11. Besprechungsfall

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "11. Besprechungsfall"

Transkript

1 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. A, dessen Recht im Grundbuch eingetragen und dem der Hypothekenbrief übergeben wird, kennt die wahren Eigentumsverhältnisse, rechnet jedoch mit der baldigen Rechtsnachfolge, die schließlich auch eintritt, als E nach dem Tod des O dessen Alleinerbe wird. Noch kurz vor dem Erbfall hatte E das Grundstück jedoch schon an den ebenfalls über die Eigentumsverhältnisse informierten X verkauft und übereignet, der auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. A ist deshalb verärgert. Statt das Darlehen auszuzahlen, überträgt A seinen Rückzahlungsanspruch durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung und unter Briefübergabe an B, der über den bisherigen Sachverhalt vollständig informiert ist. Nicht mehr hierüber unterrichtet ist C, der von B Forderung und Grundpfandrecht durch schriftliche Erklärung und unter Übergabe des Hypothekenbriefs erhält. Welche Ansprüche hat C gegen E und X? Ändert sich etwas, wenn das dem A bestellte Grundpfandrecht eine Sicherungshypothek ist, die jeweils durch Einigung und Eintragung auf B und C übertragen wird?

2 A hat seinem Freund E ein Darlehen über zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist. Darlehensvertrag nach 488: E hat einen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens, A noch keinen Rückzahlungsanspruch Hypothek für künftige Forderung nach 1113 Abs. 2 ist eine Eigentümergrundschuld nach 1163 Abs. 1 S. 1 Hypothek ist akzessorisch: wird durch Abtretung der Forderung übertragen, 1153 Briefhypothek wird durch schriftliche Abtretung der Forderung und Übergabe des Hypothekenbriefs übertragen, 1154 Abs. 1 (statt wie Buchhypothek durch Einigung und Eintragung) Möglichkeit eines Erwerbs vom Nichtberechtigten nach 892

3 A, dessen Recht im Grundbuch eingetragen und dem der Hypothekenbrief übergeben wird, kennt die wahren Eigentumsverhältnisse, rechnet jedoch mit der baldigen Rechtsnachfolge, die schließlich auch eintritt, als E nach dem Tod des O dessen Alleinerbe wird. Noch kurz vor dem Erbfall hatte E das Grundstück jedoch schon an den ebenfalls über die Eigentumsverhältnisse informierten X verkauft und übereignet, der auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Eintragung der Hypothek nach 873 Abs. 1, 1115 kein guter Glaube des A, so dass kein Erwerb nach 892 stattfindet aber Wirksamkeit durch Erwerb des Grundstücks nach 185 Abs. 2 S. 1 Var. 2 die spätere Verfügung über das Eigentum wird ebenso wirksam, steht Bestellung der Hypothek aber nicht entgegen, 185 Abs. 2 S. 2 bewirkt 185 Abs. 2 nur einen Durchgangserwerb, ist die Hypothek nach 1177 als Eigentümergrundschuld des E entstanden und mit Veräußerung an X zur Fremdgrundschuld geworden; ansonsten ist die Hypothek Eigentümergrundschuld des X geworden

4 A ist deshalb verärgert. Statt das Darlehen auszuzahlen, überträgt A seinen Rückzahlungsanspruch durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung und unter Briefübergabe an B, der über den bisherigen Sachverhalt vollständig informiert ist. Übertragung der gesicherten Forderung nach 1154 gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach 892 scheitert daran, dass B von der fehlenden Valutierung des Darlehens weiß Nicht mehr hierüber unterrichtet ist C, der von B Forderung und Grundpfandrecht durch schriftliche Erklärung und unter Übergabe des Hypothekenbriefs erhält. gutgläubiger Erwerb der Hypothek nach 1155, 892: von A als Buchbesitzer der Hypothek reicht eine öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung zu B, von dem C erwirbt; dass die Abtretung an ihn nur schriftlich erfolgt, ist irrelevant Wirkung des gutgläubigen Erwerbs ist nach 1138, dass der Bestand der gesicherten Forderung für den Übergang der Hypothek fingiert wird C erwirbt keine persönliche Forderung, aber eine forderungsentkleidete Hypothek oder Grundschuld Kündigung nach 1193 erforderlich

5 Ändert sich etwas, wenn das dem A bestellte Grundpfandrecht eine Sicherungshypothek ist, die jeweils durch Einigung und Eintragung auf B und C übertragen wird? Sicherungshypothek ist Buchhypothek, 1185 Abs. 1: eine Übertragung erfolgt gemäß 1154 Abs. 3 nur nach 873 auch bei der Sicherungshypothek gibt es einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten nach 892 der Mangel der gesicherten Forderung kann aber gemäß 1184 Abs. 1 nicht überwunden werden: 1138 findet keine Anwendung

6 Beim Prüfungsaufbau ist zwischen dem persönlichen Anspruch aus 488 und dem dinglichen Anspruch aus 1147 zu unterscheiden: dort ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, hier möglich. kann im Rahmen der Untersuchung von 1147 zuerst der Eigentumserwerb des X, dann der Erwerb der Hypothek erörtert werden.

7 I. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gegen E aus 488 Abs. 1 S. 2 mangels Auszahlung des Darlehens ist kein Rückzahlungsanspruch zur Entstehung gelangt; ein möglicher gutgläubiger Erwerb einer Hypothek führt nicht dazu, dass ein in Wirklichkeit nicht existierendes persönliches Forderungsrecht entsteht; die Abtretung geht ins Leere II. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen X aus Eigentum des X X hat das Eigentum an dem Grundstück durch nachträglich geheilte Verfügung eines Nichtberechtigten nach 185 Abs. 2 S. 1 erworben und ist daher passiv legitimiert für den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung; die frühere Verfügung zugunsten des A schadet nicht, weil diese nach 185 Abs. 2 S. 2 allenfalls dazu führt, dass X lediglich das Eigentum an einem belasteten Grundstück erwirbt 2. Hypothek zugunsten des C C hat die Hypothek nach 1154 Abs. 1 S. 1 erworben; Zweifel an der Wirksamkeit können sich aus der fehlenden Berechtigung des Veräußerers B ergeben: dieser hat die Hypothek selbst von A erworben, obwohl sie mangels Valutierung des Darlehens von vornherein nur als Eigentümergrundschuld bestand, 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 Abs. 1 S. 1;

8 dies gilt unabhängig von davon, ob 185 Abs. 2 S. 1 zu einem Durchgangs- oder Direkterwerb führt: im ersten Fall entstand die Eigentümergrundschuld zugunsten des E und blieb nach der Veräußerung an X als Fremdgrundschuld fortbestehen geblieben; im zweiten Fall ist die Eigentümergrundschuld erst in der Person des X entstanden a) Gutgläubiger Erwerb des B ein gutgläubiger Erwerb des B nach 892 Abs. 1 S. 1 scheidet aus, weil B nicht gutgläubig war: unabhängig davon, wer Inhaber der Eigentümergrundschuld geworden ist, wusste er, dass das Darlehen noch nicht valutiert war, die Hypothek also nicht dem A zustehen konnte b) Gutgläubiger Erwerb des C C hat das Grundpfandrecht aber nach 1155, 892 Abs. 1 S. 1 seinerseits gutgläubig erworben, weil ihm die Vorgeschichte von Darlehensgewährung und Pfandrechtsbestellung unbekannt war: die öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung über den Rechtswechsel von A zu B führt zu dem als Hypothekengläubiger eingetragenen A zurück; die weitere Abtretung an C muss nicht öffentlich beglaubigt sein, da es gerade den Schutz des hierbei mitwirkenden guten Glaubens geht c) Wirkung die Wirkung des guten Glaubens erstreckt sich nach 1138 auch auf die Forderung, d. h. ihre Existenz wird fingiert, so dass die Hypothek, die akzessorisch und ohne Forderung eigentlich nicht überlebensfähig ist, als forderungsentkleidete Hypothek oder als Fremdgrundschuld erworben wird 3. Kündigung vor der Vollstreckung muss C allerdings noch gemäß 1193 kündigen

9 Abwandlung: 1. Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs es spielt grundsätzlich keine Rolle, dass die Hypothek weder A noch B zusteht, weil auch bei der Sicherungshypothek ein Erwerb vom Nichtberechtigten nach 892 Abs. 1 S. 1 möglich ist, der zugunsten des gutgläubigen C eingreift 2. Keine Wirkung auf Forderung nach 1184 Abs. 1 erstreckt sich der Rechtsschein des Grundbuchs jedoch in Abweichung von 1138 nicht auf den Forderungsbestand: die Sicherungshypothek ist streng akzessorisch und kann nicht ohne die gesicherte Forderung bestehen oder erworben werden

Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld

Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld Fall 1 eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G verlangt von E Duldung

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen

Mehr

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2016/2017 Fall 7 Lösung 1 Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1. B ist Eigentümer

Mehr

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld. Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Björn Ebert Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 877 Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Wissenschaftlicher Aufsatz

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall 10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der

Mehr

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Zeitplan: 19.10.: Fallbesprechung 26.10.: 1. Probeklausur 02.11.: Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur 09.11.: 1. Klausur 16.11.: Fallbesprechung

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2 Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der

Mehr

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 1 BMR Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung A. Die dogmatischen Essentialia des Hypothekenrechts Die Umsetzung des Hypothekenrechts im Staatsexamen wird

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB.

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Fragen Übung 15 Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Was ist eine Hypothek? Was ist eine Grundschuld? Wie wirken EU-Richtlinien im nationalen Recht? Wie lautet die sog.

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Theorieeinheit Grundpfandrechte Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Verwertungsrechte an einem Grundstück Verwertungsrechte an einem Grundstück 1. Grundpfandrechte

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden

Mehr

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand

Mehr

entstanden ist, seiner Funktion nach aufrechterhalten, so bietet sich die Möglichkeit an, die Hypothek als Grundschuld zu behandeln.

entstanden ist, seiner Funktion nach aufrechterhalten, so bietet sich die Möglichkeit an, die Hypothek als Grundschuld zu behandeln. Fall 24: Vorüberlegungen: Grundsätzlich ist es für den Kreditgeber gefährlich, die Darlehensvaluta auszuzahlen ohne in diesem Zeitpunkt gesichert zu sein. In der Praxis des Kreditgewerbes ist es daher

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, 05.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 12 Die Grundschuld S ist

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Nachtragsbeispiel zur Hypothek: Die B-Bank besitzt eine Hypothek an dem Grundstück des Unternehmens U, auf

Mehr

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examensklausurenkurs Teil I: I. Grundbuchberichtigung 1. Materiell-rechtliche Ansprüche a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.

Mehr

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2 I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische

Mehr

Lösungsskizze der 5. Expressklausur im Zivilrecht vom

Lösungsskizze der 5. Expressklausur im Zivilrecht vom Lösungsskizze der vom 08.03.2019 Aufgabe 1a Anspruch des B gegen E auf Rückzahlung des Darlehens ihv 50.000 Euro gemäß 488 I S. 2, 398 BGB A. B als Forderungsgläubiger durch Abtretung des Rückerstattungsanspruchs,

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

Ausgangsfall: Frage: Kann die M den V mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch nehmen?

Ausgangsfall: Frage: Kann die M den V mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch nehmen? Lösungshinweise: Ausgangsfall: Frage: Kann die M den V mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch nehmen? Anspruch der M gegen V auf Zahlung von 110.000,- Euro aus 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 1143 Abs.

Mehr

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Finn Mengler Kreditsicherungsrecht Einheit 5

Finn Mengler Kreditsicherungsrecht Einheit 5 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Kreditsicherungsrecht Einheit 5 1 Einheit 5 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Hypothek > Aufgabe der Hypothek gemäß 1113 I:... zur Befriedigung wegen einer ihm

Mehr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr BGB-Übung für Fortgeschrittene SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo 11 13 Uhr Zeitplan 07.02.2011 11.04.2011 18.04.2011 25.04.2011 02.05.2011 09.05.2011 16.05.2011 23.05.2011 Ausgabe der Hausarbeit Abgabe

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

Überblick über die Kreditsicherung

Überblick über die Kreditsicherung Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Überblick über die Kreditsicherung Kreditgeschäfte erhalten zumeist eine vertragliche Sicherung, auf die der Kreditgeber zurückgreifen kann, falls der Kreditnehmer

Mehr

Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB

Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB Von Andreas Rein Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel Die Eigentümergrundschuld und ihre

Mehr

Einigung zwischen E und R, daß eine Hypothek mit dem Inhalt des 1113 bestellt werden soll (+)

Einigung zwischen E und R, daß eine Hypothek mit dem Inhalt des 1113 bestellt werden soll (+) 1 Lösung Fall 146: Da keine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Ausschlusses der Brieferteilung getroffen (und eingetragen) wurde, ist davon auszugehen, daß E eine Briefhypothek bestellt hat, 1116

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

10. Teil: ImmobiliarsicherungsR

10. Teil: ImmobiliarsicherungsR 10. Teil: ImmobiliarsicherungsR Literatur: Reischl, Grundfälle zu den Grundpfandrechten, JuS 1998, 125 ff.; 220 ff.; 318 ff.; 414 ff.; 514 ff.; 614 ff. I. Funktion und Einteilung der Grundpfandrechte II.

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung

Mehr

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester

Mehr

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß

Mehr

Kreditsicherung durch Grundschulden

Kreditsicherung durch Grundschulden Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die

Mehr

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten? 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,

Mehr

Fall 18 - Lösung. Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1. Veräußerer C hat vom eingetragenen Vorgänger B mit öffentlicher Beglaubigung erworben

Fall 18 - Lösung. Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1. Veräußerer C hat vom eingetragenen Vorgänger B mit öffentlicher Beglaubigung erworben Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1 Fall 18 - Lösung ÜBERSICHT FALL 18 I. Anspruch des D gegen A aus der Forderung, 488 I S.2 1. Abtretung der Forderung aus 488 I S.2? P: Nur Abtretung der Hypothek!

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,

Mehr

Fräsmaschine auf Abwegen

Fräsmaschine auf Abwegen V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

Probeklausur im Schwerpunktbereich am Lösungsskizze. Anspruch der S-GmbH gegen E auf Zahlung von EUR gem.

Probeklausur im Schwerpunktbereich am Lösungsskizze. Anspruch der S-GmbH gegen E auf Zahlung von EUR gem. Probeklausur im Schwerpunktbereich am 25.11.2017 Lösungsskizze 1. Teil: Handelsrecht Anspruch der S-GmbH gegen E auf Zahlung von 10.000 EUR gem. 433 II BGB A. Anspruch entstanden: Voraussetzung: Kaufvertrag

Mehr

Fall 4: Der Wettlauf

Fall 4: Der Wettlauf Fall 4: Der Wettlauf Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Dr. Stefan Trommler 17.01.2019 1 Grundfall: Sachverhalt B-AG Frage 2: Reg gress S 433 II BGB 300.000 G R Dr. Stefan Trommler

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen 5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung

Mehr

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik

Mehr

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Probeklausur Der hintergangene Grundstückseigentümer Sachverhalt Stefan Schlau möchte sich ein Haus bauen, obwohl er kein Geld hat. Der Finanzhai

Mehr

Examensrepetitorium Sachenrecht

Examensrepetitorium Sachenrecht Examensrepetitorium Sachenrecht Gartengrundstück Ausgangsfall Ausgangsfall: G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 BGB I. G müsste Inhaber der Hypothek geworden sein. Es müssen also die

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

INHALTSVERZEICHNIS. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Überblick 1 2. Das Grundstück und seine Bestandteile 2 2.1 Bestandteile des Grundstücks 2 2.1.1 Wesentliche Bestandteile 3 Fall 1: Einfache (unwesentliche) Bestandteile

Mehr

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen

Mehr

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Bestellung und Übertragung der Grundschuld, gutgläubiger Erwerb, Einreden aus der Sicherungsabrede, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche Gliederung Frage 1: Wie

Mehr

FÜ 11: Der Gutgläubige

FÜ 11: Der Gutgläubige FÜ 11: Der Gutgläubige Hypothekenrecht, Akzessorietät, Sicherungs- und Verkehrshypothek, Brief- und Buchhypothek, Entstehungsvoraussetzungen der Hypothek, Einwendungen und Einreden gegenüber Hypothekar

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 Fall 12 - Lösungsskizze: Die vorgemerkte Hühnerfarm Ausgangsfall Ansprüche des K gegen V K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Farmgrundstücks

Mehr

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Rechtsanwalt Robert Gawałkiewicz (Partner) 12. Dezember 2009 Realsicherheiten an Grundstücken Nach deutschem

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, )

Repetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, ) Repetitorium Sachenrecht 6., Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, 15.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Allgemeines zu Grundpfandrechten (2) Verwertung nach 1147 im Wege der Zwangsvollstreckung. Berechtigung des Inhabers, wegen einer bestimmten Geldsumme auf das Grundstück

Mehr

I. Anspruch des T gegen B auf Zustimmung zur Löschung der Hypothek. 1. Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 1

I. Anspruch des T gegen B auf Zustimmung zur Löschung der Hypothek. 1. Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 1 Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 5: Augen auf bei der Vertreterwahl Frage 1: I. Anspruch des T gegen B auf Zustimmung zur Löschung

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am ) Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe

Mehr

FallSkripten - Alpmann-Schmidt. Fälle Sachenrecht 2. Grundstücksrecht. Bearbeitet von Oliver Strauch

FallSkripten - Alpmann-Schmidt. Fälle Sachenrecht 2. Grundstücksrecht. Bearbeitet von Oliver Strauch FallSkripten - Alpmann-Schmidt Fälle Sachenrecht 2 Grundstücksrecht Bearbeitet von Oliver Strauch 4. Auflage 2016. Buch. 134 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 467 4 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm Gewicht:

Mehr

Fall 7: Hobelmaschine

Fall 7: Hobelmaschine Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche

Mehr

Sachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage

Sachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage Sachenrecht von Dr. Jan Schapp Professor der Rechte an der Universität Gießen 2. Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhalt Vorwort Literaturverzeichnis V XIII 1. Kapitel. Prinzipien des Sachenrechts.

Mehr