Fall 10: Die Nautilus

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1 1 Fall 10: Die Nautilus Die Reederei KAIDA Cruises (K) will ein weiteres Kreuzfahrtschiff für ihre Flotte bauen und bestellt beim Stahlproduzenten VhüssenKrupp (V) t Stahl zum Preis von 500 /t. Es wird Ratenzahlung vereinbart und K einigt sich mit V darüber, dass K trotz Verarbeitung des Stahls erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer werden soll. Eine weitere Vertragsklausel erklärt 950 BGB ausdrücklich für unanwendbar. Es wird sofort mit dem Bau begonnen. Drei Jahre später wird das neue Kreuzfahrtschiff im Kieler Hafen auf den klangvollen Namen Nautilus getauft. Der Gesamtwert des Luxuskreuzers wird auf insgesamt 100 Mio. geschätzt. K hat allerdings die letzte Kaufpreisrate von bis heute nicht an V gezahlt. Frage 1: Ist K Alleineigentümerin des Schiffes? K bestellt bei Möbelgroßhändler Heubert (H) 50 extravagante Couchgarnituren für insgesamt Weil K dem H jedoch aus früheren Projekten noch insgesamt schuldet, genügt diesem ein einfacher Eigentumsvorbehalt nicht. Stattdessen wird Folgendes vereinbart: Solange K nicht den vollständigen Kaufpreis zahlt und alle anderen ausstehenden (auch zukünftige) Verbindlichkeiten begleicht, soll H Eigentümer der gelieferten Möbel bleiben. Die Möbel werden sofort geliefert. Als die Nautilus das zweite Mal in See sticht, kann K die Kaufpreis an H überweisen. Allerdings sieht sie sich außerstande die ausstehenden zu bezahlen. Frage 2: Ist K Eigentümerin der von H gelieferten Möbel geworden? Frage 3: Hätte H im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht? Abwandlung: Aufgrund verschärfter Umweltstandards, der Offenlegung von Unregelmäßigkeiten in ihren Bilanzen und der Vorliebe somalischer Piraten für bunt bemalte Luxusliner schlittert K unaufhaltsam in die Insolvenz. Allerdings schien das nicht jedem der Beteiligten klar zu sein, weshalb der etwas lethargische Unterhaltungschef Uwe (U) noch kurz vor der offiziellen Pressemitteilung bei Steinweg & Söhne (S) fünf Konzertflügel zum Preis von

2 2 insgesamt bestellte, die gegen Anzahlung von sofort unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Frage 4: Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Insolvenzverwalter I bzw. S zu? Lösung Frage 1: I. Eigentumserwerb der K durch Übereignung V K gem. 929 S.1? 1. Einigung und Übergabe gem. 929 S.1? Übergabe (+) V hat sich jedoch vertraglich Eigentum vorbehalten ( 929 S.1, 158 I). 2. Eintritt der aufschiebenden Bedingung, 158 I? K hat letzte Rate nicht bezahlt. => Bedingungseintritt (-) 3. Gesetzlicher Eigentumserwerb der K gem. 950? a) Verarbeitung oder Umbildung (+) Einwirkung auf eine oder mehrere Sachen durch bewusste menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung. b) Neue Sache (+) höhere Verarbeitungsstufe, Wertzuwachs c) Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert. (+) Gesamtwert 100 Mio Stahl ( t =) 10 Mio

3 3 Problem: Eigentumsvorbehalt auch für den Fall der Verarbeitung Sog. Verarbeitungsklausel => Ist 950 eine dispositive Vorschrift? Rspr. 1 : 950 zwingend. Allerdings Vereinbarung darüber zulässig, wer Hersteller im Sinne des 950 ist (sog. Herstellerklausel) Kritik: Inkonsequent, da im Ergebnis Anwendung der Vorschrift doch von Parteiwillen abhängig. Lit. 2 : 950 dispositiv. Danach können die Parteien selbst bestimmen, wer Verarbeiter ist. a.a.: Unabdingbarkeit von 950 folglich Ablehnung von Verarbeitungsklauseln! Lösung über Sicherungsübereignung der neu hergestellten Sache durch antezipiertes Besitzkonstitut ( 929 S.1, 930). Kritik: Durchgangserwerb des Vorbehaltskäufers. Seine Gläubiger könnten also Zugriff auf die neue Sache nehmen. => Im Ergebnis 950 hier wirksam von Parteien abbedungen (Lit.) bzw. Auslegung der Parteiabrede als sog. Herstellerklausel (Rspr.), weil Herstellung für den Lieferanten V erfolgen soll. => Somit ist V Eigentümer der neuen Sache (Kreuzfahrtschiff). 1 Vgl. z.b. BGHZ 20, 159 (163); 14, 114 (117). 2 Vgl. z.b. Leible/Sosnitza, Grundfälle zum Recht des Eigentumsvorbehalts, JuS 2001, 449 (455);Bülow, Jura 1986, 234 (239).

4 4 II. Sittenwidrigkeit gem. 138? Hier aufgrund des Gesamtwerts des Schiffes (100 Mio. ) und des Materialwerts des Stahls (10 Mio. ) Übersicherung? Problem: Wert der Verarbeitung erheblich größer als Wert des Rohstoffes! Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der K. Benachteiligung anderer Gläubiger. => Interessengerecht: Auslegung der Parteivereinbarungen nach 133, 157, sodass V lediglich Miteigentum an der neuen Sache erlangen soll (Vgl. Leible/Sosnitza, JuS 2001, 455, 456) Zudem sind lediglich 2 Mio. nicht bezahlt worden. Hier sollte von einer entsprechenden Freigabevereinbarung ausgegangen werden, weil sonst nachträgliche Übersicherung und damit die Nichtigkeit der Vereinbarungen gem. 138 droht. Jedenfalls hat K Anspruch auf Freigabe des nicht mehr benötigten Teils der Sicherheiten. III. Gesamtergebnis Frage 1: K und V sind Miteigentümer ( 1008) und zwar im Verhältnis von 98 zu 2.

5 5 Lösung Frage 2: I. Ursprünglicher Eigentümer der Möbel ist H II. Eigentumserwerb der K durch Übereignung H K gem. 929 S.1 1. Übergabe gem. 929 S.1 bei Lieferung. 2. Unbedingte Einigung gem. 929 S.1 (-) Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, 929 S. 1, 158 I 3. Eigentumserwerb wegen Eintritts der aufschiebenden Bedingung gem. 158 I? Durch Zahlung der ? (+) wenn Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf andere Forderungen unzulässig. => Erweiterter Eigentumsvorbehalt hier in Form des Kontokorrentvorbehalts. 4. Zulässigkeit des Kontokorrentvorbehalts? Problem: Gefahr der wirtschaftlichen Knebelung bzw. große Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Insbesondere dann, wenn andere Kreditbeschaffung für Vorbehaltskäufer nicht mehr möglich ist, wenn z.b. mehrere Kaufverträge mit Kontokorrentvorbehalt geschlossen werden. BGH 3 : Grundsätzliche Zulässigkeit (+). 3 BGH, NJW 1971, 799, NJW 1978, 632.

6 6 Aber: Freigabeanspruch des Vorbehaltskäufers auch, wenn keine Freigabeklausel im Vertrag vereinbart wurde, falls Übersicherung droht. (Ähnlichkeit zur Sicherungsübereignung) 5. Übersicherung im konkreten Fall? (-), denn K schuldet H noch Hier Wertverhältnis Sicherheit ( ) zum Wert der Forderungen ( ) 1:2. Problematisch erst ab 1,1 : 1. II. Ergebnis K ist nicht Eigentümerin geworden. Lösung Frage 3: Als Vorbehaltseigentümer hätte H an sich ein Aussonderungsrecht nach 47 InsO. Da die Möbel aber bereits bezahlt sind und H aufgrund des Kontokorrentvorbehalts anderweitige gesicherte Forderungen geltend macht, steht er wertungsmäßig einem Sicherungseigentümer gleich (Vgl. Leible/Sosnitza, JuS 2001, 557 m.w.n.) => Nur Recht auf abgesonderte Befriedigung, 50 I, 51 Nr. 1 InsO Lösung Frage 4: I. Möglichkeiten des I: Wahlrecht des I, ob Vertrag erfüllt werden soll oder nicht, 103 InsO. Entweder Zahlung der restlichen Raten => Eigentum fällt in Insolvenzmasse. Oder Ablehnung der Restzahlung => Rückforderung der

7 7 II. Möglichkeiten des S: Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters, 103 II 2 InsO. => I muss gem. 103 II 2 unverzüglich erklären, ob er Erfüllung will. Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition in 121) Allerdings Verlängerung der Frist gem. 107 II 1 InsO bis nach dem Berichtstermin ( 156 InsO); max. 3 Monate nach Verfahrenseröffnung (29 I Nr. 1 InsO). Bei Ablehnung durch Insolvenzverwalter: => Aussonderung des Eigentums ( 47, 48 InsO).

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