Vorlesung im Kreditsicherungsrecht

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1 Universität Trier Vorlesung im Kreditsicherungsrecht D. Eckardt SS I: Grundlagen des Instituts der Sicherungsübereignung 1. gewohnheitsrechtlich anerkannt (und in 216 II erwähnt) 2. konstruktive Elemente: a) Der Sicherungsnehmer hat als Gläubiger gegen einen Schuldner eine (wegen der Nicht-Geltung des Akzessioritätsprinzips nicht begriffsnotwendige, aber rechtstatsächlich stets gegebene) Forderung. b) Der Sicherungsgeber (idr der Schuldner) übereignet - meist nach die Sache an den Sicherungsnehmer. c) Dem liegt als causa ein Sicherungsvertrag zugrunde, der die Rechte und Pflichten von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer regelt. 71 1

2 3 I: Grundlagen des Instituts der Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung durch den persönlichen Schuldner: Zweipersonenverhältnis Gläubiger Sicherungsnehmer Darlehen, 488 ff SicherungsÜE persönl. Schuldner Sicherungsgeber 72 3 I: Grundlagen des Instituts der Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung durch einen Dritten: Dreipersonenverhältnis (Dritt-)Sicherungsgeber zb Sicherungsübereignender Gläubiger + SiN Sicherungseigentümer Sicherheitenbestellung Darlehen, 488 ff Deckungsverhältnis persönl Schuldner Sicherungsvertrag Sicherungsvertrag 73 2

3 3 I: Grundlagen des Instituts der Sicherungsübereignung d) Vorteile gegenüber Mobiliarpfandrecht durch Verzicht auf Übergabe (regelmäßig 929, 930 statt 1204), wirtschaftliche Bedeutung: Anschaffungskredite der Konsumenten oder Bankkredite der den Handel oder die Verarbeitung betreibenden Unternehmen können durch die jeweiligen Darlehensnehmer häufig nur durch Sicherheiten an der mit dem Kredit angeschafften Sache, der erworbenen Handelsware, dem gelieferten Rohmaterial oder des des Investitionsgutes selbst gesichert werden, die aber im Betrieb benötigt werden und nicht als Faustpfand zur Verfügung stehen e) keine Akzessorietät (wie nach 1252), so dass das Sicherungseigentum nicht nach 401 auf den Zessionar übergeht; die Sicherungsverträge sehen allerdings oft vor, dass der Sicherungsnehmer berechtigt ist, das Sicherungseigentum an einen Zessionar der gesicherten Forderung zu übertragen 74 3 II: Begründung des Sicherungseigentums 1. Übereignung regelmäßig in der Form der 929 S. 1, 930, also durch Einigung und Besitzkonstitut a) idr unbedingte Einigung über den Eigentumsübergang; kann aber auch aufschiebend bedingt (Sicherungseigentum soll erst mit Entstehung der Forderung entstehen) oder auflösend bedingt (Sicherungseigentum soll mit Erlöschen der Forderung an den Sicherungsgeber zurückfallen) erfolgen nach BGH keine Auslegungsregel, dass im Zweifel eine auflösend bedingte Einigung anzunehmen ist (BGH NJW 1984, 1184) 75 3

4 3 II: Begründung des Sicherungseigentums b) Übergabe wird durch Besitzkonstitut ersetzt ( 930) aa) Das Besitzmittlungsverhältnis gem. 868 muss hinreichend konkretisiert sein: bestimmtes Verhältnis, das dem Erwerber den mittelbaren Besitz verschafft und dessen Herausgabeanspruch nicht auf Dauer ausschließt (RGZ 132, 183, 186); z.t. wird dafür schon die bloße Sicherungsabrede als genügend angesehen bb) Antizipiertes Besitzkonstitut (1) zulässig, die Einigungserklärung über den Eigentumsübergang und die Vereinbarung über das Besitzmittlungsverhältnis so zu gestalten, dass auch später eingehende Waren vom Sicherungseigentum erfasst werden; von ihr erfassten Sachen müssen allerdings erkennbar sein (2) Das Eigentum an den neu eingehenden Sachen geht nicht unmittelbar auf den Sicherungsnehmer über, sondern zunächst erwirbt der Sicherungsgeber die Sache (Durchgangserwerb); Folge: gesetzliche Pfandrechte (z.b. Vermieterpfandrecht) und Grundpfandrechte (z.b. Hypothek) ergreifen die Sache ergreifen, der Sicherungsnehmer erwirbt dann nur belastetes Eigentum 76 3 II: Begründung des Sicherungseigentums 2. Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes a) Raumsicherungsvertrag b) Markierung der übereigneten Sicherungsgüter vs. bloße Mengen- oder Wertangabe c) Sicherungsübereignung des gesamten/ eines Teils des Warenlagers 77 4

5 3 II: Begründung des Sicherungseigentums d) Übertragung aller Rechte, unabhängig davon, ob Eigentum oder Anwartschaftsrecht: Wenn ein Eigentumsvorbehaltskäufer (also ein Nicht-Eigentümer) die Kaufsache nach 930 zur Sicherheit übereignet, scheitert ein gutgläubiger Erwerb des Sicherungseigentums des Sicherungsnehmers an 933. Wirksam kann sie dann nur nach 185 werden. Allerdings liegt in der gescheiterten Sicherungsübereignung als minus die Übertragung des Anwartschaftsrechts zur Sicherheit; dieses Ergebnis leitet man entweder aus einer Analogie zu 140 oder - besser - aus der Auslegung des Sicherungsvertrages ( 133, 157) ab. Wird ein Warenlager, in dem sich auch Waren befinden, die unter Eigentumsvorbehalt an ihn verkauft wurden, zur Sicherung übereignet, so erfasst die Sicherungsübereignung diese Sachen insoweit, als das Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übertragen wird (Einzelheiten beim AnwR) 78 3 II: Begründung des Sicherungseigentums 3. Erweiterter Umfang der Sicherungsübereignung: Bei zu erwartenden und auch gewollten Rechtsverlusten bezüglich des Sicherungseigentums werden im Sicherungsvertrag meist andere Sicherungsrechte bzw. ein Sicherungseigentum an anderen Sachen "nachgeschaltet": a) Weiterverarbeitungsklauseln b) Weiterveräußerungsklauseln (Einzelheiten beim verlängerten EV) 79 5

6 3 III: Sicherungsvertrag 1. Bedeutung und Wirkung des Sicherungsvertrags a) Bestimmung der zu sichernden Forderung(en) b) Rechte und Pflichten der an der Sicherungsübereignung Beteiligten c) Causa der dinglichen Rechtsübertragung und schuldrechtliche Begrenzung des weitgehenden Sicherungsrechts des Sicherungsnehmers aufgrund dessen starker Stellung als Eigentümer (Sicherungsübereignung als Fall der eigennützigen Treuhand) 80 3 III: Sicherungsvertrag 2. Wirksamkeit a) Knebelung des Sicherungsgebers in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, wenn etwa der Sicherungsgeber nicht mehr frei über seine Mittel verfügen kann oder wenn er zur Befriedigung bzw. Sicherung anderer Gläubiger nicht mehr in der Lage ist ( 138 I BGB) b) Gefährdung anderer Gläubiger, z.b. wenn über die Kreditwürdigkeit getäuscht wird oder die Kreditgewährung dazu führt, dass der Sicherungsgeber den an sich gebotenen Antrag auf Insolvenzeröffnung nicht stellt (Insolvenzverschleppung, 138 I BGB) 81 6

7 3 III: Sicherungsvertrag c) Übersicherung des Sicherungsnehmers, wenn dieser Vorteile erlangt, die zu seinem Sicherungsbedürfnis nach Art und Umfang in einem groben Missverhältnis stehen dazu neuere Rechtsprechung, insbesondere BGHZ 137, 212, 219: nach dem BGH ist jeder formularmäßige Sicherungsvertrag wie folgt ergänzend auszulegen: bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen (... hat der Sicherungsgeber...) einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine oder eine ermessensabhängig ausgestaltete Freigabeklausel enthält", und zwar auch dann, wenn die Parteien ein ermessensunabhängiges Freigaberecht im Sicherungsvertrag ausgeschlossen haben 82 3 III: Sicherungsvertrag c) Übersicherung des Sicherungsnehmers (1) anfängliche Übersicherung Nichtigkeit des Sicherungsvertrags ( 138 bzw. 307 I, II BGB ( 9 AGBG a. F.)) Grenze nach herrschender Meinung etwa 300% der gesicherten Forderung, bezogen auf den Schätzwert (s.u.) (2) nachträgliche Übersicherung ermessensunabhängiger Freigabeanspruch des Sicherungsgebers abstrakt-generelle Deckungsgrenze in Höhe von 110% der gesicherten Forderung bezogen auf den (i.d.r. theoretischen) realisierbaren Wert des Sicherungsguts bzw. 150% der gesicherten Forderung bezogen auf den Schätzwert ( 237 S. 1 BGB) d) Weiter Sicherungszweck, 305c I BGB ( 3 AGBG a.f.) 83 7

8 3 IV: Verwertung des Sicherungsguts 1. Vorrang der Vereinbarungen im Sicherungsvertrag a) Die Art der Verwertung wird durch den Sicherungsvertrag festgelegt; ggf. ist dieser auszulegen und durch die Regeln über die Pfandverwertung zu ergänzen b) Der Sicherungsnehmer hat die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren und die Verwertung nur im erforderlichen Umfang vorzunehmen. c) str., ob Androhung der Verwertung analog 1234 I unter Fristsetzung erforderlich d) Verfallklausel nach der Wertung des 1229 gem. 138 nichtig 84 3, IV: Verwertung des Sicherungsguts 2. Verwertungsvoraussetzungen a) Verwertung zulässig, wenn die fällige Forderung durch den Schuldner nicht erfüllt wird b) Verwertungsrecht ist auch dann gegeben, wenn der Sicherungsnehmer wesentliche Pflichten aus dem Sicherungsvertrag so verletzt, dass der Sicherungszweck gefährdet ist oder wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. c) Verjährung der gesicherten Forderung hindert Verwertung des Sicherungsguts nicht, 216 II

9 3, IV: Verwertung des Sicherungsguts 3. Durchführung der Verwertung: a) Berechtigung zur Inbesitznahme oder Einlagerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer b) Sicherungsnehmer darf das Sicherungsgut im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers nach billigem Ermessen", auch freihändig, veräußern c) Sicherungsnehmer muss eventuellen Überschuss herausgeben 86 3 V: Rückübertragung des Sicherungsguts 1. Rückübereignungsanspruch des Sicherungsgebers aus Sicherungsvertrag bei Wegfall des Sicherungszwecks 2. Automatischer Rückfall bei (ausnahmsweise) auflösend bedingter Sicherungsübereignung 87 9

10 4 I: Sicherungsabtretung - Grundsätze 1. Vorteile gegenüber Pfandrecht an Forderung a) Verzicht auf Anzeige beim Schuldner, 1280 b) keine Akzessorietät 88 4 I: Sicherungsabtretung Grundsätze 2. Nachteile/Probleme a) Prioritätsprinzip: Tritt ein Zedent dieselbe Forderung zweifach ab, so erhält nur der erste Zessionar die Forderung; ein Gutglaubenserwerb von Forderungen existiert nicht. b) Drittschuldner wird durch 404 ff. geschützt: Er kann seine Einwände gegen die Forderung des Zedenten auch gegen den Zessionar geltend machen, sogar mit einer Forderung gegen den Altgläubiger auch nach der Abtretung noch aufrechnen ( 406, vgl. BGH, NJW 1990, 2544). c) Bei Unkenntnis der Abtretung kann Drittschuldner an den alten Gläubiger befreiend zahlen ( 407 ff., vgl. BGH ZIP 1997, 890) d) Forderungen sind nur abtretbar, soweit sie pfändbar sind ( 400) e) Ausschluss der Forderungsabtretung ( 399 BGB, 354a HGB) 89 10

11 4 I: Sicherungsabtretung Grundsätze f) Bestimmbarkeitsgebot aa) Rechtsprechung bei der Globalzession großzügiger als bei der Sicherungsübereignung - selbst wenn sich nur mühsam aus den Büchern entnehmen lässt, wem die Forderungen zustehen, wird die Globalzession dennoch als rechtmäßig akzeptiert (BGHZ 70, 89) bb) wenig Probleme bei Globalzession, weil ja alle Forderungen abgetreten sind cc) auch die künftigen Forderungen können bereits vorweg abgetreten werden dd) problematisch, wenn nur ein Teilbestand abgetreten ist 90 4 I: Sicherungsabtretung Grundsätze 2. Rechtsbeziehungen bei der Sicherungsabtretung: a) zwischen Gläubiger und Schuldner: zu sichernde Forderung, z.b b) dingl. Vollzugsgeschäft: Abtretung einer Forderung des Schuldners bzw. eines Dritten gegen den Drittschuldner gem. 398 c) Sicherungsvertrag als causa und zugl. als schuldrechtlicher Vertrag, in dem die Abtretung mit der zu sichernden Forderung schuldrechtlich verknüpft wird 3. Abtretung (oben 2.b.) a) Abtretung der Forderung erfolgt gem. 398 b) Abtretung ist als abstraktes Verfügungsgeschäft grundsätzlich unabhängig von der zu sichernden Forderung, also nicht akzessorisch. c) Abtretung erfordert als Verfügungsgeschäft sachenrechtliche Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung 91 11

12 4 II: Begründung 1. Isolierte rechtsgeschäftliche Vereinbarung, 398: Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) a) Singularabtretung b) Globalabtretung: Problem Bestimmbarkeit der abgetretenen bestehenden/künftigen Forderungen c) Mantelabtretung 2. Übergang einer durch Weiterveräußerung erlangten Forderung bei verlängertem Eigentumsvorbehalt bzw. verlängerter Sicherungsübereignung 3. Verlängerte Sicherungsabtretung, sog. Erlösklausel 92 4 III: Sicherungsvertrag 1. Bedeutung und Wirkung a) Verpflichtung des Sicherungsgebers zur Abtretung einer bestimmten Forderung, causa der Zession b) Sicherungszweck: Bestimmung der zu sichernden Forderung(en), insbesondere Sicherung gegenwärtiger und ggf. auch künftiger Forderungen c) Um dem Geheimhaltungsinteresse auch bei Forderungseinziehung zu genügen: Sicherungsnehmer erteilt dem Sicherungsgeber eine Einziehungsermächtigung gem. 185 I, 362 II, die den Sicherungsgeber dazu berechtigt, die nun fremde Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. d) Pflichten des Sicherungsnehmers, z.b. Rückübertragungsverpflichtung bei Wegfall der zu sichernden Forderung

13 4 III: Sicherungsvertrag 2. Wirksamkeit a) Knebelung, 138 b) Übersicherung aa) anfängliche Übersicherung: Unwirksamkeit, 138 bzw. 307 I, II bb) nachträgliche Übersicherung: ermessensunabhängiger Freigabeanspruch des Sicherungsgebers (= Zedent): Grenze nach BGH wie bei Sicherungsübereignung: 110% der gesicherten Forderung bezogen auf den realisierbaren Wert der zedierten Forderung(en) bzw. 150% des Schätzwerts der Forderung(en), BGHZ 137, 212, 219 c) Unwirksamkeit nach 138 I wegen Verleitung zum Vertragsbruch: Kollision zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt (Prioritätsgrundsatz) 94 4 IV: Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderung 1. Vorrang der Regelung im Sicherungsvertrag a) Einziehungsbefugnis des Sicherungsnehmers nach Verwertungsreife b) vor Verwertungsreife: regelmäßig Einziehungsbefugnis ( 185) des Sicherungsgebers: kann auch Rücktritt erklären oder Schadensersatz verlangen, unabhängig von einer Offenlegung der Sicherungszession (nach Offenlegung kann der Zedent allerdings nur noch Leistung an den Zessionar verlangen) c) Sicherungsnehmer vor Verwertungsreife regelmäßig nicht zum Einzug berechtigt 2. Subsidiär: Entsprechende Anwendung der Regelungen über Pfandrecht, 1282, 1228 II V. Position des Drittschuldners (Schuldner der sicherungshalber zedierten Forderung) 95 13

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