WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

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2 Nachtragsbeispiel zur Hypothek: Die B-Bank besitzt eine Hypothek an dem Grundstück des Unternehmens U, auf dem auch die Firmengarage steht. In der Garage sind die Lkw untergebracht, die U für seine Unternehmungen benötigt. Fünf dieser Wagen hat U kürzlich von V unter Eigentumsvorbehalt gekauft. In der Folge zahlt U den Kaufpreis in Raten an V zurück. Vor der Zahlung der letzten Rate heben U und V einvernehmlichdas Anwartschaftsrecht des U auf. V überträgt dann das Eigentum an den fünf Lkw an seine Bank X. Als U später insolvent wird und B die Lkw verwerten will, erhebt X eine Drittwiderspruchsklage. Ist diese Klage begründet?

3 Grundschuld Wesentlicher Unterschied zur Hypothek: Die Grundschuld ist nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung (meist aber durch Sicherungsabrede verknüpft). Nicht anwendbar sind 1137, 1138, 1153, 1163 Abs. 1, 1177 BGB. Die Grundschuld ist flexibler als die Hypothek: Forderung kann leichter ausgetauscht werden; Grundschuld kann leichter wieder aufgeladen werden; Bestimmbarkeit der gesicherten Forderung genügt (z.b. alle Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung). Übertragung ist unabhängig von der Forderung.

4 II. Bestellung der Grundschuld 1. Bestellung der Buchgrundschuld Einigung über die Bestellung der Grundschuld ( 873 I) Ausschluss der Erteilung eines Grundschuldbriefs ( 1192 I, 1116 II) Berechtigung des Bestellers Eintragung in das Grundbuch ( 1192 I, 1115). Zur Wahrung einer Rangstelle kann der Eigentümer sich auch selbst eine Eigentümergrundschuld bestellen ( 1196 I).

5 2. Bestellung einer Briefgrundschuld Einigung über die Bestellungeiner Briefgrundschuld ( 873 I) Ausstellung des Grundschuldbriefs ( 1192 I, 1116 I); Übergabe des Grundschuldbriefs gem I, 1117 I 1, 2 ivm929 S. 2, 930, 931 oder Aushändigungsabrede nach 1117 II; Eintragung in das Grundbuch ( 1192 I, 873 I, 1115 I); Berechtigung des Bestellers bzw. gutgl. Erwerb. Achtung:Vor Aushändigung des Briefs besteht eine gesetzliche Eigentümergrundschuld nach 1192 I, 1163 II I gilt dagegen nicht.

6 III. Übertragung der Grundschuld Die 1191 ff. enthalten keine speziellen Vorschriften zur Übertragung von Grundschulden verweist nur auf die Vorschriften des Hypothekenrechts, die keine Forderung voraussetzen. Die Übertragung einer Buchgrundschulderfolgt daher nach 873 I 3. Fall (Einigung und Eintragung). Die Übertragung einer Briefgrundschuld erfordert gemäß 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 S. 1 BGB eine schriftliche Abtretungserklärung und die Übergabe des Grundschuldbriefs. Gutgläubiger Erwerb nach (1155), 892 BGB!

7 Fall 1 (zu 1192, 1155): E bestellt seinem unerkannt geschäftsunfähigen Kumpel K als Sicherheit für eine Darlehensforderung in Höhe von eine Briefgrundschuld. K tritt die Grundschuld mit notariell beglaubigter Erklärung unter Übergabe des Briefs an A ab, der sich vor lauter Freude verschluckt und prompt verstirbt. Sein Alleinerbe B tritt die Grundschuld handschriftlich und unter Übergabe des Briefs an C ab. Kann C aus der Grundschuld vorgehen?

8 Fall 2 (zum gutgläubigen Erwerb eines Rangs): E ist Eigentümer eines Grundstücks, an dem eine Grundschuld über für die B im 1. Rang, eine Grundschuld über für A im 2. Rang und eine Eigentümerbuch grundschuld(egs) über für E im 3. Rang eingetragen ist. Zur Finanzierung eines neuen Kredits von der C-GmbH will E seine EGS nutzen. Da C eine erstrangige Sicherheit will, wendet sich E an A und B. Aber nur A ist zum Rangtausch bereit. Gleichwohl trägt das Grundbuchamt versehentlich die EGS im 1. Rang um. E tritt der C, vertreten durch ihren Alleingeschäftsführer G, die Grundschuld in notariell beurkundeter Form ab. Noch vor Stellung des Eintragungsantrags erhält G einen Brief der B, die auf ihrem ersten Rang besteht. G kümmert sich aber nicht darum.

9 In der Folgezeit bekommt die D-GmbH Appetit und will die C-GmbH übernehmen. Man einigt sich auf einen sogenannten asset-deal und G wird zum Geschäftsführer der D bestellt, der für Werbung zuständig ist. H ist der für das übrige Geschäft der D zuständige zweite Geschäftsführer. Mit dem Vollzug der Übernahme wird der Angestellte F der D beauftragt, der die entsprechenden Vollmachten von C und D erhält. G informiert niemanden von dem Brief der B hinsichtlich des Rangs der Grundschuld. In der Folgezeit tritt F als Vertreter der C die Grundschuld formgerecht an die D, ebenfalls vertreten durch ihn, ab. Im Grundbuch wird nun die Grundschuld der D im 1. Rang eingetragen. Als B von den Vorgängen erfährt, ist sie empört. Sie wendet sich an die D

10 IV. Zahlungen bei bestehender Grundschuld Bei Zahlungen des Eigentümer/Schuldners an den Gläubiger kommt es darauf an, worauf er leistet: Grds. freies Bestimmungsrecht des Schuldners ( 366 Abs. 1); Wille zur Doppeltilgung wird vermutet: Forderung erlischt ( 362 Abs. 1); Grundschuld wird zur Eigentümergrundschuld (unstrittig), aber wie? 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 S. 1 nicht direkt anwendbar; analog? Oder 1142, 1143 analog? Oder 1168, 1170 f. analog? Meist vereinbart: Zahlung nur auf Forderung. Dann Anspruch auf Rückübertragung aus Sicherungsabrede.

11 V. Ausgleich der Sicherungsgeber Fall: S hat ein Darlehen bei der X-Bank über aufgenommen. Zur Sicherheit stellt sein Freund F eine Buchgrundschuld über für die X und der Freund B verbürgt sich ihr gegenüber. Beide Formularverträge enthalten eine Klausel, nach der die Sicherheitender Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der X dienen. F und B vereinbaren, dass F mit 80% haften soll. Später veräußert F sein Grundstück an D und tritt ihm alle Rechte aus dem Sicherungsvertrag mit X ab. Als S nicht mehr zahlt, nimmt X den B in Anspruch. Er zahlt wegen des Darlehens und wegen einer neuen Schuld des S. Die X tritt daraufhin die Grundschuld an B ab. Was kann B von D verlangen?

12 VI. Die Sicherungsgrundschuld Legaldefinition in 1192 Abs. 1a: Eine Grundschuld, die zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden ist. Auch die Sicherungsgrundschuld ist bei Entstehung, Bestand und Übertragung grundsätzlich unabhängig von der Forderung. Dingliche und schuldrechtliche Ebene werden nur durch die Sicherungsabrede verknüpft. Der Grundschuldgläubiger kannjederzeit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Der Sicherungsvertrag regelt, was er darf.

13 Beispiel: S hat ein Grundstück von V gekauft und zur Finanzierung ein Darlehen über bei der B-Bank aufgenommen. Als Sicherheit bestellt S der B eine Grundschuld in Höhe von Im Sicherungsvertrag vereinbaren S und B, dass die B die Grundschuld verwerten darf, wenn S mit mehr als zwei Raten in Verzug ist. Welche Rechte hat S, wenn die B-Bank die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück betreibt, obwohl er pflichtgemäß zahlt?

14 Der Sicherungsvertrag geht grundsätzlich nicht mit der Grundschuld über. Grundsätzlich ist bei einer Übertragung der Grundschuld nur der alte Gläubiger an den Sicherungsvertrag gebunden und muss auf die Einhaltung der Sicherungsabrede achten. Fall: S hat der B-Bank zur Sicherheit für ein Darlehen über eine Briefgrundschuld in derselben Höhe bestellt. Die B-Bank tritt ihre Darlehensforderungund die Grundschuld dann schriftlich und unter Übergabe des Grundschuldbriefs an den X ab. Welche Einreden/Einwendungen kann S dem X nun entgegenhalten?

15 Einreden und Einwendungen gegen die Forderung nach 404 BGB. Keine forderungsbezogenen Einreden/Einwendungen gegen die Grundschuld Einreden gegen die Grundschuld nach 1157: Dingliche Einreden/Einwendungen nach h.m. auch bei Übertragung bestehende (!) Einreden aus dem Sicherungsvertrag, die ebenfalls gegen die Grundschuld gerichtet sein sollen. Für Einreden nach Abtretung gilt Abs. 1a überlagert nun 1157: Kein gutgläubiger einredefreiererwerb mehr möglich wird durch 1192 Abs. 1a verdrängt ( die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben ).

16 Fall 1: S hat der B-Bank zur Sicherheit für ein Darlehen über eine Briefgrundschuld in derselben Höhe bestellt. Die B-Bank tritt ihre Darlehensforderungund die Grundschuld dann schriftlich und unter Übergabe des Grundschuldbriefsan den X ab. S, der davon nichts mitbekommen hat, zahlt seine Raten weiter an die B- Bank, die ihn auch nicht aufklärt. Erst als das ganze Darlehen getilgt ist, meldet sich X und verlangt nunmehr Zahlung an sich. Die B-Bank ist in einer neuen Finanzkrise insolvent geworden. S ist nun ganz verzweifelt und wendet sich an Sie. Wie ist die Rechtslage?

17 Fall 2: Der Kaufmann K benötigte dringend neues Kapital und wandte sich zu diesem Zweck an seine Bank B. In ihren allgemeinen Kreditbedingungen sah die B vor, dass ihre Kreditnehmer zur Sicherheit Grundschulden bestellen müssten, auf die sie dann nach Belieben jederzeit zur Befriedigung ihrer Ansprüche zurückgreifen könne. K muss diese Bedingungen akzeptieren und bestellt der B zur Sicherheit für ein Darlehen über eine Briefgrundschuld an seinem Grundstück. Die Grundschuld wird eingetragen, und K übergibt den Brief an B. Später tritt B die Grundschuld an C ab, der nichts von der Sicherungsabrede weiß. Problem: Einrede des 821 BGB bei Anspruch auf Rückgewähr wegen nichtigem Sicherungsvertrag aus 812 BGB von 1192 Abs. 1a BGB erfasst?

18 Abschlussfall(bayerische Examensklausur 2011-II ZR II): Der Tischler T betreibt seine Werkstatt auf seinem Grundstück. Zum Inventar gehören auch einige Sägemaschinen. Zur Finanzierung hat T einen Darlehensvertrag mit B abgeschlossen. Die Details soll T s Angestellter A aushandeln, den T zur Bestellung von Sicherheiten bis maximal bevollmächtigt. Im Namen des T einigt sich A mit B über eine Briefhypothek über , die auch in dieser Höhe im Grundbuch eingetragen wird. Das Darlehen wird dann in Höhe von ausgezahlt. Anschließend tritt B die Hypothek als Sicherheit in schriftlicher Form unter Übergabe des Hypothekenbriefs an die C-Bank ab.nachdemtalleserfährt,erklärterdemb,dassersoeine hohe Hypothek nicht akzeptiere. Kann T von B Zustimmung zur Löschung der Hypothek und von der C-Bank Herausgabe des Briefes verlangen?

19 T braucht weiter Geld und nimmt deshalb bei der G- GbR(bestehend aus A und B) ein Darlehen über auf. Zur Sicherheit bestellt T an seinem Hausgrundstück eine Briefgrundschuld, die über ins Grundbuch eingetragen wird. Da T ausnahmsweise Glück hat und im Lotto gewinnt, vereinbaren T und die G-GbR, dass nur ausgezahlt werden sollen. Später tritt C in die G-GbR ein, ohne dass dies im Grundbuch eingetragen wird. Die G-GbR, vertreten durch A und B, tritt dann die Grundschuld schriftlich unter Übergabe des Briefs an die X-Bank ab, ohne auf die Vereinbarung mit T hinzuweisen. Als T die an die G-GbR zurückgezahlt hat und den Brief verlangt, erfährt er alles und ist empört. Wie ist die Rechtslage? Was änderte sich, wenn T eine Hypothek bestellt hätte?

20 Literaturhinweise: Goertz/Roloff, Die Anwendung des Hypothekenrechts auf die Grundschuld, JuS2000, 762 ff. Klose, Leistungen an den (Alt-)Gläubiger von Hypothek oder Sicherungsgrundschuld, JA 2013, 568 ff. Maurer, Die Übertragung der Grundschuld nach 873 I Fall 3 BGB: Schlichte Gesetzesanwendung und praktische Konsequenzen für 399 Alt.2 BGB, JuS2004, 1045 ff. Meyer, Einwendungen und Einreden des Grundstückeigentümers gegen den Grundschuldgläubiger nach neuem Recht, Jura 2009, 561 ff. Weller, Die Sicherungsgrundschuld, JuS2009, 969 ff.

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