PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht"

Transkript

1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht

2 Allgemeines zu Grundpfandrechten (2) Verwertung nach 1147 im Wege der Zwangsvollstreckung. Berechtigung des Inhabers, wegen einer bestimmten Geldsumme auf das Grundstück zuzugreifen, Verpflichtung des Eigentümers, die Verwertung des Grundstücks zu dulden (aber mit Abwendungsbefugnis nach 1142). Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung => Vollstreckungstitel erforderlich (i.d.r. Klage gegen Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung; wichtigste Ausnahme: Titel nach 794 I Nr. 5 ZPO) 794 I ZPO: Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. 2

3 Allgemeines zu Grundpfandrechten (3) Beispielsfall: Grundstückseigentümer E bestellt dem H zur Sicherung eines ihm von diesem gewährten Darlehens eine Hypothek. Noch bevor er Tilgungen auf das gesicherte Darlehen geleistet hat, veräußert E das Grundstück an K. Die Hypothek wird auf den Kaufpreis angerechnet, ohne dass H hierüber informiert wird. An wen kann sich H bei Fälligkeit des Darlehens halten? 3

4 Hypothek (1) Voraussetzungen der Hypothekenbestellung durch den Berechtigten: 1. Dingliche Einigung ( 873 I) 2. Grundbucheintragung ( 873 I) 3. Existenz der zu sichernden Forderung (künftige oder bestehende Forderung genügt, 1113 I, II) 4. Ausschluss der Erteilung des Hypothekenbriefs ( 1116 II S. 1) oder Voraussetzungen des 1117 I, II Übertragung der Briefhypothek außerhalb des Grundbuchs nach 1154 I, 401: 1. Dingliche Einigung über die Abtretung (gerichtet auf die Forderungsabtretung, die Hypothek folgt automatisch aufgrund der Akzessorietät), 2. schriftliche Abtretungserklärung, 3. Übergabe des Briefes Anwendbarkeit der 892, 893 auf die Übertragung einer Briefhypothek aufgrund von 1155 S. 1 4

5 Hypothek (2) Übertragung der Buchhypothek nach 398, 401, 873 (vgl III) durch Einigung und Eintragung (hinsichtlich der Forderungsabtretung) Die Hypothek kann als Sicherungshypothek streng akzessorisch ausgestaltet sein ( 1184, 1185); einzelne Regelungen zur Akzessorietätslockerung bei der Verkehrshypothek sind dann durch 1185 II aufgehoben. Entstehung einer Eigentümergrundschuld nach 1163 I, II, 1177 bei Erlöschen oder Nichtentstehen des gesicherten Anspruchs oder (im Fall der Briefhypothek) bei noch nicht erteiltem Hypothekenbrief, wichtig insbesondere zur Zwischenfinanzierung und zur Rangwahrung. Beispiel: Auf dem Grundstück des E lastet eine erstrangige Hypothek ihv EUR zugunsten des G und eine zweitrangige weitere Hypothek zugunsten des D ihv EUR. Der E tilgt die der ersten Hypothek zugrunde liegende Forderung durch Zahlung von EUR an den G. Aber: Starke Einschränkung mittlerweile durch 1179a, 1179b. 5

6 Hypothek (3) Beispiel: E bewilligt und beantragt aufgrund entsprechender Einigung mit G die Bestellung einer Briefhypothek für diesen zur Sicherung eines von G dem E versprochenen Darlehens. Nach erfolgter Eintragung der Hypothek beauftragt E den D, den Brief beim Grundbuchamt abzuholen und ihm (dem E) abzuliefern. D holt zwar auftragsgemäß den Brief ab. Er legt den Brief jedoch dem G vor, dem gegenüber er sich als Beauftragter des E vorstellt. G nimmt den Brief Zug um Zug gegen Auszahlung der Darlehensvaluta (in bar an D) entgegen. Hat G eine Hypothek erworben? 6

7 Hypothek (4) Beispiel: V verkauft dem E eine Maschine. Zur Sicherung des von V gestundeten Kaufpreisanspruchs vereinbaren beide die Bestellung einer Briefhypothek am Grundstück des E, der auch die Eintragungsbewilligung erteilt. Entsprechend einer mit V getroffenen Vereinbarung weist E das Grundbuchamt an, den Brief unmittelbar dem V auszuhändigen. Aus Versehen übersendet das Grundbuchamt nach Eintragung der Hypothek den Brief nicht dem V, sondern dem E selbst. Daraufhin beansprucht V die Herausgabe des Briefes. E verweigert das unter Hinweis auf die noch ausstehende Lieferung. Hat V einen Anspruch auf Herausgabe des Briefes, wenn der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt für die Lieferung noch gar nicht erreicht ist? 7

8 Hypothek (5) Beispiel: E einigt sich am 26. Januar 2016 notariell beurkundet mit der A-Bank über die Bestellung einer Buchhypothek an seinem Grundstück über EUR zur Absicherung eines Kredits, am nächsten Tag stellt der Notar im Namen der Beteiligten Antrag auf Grundbucheintragung. Eine Woche später einigt sich E notariell beurkundet mit der B-Bank über die Bestellung einer weiteren Buchhypothek über EUR an demselben Grundstück; wiederum stellt der Notar am nächsten Tag im Namen der Beteiligten den Eintragungsantrag. Am 4. Februar verabschiedet sich die Rechtspflegerin R nach dem Genuss mehrerer Gläser Sekt vorzeitig von den Karnevalsfeierlichkeiten im Amtsgericht Köln, um im Büro noch ein paar Kleinigkeiten zu erledigen. Dabei fällt ihr unter ihren Posteingängen der Eintragungsantrag hinsichtlich der Grundschuld zugunsten der B-Bank in die Hände, den sie sofort bearbeitet, obwohl die Grundschuld zugunsten der A-Bank noch nicht eingetragen ist. Welche Ansprüche hat die A-Bank? 8

9 Hypothekarischer Haftungsverband (1) Haftung nicht nur des Grundstücks einschließlich eventueller Bebauung, sondern auch wesentlicher und nicht wesentlicher Bestandteile einschließlich getrennter und ungetrennter Erzeugnisse ( 1120), wiederkehrender Leistungen ( 1126), Grundstückszubehör ( 1120), Miet- und Pachtforderungen ( 1123 I) sowie eventueller Versicherungsforderungen aus der Versicherung von Gegenständen, die der Hypothekenhaftung unterliegen ( 1127 I). Zunächst nur potentielle Haftung, die der Gläubiger erst im Wege der Zwangsvollstreckung ( 1147) aktualisieren muss. 865 ZPO: (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt. (2) Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 9

10 Hypothekarischer Haftungsverband (2) Das ZVG regelt einerseits die Zwangsversteigerung (Ziel: Verwertung der Substanz des Grundstücks), andererseits die Zwangsverwaltung (Ziel: Verwertung der Nutzungen). 23 ZVG (im Zweiten Titel des 1. Abschnitts des ZVG: Zwangsversteigerung): (1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen. 148 ZVG (im Dritten Titel des 1. Abschnitts des ZVG: Zwangsverwaltung): (1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfasst auch die in 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des 23 Abs. 1 S. 2 findet keine Anwendung. (2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen. Zusammenspiel von BGB und ZVG: Das BGB beschreibt den Haftungsrahmen (für was wird gehaftet?) und den Haftungsumfang (womit wird gehaftet?), das ZVG die Frage, wie die Haftung realisiert werden kann. 10

11 Hypothekarischer Haftungsverband (3) Beispielsfall (nach Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, 39 Rdnr. 36): Fabrikant E hat sich für in seiner Fabrik vorzunehmende Hebearbeiten von V einen fahrbaren Kran zum Preis von EUR unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Das Fabrikgrundstück des E ist mit einer Hypothek zugunsten der G-Bank belastet. Als der Kran bis auf EUR abbezahlt ist, überträgt E das Anwartschaftsrecht an der bedingten Übereignung nach 930 an den Gläubiger X. Als E dann insolvent wird, erwirkt G einen Beschluss, der die Zwangsversteigerung anordnet, und teilt das dem X mit. Sowohl G (als Hypothekarin) als auch X (als Anwartschaftsberechtigter) beanspruchen den Kran für sich; jeder von ihnen ist bereit, die restlichen EUR an V zu bezahlen. 11

12 Hypothekarischer Haftungsverband (4) 20 ZVG (im Abschnitt über die Zwangsversteigerung) (1) Der Beschluss, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. (2) Die Beschlagnahme umfasst auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt. 146 ZVG (im Abschnitt über die Zwangsverwaltung) (1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den 147 bis 151 ein anderes ergibt. (2) 12

13 Hypothekarischer Haftungsverband (5) Beispielsfall: B betreibt auf dem ihm gehörenden Grundstück einen Bauernhof, zu dem unter anderem ein Traktor gehört. Am lieh er diesem Traktor seinem Schwager S, der ebenfalls einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und für die Ernte auf einen zusätzlichen Traktor angewiesen war. Mit Beschluss vom wurde die Zwangsversteigerung des Hofgrundstücks angeordnet. Am wurde dem D der Zuschlag erteilt. D verlangt von S, bei dem der Traktor nach dem Zwangsversteigerungsbeschluss geblieben ist, diesen heraus. 13

14 Hypothekarischer Haftungsverband (6) 20 ZVG (1) Der Beschluss, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. (2) Die Beschlagnahme umfasst auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstücke die Hypothek erstreckt. 55 ZVG (1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist. (2) 90 ZVG (1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird. (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt. 14

15 Hypothekarischer Haftungsverband (7) Beispielsfall: E hat sein gewerblich genutztes Grundstück an M vermietet. Der Mietzins ist monatlich im Voraus zu entrichten. M hat daher einen Dauerauftrag eingerichtet, nach dem von seinem Bankkonto jeweils am 30. eines Monats die Miete für den Folgemonat überwiesen wird. Der Grundschuldgläubiger G des E erwirkt am eine Anordnung der Zwangsverwaltung über das vermietete Grundstück, nachdem die Novembermiete bereits gezahlt ist. Ist die Zahlung gegenüber G wirksam? Abwandlung 1: Ohne dass er vertraglich dazu verpflichtet wäre, hat M am auch schon die Dezembermiete überwiesen, bevor am die Beschlagnahme erfolgt. Abwandlung 2: Der Mietvertrag wurde Anfang Oktober für die Zeit von November 2011 bis April 2012 abgeschlossen und von vornherein auf ein halbes Jahr befristet. Verein-bart war, dass M die Miete für die sechs Monate im Voraus zahlt. M überweist daher am die komplette Miete, bevor am die Beschlagnahme erfolgt. 15

16 Hypothek (6) Einreden des Hypothekenschuldner; Einwendungen: forderungsbezogene/abgeleitete Einreden ( 1137) mit Ausnahme der Verjährung ( 216) Berufung auf Gestaltungsrechte des Schuldners und auf Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers während der Schwebezeit ( 1137 I S. 1, 770) Einwendungen, die den gesicherten Anspruch entfallen lassen, machen die Hypothek zur Eigentümergrundschuld ( 1163 I, 1177 I) anders als beim Mobiliarpfandrecht, das ersatzlos erlöschen würde Möglichkeit des gutgläubigen einredefreien Erwerbs nach 1138 bei Verkehrshypothek (anders bei Sicherungshypothek, 1185 II) eigene/pfandrechtsbezogene Einreden und Einwendungen auch insoweit Möglichkeit des einwendungsfreien Erwerbs nach 892 I und des einredefreien Erwerbs nach 1157 S. 2, 892, ,

17 Hypothek (7) Befriedigung des Gläubigers Wichtig: Unterscheidung zwischen persönlichem Anspruch aus der Forderung und dinglichem Anspruch aus der Hypothek: Verpflichtung des Grundstückseigentümers aus der Hypothek richtet sich nicht auf Zahlung, sondern auf Duldung der Zwangsvollstreckung ( 1147), kann aber nach 1142 durch Zahlung abgewendet werden. Außerdem wichtig: Unterscheidung zwischen der Leistung durch den Schuldner, durch den Eigentümer und durch einen Dritten. 1. Konstellation: Leistung durch den Schuldner auf die persönliche Forderung: Erlöschen der Forderung, Übergang der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld ( 1163 I S. 2, 1177 I) 2. Konstellation: Leistung eines Dritten auf die persönliche Forderung: Rechtsfolge grundsätzlich wie in der 1. Konstellation; wenn aber der Dritte den Gläubiger befriedigt, um die Zwangsvollstreckung in das Grundstück abzuwehren, erwirbt der Dritte die Forderung nach 268 III S. 1, die Hypothek geht mit über. 17

18 Hypothek (8) Beispielsfall Grundstückseigentümer E bestellt dem H zur Sicherung eines ihm von diesem gewährten Darlehens eine Hypothek. Später veräußert er das Grundstück an K. Die Hypothek wird auf den Kaufpreis angerechnet, ohne dass H hierüber informiert wird. Von H auf Zahlung in Anspruch genommen, fordert E den K zur Zahlung an H auf. Da K dieser Aufforderung, die E wenige Tage später unter Fristsetzung wiederholt, nicht nachkommt, sieht sich E zur Leistung gezwungen. Welche Rechte hat E gegen K? Gesetzliche Forderungsauswechslung nach

19 Hypothek (9) 3. Konstellation: Leistung durch den Eigentümer: Ist der Eigentümer sogleich persönlicher Schuldner (sog. Schuldner-Eigentümer ), ist davon auszugehen, dass er im Zweifel mit den schon besprochenen Rechtsfolgen auf die Forderung leisten will. Bei Auseinanderfallen von persönlichem Schuldner und Eigentümer geht durch die Befriedigung des Gläubigers aufgrund von 1142 die Forderung nach 1143 I S. 1 auf den Eigentümer über, die Hypothek folgt nach 1153 I (sog. Eigentümerhypothek ). Wenn der Gläubiger sich im Wege der Zwangsvollstreckung über 1147 befriedigt, erlischt nach 1181 I die Hypothek, die Forderung geht gleichwohl nach 1143 I auf den nicht schuldenden Eigentümer über. Bei ausnahmsweiser Leistung des Eigentümers auf die Forderung statt auf die Hypothek, wird die Hypothek wegen Erlöschens der Forderung zur Eigentümergrundschuld ( 1163 I S. 2, 1177 I); das ist nach der Rspr. im Zweifel anzunehmen, wenn im Innenverhältnis der Schuldner nach 415 III verpflichtet ist. 19

20 Hypothek (10) Beispielsfall: E, Eigentümer eines bebauten Grundstücks, ist von Schuldner S beauftragt worden, dem G zur Sicherung von dessen Darlehensforderung gegen S eine Hypothek zu bestellen. Als S bei Fälligkeit nicht leistet, zahlt E ohne weitere Rücksprache mit S an G, um die anderenfalls drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden. Nunmehr verlangt er Zahlung von Schuldner S. Dieser wendet ein, dass er (der S) gegen den Anspruch des G hätte aufrechnen können und auch G diese Aufrechnungsmöglichkeit gehabt hätte. Hat E einen Anspruch gegen S? Abwandlung: E hat nicht im Auftrag des S eine Hypothek bestellt. Er hat vielmehr das mit der Hypothek belastete Grundstück des S unter Anrechnung der Hypothek auf den Kaufpreis erworben. Die Übernahme der Darlehensschuld des S durch E wurde durch Gläubiger G nicht genehmigt. Bei Fälligkeit der Darlehensforderung verweigert S die Zahlung. G wendet sich daraufhin an E, der ausdrücklich auf die Hypothek leistet, also von seinem Recht aus 1142 I Gebrauch macht. Hat E einen Regressanspruch gegen S? 20

21 Hypothek (11) Übertragung der Hypothek: Keine selbständige Übertragung, vielmehr Mitgebot aus 401, 1153 I, also Übertragung durch Abtretung der gesicherten Forderung Formlose Abtretungsvereinbarung reicht abweichend von 398 nicht zur Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung aus ( 1154): Übertragung der Buchhypothek ( 1154 III): 1. Einigung ( 873 I, 398) 2. Grundbucheintragung der Forderungsabtretung ( 873) Übertragung der Briefhypothek ( 1154 I, II): 1. Einigung ( 1154 I) 2. Übergabe des Hypothekenbriefs oder Übergabesurrogat ( 1154 I, 1117) 3. Schriftform der Abtretungserklärung oder Grundbucheintragung ( 1154 I, II) 21

22 Hypothek (12) Beispielsfall: G ist Inhaber einer Forderung gegen S; E hat ihm als Sicherheit eine Buchhypothek an seinem Grundstück bestellt. Noch vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung tritt G diese am an Z ab. Z wird als neuer Gläubiger in das Grundbuch eingetragen. Nach Fälligkeit will Z den S in Anspruch nehmen. Dieser rechnet allerdings mit einer ihm bereits seit dem zustehenden Forderung gegen G auf. Z fragt, ob er sich aus der Hypothek an E halten kann. 22

23 Hypothek (13) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten: Unterscheidung (originärer) Ersterwerb/(abgeleiteter) Zweiterwerb Gutgläubiger Ersterwerb der Hypothek vom nichtberechtigten Bucheigentümer über 892 I; aber: Akzessorietätserfordernis bleibt bestehen Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchhypothek vom Nichtberechtigten über 892 I, wenn der Mangel nur die Hypothek und nicht die gesicherte Forderung betrifft. Beispielsfall zum Zweiterwerb bei Fehlen der gesicherten Forderung: Der geschäftsunfähige E nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt ihm dafür eine Buchhypothek an seinem Grundstück. Noch vor Auszahlung des Darlehens überträgt G seine Rechte formgerecht auf Z. Hat Z Ansprüche gegen E? Akzessorietätslockerung durch 1138 I für Verkehrshypotheken (auf Sicherungshypotheken gemäß 1185 II nicht anwendbar) 23

24 Hypothek (14) Beispielsfall: S bestellt der B für ein noch auszuzahlendes Darlehen eine Buchhypothek an seinem Grundstück. Noch vor Valutierung des Darlehens tritt B am seine Forderung an den Z ab. Hat Z einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung? Beispielsfall: E hat dem G zur Sicherung eines dem S gewährten Darlehens eine Briefhypothek bestellt. G tritt die gesicherte Forderung durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung an A ab, A sodann in schriftlicher Form an B. Nunmehr nimmt B sowohl E als auch S in Anspruch. Es stellt sich heraus, dass G bei Vornahme der Abtretung vorübergehend geistesgestört war. 24

25 Sicherungshypothek stets Buchhypothek ( 1185 I); als Sicherungshypothek im Grundbuch zu benennen ( 1184 II) streng akzessorisch nach 1184 I; Unanwendbarkeit bestimmter Akzessorietätslockerungen nach 1185 II Beispielsfall: E nimmt bei G ein Darlehen auf und bestellt ihm dafür eine Sicherungshypothek an seinem Grundstück. Nach Auszahlung des Darlehens überträgt G seine Rechte formgerecht auf Z. Kann E dem Z entgegenhalten, dass er nach der nicht in das Grundbuch eingetragenen Vereinbarung mit G das Darlehen erst in einem Jahr zurückzuzahlen braucht? 25

26 Grundschuld Nicht akzessorisch, keine Abhängigkeit von der Existenz einer zu sichernden Forderung => entsprechende Anwendbarkeit der Hypothekenvorschriften mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die den Bestand der Forderung voraussetzen ( 1192 I) Voraussetzungen für den Ersterwerb einer Grundschuld: 1. Einigung über die Grundschuldbestellung ( 873) 2. Grundbucheintragung ( 873) 3. Ausstellung und Übergabe des Grundschuldbriefs oder Übergabesurrogat ( 1192 I, 1117 I, II) oder Ausschluss der Brieferteilung ( 1192 I, 1116 II S. 1) 4. Berechtigung des Grundschuldbestellers 1154 setzt zwar Forderung voraus, kann aber nach 1192 I entsprechend angewandt werden: 1154 betrifft dann nicht die Abtretung der Forderung, sondern die Übertragung der Grundschuld. Mangels Akzessorietät keine Einreden gegen die Grundschuld, die sich nur aus der gesicherten Forderung ergeben; denkbar aber Einreden aus dem Sicherungsvertrag. 26

27 Sicherungsgrundschuld Regelfall: Grundschuld zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs, Verknüpfung von dinglicher und schuldrechtlicher Ebene durch einen Sicherungsvertrag 3 Rechtsgeschäfte: Darlehensvertrag, Grundschuldbestellung, Sicherungsvertrag Übertragung der Grundschuld ist ohne Forderungsübertragung möglich; auch der Sicherungsvertrag bleibt von der Übertragung unbeeinflusst Wenn der Neugläubiger nicht in den Sicherungsvertrag eintritt, bleibt der ursprüngliche Gläubiger aus dem Sicherungsvertrag mit der Folge möglicher Schadensersatzpflichten verpflichtet. Bestandteile des Sicherungsvertrags i.d.r.: - Bestellabrede - Zweckabrede [Bestimmung der gesicherten Forderung(en)] 27

28 Einreden nach Übertragung von Grundschuld oder Forderung Inanspruchnahme des Schuldner-Eigentümers aus der Forderung: Schutz durch 404, 407 Inanspruchnahme des Schuldner-Eigentümers aus der Grundschuld: Keine direkte Berufung auf forderungsbezogene Einreden, indirekte Berufung auf solche Einreden über den Umweg des Sicherungsvertrags grundsätzlich nur, wenn der Grundschuldgläubiger auch an den Sicherungsvertrag gebunden ist. Geltendmachung pfandrechtsbezogener Einreden nach 1157 S. 1, 1192 I. H.M.: Auch Einreden aus dem Sicherungsvertrag sind pfandrechtsbezogen. Problem bei 1157: Gutglaubensschutz nach 1157 S. 2, daher seit 2008 zusätzlicher Schuld des Eigentümers durch 1192 Ia. 28

29 Zahlung des Schuldner-Eigentümers Entscheidend: Zahlung auf Forderung, auf Grundschuld oder auf beides. Tilgungsbestimmungsrecht des Schuldners ( 366 I), im Zweifel Leistung auf beides. Zahlung auf Forderung => Erlöschen der Forderung nach 362 I Zahlung auf Grundschuld => Übergang auf den Eigentümer ( 1163 I S. 2, 1177 I S. 1 analog oder 1142, 1143 analog oder 1168, 1170 f. analog) Bei Zahlung nur auf die Forderung Erledigung des Sicherungszwecks => schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld (aus Sicherungsvertrag oder aus Bereicherungsrecht) Rückübertragungsanspruch kann einredeweise gegen Inanspruchnahme aus Grundschuld geltend gemacht werden. Zahlung des Eigentümers i.d.r. nur auf die Grundschuld => Erwerb einer Eigentümergrundschuld, keine Legalzession der persönlichen Forderung (wie bei der Hypothek nach 1143), aber schuldrechtlicher Anspruch auf Abtretung der Forderung, soweit der Eigentümer vom Schuldner Ersatz verlangen kann. 29

30 Auseinanderfallen von Schuldner und Eigentümer Zahlung des persönlichen Schuldners auf die Forderung => falls der persönliche Schuldner vom Eigentümer Ersatz verlangen kann, hat er einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld (kein automatischer Übergang wie bei der Hypothek nach 1164). 30

31 Bedeutung des Sachenrechts im Examen aufgrund einer Auswertung von 224 zivilrechtlichen Originalexamensklausuren durch den Großen Klausurenkurs der Universität zu Köln (komplette Auswertung unter Sachenrecht wurde in 87 von 224 Klausuren geprüft, also in etwa 39 % der Klausuren. Am häufigsten wurden dabei folgende Materien geprüft (Doppelnennungen möglich): - Mobiliareigentum in 32 Klausuren (18 x Eigentumsübertragung vom Berechtigten, 23 x gutgläubiger Erwerb, 17 x Anwartschaftsrechte) - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in 32 Klausuren in 29 Klausuren - Besitz in 17 Klausuren (dabei 16 x verbotene Eigenmacht, 10 x 1007) - Vormerkung in 14 Klausuren - Grundpfandrechte in 11 Klausuren ff. in 10 Klausuren - Immobiliarerwerb vom Berechtigten in 8 Klausuren, gutgläubiger Immobiliarerwerb in 9 Klausuren - Grundbuchberichtigungsanspruch in 8 Klausuren 31

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Nachtragsbeispiel zur Hypothek: Die B-Bank besitzt eine Hypothek an dem Grundstück des Unternehmens U, auf

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Überblick zur Grundschuld Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer gesicherten Forderung

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte

Mehr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr BGB-Übung für Fortgeschrittene SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo 11 13 Uhr Zeitplan 07.02.2011 11.04.2011 18.04.2011 25.04.2011 02.05.2011 09.05.2011 16.05.2011 23.05.2011 Ausgabe der Hausarbeit Abgabe

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Theorieeinheit Grundpfandrechte Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Verwertungsrechte an einem Grundstück Verwertungsrechte an einem Grundstück 1. Grundpfandrechte

Mehr

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn

Mehr

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Björn Ebert Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 877 Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Wissenschaftlicher Aufsatz

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht

Mehr

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147

Mehr

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Überblick zum hypothekarischen Haftungsverband Nach 1113 I, 1191 I ist zur Befriedigung des Hypothek- oder Grundschuldgläubigers

Mehr

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2 I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische

Mehr

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2016/2017 Fall 7 Lösung 1 Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1. B ist Eigentümer

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 12 Die Grundschuld S ist

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen 5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung

Mehr

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,

Mehr

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand

Mehr

Kreditsicherung durch Grundschulden

Kreditsicherung durch Grundschulden Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, 05.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law

Mehr

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Zeitplan: 19.10.: Fallbesprechung 26.10.: 1. Probeklausur 02.11.: Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur 09.11.: 1. Klausur 16.11.: Fallbesprechung

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Rechtsanwalt Robert Gawałkiewicz (Partner) 12. Dezember 2009 Realsicherheiten an Grundstücken Nach deutschem

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Test. Hypothek Grundschuld

Test. Hypothek Grundschuld Test Hypothek Grundschuld [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Rechtsnatur von Hypothek und Grundschuld? [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Hypothek und Grundschuld A. Einführung I. Rechtsnatur

Mehr

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Bestellung und Übertragung der Grundschuld, gutgläubiger Erwerb, Einreden aus der Sicherungsabrede, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche Gliederung Frage 1: Wie

Mehr

ZPO Felix Loth

ZPO Felix Loth ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:

Mehr

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in

Mehr

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examensklausurenkurs Teil I: I. Grundbuchberichtigung 1. Materiell-rechtliche Ansprüche a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags 1. Grundsätzliches 1 1.1 Bedeutung, Inhalt und Form 1 1.2 Sicherungsvertrag und AGBG 4 2. Die Parteien 5 2.1 Sicherungsnehmer 5 2.2 Sicherungsgeber 5 3. Der Deckungsbereich

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am ) Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

die 43 wichtigsten Fälle um flmmofosllöairsacfoeniredhitt Sachenrecht II Hemmer/Wüst/Birn

die 43 wichtigsten Fälle um flmmofosllöairsacfoeniredhitt Sachenrecht II Hemmer/Wüst/Birn die 43 wichtigsten Fälle um flmmofosllöairsacfoeniredhitt Sachenrecht II Hemmer/Wüst/Birn Januar 2013 Sachenrecht II Inhaltsverzeichnis I Inhaltsverzeichnis: Die Zahlen beziehen sich auf die Seiten des

Mehr

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 1 BMR Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung A. Die dogmatischen Essentialia des Hypothekenrechts Die Umsetzung des Hypothekenrechts im Staatsexamen wird

Mehr

entstanden ist, seiner Funktion nach aufrechterhalten, so bietet sich die Möglichkeit an, die Hypothek als Grundschuld zu behandeln.

entstanden ist, seiner Funktion nach aufrechterhalten, so bietet sich die Möglichkeit an, die Hypothek als Grundschuld zu behandeln. Fall 24: Vorüberlegungen: Grundsätzlich ist es für den Kreditgeber gefährlich, die Darlehensvaluta auszuzahlen ohne in diesem Zeitpunkt gesichert zu sein. In der Praxis des Kreditgewerbes ist es daher

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

Einigung zwischen E und R, daß eine Hypothek mit dem Inhalt des 1113 bestellt werden soll (+)

Einigung zwischen E und R, daß eine Hypothek mit dem Inhalt des 1113 bestellt werden soll (+) 1 Lösung Fall 146: Da keine besondere Vereinbarung hinsichtlich des Ausschlusses der Brieferteilung getroffen (und eingetragen) wurde, ist davon auszugehen, daß E eine Briefhypothek bestellt hat, 1116

Mehr

Sachenrecht II. Immobiliarsachenrecht. von. Dr. Tobias Helms. o. Professor an der Universität Marburg. und. Dr. Jens Martin Zeppernick, MBA

Sachenrecht II. Immobiliarsachenrecht. von. Dr. Tobias Helms. o. Professor an der Universität Marburg. und. Dr. Jens Martin Zeppernick, MBA Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht von Dr. Tobias Helms o. Professor an der Universität Marburg und Dr. Jens Martin Zeppernick, MBA Rektor der Fachhochschule Schwetzingen Hochschule für Rechtspflege

Mehr

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.

Mehr

Fall 18 - Lösung. Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1. Veräußerer C hat vom eingetragenen Vorgänger B mit öffentlicher Beglaubigung erworben

Fall 18 - Lösung. Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1. Veräußerer C hat vom eingetragenen Vorgänger B mit öffentlicher Beglaubigung erworben Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1 Fall 18 - Lösung ÜBERSICHT FALL 18 I. Anspruch des D gegen A aus der Forderung, 488 I S.2 1. Abtretung der Forderung aus 488 I S.2? P: Nur Abtretung der Hypothek!

Mehr

Überblick über die Kreditsicherung

Überblick über die Kreditsicherung Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Überblick über die Kreditsicherung Kreditgeschäfte erhalten zumeist eine vertragliche Sicherung, auf die der Kreditgeber zurückgreifen kann, falls der Kreditnehmer

Mehr

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,

Mehr

Kreditsicherungsrecht

Kreditsicherungsrecht Kreditsicherungsrecht von Dr. Hansjörg Weber Professor an der Hochschule Fulda unter Mitarbeit von Dr. Jörg-Andreas Weber, LL.M. Rechtsanwalt in Freiburg 8., neu bearbeitete Auflage Verlag C.H. Beck München

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: FB 13: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: Lösung Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 16.06.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 16.06.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 16.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Die Hypothek Ausgewählte Probleme I. Die Akzessorietät Fall 1: A möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 15.07.2011 Erbengemeinschaft (2); Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Zur Erinnerung:

Mehr

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 28.06.2012 Erbengemeinschaft / Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Die Erbengemeinschaft

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall 10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der

Mehr

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267

ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Artikel 267 - 1 - ANLAGE A BÜRGERLICHES GESETZBUCH Artikel 267 (1) In der Hypothekenurkunde kann vereinbart werden, dass der Hypothekengläubiger berechtigt ist, die Verwaltung über die hypothekarisch belastete Sache

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

IV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb

IV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb IV. Die Vormerkung 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb 1. Bedeutung Bedeutung, Begriff und Voraussetzungen Vormerkung

Mehr

Clip Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen. A. Pfandrecht an beweglichen Sachen. I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff.

Clip Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen. A. Pfandrecht an beweglichen Sachen. I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff. Clip 1 4. Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen A. Pfandrecht an beweglichen Sachen I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff. 1) Entstehung Einigung über Entstehung des Pfandrechts Übergabe des Pfandgegenstandes

Mehr

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung

Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Rechtsfolgen des Vermieterwechsels auf die Abrechnung Abrechnungstag der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien 12. Februar 2016 in Ingolstadt 566 BGB: neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Jurakompakt. Sachenrecht II. Immobiliarsachenrecht. von Prof. Dr. Tobias Helms, Prof. Dr. Jens Martin Zeppernick. 2. Auflage

Jurakompakt. Sachenrecht II. Immobiliarsachenrecht. von Prof. Dr. Tobias Helms, Prof. Dr. Jens Martin Zeppernick. 2. Auflage Jurakompakt Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht von Prof. Dr. Tobias Helms, Prof. Dr. Jens Martin Zeppernick 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978

Mehr

Sachenrecht. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht

Sachenrecht. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht Sachenrecht Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht unter Mitarbeit von Prof. Dr. iur. Karin Metzler-Müller Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (Abt.

Mehr

1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte

1 ZGB Art Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte 1 ZGB Art. 242 246 2. Buch. Eigentum u. andere dingliche Rechte Art. 242 1 (aufgehoben) Art. 243 2 [Verjährung]. Der Anspruch gegen den zum Erbnießbrauch Berechtigten auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015)

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.:, (Donnerstag, 30.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

INHALTSVERZEICHNIS. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Überblick 1 2. Das Grundstück und seine Bestandteile 2 2.1 Bestandteile des Grundstücks 2 2.1.1 Wesentliche Bestandteile 3 Fall 1: Einfache (unwesentliche) Bestandteile

Mehr

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung

Mehr

Vorlesung Immobiliarsachenrecht Sommersemester 2012

Vorlesung Immobiliarsachenrecht Sommersemester 2012 Professor Dr. Peter A. Windel Juristische Fakultät Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Immobiliarsachenrecht Sommersemester 2012 Überblick 1. Kapitel: Einführung und Grundlagen 2. Kapitel: Grundeigentum

Mehr

Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB

Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs gemäß 1179 a BGB Von Andreas Rein Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel Die Eigentümergrundschuld und ihre

Mehr

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes)

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 04.01.2010: Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Überblick

Mehr

G. Kreditsicherheiten - Lösungen

G. Kreditsicherheiten - Lösungen G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine Buchhypothek entstanden sein. 1. Bestehen einer zu sichernden Forderung, 1113 Abs. 1 BGB (+) aus 488 Abs.1 S.2 BGB. 2. Einigung 1113 Abs. 1,

Mehr

BGB für Fortgeschrittene

BGB für Fortgeschrittene ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1.

Mehr