Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

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1 Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung des W erworben haben, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Siehe Prüfungsschema GB-Berichtigungsanspruch Verbesserungsvorschlag: RF-orientiert 1. Auflassung Das setzt zunächst eine wirksame Auflassung zwischen F und W voraus, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Hier waren sich F und W darüber einig, dass F das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg erhalten soll. Die Parteien einigten sich laut Sachverhalt vor einem Notar. Eine Auflassung erfolgt somit. Verbesserungsvorschlag?

2 2. Eintragung Weitere Voraussetzung für einen wirksamen Eigentumserwerb an dem Grundstück ist die Eintragung des F in das Grundbuch der Stadt Nürnberg. Hier wurde der Eintragungsantrag am gestellt. Die Eintragung erfolgte sodann am Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung Des Weiteren müsste die Einigung zwischen F und W, im Zeitpunkt der Eintragung des F in das Grundbuch der Stadt Nürnberg, fortbestehen. Hier wurde die Bindungswirkung der Einigung durch notarielle Beurkundung erzielt ( 873 Abs. 2 BGB). Ein Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung des F am lag daher vor. 4. Berechtigung des W Ferner müsste W zur Verfügung auch berechtigt gewesen sein. Dann müsste W Eigentümer des Grundstücks gewesen sein. Hier war jedoch der Bruder U Eigentümer des Grundstücks. W war daher zur Verfügung weder aus einer Stellung als Eigentümer, noch als Verfügungsermächtigter, noch sonst (etwa nach 878 BGB) zur Verfügung berechtigt. Er handelte mithin als Nichtberechtigter.

3 5. Überwindung der Nichtberechtigung des W In Betracht kommt aber eine Überwindung der Nichtberechtigung des W nach 892 Siehe Prüfungsschema GB-Berichtigungsanspruch RF-orientiert?! (vgl. auch RF des 932 BGB!) a) Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes Dann müsste es sich bei der Verfügung von W an F um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes handeln. aa) Schon dem Wortlaut des 892 BGB gemäß gilt der öffentliche Glaube nur für den Erwerb durch Rechtsgeschäft. Das Rechtgeschäft ist hier die Eigentumsübertragung von W an F, 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 bb) Seiner Zweckbestimmung zufolge ist der Erwerberschutz des 892 BGB zudem über den Wortlaut hinaus nach zutreffender allgemeiner Ansicht einzuschränken auf sog. Verkehrsgeschäfte, wenn also der Erwerber nicht schon in irgendeiner Weise (sei es auch nur wirtschaftlich) der Veräußererseite angehört. Ein bloß formaler Subjektswechsel in rechtstechnischer Weise genügt dafür nicht; nötig ist vielmehr ein wirtschaftlicher Güterumsatz, ein Vermögenstransport auf eine vom Veräußerer auch wirtschaftlich verschiedene Person. Vorliegend sind W und F weder rechtlich noch wirtschaftlich in irgendeiner Form identisch. Ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes liegt damit vor.

4 b) Rechtscheintatbestand Weiterhin müsste der W zur Verfügung durch das Grundbuch legitimiert sein. Vorliegend war W Inhaber einer Buchposition. Dies genügt für den Rechtsscheintatbestand des 892 Abs. 1 c) Kein Widerspruch, 899 BGB Ferner ist kein Widerspruch, der nach 899 BGB den Erwerb des F verhindern könnte, im Grundbuch der Stadt Nürnberg eingetragen. d) Guter Glaube Darüber hinaus müsste F auch gutgläubig sein. Dies bedeutet, dass F im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, keinerlei positive Kenntnis von der Nichtberechtigung des W haben durfte. Der Rechtserwerb ist mit der Eintragung des F in das Grundbuch vollendet. Die Eintragung des F erfolgte am Problematisch ist nunmehr allerdings, dass F bereits am und somit vor der Eintragung in das Grundbuch, Kenntnis von der wahren Eigentumslage erhielt.

5 Problem: Kenntnis vor Vollendung des Rechtserwerbs Allerdings erlangte F erst nach Stellung des Eintragungsantrages am Kenntnis von der Nichtberechtigung des W. Gemäß 892 Abs. 2 BGB ist maßgeblicher (vorgelagerter) Zeitpunkt daher derjenige der Antragsstellung. Diese erfolgte am und somit vor dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Nichtberechtigung des W ( ). Die Nichtberechtigung kann überwunden werden. somit nach 892 BGB Somit konnte F gutgläubig Eigentum an dem Grundstück erwerben gem. 873 Abs. 1, 925 Abs. 1, 892 Abs. 1 und 2

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