Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht
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- Johannes Fertig
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1 Wiederholungsfragen Wie kann ein Pfandrecht entstehen? Erläutern Sie Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts! Was macht der Pfandgläubiger bei Pfandreife mit dem Pfand? Kann ein Pfandrecht gutgläubig erworben werden? 5 Das Mobiliarpfandrecht D. Gesetzliche Pfandrechte I. Funktion gesetzlicher Pfandrechte II. Arten 1. besitzgebundene a) Werkunternehmerpfandrecht, 647 b) Pfandrecht des Pächters, 583 c) Pfandrecht aus Hinterlegung, 233 d) Pfandrechte der Kaufleute: des Kommissionärs 397, 404 HGB; Spediteurs, 464 HGB; des Lagerhalters, 475b HGB; des Frachtführers, 441 HGB 2. besitzlose (auf Grund von Einbringung) a) Vermieter-/Verpächterpfandrecht, 562 b) Gastwirtpfandrecht, D. Gesetzliche Pfandrechte III. Voraussetzungen 1. Existenz eines entsprechenden Rechtsverhältnisses (MietV, PachtV etc.) 2. Bestehen eines Anspruchs (Akzessorietät!) 3. Einbringung von oder Besitzerlangung des Gläubigers an Sachen, die dem Schuldner gehören, die pfändbar ( 562 I2, 704) sind (nur bei besitzlosen, gesetzl. PfandR) IV. Wirkungen Wirkungen des gesetzl. Pfandrechts entsprechen gem denen des Vertragspfandrechts.
2 5 Das Mobiliarpfandrecht V. Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts Begrenzte Verweisung des 1257 (.. auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht... ) Entstehungstatbestände eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts nicht mit einbezogen! Keine entspr. Anwendbarkeit des 1207 über 1257 ABER: 366 III HGB: Gutgläubiger Erwerb der besitzgebundenen Pfandrechte des HGB ( 397, 441, 464, 475b HGB) Str., ob 366 III HGB analog für besitzgebundene Pfandrechte des BGB ( 647) analog angewendet werden kann. Musikproduzent DB schließt einen Kaufvertrag mit V über eine neue Tonstudioausstattung ab. Der Kauf wird durch den Thomas A finanziert, dem der DB als Sicherheit die Kaufgegenstände übereignen will. DB holt die Geräte bei V ab und stellt sie in sein Tonstudio, das er von Robert B gemietet hat. DB wird zahlungsunfähig, da seine Platten Ladenhüter sind. Daraufhin macht TA seine Rechte aus der Sicherungsübereignung geltend. Dem widerspricht Robert B, der meint an der Einrichtung ein Vermieterpfandrecht zu haben. Dennoch holt TA die Sachen ab. Robert B verlangt von ihm Herausgabe, um die Ausrüstung auf das Grundstück zurückzuschaffen. Thomas A 929, 930 V 433 DB?? 535 Vermieter Robert B
3 Anspruch des Robert B auf Rückschaffung gegen Thomas A Anspruchsgrundlage 562b II BGB Pfandrecht des B nach 562 an Geräten? I. Mietverhältnis (+) II. Forderung (+) III. Einbringung (+) IV. P. Sachen des Mieters (Chronologische Prüfung) 1. Ursprünglich gehörte die Anlage dem V 2. Übereignung des V an DB gem. 929 S. 1 Führt diese zu einem Erwerb des DB oder direkt des TA? a) Vertretung des TA durch DB nach 164 ff? (-) b) Geschäft für den, den es angeht? (-) Erwerb des DB (+) 3. Sicherungsübereignung an TA gem. 929, 930 a) Antizipierte (vorweggenommene) Übereignung mittels Einigung und Besitzkonstitut b) Zeitpunkt des Erwerbs Erwerb des TA bereits im Moment der Übergabe der Sachen gem. 929, 930 (DB erwirbt nur für eine juristische Sekunde das Eigentum) Anlage geht noch vor Einbringung in die Mieträume ins Eigentum des TA über V. Gutgl. Erwerb des VermieterpfandR (-), da nur beschränkte Verweisung des 1257 auf Wirkungen des rglichen Pfandrechts Ergebnis: Mangels Eigentum des DB besteht zugunsten des RB kein Vermieterpfandrecht an den Geräten. Der Kleinbusfall (BGHZ 34, 122) LESEN! Der Transportunternehmer K kaufte Mitte 2009 bei V einen gebrauchten VW-Kleinbus für Euro ,-. Der V behielt sich das Eigentum an dem Wagen vor und händigte deshalb den Kraftfahrzeugbrief nicht an K aus. Dem Kauf lagen die Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen zu Grunde, deren Nr. III 8 lautet: Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsmäßigem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort ausführen zu lassen. K bezahlte den Kaufpreis nicht vollständig. Ende 2009 verunglückte K mit dem Wagen, ließ ihn von U abschleppen und gab ihn ihr zur Reparatur. Die Rechnung der U., die sich auf Euro ,- belief, wurde von K. nicht beglichen. Nachdem K in Insolvenz gefallen war und V wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, verlangte V die Herausgabe des Kraftfahrzeuges von U.
4 Der Kleinbusfall I (BGHZ 34, 122 ff) Anspruch V gegen U aus 985 I. Anspruch entstanden: 1. Egt des V (+), Besitz des U (+) 2. Kein Recht zum Besitz a) Besitzrechtskette, 986 I 1 2. Alt. (-) wg. Rücktritt v. KV b) Werkunternehmerpfandrecht ( 647) am Bus P: Sachen des Bestellers : Auto gehört dem V! (1) Möglichkeit einer Verpflichtungsermächtigung? (2) Gutgläubiger Erwerbs d. PfandR gem. 1257, 1207, 932? (-), wg beschränkter Verweisung aus 1257, BGHZ 34, 122; 87, 280 (3) bei besitzgebundenen PfandR Analogie zu 366 III HGB, Wilhelm SachR Rn 1862 ff.; hm (-) Der Kleinbusfall II (BGHZ 34, 122 ff) (3)Besitzrecht aus 1000? nach ganz hl geben Zurückbehaltungsrechte ( 273, 1000) kein RzB isv 986 (Jauernig/Berger 986 Rn 8; aber BGH NJW 2002, 1050) II. Anspruch durchsetzbar? Zurückbehaltungsrecht (ZBR) aus 1000 (mit Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug, 274) Anspruch des U aus 994? 1. Vindikationslage: M1 (HL): z. Ztpkt. der Verwendungen: hier (-), da Besitz R damals noch bestand M2 (BGH): es genügt Vindikationslage z. Ztpkt. der Geltendmachung III. Der Kleinbusfall III (BGHZ 34, 122 ff) Weiter mit BGH: 2. P: Wer ist Verwender isv 994? M1 (BGH): Derjenige Besitzer, der Verwendungen tatsächlich vornimmt. Danach ZBR des U (+) M2 (Medicus/Petersen BR 591): Nimmt ein Besitzmittler die Verwendungen aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung seinem Oberbesitzer ggü vor, so ist nur dieser Verwender (Verwender=Hersteller isv 950). Danach wäre K der Verwendende, kein ZBR des U. Ergebnis: M1: U kann sich auf ein gutgl. erworbenes Pfandrecht stützen. BGH: Zurückbehaltungsrecht zugunsten des U aus 1000, das jedenfalls hier ivm 1003 gegen den Anspruch aus 985 gesetzt werden kann. M3: HL lehnt Verwendungsersatzanspruch ab, da keine Vindikationslage z. Ztpkt. der Vornahme der Verwendungen.
5 6 Die Sicherungsübereignung A. Funktion S benötigt ein Darlehen. G ist bereit ihm, dieses gegen die Zurverfügungstellung von Sicherheiten zu gewähren. Als einziges freies Vermögen hat S eine wertvolle Maschine, mit der er Christbaumschmuck herstellt. Wie kann S diese Maschine zur Sicherung des Kredits des G verwenden? B. Konstruktion I. Die einfache Sicherungsübereignung 1. Eigentumsübertragung vom Sicherungsgeber auf den Sicherungsnehmer nach 929, 930 durch - Einigung - und Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Sicherungsabrede) 6 I. 2. Die Konstruktion der einfachen Sicherungsübereignung Die Sicherungsabrede = schuldrechtlicher Vertrag zw. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer enthält Besitzmittlungsverhältnis irv. 930, 868 ist causa für die Übereignung enthält Anspruch d. Sicherungsgebers auf Rückübereignung nach Erledigung des Sicherungszwecks enthält Pflichtenprogramm von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (zb Versicherungsplicht, Verwertungsregeln)
Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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