Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

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1 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen. Hier also erst Rückzahlung des Darlehens, 488. Da die Abtretung G X offensichtlich nichtig ist, ist hier eindeutig, dass B den Darlehensanspruch nur aufgrund der Besonderheiten des Hypothekenrechts erworben haben kann. Daher zuerst Frage nach der Inhaberschaft der Hyp. prüfen, um Inzidentprüfung zu vermeiden. Voraussetzung für Anspruch aus 1147: B = Inhaberin einer auf dem Grundstück lastenden Hypothek B könnte eine Briefhypothek von X gem. 1153, 398, 1154 I erworben haben. Aufbauhinweis: Zwei mögliche Aufbaumöglichkeiten: a. Historischer Aufbau (hier) b. Vom Erwerbsvorgang X B ausgehend (Nachteil: verschachtelte Inzidentprüfung bei der Frage nach dem Bestehen der abgetretenen Forderung) I. Entstehung der Hypothek 873, 1113, 1117 Dazu müsste zunächst eine Hypothek für die Darlehensforderung (ursprünglich) des G an dem Grundstück des E entstanden sein. G könnte eine Briefhypothek nach den 873, 1113, 1117 erworben haben. 1. Einigung, 873 mit dem Inhalt von Eintragung, 873 mit dem Inhalt von Übergabe des Hypothekenbriefs bzw. Surrogat 1117 II 4. Bestehen der zu sichernden Forderung, Berechtigung des Bestellers 1. Einigung, Eintragung und Berechtigung, 873 I Merke: Hypothek = Belastung des Grundstücks isv 873 I

2 2 2. Übergabe des Hypothekenbriefs (gesetzlicher Regelfall) 3. Bestehen einer gesicherten Forderung, 1113 In der Person des Gläubigers entsteht die Hypothek erst dann, wenn die gesicherte Forderung (auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme) entsteht. Sie steht ihm nur solange zu, als er auch Forderungsinhaber ist (Akzessorietät, vgl I, 1177). Bei künftigen bzw. bedingten Forderungen ( 1113 II) besteht also zunächst eine Eigentümergrundschuld. Hier: Anspruch auf Darlehensrückzahlung G F 4. Zwischenergebnis G hat für die Darlehensforderung eine Briefhypothek an dem Grundstück des E erworben. II. Übertragung der Hypothek G X, 1153, 401 Eine Hypothek wird gem. 1153, 401 durch Abtretung ( 398) der gesicherten Forderung übertragen, wobei die Abtretung der Form des 1154 bedarf. Die Abtretung ist ein Vertrag, besteht also aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen. Der zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähige G konnte jedoch gem. 105 I, 104 Nr. 2 keine wirksame Willenserklärung abgeben. X hat folglich die Hypothek (und auch die Forderung) nicht von G erworben. III. Erwerb der Hypothek durch B Voraussetzungen Übertragung einer Hypothek 1. Einigung ise Abtretung, 398, 1153; beachte 1154 I 1 (Schriftform bei Briefhypothek als Ausnahme zu 398) 2. Briefübergabe, 1154 I oder Eintragung, 1154 III 3. Berechtigung des Verfügenden a) bezüglich der Forderung b) bezüglich der Hypothek bzw. Überwindung der fehlenden Berechtigung, 1155 S. 1, 892

3 3 1. Einigung gem. 398, 1153 Formerfordernis, 1154 I 1, schriftlich gem Übergabe des Hypothekenbriefs 3. Berechtigung (-), X war weder Inhaber der Hypothek, noch der Forderung. 4. Überwindung der fehlenden Berechtigung gem S. 1, 892 I a) Bezüglich der Hypothek 1155 S. 1 erstreckt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auf den Hypothekenbrief, wenn dessen Besitzer seine Legitimation als Gläubiger durch eine Kette öffentlich (bzw. notariell, vgl. 129) beglaubigter Abtretungserklärungen vom Buchberechtigten ableitet. Daher findet 892 I so Anwendung, als sei nicht G, sondern X als Hypothekar eingetragen. Deshalb durfte B, der nichts Gegenteiliges bekannt war, mangels Eintrags eines Widerspruchs darauf vertrauen, dass X Hypothekar war, als er ihr die hypothekarisch gesicherte Forderung (vermeintlich) abtrat. b) Bezüglich der Forderung (P) X war nicht Inhaber der Forderung. Die Hypothek wird gem I aber gerade durch Abtretung der Forderung übertragen. 892 I ermöglicht aber für sich nicht den grundsätzlich ausgeschlossenen redlichen Forderungserwerb, sondern behebt hier nur das Problem, dass X nicht im Grundbuch als Hypothekar eingetragen war (vgl S. 1 a. E. wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre.) 1138: Im Interesse des Verkehrsschutzes wird die vermeintlich gesicherte Forderung zum Zwecke des redlichen Hypothekenerwerbs fingiert, soweit in Bezug auf die akzessorische Hypothek 892 I hilft. Der gute Glaube in Bezug auf die Hypothek überwindet also (zumindest) für den Erwerb der Hypothek das Nichtbestehen der Forderung. Deshalb konnte B, die gem S. 1, 892 I auf die Berechtigung des X vertrauen durfte und keine Kenntnis von der Nichtberechtigung hatte,

4 4 die Hypothek gutgläubig von X nach 1153, 398, 401 I, 1138, 1154 I, 1155, 892 I erwerben. IV. Ergebnis B = Inhaberin der Hypothek, Anspruch aus 1147 B. Anspruch B E auf Rückzahlung des Darlehens, 488 I 2 I. Abtretung der Darlehensforderung? Die Abtretung G X ist gem. 105 I, 104 Nr. 2 nichtig. II. Ist B Forderungsinhaber aufgrund des gutgläubigen Erwerbs der Hypothek? 1. Dafür spricht der Grundsatz der Akzessorietät II bestimmt nämlich, dass die Hypothek nicht ohne die Forderung übertragen werden kann. 2. Jedoch löst 1138 das dadurch entstehende Problem grundsätzlich nicht durch einen redlichen Erwerb der gesicherten Forderung, sondern nur durch eine Fiktion der Forderung, soweit dies zum Erwerb der Hypothek erforderlich ist, s.o einfacher : An einer in Wahrheit dem Gläubiger nicht zustehenden Hypothek gibt es einen gutgläubigen Erwerb, nicht aber an auch an der ihr zugrunde gelegten, tatsächlich aber nicht bestehenden Forderung. 3. Sonderproblem: Die gesicherte Forderung besteht tatsächlich, steht aber einem Dritten (G) zu. Es droht ein dauerhaftes Auseinanderfallen von Forderung und (akzessorischer) Hypothek sog. forderungsentkleidete Hypothek. Und: Es droht die doppelte Inanspruchnahme des Schuldners bzw. Eigentümers. a. Einheitstheorie - Forderung und Hypothek dürfen nicht voneinander getrennt werden. - Forderung geht auf Hypothekar über

5 II setzt sich insoweit gegen die Fiktionslösung des 1138 durch B würde die Forderung erwerben b. Trennungstheorie - Forderung wird von Hypothek getrennt - Einheitstheorie entbehrt Anhaltspunkt im BGB, da 1138 die Forderung nur mit Blick auf die Hyp. fingiert und spezieller als 1153 ist. - gutgläubiger Forderungserwerb wäre Fremdkörper im BGB Trennungstheorie dogmatisch klarer, aber Schutz vor doppelter Inanspruchnahme des Schuldners nötig: Vergleich mit der (nichtakzessorischen) Grundschuld: Schuldnerschutz durch die Einrede des 320 oder des 273: Diese können der isolierten Geltendmachung der Forderung entgegengesetzt werden (vgl. 404) der Schuldner ist zur Zahlung dann nur Zug-um- Zug gegen Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet. Entsprechend kann man bei der Hypothek auf 1144 f., 1160 BGB zurückgreifen und ihm eine (nach Tilgung der Hypothek dauernde) Einrede gegen die persönliche Forderung entnehmen. Bei Leistungen an den persönlichen Gläubiger (Inhaber der Forderung) in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Trennung von Hypothek und Forderung ist der (zudem nachlässige, da er sich nicht auf die 1144f. BGB beruft) Schuldner gem. 813 BGB geschützt. Systematisch-dogmatische Erwägungen sprechen jedoch entscheidend für die Trennungstheorie, die sich konsequenter an das Regelungssystem der 1153, 1154, 1155, 1138 BGB hält, indem sie einen dem BGB auch im Übrigen ganz weitgehend fremden redlichen Forderungserwerb ablehnt und es bei der Fiktion des 1138 BGB belässt. Daher ist B nicht Inhaberin der Darlehensforderung geworden. aa gut vertretbar 4. Ergebnis B hat demnach gegen E keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus dem Vertrag gem. 488 I 2 BGB.

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