Fall 3 - Lösung. Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? ÜBERSICHT FALL 3

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1 Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Fall 3 - Lösung ÜBERSICHT FALL 3 A. Rechtsstellung des B hinsichtlich der Maschinen I. Eigentumserwerb an Bagger und Lkw? 1. Dingliche Einigung, 929 S.1 BGB (+) 2. Übergabe nach 929 S.1 BGB (-), da A nicht jeglichen Besitzrest aufgegeben hat 3. Übergabesurrogat gem. 930 i.v.m. 868 BGB (+), da Sicherungsabrede als konkretes BMV i.s.v. 868 BGB genügt 4. Berechtigung des A (+) Ergebnis: B hat Sicherungseigentum an Bagger und LKW erworben II. Eigentumserwerb am Traktor 1. Einigung und Übergabesurrogat gem. 929 S.1, 930 BGB (+), vgl. oben 2. Berechtigung des A? (-), da sich Y Eigentum vorbehalten hat und mangels vollständiger Zahlung die Bedingung noch nicht eingetreten ist 3. Ermächtigung nach 185 I BGB (-), da kein verlängerter EV 4. Gutgläubiger Erwerb, 929, 930, 933 BGB (-), da keine Übergabe i.s.d. 933 BGB vorliegt, weil A seinen Besitz nicht restlos aufgegeben hat (wie bei 929 S.1 BGB) Ergebnis: Am Traktor hat B kein Sicherungseigentum erlangt III. Anwartschaftsrecht am Traktor? 1. Übertragung wie Sache analog 929 ff. BGB 2. Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? Parteiwille, dass wenigstens AnwR übertragen wird, 133, 157 BGB (a.a.: 140 BGB) 3. Übergabesurrogat gem. 929, 930 BGB, s.o. 4. Bezogen auf AnwR war A Berechtigter Damit ist AnwR auf B übergegangen IV. Verlust des AnwR durch Inzahlunggabe? 1. Auslegung der Inzahlunggabe dingliche Einigung i.s.d. 929 S.1 BGB bzgl. Rückübertragung des AnwR auf die Y-GmbH 2. Übergabe (+) 3. Bzgl. AnwR ist A nun Nichtberechtigter 4. Gutgläubiger Erwerb der Y-GmbH analog 932 ff. BGB? Nach h.m. gibt es gutgläubigen Erwerb des AnwR, weil AnwR-Inhaber nicht schützenswerter ist als Eigentümer AnwR des B am Traktor ist erloschen V. Rechte des B am neuen Traktor? I. Antezipierte Sicherungsübereignung? (-), da keine derartige Vereinbarung II. Fortsetzung des AnwR am neuen Traktor durch dingliche Surrogation? (-), da dingliche Surrogation nach h.m. nur bei gesetzlicher Anordnung eingreift B. Befriedigungsrecht des B für seine Forderung? Verwertung richtet sich nach Sicherungsvertrag, hilfsweise gelten die 1228 ff. BGB analog 1. Verwertungsreife mit Ablauf des 01. Oktober ( 3. Rate ) 2. Herausgabeanspruch gem. 985 BGB 3. Danach freihändiger Verkauf ( 1221 BGB) oder Pfandverkauf, 1233 ff. BGB

2 Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 2 LÖSUNG FALL 3 A. Rechtsstellung hinsichtlich der Maschinen: 1. Bagger und Lastkraftwagen: B könnte Sicherungseigentum an Bagger und Lastkraftwagen vom Berechtigten erworben haben 1. Erforderlich ist der dingliche Erwerbstatbestand. Dieser ist bezüglich des Lkw und des Baggers gegeben: Einigung und Übergabe nach 929, 930 liegen vor. Es wurde die Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses i.s.d. 868 getroffen. Nach h.m. genügt der bloße Sicherungsvertrag als Besitzmittlungsverhältnis, da er i.d.r. die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien hinreichend konkretisiert 2. Da B das Sicherungseigentum an Lkw und Bagger auch vom Berechtigten erworben hat, sind die 929, 930 gegeben. 2. Rechtslage bezüglich des Traktors: Anders könnte die Rechtslage bezüglich des Traktors sein: a) Der Traktor blieb zunächst noch im Eigentum des Y, da die vereinbarte Bedingung ( 929, 158) noch nicht eingetreten ist, vgl. dazu die Auslegungsregel des 449 I. Y hatte auch der Eigentumsübertragung nicht zugestimmt, wie dies häufig bei Waren, die unter Eigentumsvorbehalt angekauft und dann weiterveräußert werden der Fall ist ( verlängerter Eigentumsvorbehalt, vgl. 185). b) Daher kommt nur ein Erwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Für den gutgläubigen Erwerb des Sicherungseigentums wäre eine Übergabe i.s.d. 933 und die Gutgläubigkeit noch in diesem Zeitpunkt erforderlich. Übergabe nach 933 ist identisch mit dem Begriff des 929 S.1: Erforderlich ist die Verschaffung des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes an den Erwerber i.s.d. 929 S vgl. auch Palandt, 930 BGB, Rn. 13 ff. 2 H/Wüst, Sachenrecht II, Rn. 239 ff.; Palandt, 930 BGB, Rn. 6 f. Auf der Veräußererseite und der Erwerberseite können Hilfspersonen (wie Besitzdiener oder Besitzmittler) tätig sein, sofern nur die Übergabe auf das Veräußerungsgeschäft zurückzuführen ist, der Veräußerer keinerlei Besitz zurückhält und auch keine Abtretung i.s.d. 931, 398 vorliegt 3. Hier behielt der Veräußerer den unmittelbaren Besitz als Rest i.d.s. zurück, so dass keine Übergabe vorliegt. c) In der fehlgeschlagenen Übertragung des Eigentums könnte aber eine Übertragung des Anwartschaftsrechts enthalten sein. Das Anwartschaftsrecht ist ein sog. wesensgleiches Minus gegenüber dem Eigentum, die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt analog 929 ff. wie die Übertragung des Eigentums selbst. Andernfalls, also bei einer Übertragung nach 398, 413, wäre das Publizitätsprinzip verletzt, weil eine Übertragung ohne jede Übergabe bzw. auch ohne Übergabesurrogat möglich wäre. Es entspricht auch dem Parteiwillen, dass zumindest das Anwartschaftsrecht übertragen werden soll, wenn die Entstehung des Eigentums fehlschlägt. Dem Sicherungsnehmer soll zumindest eine gewisse Sicherheit für die Hingabe des Darlehens gegeben werden. Begründet wird dies häufig über eine ergänzende Auslegung gemäß 133, Eine andere Ansicht kommt über 140 zum selben Ergebnis 5. Bezogen auf das Anwartschaftsrecht war A auch Berechtigter. Das Anwartschaftsrecht ist daher auf B gem. 929, 930 analog übergegangen. 3. Verlust des AnwR durch Inzahlunggabe: B könnte aber das Anwartschaftsrecht an dem Traktor dadurch verloren haben, dass A den Traktor der Y-GmbH in Zahlung gab. Die Inzahlunggabe bzw. -nahme ist i.d.r. eine Leistung und schuldrechtlich Annahme an Erfüllungs Statt, d.h. der Gläubiger Y nimmt eine andere Leistung als Erfüllung an, 364 I entsprechend 6 ; nach a.a. liegt ein typengemischter Vertrag mit Tauschelementen vor. Fraglich (und für die Lösung des Falles hier entscheidend) ist in diesem Fall der konkrete Inhalt der dinglichen Einigung. 3 H/Wüst, Sachenrecht II, Rn. 97 ff. 4 so BGHZ 20, dazu Palandt, 929 BGB, Rn vgl. Palandt, 364 BGB, Rn. 1 sowie Fall 21, Schuldrecht-AT.

3 Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 3 a) Da beiden Parteien dieses Rechtsgeschäfts klar war, dass A niemals Volleigentümer geworden war, spricht alles dafür, die Vereinbarungen so auszulegen, dass es hier nicht darum ging, ein (nicht bestehendes) Volleigentum (unbelastet mit dem Anwartschaftsrecht) zurück zu übertragen. Die Parteien einigten sich also auf die Rückübertragung desjenigen Rechtes, das dem Vorbehaltskäufer A am Anfang zugestanden hatte (und nach Ansicht von Y auch jetzt noch zustand): das Anwartschaftsrecht aus dem Vorbehaltskauf als wesensgleiches Minus. b) Der Y wurde von A der unmittelbare Besitz eingeräumt, so dass eine Übergabe i.s.d. 929 S.1 gegeben ist. c) Bezüglich des Anwartschaftsrechts war A aber Nichtberechtigter, da dem B das Anwartschaftsrecht an dem Traktor zustand. Gutgläubiger Erwerb liegt aber aufgrund der Erwägung vor, dass der Anwartschaftsberechtigte nicht mehr Schutz verdient als der Volleigentümer. Das Eigentum wäre aber gemäß 932 erloschen, daher muss diese Norm auf das wesensgleiche minus zumindest dann entsprechend angewandt werden, wenn tatsächlich ein solches Anwartschaftsrecht (in fremden Händen, hier der B) besteht. 7 Ergebnis: Das Anwartschaftsrecht des B am alten Traktor ist erloschen. Anmerkung: Man könnte auch daran denken, die Parteierklärungen dahin gehend auszulegen, dass der Eigentumsvorbehaltskauf aufgehoben wird. Dann würde das akzessorische Anwartschaftsrecht wiederum möglicherweise erlöschen (sog. Schwäche des Anwartschaftsrechts ). Strittig ist jedoch, ob die Parteien den schuldrechtlichen Eigentumsvorbehaltskauf auch dann aufheben können, wenn das Anwartschaftsrecht - wie hier - einem Dritten zusteht passt hierfür nicht richtig: Die Norm setzt einen Eigentumserwerb voraus, in dessen Zuge der Wegerwerb erfolgt. Hier geht es von vornherein nur um die Übertragung des Anwartschaftsrechts, weil Y vor der Veräußerung das Eigentum bereits hatte, wenn auch belastet mit dem Anwartschaftsrecht (sog. Vorbehaltseigentum). Ein Eigentümer, der das Eigentum vor Übertragung des Volleigentums hatte, darf aber nicht schlechter stehen als derjenige, der das Eigentum erst erwirbt. 8 zum Meinungsstreit vgl. Palandt, 929 BGB, Rn. 27, 50; ausführlich dazu auch Fall 6. Lässt man die Aufhebung zustimmungsfrei zu, so kommt man zum gleichen Ergebnis wie hier. Fordert man mit der a.a. die Zustimmung zur Aufhebung, dann darf die Erklärung nur so ausgelegt werden, dass die hier angenommene Anwartschaftsrechtsübertragung gewollt war. Das AnwR darf im Ergebnis nicht anders behandelt werden als das Eigentum. 4. Rechtslage bezüglich des neuen Traktors: Fraglich ist, ob B an dem neuen Traktor irgendwelche Rechte erworben hat. a) Es könnte sich aus einer Vereinbarung von A und B anlässlich der Sicherungsübereignung ergeben, z.b. durch antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzkonstitut. Aus dem Sachverhalt gehen aber keine derartigen Abreden hervor. Sie können auch nicht als stillschweigend vereinbart gelten, wie z.b. wenn ganze Warenlager übereignet werden, denn bei einem Warenlager wird von vorneherein vereinbart, dass sich die Sicherungsübereignung auch auf die hinzukommenden Waren erstreckt. Damit liegen die Voraussetzungen von 929, 930 hinsichtlich des neuen Traktors nicht vor. Exkurs: Zur Übereignung von Warenlagern, vgl. HEMMER/WÜST, Kreditsicherungsrecht, Rn. 77! Hier besteht immer das Problem der Bestimmtheit. Bloße Bestimmbarkeit genügt nicht. Die Bestimmtheit ist nur dann zu bejahen, wenn die künftig hinzukommenden Waren, die durch vorweggenommenes Besitzkonstitut übereignet worden sind, durch einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges für jeden Kenner der Parteiabrede ersichtlich gekennzeichnet sind (sog. Markierungsvertrag). Es genügt aber auch, wenn neue Waren in den Raum gebracht werden, der nur Sicherungsgut enthält oder enthalten soll (sog. Raumsicherungsvertrag). Die Bestimmtheit ist auch gewahrt, wenn teilweise Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden 9. b) B könnte aber ein Anwartschaftsrecht am neuen Traktor haben, wenn sich sein erloschenes Anwartschaftsrecht am alten Traktor automatisch am neu erstandenen Traktor fortsetzt. Dies geht nur im Wege der dinglichen Surrogation vgl. dazu Schwab/Prütting, Sachenrecht, 57 III 2 b 10 vgl. dazu 1247, 1287, 2019, 2111, und Palandt, vor 854 BGB, Rn. 16.

4 Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 4 Exkurs: Wenn z.b. der Erbschaftsbesitzer Erbschaftsgegenstände veräußert oder mit Nachlassmitteln etwas erworben hat, so wird das Erworbene von selbst Bestandteil des Nachlasses, 2019, und unterliegt der Herausgabepflicht des Vgl. auch 1247 S.2: Ein Pelzmantel ist wert, die Forderung, derentwegen verpfändet wird aber nur 500. Nach der Verwertung des Pelzmantels greift 1247 S.2 ein. Folge: Es besteht Miteigentum (sog. dingliche Surrogation). Pfandgläubiger und Eigentümer werden Miteigentümer des Pfanderlöses. Die Quote des Pfandgläubigers ist der ihm gebührende Anteil. Für den vorliegenden Fall steht eine gesetzliche Grundlage nicht zur Verfügung. Bei den gesetzlich geregelten Fällen (s.o.) der dinglichen Surrogation handelt es sich um Ausnahmevorschriften. Grundsätzlich ist daher von einem Surrogationsverbot auszugehen. Ergebnis: Für B bestehen an beiden Traktoren keine Rechte mehr. B. Befriedigung aus dem Sicherungseigentum: Es stellt sich die Frage, ob B die beiden Maschinen, die in seinem Sicherungseigentum stehen, verwerten kann 11. Grundsätzlich bestimmt sich die Verwertung nach dem der Sicherungsübereignung zu Grunde liegenden Vertrag, der Sicherungsabrede 12. Wenn keine anderweitige Abrede besteht, ist davon auszugehen, dass ein Verwertungsrecht mit Fälligkeit der gesicherten Forderung entsteht, 1228 II BGB analog. Wurde keine Vereinbarung getroffen (Regelfall), so ist strittig, ob 1233 ff. entsprechend anwendbar sind oder ob der Sicherungsnehmer ein Recht zum freihändigen Verkauf besitzt, I.d.R. hat er eine bessere Rechtsstellung beim freihändigen Verkauf, da auf solchen Auktionen grds. ein höherer Erlös erzielt werden kann als bei einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. 13 Die Treuepflicht aus dem Sicherungsvertrag gebietet i.d.r. die Androhung analog 1234 I mit angemessener Frist. Die Androhung kann entfallen, wenn sie nur nutzlose Formalität wäre, d.h. dann, wenn A nicht zahlen kann oder nicht zahlen will, vgl. die ähnliche Problematik bei 281 II, 323 II. Die Darlehensforderung des B ist am 01. August noch nicht fällig geworden, da A erst mit einer Monatsrate in Verzug ist. Erst mit Ablauf des 01. Oktober ist B zur Verwertung der Maschinen berechtigt. B kann dann die Maschinen nach 985 herausverlangen. A hat dann aus der Sicherungsabrede kein Recht zum Besitz mehr. Gibt er nicht freiwillig heraus, bedarf es eines Urteils (sog. Herausgabetitel). B muss dann gem. 883 I ZPO vorgehen, d.h. der Gerichtsvollzieher holt das Sicherungsgut beim Schuldner ab und übergibt es dem Gläubiger. Eine selbständige Wegnahme wäre verbotene Eigenmacht, 858. Anmerkung: Der Sicherungsnehmer kann auch aufgrund des gegebenen Darlehens einen Leistungstitel auf Zahlung erwirken und dann gegebenenfalls in die Maschine vollstrecken, 808 I ZPO (der Gerichtsvollzieher ist bei der Pfändung grundsätzlich nicht gebunden). Die Pfändung wird nicht dadurch gehindert, dass in eigene Sachen vollstreckt wird, es besteht aber das Risiko des 811 I Nr.5 ZPO. Der Vorteil dieser Vorgehensweise ist es, dass noch andere Gegenstände bzw. Rechte gepfändet werden können. 11 Palandt, 930 BGB, Rn. 29 ff. 12 BGH, NJW 1980, so Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum, Bd. 3, 457 ff.

5 Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 5 I. Wiederholungsfragen: 1. Warum genügt die Sicherungsabrede als Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868? 2. Warum scheidet ein gutgläubiger Erwerb bzgl. des Traktors aus? 3. Nehmen Sie kurz zu dem Problem der Inzahlungnahme Stellung! 4. Wieso erlischt im Fall das Anwartschaftsrecht am Traktor? 5. Wann könnte B Rechte auch am neuen Traktor haben? 6. Wie erfolgt die Verwertung des Sicherungsgutes? II. Arbeitsanleitung: 1. Lesen Sie zur Begründung von Sicherungseigentum HEMMER/WÜST, Kreditsicherungsrecht, Rn. 100 ff. sowie HEMMER/WÜST, Sachenrecht II, Rn. 231 ff. 2. Lesen Sie dazu wegen der Wichtigkeit HEMMER/ WÜST, Kreditsicherungsrecht, Rn. 144, achten Sie dabei nicht nur auf wie entsteht ein Recht, sondern wie wird es verwertet.

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