BGB vorliegen, bis auf die fehlende Berechtigung des J und der A muss zum Zeitpunkt der Übergabe des Buches gutgläubig sein - gem. 932 Abs.2 BGB ist der Erwerber nicht gutgläubig, wenn er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis darüber hat, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört
12 - Hier wusste A nicht, als J ihm das Buch übergab, dass dieser nicht Eigentümer des Buches ist Kenntnis des A (-) - Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für grob fahrlässige Unkenntnis des A vom fehlenden Eigentum des J Folglich war A bei Übergabe des Buches gutgläubig und die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb gem. 929 Satz 1, 932 Abs.1, Satz 1 BGB liegen vor
13 Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs durch 935 Abs.1 BGB - Dem gutgläubigen Erwerb könnte 935 Abs.1 BGB entgegenstehen Voraussetzung dafür ist: - Die Sache müsste dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sein Dem F wurde das Buch hier nicht gestohlen und ist auch nicht verloren gegangen, so dass nur ein abhanden gekommen übrig bleibt Ein Abhandenkommen liegt vor, wenn der unmittelbare Besitzer den Besitz ohne seinen Willen verliert
14 - Unmittelbarer Besitzer ( gem. 854 Abs.1 BGB) des Buches war hier J 935 Abs.1, Satz 2 BGB - J hat das Buch freiwillig an A übergeben und ihm damit willentlich Besitz an diesem verschafft es fehlt somit an einem Abhandenkommen des Buches Der gutgläubige Erwerb des Buches ist nicht nach 935 Abs.1 BGB ausgeschlossen A hat gutgläubig Eigentum am Buch gem. 929 Satz 1, 932 Abs.1, Satz 1 BGB erworben und F sein Eigentum am Buch mithin verloren Ergebnis: F hat gegen A keinen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB.
15 Frage 2.) Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Brox Obersatz: F könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Brox gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen des 985 BGB: Zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens muss 1.F Eigentümer des Buches sein und 2.B Besitzer des Buches 3.ohne ein Recht zum Besitz zu haben
16 1. F = Eigentümer des Buches? An der Stelle werden chronologisch die Eigentumsverhältnisse geprüft (sog. Märchenaufbau ) mit dem ursprünglichen Eigentümer anfangen und dann immer schrittweise prüfen, an wen das Eigentum übertragen (übereignet) worden sein kann Eigentumsübertragung erfolgt nach 929 Satz 1 ff. BGB Voraussetzungen des 929 Satz 1 BGB: - Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber - Übergabe der Sache - Berechtigung des Veräußerers Die Voraussetzungen des 929 Satz 1 ff. BGB müssen vorliegen, um wirksam übereignen zu können
17 - Ursprünglich war F Eigentümer des Buches, er könnte aber sein Eigentum verloren haben a.) Eigentumsverlust an J? - F könnte das Eigentum an J verloren haben, indem er ihm das Buch lieh ABER: mit einem schuldrechtlichen Leihvertrag kann kein Eigentum übertragen werden (mit keinem schuldrechtlichen Vertrag kann Eigentum übertragen werden) Eigentum kann immer nur nach 929 Satz 1 ff. BGB (und durch Gesetz) übertragen werden
18 Voraussetzung für eine Übereignung nach 929 Satz 1ff. BGB: - das sich J und F über den Eigentumsübergang geeinigt haben - F das Buch dem J übergeben hat - und F Berechtigter war, als er J das Buch übergeben hat Hier mangelt es schon an einer wirksamen Einigung zwischen F und J über den Eigentumsübergang des Buches F wollte dem J kein Eigentum an dem Buch verschaffen, sondern nur für eine gewisse Zeit leihen Somit hat F sein Eigentum am Buch nicht an J verloren
19 b.) Eigentumsverlust an B? - F könnte sein Eigentum an dem Buch aber verloren haben, indem J das Buch an B wirksam übereignete gem. 929 Satz 1ff. BGB Voraussetzung dafür ist: - das sich J und B über den Eigentumsübergang geeinigt haben - J das Buch dem B übergeben hat - und J Berechtigter war, als er B das Buch übergeben hat
20 Einigung zwischen J und B - J und B müssten sich darüber einig gewesen sein, dass B das Eigentum am Buch erwerben soll Die dingliche Einigung ist ein Vertrag, dessen Inhalt auf Übergang des Eigentums gerichtet ist er setzt wie jeder Vertrag zwei übereinstimmende wirksame Willenserklärungen voraus J und B haben sich geeinigt, dass das Buch dem B gehören soll Einigung zwischen B und J liegt folglich vor
21 Übergabe des Buches - Übergabe des Buches von J an B müsste erfolgt sein Hier hat J als B ihm die 10,- Euro gezahlt hat, dass Buch im Gegenzug dazu an ihn ausgehändigt Übergabe liegt folglich vor
22 Berechtigung des J - J müsste Berechtigter zum Zeitpunkt der Übergabe gewesen sein: Der Veräußerer ist Berechtigter, wenn er Eigentümer der Sache ist und keine Verfügungsbeschränkung über die Sache vorliegt ODER Der Veräußerer Nichteigentümer ist, aber verfügungsbefugt nach 185 Abs.1 BGB ist (d.h. der Eigentümer muss in die Verfügung des Nichteigentümers gem. 183 BGB eingewilligt haben)
23 - J ist hier Nichteigentümer Eigentümer des Buches ist F, der dem J das Buch nur ausgeliehen hat somit kann J das Eigentum des Buches an B nur wirksam übertragen haben, wenn F als Berechtigter in die Verfügung gem. 185 Abs.1 BGB eingewilligt hat - F hat dem J sein Buch nur ausgeliehen und wollte es auch wieder zurück F hat in die Übereignung seines Buch an M nicht eingewilligt Somit handelt J hier als Nichtberechtigter
24 - Fehlende Berechtigung des J könnte durch die 932 ff. BGB überwunden werden In Betracht kommt ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gem. 929 Satz 1, 932 Abs.1, Satz 1 BGB Dafür müssen alle Voraussetzungen des 929 Satz 1 BGB vorliegen, bis auf die fehlende Berechtigung des J und der B muss zum Zeitpunkt der Übergabe des Buches gutgläubig sein - gem. 932 Abs.2 BGB ist der Erwerber nicht gutgläubig, wenn er Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis darüber hat, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört
25 - J wies den B bevor er ihm das Buch übergab ausdrücklich darauf hin, dass er nicht Eigentümer ist diese Tatsache war dem B jedoch egal, er wollte die Chance den Brox so billig zu erwerben nutzen - Aufgrund der Kenntnis des B vom fehlenden Eigentum des J, war B nicht gutgläubig Folglich liegen die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb gem. 929 Satz 1, 932 Abs.1, Satz 1 BGB nicht vor B hat nicht wirksam Eigentum am Buch erworben F ist Eigentümer geblieben
26 2. B Besitzer des Buches? - B ist zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens unproblematisch Besitzer 3. Recht zum Besitz des Buches? - Fraglich ist, ob B ein Recht zum Besitz des Buches gem. 986 BGB gegenüber F hat Möglichkeiten eigenes Besitzrecht abgeleitetes Besitzrecht gem Abs.1, S.1, 1.Alt. BGB Abs.1, S.1, 2.Alt. BGB
27 Eigenes Besitzrecht des B gegenüber F - B und F haben keinerlei vertragliche oder sonstige besitzrechtlichen Beziehungen zueinander Eigenes Besitzrecht des B (-) Abgeleitetes Besitzrecht des B gegenüber F Voraussetzung dafür ist: - J muss gegenüber F zum Besitz des Buches berechtigt sein - F muss dem J die Weitergabe des Buches an Dritte gestattet haben B der aufgrund des Kaufvertrages mit J nur ihm gegenüber berechtigt ist, würde dann bei Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber F ein sog. abgeleitetes Recht zum Besitz erlangen
28 - J und F hatten einen Leihvertrag über das Buch geschlossen Dieser Leihvertrag könnte J ein Recht zum Besitz des Buches gegenüber F einräumen Dann müsste aber dieser Leihvertrag auch noch zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens bestehen (also als F von B das Buch herausverlangt) Hier war F aber vorher bei J und wollte sein verliehenes Buch zurück in dem Rückgabeverlangen ist konkludent die Kündigung des Leihvertrages durch F enthalten F zeigt mit seinem Verhalten, dass er kein Interesse mehr am Fortbestehen des Vertrages hat
29 - Als Kündigungsgrund kommt hier 604 Nr.2, 1.Alt. BGB in Betracht, da J unbefugt den Gebrauch des Buches einem Dritten, hier dem B, überlässt - F hatte J ausdrücklich untersagt, das Buch an Dritte weiter zugeben daran hielt sich J nicht er verkaufte das Buch an B weiter Darin liegt ein vertragswidriger Gebrauch des Buches von Seiten des J 604 Nr.2, 1.Alt. BGB (+) Leihvertrag besteht folglich zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens nicht mehr und J hat somit gegenüber F auch kein Recht mehr zum Besitz des Buches Da J kein Besitzrecht hat, kann B sein auch von ihm kein Recht zum Besitz nach 986 Abs.1, Satz 1, 2.Alt. BGB ableiten
30 B ist somit Besitzer des Buches aber ohne ein Recht zum Besitz Die Voraussetzungen des 985 BGB liegen demnach vor Ergebnis: F hat gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Brox gem. 985 BGB.
A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
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