Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
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- Theodor Solberg
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1 Wiederholungsfragen Erläutern Sie das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines (gesetzlichen) Pfandrechts. Ist die Sicherungsübereignung ein akzessorisches Sicherungsrecht? Wie sind bei der Sicherungsübereignung Forderung und Sicherungsrecht verbunden? Welche Funktionen erfüllt bei einer Sicherungsübereignung die Sicherungsabrede? Lesetipp: Alexander, Gemeinsame Strukturen von Bürgschaft, Pfandrecht und Hypothek, JuS 2012, 481 ff. 6 I. 2. Die Konstruktion der einfachen Sicherungsübereignung Die Sicherungsabrede = schuldrechtlicher Vertrag zw. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer ist causa für die Übereignung enthält Besitzmittlungsverhältnis irv. 930, 868 enthält Anspruch d. Sicherungsgebers auf Rückübereignung nach Erledigung des Sicherungszwecks enthält Pflichtenprogramm von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (zb Versicherungsplicht, Verwertungsregeln) Der Fräsmaschinenfall (BGHZ 50, 45 ff) V verkauft eine Maschine an K und liefert sie ihm unter Eigentumsvorbehalt. Noch vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises nimmt K bei C einen Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K dem C die Maschine unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts; dabei gibt sich K als Eigentümer aus. C seinerseits tritt bald darauf alle Rechte aus dieser Sicherungsübereignung sicherheitshalber an D ab. V und D streiten um das Eigentum.
2 A. Eigentumsverlust des V? Der Fräsmaschinenfall I B. Durch Übereignung an K nach 929 S 1 I. Einigung (+) II. Aber Einigung (ir des dingl. Geschäfts) aufschiebend bedingt, 158 I (Auslegungsregel des 449 I) III. Kein Bedingungseintritt IV. Kein Eigentumsverlust des V Der Fräsmaschinenfall II B. Durch Übereignung K an C nach 929, 930 I. Einigung II. Begründung eines BMV Sicherungsabrede 3. Berechtigung des K (-), mangels Eintritts der Bedingung im Verhältnis zu V C. Durch Übereignung K an C nach 929, 930, 933 (-), mangels irv 933 erforderlicher Übergabe Der Fräsmaschinenfall III D. Verfügung C an D nach 929, 931 jedenfalls mangels Berechtigung der C (-) E. 929, 931, Alt.? I. Einigung II. Abtretung eines bestehenden Herausgabeanspruchs? Herausgabeanspruch aus Sicherungsabrede besteht! Vss Alt (+) P: Widerspruch zu 933? a) M1: BGH: Das Gesetz will es so. b) M2: teilw. Lit sieht C (bzw. D) und V als Nebenbesitzer c) M3: teleolog. Redution der für Fälle, in denen Berechtigter und Erwerber derselben Person vertrauen (LESEN: Wilhelm Sachenrecht Rz. 981 ff.) F. Ergebnis: offen
3 6 I Die Konstruktion der einfachen Sicherungsübereignung 2. Der Rückübereignungsanspruch des Sicherungsgebers a) Automatischer Rückfall nur bei (auflösender) Bedingung der Sicherungsübereignung (selten) b) Grdsl. nur schuldrechtlicher Übertragungsanspruch, der sich aus der Sicherungsabrede ergibt. Der Anspruch entsteht/wird durchsetzbar, wenn sich der Sicherungszweck erledigt hat. c) Tritt der Sicherungsfall ein, erlischt der Rückübereignungsanspruch und der Sicherungsnehmer kann die Sache verwerten (str., ob 1229 analog gilt) Das ist doch mein Bild! Maler B benötigt Geld. Er wendet sich an A, um bei diesem ein Darlehen aufzunehmen. Zur Sicherheit übereignet B dem A eines seiner Bilder. A gerät in Schwierigkeiten und veräußert das Bild an D. Wer ist Eigentümer des Bildes? Welche Ansprüche hat B nach Rückzahlung des Darlehens gegen D und gegen A? I. Das Eigentum am Bild 1.Ursprüngl. B Das ist doch mein Bild! 2.Veräußerung an A nach 929, 930 BGB a) Einigung b) Besitzmittlungsverhältnis isv 868: Sicherungsabrede c) Berechtigung des B (+) 3.Veräußerung A an D nach 929, 931 BGB a)einigung b)abtretung des Herausgabeanspruchs c) P Berechtigung der A? Verfügungsbeschränkung aus Treuhandabrede wirkt gem. 137 S. 1 nur schuldrechtlich Sachenrecht, Universität Bonn WS 2012/2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
4 II. Ansprüche des B 1.Gegenüber D Herausgabe aus 985 (-), Egt der D Das ist doch mein Bild! 2.Ansprüche des B gegenüber A Anspruch auf SE aus 280 I, III, 283 (+) Schuldverhältnis: Sicherungsabrede Pflichtverletzung: Nichterfüllung des Rückübereignungsanspruchs Unmöglichkeit der Herausgabe (+) Vertretenmüssen (+) Sachenrecht, Universität Bonn WS 2012/2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann 6 B. II. Die Sicherungsübereignung eines Warenlagers S hat nichts von Wert in seinem Vermögen außer seinem Warenlager, in dem laufend Waren im Wert von ca. 500t,- lagern. Kann auch dieser Vermögenswert zur Sicherung eines Kredits verwendet werden? Drei Dinge muss das Sicherungsrecht leisten: 1. Sicherungsrecht an den aktuellen Lagerbeständen 2. Sicherungsrecht an den künftig in das Lager hineinkommen Waren 3. Verfügungsmöglichkeit des S über den Lagerbestand ird. ordnungsgemäßen Geschäftsganges 6 B. II. Die Sicherungsübereignung eines Warenlagers 1. (Sicherungs-) Übereignung der bereits im Lager befindlichen Waren Einigung Abschluss eines Besitzmittlungsverhältnisses 2. (Sicherungs-) Übereignung der künftig ins Lager eingebrachten Waren Antizipierte (vorweggenommene) Einigung (Bestimmtheitsgrundsatz!) Antizipiertes BMV 3. (Widerrufliche) Ermächtigung gem. 185 I zur Veräußerung der Waren im Wege d. ordnungsgemäßen Geschäftsganges
5 6 Die Sicherungsübereignung C. Zulässigkeit und Grenzen I. Gesetzesumgehung (-), vgl. 216 II BGB, 51 Nr. 1 InsO II. Scheingeschäft, 117? III. Sittenwidrigkeit nach 138 I 1. Knebelung/Gläubigergefährdung 2. anfängliche Übersicherung, wenn schon im Ztpkt. des Vertragschlusses absehbar ist, dass im Zeitpunkt des denkbaren Sicherungsfalls Wert d. Sicherheiten die Höhe der Forderung eklatant übersteigen wird ( auffälliges Missverhältnis ) 3. Nachträgliche Übersicherung führt nicht zur Nichtigkeit nach 138 I, hier entsteht schuldrechtlicher Freigabeanspruch aus der Sicherungsabrede (BGHZ 137, 212) Zuviel des Guten? Die B-GmbH betreibt einen Elektrogroßhandel. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus den Gegenständen in ihrem Warenlager. Die B-GmbH hat bei C Kredit aufgenommen. Der Kredit, den C gewährt hat ( ), ist durch eine Sicherungsübereignung des Warenlagers gesichert eine Freigabeklausel enthält die Sicherungsabrede nicht. In dem Warenlager befinden sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Waren im Marktwert von Durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit der B-GmbH steigt dieser Wert im Laufe der Jahre an, so dass er nunmehr beträgt. Der Geschäftsführer der B-GmbH meint, dass C nicht das gesamte Warenlager für sich beanspruchen könne und verlangt Freigabe der nicht benötigten Sicherungsgegenstände. Zu Recht? Zuviel des Guten? Anspruch der B-GmbH auf Freigabe von Sicherheiten I. Nichtigkeit des Sicherungsvertrages / der SÜ (?) wegen anfänglicher Übersicherung nach 138 I? (-) Schätzwert übersteigt Forderungshöhe ledigl. um 1/6. II. Nichtigkeit wegen nachträglicher Übersicherung? Die nachträgl. Übersicherung führt nicht zur Nichtigkeit der Sicherungsbestellung. III. Freigabeanspruch wg. nachträgl. Übersicherung? 1. AGL hinsichtl. Freigabe: Sicherungsvertrag ivm 133, 157, 241 II (BGH Gr. Sen., BGHZ 137, 212) 2. Freigabeanspruch entsteht analog 237 S. 1, wenn Schätzwert des Sicherungsguts die Summe der gesicherten Forderungen um das 1,5fache übersteigt Hier Sicherungsgrenze gerade erreicht, daher noch kein Freigabeanspruch
6 7 Die Sicherungsabtretung S hat eine Forderung von ,- gegen D, die in zwei Jahren fällig ist. Wie kann er sich schon heute Liquidität verschaffen? Verkauf der Forderung P Verkauf nur mit Abschlägen möglich, endgültiger Verlust der Forderung Verpfändung der Forderung P Notifikationserfordernis des Pfandrechts aus 1280 Ausweichen auf die (treuhänderische = fiduziarische) Vollrechtsübertragung unter Vereinbarung einer Einziehungsermächtigung: Sicherungsabtretung 7 Die Sicherungsabtretung A. Wirtschaftlicher Zweck Bestellung eines Sicherungsrechts an einer Forderung in einer Weise, dass Sicherungsgeber einziehungsbefugt bleibt unter Vermeidung der Erfordernisse des 1280 unter Vermeidung der Akzessorietät des Pfandrechts
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