Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

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1 Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den Gläubiger. Der Eigentümer, der die Belastung beim Kauf des Grundstücks mit übernommen hatte, zahlt an den Gläubiger. Welche beweglichen Sachen fallen in den Haftungsverband eines Grundpfandrechts? Warum? 12 A. Die Grundschuld Nicht-akzessorische Belastung eines Grundstücks In der Praxis meist Sicherungsgrundschuld, vgl Ia Entspr. Anwendbarkeit der 1113 ff, außer: 1113, 1115 I Hs 2, , 1141 I1, 1153, 1161, 1163 I, , 1174, 1177, 1180 I, und B. Die Fremdgrundschuld Anspruch aus 1192 I, 1147 Haftungsobjekt: 1120 ff. I. Begründung 1. Einigung + Eintragung + Berechtigung ( 892), 2. bei Briefgrundschuld zusätzl Nicht erforderlich ist Existenz einer II. Übertragung Die GruSchu kann ohne die übertragen werden, 1153 ist nicht anwendbar 1. Briefgrundschulden: Schriftliche Übertragungserklärung ( 1154 I) und Übergabe des Briefes 2. Buchgrundschulden: 1154 III: Einigung und Eintragung ( 873)

2 12 C. Die Sicherungsgrundschuld II. Begriff und Bedeutung Nicht-akzessorisches (vgl I) Sicherungsrecht an einem Grundstück In der Praxis (und im Examen) wesentl wichtiger als Hypothek III.Die Sicherungsabrede 1. schuldrechtliches Band zw. und Sicherungsrecht (wie bei Sicherungsübereignung) 2. Sicherungsabrede ist Rechtsgrund für die Grundschuldbestellung. Bei Unwirksamkeit : Anspruch aus 812 I S Alt. A hat gegen E eine, die am fällig ist. Für diese hat der E dem A an seinem Grundstück eine Grundschuld bestellt. Am droht A mit der Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Anspruch des A aus 1192 I, 1147 I. Anspruch entstanden Wirksame Grundschuldbestellung ( 1192, 1115 ff.) II. Anspruch durchsetzbar? Einrede der fehlenden Fälligkeit der? (-), 1137 ist auf GruSchu nicht anwendbar. Einreden gegen die Geltendmachung der Grundschuld aus (vgl Abs. 1a) Hier: Nichteintritt des Sicherungsfalls (Fälligkeit der gesicherten erst am 1.10.) E kann sich somit mit einer Einrede gegen GruSchu verteidigen.

3 Erwerb ohne Übernahme E hat dem X eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt. Das Darlehen soll im Jahr 2014 fällig sein. E veräußert das Grundstück D; X hat einer Vertragsübernahme des D nicht zugestimmt. X nimmt den D aus der Grundschuld im Jahr 2013 in Anspruch. Wie kann sich D verteidigen? Erwerb ohne Übernahme D hat nur die GruSchu übernommen (zusammen mit dem Grundstück), aber nicht auch die Der Sicherungsvertrag besteht weiter zw. E und X, D ist nicht in diesen eingetreten. Daher kann sich D auch nicht aus die sich aus dem Sicherungsvertrag ergebenden Einreden berufen. Er kann der Inanspruchnahme aus der GruSchu daher nicht die Einrede entgegensetzen, dass die noch nicht fällig ist. E hat dem X eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt. Als das Darlehen fällig ist, zahlt E die Summe an X. Welche Ansprüche hat er in Ansehung der Grundschuld gegen X?

4 E zahlt auf die Zahlung führt somit zum Erlöschen der nach 362 I 1163 gilt nicht für Grundschuld Aber: Aus hat E schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr in Form von: - Rückübertragung (in der Form des 1154), - Verzicht ( 1168) oder - Aufhebung, C. III. Der Rückübertragungsanspruch I. Anspruchsgrundlagen: I bei anf. od. nachträgl. Unwirksamkeit der Sicherungsabrede 2. Rückgewähranspruch aus Sicherungsabrede bei dauernder Einrede gegen Inanspruchnahme ( 1192 I, 1169) od. Fortfall d. Sicherungszwecks II. Inhalt des Rückgewähranspruchs 1. Aufhebung, 1183, 2. Verzicht, 1168, oder 3. Rückübertragung, 1192, Insoweit besteht ein Wahlrecht des Berechtigten. 21 C. IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Konstellation 1) S.o.: E hat dem X eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt. Als das Darlehen fällig ist, zahlt E die Summe an X. Welche Ansprüche hat er in Ansehung der Grundschuld gegen X? Konstellation 2) E hat dem X eine Grundschuld bestellt für ein Darlehen, das dieser dem S gewährt hat. S zahlt das Darlehen an X zurück.

5 12 C. IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Konstellation 2 Durch die Zahlung des S erlischt, 362 I Die Grundschuld 1163, 1164 gelten nicht für die Grundschuld Wem der Anspruch auf Rückgewähr der GruSchu zusteht, hängt von der Ausgestaltung des Sicherungsvertrags ab (Ist E aus diesem unmittelbar berechtigt). Steht dem E hieraus kein eigener Anspruch gegen G zu, kommt es auf das Innenverhältnis zwischen E und S an, ob E Abtretung des Rückübertragungsanspruchs von S verlangen kann. 12 C. IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Konstellation 3) E hat dem X eine Grundschuld für ein Darlehen bestellt, das dieser dem S gewährt hat. Weil Zahlungen des S ausbleiben, zahlt E zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an X. 12 C. IV. Die Tilgung von Sicherungsgrundschuld und Egt zahlt hier auf die Grundschuld Grundschuld: Grundschuld geht analog 1192, 1142, 1143 () auf Egt über (Ergebnis unstr., Begründung str, MüKo/Eickmann 1191 Rn 127) : Bleibt bestehen, da Egt auf die Grundschuld zahlt (BGHZ 80, 228) Str. ist, ob rückgriffsberechtigter Eigentümer nur Anspruch auf Übertragung der hat (hm BGHZ 108, 179; BaRo/ Rohe, 1192 Rn. 191 f.) oder ob diese im Wege der Legalzession gem 1192, 1143 übergeht (so MüKo-BGB/ Eickmann, 1191, 127).

6 12 C. V. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld 1.Übertragung der nach 398 ff. 2. Übertragung der Grundschuld nach 873 ggf mit 1154 I bei Briefgrundschuld 3. Geltendmachung von Einreden ggü neuem Gläubiger Bei Hypothek: 1137, 1138, 1157 a)bez. : 404 ff b)bez. Grundschuld: 1192 Abs. 1a Der Eigentümer kann auch dem neuen Gl ggü. die sich aus ergebenden Einreden geltend machen. Gutgläubiger Wegerwerb der Einreden gegen Grundschuld unmöglich nach 1192 Abs. 1a; 1157 S. 2 ist ausgeschlossen. 12 C. V. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld Einreden ggü dem neuen Gläubiger E hat an seinem Grundstück dem A eine Grundschuld für eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von ,- bestellt. Aus Refinanzierungsgründen tritt A nebst Grundschuld an X ab. Kann E sich damit verteidigen, dass er vor der Abtretung einen Teilbetrag von ,- an A bezahlt hat, wovon X nichts wusste? 12 C. V. Die Übertragung der Sicherungsgrundschuld Einreden ggü dem neuen Gläubiger A. Anspruch d. X aus 1192 I, 1147 entstanden I. Bestellung der Grundschuld zugunsten von A nach 1192 I, 1115 ff (+) II. Übertragung der Grundschuld von A an X nach 1192 I, 1154 (+) B. Anspruch durchsetzbar Einrede der teilweisen Darlehensrückzahlung 1. wirks. begründet ggü A. 2. Nach 1192 Ia kann diese Einrede auch dem X entgegengesetzt werden. 3. Unkenntnis d. X bezügl. Einrede unbeachtlich, da 1157 S. 2 durch 1192 Ia ausgeschlossen.

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