Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147"

Transkript

1 Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2016/2017 Fall 7 Lösung 1 Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem B ist Eigentümer des Grundstücks, in welches vollstreckt werden soll. 2. C müsste Inhaber der Briefhypothek sein. Er könnte die Briefhypothek durch abgeleiteten Erwerb erlangt haben. a. Zunächst könnte die X-Bank eine Briefhypothek von B gem. 1113, 1115, 1117 erworben haben. Voraussetzungen für den Erwerb einer Hypothek gem. 873, 1113, 1115 ff. A. Einigung gem. 873 I, 1113 I B. Eintragung der Hypothek ins Grundbuch gem. 873 I, 1115 I C. Briefübergabe oder Ausschluss der Brieferteilung 1. Briefhypothek: Briefübergabe gem I oder 1117 II 2. Buchhypothek: doppelte Einigung und Eintragung notwendig gem II 3 D. Bestehen der zugrunde liegenden Forderung (Beachte: Akzessorietät) E. Berechtigung B könnte allerdings seine Willenserklärung hinsichtlich der Einigung wirksam gem. 123 I, 142 I aufgrund widerrechtlicher Drohung angefochten haben, sodass die Einigung ex tunc nichtig wäre. Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Drohende vorgibt Einfluss zu haben. Mögliche erhebliche Körperverletzungen stellen ein solches Übel dar. Die Drohung war durch A widerrechtlich. Die Kausalität zwischen der Drohung durch A und der Abgabe der Willenserklärung des B hinsichtlich der Hypothekenbestellung gegenüber der X-Bank ist zu bejahen. Auf die Person des Drohenden kommt es nicht an, 123 II findet keine Anwendung. Aufgrund wirksamer Anfechtung ist die Einigung ex tunc nichtig gem. 142 I. Die X-Bank konnte mangels wirksamer Einigung keine Briefhypothek von B erwerben. Außerdem mangelt es aufgrund der Anfechtung auch des Darlehensvertrags auch an einer zu sichernden Forderung. 1 Anmerkung: Die Übersichten in den Kästen sind zur Information/zur Wiederholung gedacht. Sie sind nicht Bestandteil der Falllösung, wie sie als Klausur abzuliefern wäre. ohne Gesetzesangabe sind im Folgenden solche des BGB.

2 b. C könnte die Briefhypothek gutgläubig durch die Abtretung der Darlehensforderung von der X-Bank, 1153, 401, 1154 I erworben haben. aa) Die (vermeintliche) Darlehensforderung wurde gem. 398 von der X-Bank an B abgetreten. Die Form des 1154 I 1 ivm 1117 I 1 wurde eingehalten, der Hypothekenbrief übergeben. Allerdings bestand die Darlehensforderung gem. 488 I 2 aufgrund der wirksamen Anfechtung auch des Darlehensvertrages gem. 123 I, 142 I im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr. Die fehlende Berechtigung der X-Bank hinsichtlich der Forderung könnte gem ivm 892 überwunden werden. Dabei wird die Forderung fingiert, sodass die Hypothek gem. 1153, 401 übergehen kann. Exkurs: Das Gesetz behandelt die Übertragung der Hypothek als Übergang eines Anhängsels mit der Forderung. Problem: Nicht existierende Forderungen können nicht gutgl. erworben werden. Dagegen sollte die Hypothek als dingliches Recht gutgl. erworben werden können (öff. Glaube des GB). Beides darf aber an sich nicht auseinanderfallen: Grundsatz der Akzessorietät. Einer dieser drei Grundsätze muß weichen. Gesetz entscheidet sich für den dritten, opfert den Grundsatz der Akzessorietät. Die Hypothek kann vom Nichtberechtigten erworben werden, nicht aber die Forderung. Der gutgl. Erwerber wird Inhaber der Hypothek (dinglicher Gläubiger) nicht aber persönlicher Gläubiger. Diese Folge verbirgt sich hinter der Formulierung des 1138 BGB: "Die Vorschriften der 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung". Damit ist nicht etwa gemeint, daß der gutgl. Erwerber auch pers. Schuldner wird, sondern nur, daß die Hypothek, die ja vom Gesetz nur als Anhängsel der Forderung betrachtet wird, auch dann gutgl. erworben werden kann, wenn die Forderung nicht existiert. Mit anderen Worten: für das dingliche Rechtsverhältnis zwischen dem gutgl. Erwerber und dem Eigentümer wird das Bestehen der Forderung fingiert. Dem Eigentümer wird der Einwand, die Forderung existiere nicht und die Hypothek sei Eigentümergrundschuld, abgeschnitten. Da die Forderung nicht existiert, ist die Hypothek allerdings Grundschuld, jedoch Fremd- und nicht Eigentmergrundschuld.

3 Die Voraussetzungen des 892 müssten vorliegen. (1) Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb war beabsichtigt. (2) Ein Verkehrsgeschäft liegt vor. (3) Das Grundbuch legitimierte die X-Bank als Berechtigte. (4) C war hinsichtlich der Forderung gutgläubig. (5) Ein Widerspruch gem. 899 I gegen die Richtigkeit des Grundbuchs war nicht eingetragen. Die Voraussetzungen von 1138, 892 liegen vor. bb) Für das wirksame Bestehen einer sog. forderungsentkleideten Hypothek müsste die X-Bank Berechtigte hinsichtlich der Briefhypothek sein. Aufgrund Nichtigkeit der Einigung hinsichtlich der Hypothekenbestellung gem. 123 I, 142 I, konnte die X-Bank keine Hypothek erwerben. Sie ist Nichtberechtigte. Die fehlende Berechtigung kann gem. 1153, 892 überwunden werden, deren Voraussetzungen hier vorliegen müssten. (1) Problematisch ist, ob ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vorliegt, da die Hypothek gem kraft Gesetzes übergeht. Allerdings basiert der Hypothekenerwerb auf einem Rechtsgeschäft, hier der Abtretung gem Dies reicht laut BGH aus. (2) Ein Verkehrsgeschäft liegt vor. (3) Die X-Bank geht aus dem Grundbuch als Berechtigte hervor. (4) C war hinsichtlich des Bestehens einer Hypothek gutgläubig. (5) Ein Widerspruch gem. 899 I gegen die Richtigkeit des Grundbuchs war nicht eingetragen. cc) Zwischenergebnis: C hat gutgläubig eine Briefhypothek gem. 1153, 1154, 892, 401, 1138, 892 erworben. 3. Ergebnis: C hat gegen B einen Anspruch aus Anmerkung: Regressansprüche des B gegen die X-Bank: Aufgrund wirksamer Anfechtung gem. 123 I, 142 I ist der Darlehensvertrag ex tunc nichtig. Vertragliche Schadensersatzansprüche des B gegen die X-Bank kommen demnach nicht in Betracht. Einschlägig sind cic ( 280 I, 311 II, 241 II) und scheidet aber aus, da der Mitarbeiter der Bank nur aus Versehen handelte, mithin nicht vorsätzlich. Bei der cic ist zu beachten, dass das fahrlässige Handeln des Mitarbeiters der Bank gem. 278 zuzurechnen ist.

4 2. Anmerkung: B ist nicht unmittelbarer Vertreter des A gem Es liegt vielmehr ein Fall der mittelbaren Vertretung vor, da B ein Rechtsgeschäft (hier den Darlehensvertrag mit der X-Bank) im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen (hier: A) vornimmt. Durch dieses Rechtsgeschäft wird der im eigenen Namen handelnde mittelbare Vertreter alleine berechtigt und verpflichtet. Teil 1 - Abwandlung: Anspruch des C gegen B aus 1192 I, 1147: 1. B ist Eigentümer des Grundstücks, in das C vollstrecken möchte. 2. C müsste Inhaber einer Briefgrundschuld sein. Zunächst könnte die X-Bank eine Grundschuld erworben haben, die im Wege des abgeleiteten Erwerbs auf B übergegangen ist. a. Die X-Bank könnte gem. 873, 1191, 1192, 1115 ff. eine Briefgrundschuld erworben haben. Voraussetzungen für den Erwerb einer Grundschuld, gem I A. Einigung gem I, 873 I B. Eintragung im Grundbuch gem. 873 I, 1192 I, 1115 I C. Briefübergabe oder Ausschluss der Brieferteilung gem I, 1116, 1117 D. Berechtigung Allerdings hat B seine Willenserklärung hinsichtlich der Einigung über die Grundschuldbestellung wirksam aufgrund widerrechtlicher Drohung gem. 123 I, 142 I angefochten, sodass die Einigung ex tunc nichtig ist. Mangels Einigung konnte die X-Bank keine Grundschuld erwerben. b. C könnte gutgläubig eine Briefgrundschuld gem. 1192, 1154, 892 erworben haben. aa) Die X-Bank und C haben sich über den Übergang der Grundschuld geeinigt. bb) Die Formvoraussetzungen der 1192 I, 1154 I 1 wurden eingehalten. Die Übertragungserklärung erfolgte schriftlich und der Brief wurde gem I, 1154 I 1, 1117 I 1 übergeben. cc) Die X-Bank handelte als Nichtberechtigte, da sie selbst keine Grundschuld von B erworben hatte. Es könnten die Voraussetzungen des 892 I für einen gutgläubigen Erwerb der Grundschuld vorliegen. (1) Ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts liegt vor. (2) Die X-GmbH ging aus dem Grundbuch als Legitimierte hervor. (3) C war gutgläubig. (4) Ein Widerspruch gem. 899 I gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs

5 war nicht eingetragen. c. Zwischenergebnis: C ist Inhaber einer Briefgrundschuld. 3. B könnte möglicherweise die Einrede des Nichtbestehens der Forderung einwenden, die ihm aus dem Sicherungsvertrag mit der X-Bank zusteht. Da B auch seine Wliineserklärung hinsichtlich des Darlehensvertrags wirksam gem. 123 I, 142 I angefochten hat, stand der X-Bank kein Anspruch gem. 488 I 2 zu. Durch die Kodifizierung des 1192 Ia 1 kann bei einer Sicherungsgrundschuld eine Einrede, die dem Eigentümer gegen den bisherigen Gläubiger zusteht, auch dem neuen Gläubiger entgegen gesetzt werden. Gem Ia 1 letzter Hs. kann diese Einrede von C auch nicht gutgläubig wegerworben werden. 4. Ergebnis: C hat gegen B keinen durchsetzbaren Anspruch gem I, Anmerkung: Duch die Einfügung des 1192 Ia ist die Sicherungsgrundschuld stärker akzessorisch als die Hypothek Ia ist nach h.m. dennoch auf die Hypothek nicht analog anwendbar. Keine Regelungslücke! Teil 2: A. Darlehensforderung, 488 I 2, 398 I. Erwerb der Forderung durch Abtretung, Abtretungsvertrag über die Forderung, 398 Wenn hier die B-Bank die Hypothek abtritt, ist damit die Abtretung der Forderung gemeint (die Erklärung ist jedenfalls so auszulegen gem. 133, 157). Die Hypothek ist nicht selbständig abtretbar, sondern folgt akzessorisch der Forderung als Hauptrecht, 1153, 401 I Form, 1154 I: Für die Abtretung der Forderung ist die schriftliche Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers (der neue Gläubiger kann die Annahme formfrei erklären) und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich, hier (+) 2. Verfügungsbefugnis des G hinsichtlich der Forderung Darlehensforderung besteht in Höhe von aus 488 I 2, nur in dieser Höhe kann die B-Bank sie übertragen, gutgläubiger Forderungserwerb ist nicht möglich. à Damit hat die C-Bank die persönliche Forderung in Höhe von erworben. II. Erlöschen der Forderung durch Leistung an die B-Bank, 407 I 1. Leistung an den bisherigen Gläubiger (+) 2. Keine Kenntnis der Abtretung (+) Die C-Bank muss damit die Erfüllung gegenüber der B-Bank gegen sich gelten lassen.

6 à kein Anspruch aus 488 I 2 B. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 I. Erwerb der Hypothek von der B-Bank mit Abtretung der Forderung, 1153, Abtretung der Forderung nach 398, 1154: schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe (+) 2. Berechtigung der B-Bank Die B-Bank kann die Hypothek als Berechtigte übertragen, wenn sie ihrerseits eine Hypothek von E nach 1113, 1115, 1117 erworben hat (Ersterwerb). a) Einigung (+) b) Eintragung, 1115 (+), auch schon vor Valutierung möglich, 1113 II. c) Briefübergabe, 1117 (+) d) zu sichernde Forderung zunächst bestand keine Forderung; es entstand eine Eigentümergrundschuld, 1163, 1177, nach Auszahlung des Darlehens ist die Forderung in Höhe von entstanden. e) Verfügungsbefugnis des E (+) à in Höhe von war die B-Bank berechtigt und die C-Bank erwirbt die Hypothek mit Abtretung der Forderung, 1153, Gutgläubiger Erwerb in voller Höhe, 1138, 892? Die C-Bank könnte die Hypothek aber in voller Höhe gutgläubig erworben haben. a) Hier bestand keine Forderung, so dass an sich auch kein Forderungserwerb als Voraussetzung für den Hypothekenerwerb möglich ist. 1138, 892 fingiert aber für den Erwerb der Hypothek das Bestehen der Forderung, dies führt aber nicht zum Übergang oder zum Entstehen der Forderung, lediglich die Hypothek geht auf den Erwerber über und zwar in Höhe der Eintragung (als forderungslose oder entkleidete Hypothek). Das bedeutet, dass es für den gutgläubigen Hypothekenerwerb nicht auf das Bestehen der Forderung ankommt. b) Eintragung einer Forderung in Höhe von im Grundbuch c) Legitimation des Verfügenden als Berechtigten d) kein Widerspruch im Grundbuch eingetragen à C-Bank erwirbt gutgläubig die Hypothek in Höhe von , nicht die Forderung. (auch kein Schutz des Eigentümers durch Analogie zu 1192 Ia (= Nichtanwendung des 1138, so dass die Bindung an die Forderung erhalten und die Einreden aus dem Darlehensvertrag gesichert werden), um die gleiche Rechtslage wie bei der Grundschuld herzustellen (s. dazu unten),

7 dafür steht die Sicherungshypothek ( 1184) zur Verfügung, vgl. Redeker ZIP 2009, 208, 211)) II. Erlöschen der Hypothek durch Leistung des E an die B-Bank 1. E darf sich nicht auf 407 berufen, weil 1156 S. 1 die Anwendung des 407 ausschließt Alt. 1 ivm ist neben 1156 S. 1 anwendbar, weil der Eigentümer auf die Legitimation des Empfängers vertrauen darf, wenn dieser entweder im Grundbuch eingetragen ist, oder über lückenlose beglaubigte Abtretungserklärungen gem verfügt. An sich Leistung an den im Grundbuch als Rechtsinhaber Eingetragenen, aber bei Briefrechten muss der Eingetragene auch im Besitz des Briefes sein (RGZ 150, 348, 356; BGH NJW 1996, 1207; Staudinger/Gursky (2008) 893 Rn 10). arg: es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit des Grundbuchs, da das Briefrecht außerhalb des Grundbuchs durch Briefübergabe übertragen werden kann; der Schuldner kann auf der Vorlage des Briefes bei der Zahlung bestehen, 1160, und bedarf nicht des Schutzes des 893. III. Fälligkeit Die B-Bank war nicht im Besitz des Briefes, damit kein Erlöschen. Die C-Bank hat das Darlehen wirksam gekündigt, damit wurde die Hypothek fällig, 488 III, 1141 I. à Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Höhe von aus 1147 (+) Teil 2 Abwandlung: Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht akzessorisch; die Vorschriften über Hypotheken gelten entsprechend, soweit sie keine Forderung voraussetzen, 1192 I. Damit erwirbt die B-Bank die Grundschuld in Höhe von und kann diese als Berechtigte ebenfalls in voller Höhe auf die C- Bank übertragen. Die Verknüpfung der abstrakten Grundschuld mit einer zu sichernden Forderung erfolgt über die Sicherungsabrede. Die teilweise Nichtvalutierung des Darlehens (in Höhe von ) und die Tilgung des Darlehens (in Höhe von ) könnten als Einreden aus dem Sicherungsvertrag der Grundschuld entgegengehalten werden. Hier ist die Frage, ob die C-Bank die Grundschuld gutgläubig einredefrei erworben hat. Dies ist nach dem neuen 1192 Ia bei der Sicherungsgrundschuld nicht möglich (bei Erwerb der Grundschuld nach dem , Art II EGBGB). Dies gilt für bereits bestehende Einreden (Nichtvalutierung) als auch für Einreden, die nach dem Erwerb der Grundschuld entstehen, wenn sie sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben (Zahlung). Bei einer Grundschuld könnte die C-Bank also nicht gegen E vorgehen.

8 Der neue 1192 Ia BGB Der neue 1192 Ia wurde durch das Risikobegrenzungsgesetz ins BGB eingeführt. Gem. Art II EGBGB findet 1192 Ia Anwendung, sofern der Erwerb der Grundschuld nach dem 19. August 2008 erfolgt ist. Zweck des Risikobegrenzungsgesetzes ist der Schutz der Sicherungsgeber bei Finanztransaktionen, insbesondere vor Zessionen mit Übertragung der entsprechenden Sicherheiten. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass der Sicherungsgeber keine schlechtere Rechtsstellung gegenüber seinem neuen Gläubiger hat im Vergleich zu seiner Rechtsposition gegenüber dem alten Gläubiger. Inhaltlich bestimmt 1192 Ia, dass, abweichend von 1157, dem Erwerber der Grundschuld nicht nur die Einreden aus dem Sicherungsvertrag entgegengesetzt werden können, sondern auch Einreden die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Einreden aus dem Sicherungsvertrag sind solche, die bereits bei Übertragung der Grundschuld vollständig entstanden waren, bspw. die Einrede der Nichtvalutierung. Mit Einreden die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben sind solche Einreden gemeint, die zwar bereits im Sicherungsvertrag angelegt waren, aber erst nach der Übertragung der Sicherungsgrundschuld entstanden sind, bspw. eine Tilgung des Darlehens nach Übertragung der Grundschuld. In beiden Fällen kann die Grundschuld nicht (mehr) gutgläubig einredefrei erworben werden S. 2 ist nicht anwendbar, gem Ia 1 letzter Hs. Mit dem neuen 1192 Ia hat sich der frühere Rechtsstreit erledigt, was unter Bösgläubigkeit hinsichtlich einer Einrede zu verstehen ist. Während es für die wohl h.l. ausreichte, dass der Erwerber von dem Sicherungszweck der Grundschuld weiß, verlangte der BGH positive Kenntnis hinsichtlich des Bestehens eines bestimmten Einredetatbestands Ia regelt aber nicht das Schicksal von Einreden, die sich nicht aus dem Sicherungsvertrag ergeben, sondern aus sonstigen Vereinbarungen. Der Sicherungsgeber kann diese Einreden nach wie vor durch gutgläubigen Erwerb des Grundschulderwerbers verlieren. Literaturhinweise: Wellenhofer, Das Recht der Sicherungsgrundschuld nach dem Risikobegrenzungsgesetz, JZ 2009, 1077 ff.; Meyer, Einwendungen und Einreden des Grundstückseigentümers gegen den Grundschuldgläubiger nach neuem Recht, Jura 2009, 561 ff.; Bülow, Ausschluss gutgläubigeinredefreien Erwerbs der Grundschuld ( 1192 Ia BGB) bei Interzession, WM 2012, 289. Allgemeiner Literaturhinweis: Braun/Schultheiß, Grundfälle zu Hypothek und Grundschuld, JuS 2013, 973 ff.

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr BGB-Übung für Fortgeschrittene SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo 11 13 Uhr Zeitplan 07.02.2011 11.04.2011 18.04.2011 25.04.2011 02.05.2011 09.05.2011 16.05.2011 23.05.2011 Ausgabe der Hausarbeit Abgabe

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Überblick zur Grundschuld Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer gesicherten Forderung

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: FB 13: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: Lösung Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 11 Die Grundschuld S

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung,

Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Inhalt des Anspruchs aus 1147 BGB: Anspruch auf Duldung der ZV, nicht Verpflichtung zur Zahlung (missverständlicher Wortlaut

Mehr

Examensrepetitorium Sachenrecht

Examensrepetitorium Sachenrecht Examensrepetitorium Sachenrecht Gartengrundstück Ausgangsfall Ausgangsfall: G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 BGB I. G müsste Inhaber der Hypothek geworden sein. Es müssen also die

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015)

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.:, (Donnerstag, 30.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Fall 18 - Lösung. Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1. Veräußerer C hat vom eingetragenen Vorgänger B mit öffentlicher Beglaubigung erworben

Fall 18 - Lösung. Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1. Veräußerer C hat vom eingetragenen Vorgänger B mit öffentlicher Beglaubigung erworben Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1 Fall 18 - Lösung ÜBERSICHT FALL 18 I. Anspruch des D gegen A aus der Forderung, 488 I S.2 1. Abtretung der Forderung aus 488 I S.2? P: Nur Abtretung der Hypothek!

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags 1. Grundsätzliches 1 1.1 Bedeutung, Inhalt und Form 1 1.2 Sicherungsvertrag und AGBG 4 2. Die Parteien 5 2.1 Sicherungsnehmer 5 2.2 Sicherungsgeber 5 3. Der Deckungsbereich

Mehr

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 A bestellt zu Gunsten des B am 05.09.2008 eine Buchgrundschuld zur Sicherung einer am selben Tage begründeten Darlehensforderung in Höhe von 10.000,-,

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.

Mehr

Test. Hypothek Grundschuld

Test. Hypothek Grundschuld Test Hypothek Grundschuld [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Rechtsnatur von Hypothek und Grundschuld? [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Hypothek und Grundschuld A. Einführung I. Rechtsnatur

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

1. Kapitel: Einleitung

1. Kapitel: Einleitung 1. Kapitel: Einleitung A. Problemaufriss, Gegenstand und Ziel der Untersuchung Sicherungsgrundschulden sind aufgrund ihrer abstrakten Rechtsnatur grundsätzlich frei auf Dritte übertragbar. Dadurch kann

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den

Mehr

die 43 wichtigsten Fälle um flmmofosllöairsacfoeniredhitt Sachenrecht II Hemmer/Wüst/Birn

die 43 wichtigsten Fälle um flmmofosllöairsacfoeniredhitt Sachenrecht II Hemmer/Wüst/Birn die 43 wichtigsten Fälle um flmmofosllöairsacfoeniredhitt Sachenrecht II Hemmer/Wüst/Birn Januar 2013 Sachenrecht II Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 16.06.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 16.06.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 16.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Die Hypothek Ausgewählte Probleme I. Die Akzessorietät Fall 1: A möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen

Mehr

Ü b u n g s f a l l 5 *

Ü b u n g s f a l l 5 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 5 * Transportunternehmer A möchte einen LKW anschaffen. Im Februar 2012 werden sich A und B über den Verkauf eines gebrauchten

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

42 Die Grundschuld: 1191-1198

42 Die Grundschuld: 1191-1198 41 Besondere Arten der Hypothek III. Die Höchstbetragshypothek Bei der Höchstbetragshypothek des 1190 wird nur der Höchstbetrag im Grundbuch eingetragen, zu dem das Grundstück belastet werden kann. Es

Mehr

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß

Mehr

BMR. Lerneinheit 12: Immobiliarsachenrecht 2. Teil. A. Die Hypothek als Sicherungsmittel I. Der Erst- (originäre) Erwerb der Hypothek

BMR. Lerneinheit 12: Immobiliarsachenrecht 2. Teil. A. Die Hypothek als Sicherungsmittel I. Der Erst- (originäre) Erwerb der Hypothek Lerneinheit : Immobiliarsachenrecht 2. Teil A. Die Hypothek als Sicherungsmittel I. Der Erst- (originäre) Erwerb der Hypothek 1. Der Ersterwerb der Hypothek vom Berechtigten 2. Der Ersterwerb der Hypothek

Mehr

Kreditsicherung durch Grundschulden

Kreditsicherung durch Grundschulden Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die

Mehr

Vorwort zur 8. Auflage

Vorwort zur 8. Auflage Vorwort zur 8. Auflage In der 8. Auflage ist neben der neuesten Rechtsprechung vor allem das neue Recht der Insolvenzordnung und die Schuldrechtsreform verarbeitet worden. Die Verfasser, selbst seit Jahren

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 08.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen I. Der Austausch des Gläubigers 1. Grundideen Normalerweise bleiben die

Mehr

Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld

Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld 1 Lösungsskizze zum Fall Die Grundschuld Anspruch des I gegen K auf Zahlung von 200.000,- gem. 488 I, 398 BGB I. Schuldübernahme des K von E gem. 415 I BGB 1. Schuldübernahmevertrag gem. 415 I BGB 2. Genehmigung

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H)

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H) Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze Viola (V) Said (S) Händler (H) II. Ansprüche in der Übersicht Ist Händler H Eigentümer des rosa Cabrios geworden? (kein Anspruchsfrage) Zusatzfrage:

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

G. Kreditsicherheiten - Lösungen

G. Kreditsicherheiten - Lösungen G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,

Mehr

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann

Mehr

Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht

Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht Universität Augsburg - Juristische Fakultät - Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht Teil 2: Kredit- und Kreditsicherungsrecht Wintersemester 2013 / 14 Prof. Dr. Dr.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 I. Begründung und Gegenstand der Untersuchung 15 II. Gründe für den Vergleich mit dem deutschen Recht 17 III. Vergleiche mit den sonstigen Rechtsordnungen 18 IV. Gang der

Mehr

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20

Vorwort A. Einleitung I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung II. Gang der Darstellung... 20 Inhalt Vorwort.................................... 15 A. Einleitung................................. 17 I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung............. 17 II. Gang der Darstellung.........................

Mehr

FÜ 7 : Die Fräsmaschine

FÜ 7 : Die Fräsmaschine FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Rechtsanwalt Robert Gawałkiewicz (Partner) 12. Dezember 2009 Realsicherheiten an Grundstücken Nach deutschem

Mehr

Universität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr.

Universität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr. Universität Rostock Prof. Dr. Anja Hucke Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am 11.1.2007 Grundschuldbestellung in der Krise von Notar Dr. Roland Suppliet Januar 07 Info über gebräuchlichstes

Mehr

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

LÖSUNGSVORSCHLAG INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT, ARBEITS- UND SOZIALRECHT, ABT. 3 (SOZIALRECHT) Lösungsvorschlag

LÖSUNGSVORSCHLAG INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT, ARBEITS- UND SOZIALRECHT, ABT. 3 (SOZIALRECHT) Lösungsvorschlag Lösungsvorschlag 1. Aufgabe: K kann sich gegen die Zwangsversteigerung seines Grundstücks wehren, wenn ihm ein zulässiger und begründeter Rechtsbehelf zusteht. K beabsichtigt, die Zwangsversteigerung seines

Mehr

B. Ansprüche aus einer Grundschuld

B. Ansprüche aus einer Grundschuld Sinn der Grundschuld 4BI B. Ansprüche aus einer Grundschuld I. Sinn der Grundschuld Die Grundschuld ist der Hypothek einerseits sehr ähnlich. Beides sind Grundpfandrechte, die in das Grundbuch eingetragen

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012.

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012. Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den 11.01.2012 1 Christiane Uri Fallbeispiel 8 Die Spritschleuder AG Tüchtig (T) ist alleiniger

Mehr

4.3 Immobiliarsicherheiten 99

4.3 Immobiliarsicherheiten 99 4.3 Immobiliarsicherheiten 99 Frage: Wenn sonst nur gering verdienende Eltern für das Existenzgründungsdarlehen ihres Kindes eine Sicherungsgrundschuld auf dem von ihnen selbst bewohnten Hausgrundstück

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Die isolierte Sicherungsgrundschuld - Grundschuld und Gesamtschuldnerausgleich im Vierpersonenverhältnis

Die isolierte Sicherungsgrundschuld - Grundschuld und Gesamtschuldnerausgleich im Vierpersonenverhältnis Article Die isolierte Sicherungsgrundschuld - Grundschuld und Gesamtschuldnerausgleich im Vierpersonenverhältnis KADNER GRAZIANO, Thomas Michael, SCHMIDT, Anke Reference KADNER GRAZIANO, Thomas Michael,

Mehr

9. Immobiliarsicherheiten

9. Immobiliarsicherheiten 188 9. Immobiliarsicherheiten 9.1. Allgemeines zu den Grundpfandrechten Von allen Sicherheiten bieten die Realsicherheiten, von diesen wiederum die Grundpfandrechte die optimale Sicherung eines Kreditgebers.

Mehr

Crash-Kurs Fall 8. PD Dr. A. Schall. Universität zu Köln Großer Examens- und Klausurenkurs

Crash-Kurs Fall 8. PD Dr. A. Schall. Universität zu Köln Großer Examens- und Klausurenkurs Crash-Kurs Fall 8 PD Dr. A. Schall Der Pfandbonklau zur arbeitsrechtlichen Relevanz des wichtigen Falles s. BAG NJW 2011, 167 (Anm. Stoffels, ibid, S. 118) K ist mit seiner Freundin F im Supermarkt des

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung A. Anspruch G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den 2147, 2174 BGB G könnte gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß

Mehr

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung

Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen. I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung Konversatorium zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht I Fälle zu Willensmängeln: Lösungsskizzen Fall 1 I. Angebot auf Abschluss eines Abonnementvertrages Angebot = Willenserklärung 1. Äußerer Tatbestand der

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Test. Zession/Schuldübernahme

Test. Zession/Schuldübernahme Test Zession/Schuldübernahme [1] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. Wie können Forderungen auf einen anderen übergehen? [1] Dr. Jacoby Zession Übertragung A. I. A. Zessionsrecht I. Übertragung von Forderungen

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

BGB ; GBO 13, 25, 38, 41; GBVfG 12, 19 ; ZPO 815, 935 ff., 941, 942

BGB ; GBO 13, 25, 38, 41; GBVfG 12, 19 ; ZPO 815, 935 ff., 941, 942 Prof. Dr. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW Lehrskripte Die Vormerkung Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 1 2. Erwerb der Vormerkung... 3 2. 1. Voraussetzungen für den Erwerb... 3 2.2. Begründung

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten 30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten I. Grundsätzliche Regelung 1. Die Abtretung von Forderungen 398 BGB 398 BGB: Abtretung 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau

Mehr

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht V. Die Abweichungen vom Sachenrecht 1. Gutglaubensschutz nach 366 f. HGB a) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 ff. BGB (Schema) Einigung Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräußerers:

Mehr

Zession 1392 ff. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud

Zession 1392 ff. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Zession 1392 ff Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud Begriff - Allgemeines 1392 = Übertragung der Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhalts Schuldner

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld Vorbemerkung 2 I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 3 III. Sicherungsvertrag 4 IV.

Mehr

Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht

Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht Universität Augsburg - Juristische Fakultät - Vorlesung Einführung in das Bank-, Kapitalmarkt- und Kreditsicherungsrecht Teil 2: Kredit- und Kreditsicherungsrecht Wintersemester 2012 / 13 Prof. Dr. Dr.

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

Das Pfandrecht. Zweck des Pfandrechts. Grundlegendes. A) Pfandrecht an beweglichen Sachen. B) Pfandrecht an Rechten 4

Das Pfandrecht. Zweck des Pfandrechts. Grundlegendes. A) Pfandrecht an beweglichen Sachen. B) Pfandrecht an Rechten 4 Zweck des s Das Realkredit Bei Zwangsvollstreckung: 805 ZPO (Vorzugsweise Befriedigung) Vorlesung Sachenrecht 4.7.2012 Friedrich Benjamin Schneider, Ass.Jur. LL.M. Humboldt-Universität zu Berlin Lehrstuhl

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr