FÜ 7 : Die Fräsmaschine

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1 FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben und es wurde vereinbart, dass das Eigentum erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf die H-KG übergehen soll. Noch vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises übereignete die H-KG die Fräsmaschine zur Sicherung eines Darlehens an den Kaufmann C, der davon ausging, die H-KG sei Eigentümerin der Maschine. Nach der Sicherungsvereinbarung sollte die H-KG die Maschine weiter benutzen dürfen, diese blieb daher in den Produktionsräumen der H-KG. Später trat C seine Rechte aus dem Sicherungsvertrag mit der H-KG an die L-GmbH zur Sicherung bestehender Verbindlichkeiten ab. Die L-GmbH und C einigten sich darüber, dass das Eigentum an der Fräsmaschine auf die L-GmbH übergehen soll. Zugleich trat C sämtliche Rechte gegen die H-KG in Ansehung der Fräsmaschine an die L-GmbH ab. Dies teilte C der H-KG auch mit und wies diese an, ab sofort den Besitz der L-GmbH zu vermitteln. Als V von den Vorgängen erfährt, verlangt er die Fräsmaschine von der H-KG heraus. Bearbeitungsvermerk: Wie ist die Rechtslage?

2 Lösungsskizze: Die Fräsmaschine Vgl. hierzu Wolf, S. 207 ff.!! A. Anspruch V gegen H-KG auf Herausgabe aus 985 BGB I. Besitz der H (+) 161 II, 124 I HGB; Vertretung 161 II, 125 I, 170 HGB II. Eigentum des V V war ursprünglich Eigentümer. 1. Übereignung V H, 929 S. 1, 158 I BGB? (Noch) kein Eigentumsverlust, weil Einigung ( 929 S. 1 BGB) unter aufschiebender Bedingung ( 158 I BGB) vollständiger Kaufpreiszahlung = Eigentumsvorbehalt ( 449 BGB). Vgl. hierzu Wolf, 14 (S. 156 ff.) 2. Übereignung H C, 929, 930, 933 BGB? Ggf. Sicherungsübereignung 929 S. 1, 930 BGB? Vgl. hierzu Wolf, 15 (S. 200 ff.) 1

3 a) Einigung Zwischen H und C, 929 S. 1 BGB (+) b) Übergabe/Übergabesurrogat 930 BGB, Begründung mittelbaren Besitzes? 1. BMV 2. Herausgabeanspruch (auch künftig/bedingt) 3. Fremdbesitz der H-KG 4. Besitzmittlungswille der H für C im Fall (+) c) Einigsein (+) (Zeitpunkt?) d) Berechtigung der H-KG? H weder Eigentümerin noch Berechtigung gem. 185 BGB Gutgläubiger Eigentumserwerb des C nach 929 S. 1, 930, 933, 932 II, 935 BGB (-), da fehlende Übergabe, vgl. 933 BGB. 2

4 3. Übereignung C L-GmbH a. Eigentumsverlust durch Abtretung der Rechte des C an L gem. 929 S. 1, 931 BGB? aa) Einigung Zwischen C und L, 929 S. 1 BGB (+), 1, 13 GmbHG; Vertretung nach 35 I GmbHG bb) Übergabe/Übergabesurrogat 931 BGB: Abtretung ( 870, 398 BGB) des künftigen, bedingten Herausgabeanspruchs C gegen H aus der Sicherungsabrede ausreichend. cc) Einigsein (+) dd) Berechtigung des C C weder Eigentümer noch Berechtigung nach 185 BGB. b. Eigentumsverlust durch Abtretung der Rechte des C an L gem. 929 S. 1, 931, 934, 932 II, 935 BGB? Vor. aa) cc) (+), s.o. 3

5 dd) Gutglaubenstatbestand des 934 BGB gutgläubiger Zweiterwerb? Vor. von 934 BGB: 1. Eine der Fallgruppen von 934 BGB erfüllt: Entweder 934 Alt 1 BGB: Veräußerer mittelbarer Besitzer und Abtretung eines tatsächlichen Herausgabeanspruchs Oder 934 Alt. 2 BGB: Erwerber erlangt (mittelb./unmittelb.) Besitz von einem Dritten 2. Gutgläubigkeit bei Tatbestand von 934 BGB Im Fall: 934 Alt. 2 BGB (-), weil L-GmbH nicht in Besitz der Maschine hier 934 Alt. 1 BGB einschlägig? aa) Problem: Mittelbarer Besitz ( 868 BGB) des C, 934 Alt. 1 BGB? (1) Besitzmittlungsverhältnis zwischen C und H (+), s.o.: Sicherungsabrede begründet, zumindest konkludent, Nutzungsrecht und Verwahrungspflicht der H. 4

6 (a) Problem:Besteht überhaupt noch ein BMV nachdem die Sicherungsübereignung nach 929, 930 fehlgeschlagen ist? Dafür spricht laut BGH: (BGHZ 50, 45ff = NJW 1968,1382): Für BMV reicht irgendein, auch ein vermeintlicher Herausgabeanspruch, z.b. aus Sicherungsabrede oder aus 812 BGB. C hat kein Eigentum erworben aber er ist zumindest Inhaber eines Anwartschaftsrechts (AR) auf das Eigentum geworden Vereinbarung zwischen H und C kann dahin ausgelegt werden, dass zumindest das Anwartschaftsrecht auf C übertragen werden sollte. Übertragung AR nach Regeln des Vollrechts 929 ff. BGB, grds. also Einigung + Übergabe, bei SiÜ nach 930 BGB daher BMV nötig. AR stand H-KG auch zu, insoweit verfügte H als Berechtigte Hinsichtlich des AR bestand also wirksames Besitzmittlungsverhältnis Damit: BMV bleibt wirksam 5

7 (2) Mittelbarer Besitz des C (+)? Problem: Hat C den für 934 Alt. 1 BGB erforderlichen mittelbaren Alleinbesitz erlangt? e.a.: (-) C hat nur Nebenbesitz: H-KG will auch nach (fehlgeschlagener) Eigentumsübertragung an C hauptsächlich für V besitzen, d.h. V bleibt auch mittelbarer Besitzer. Aber: Nebenbesitz abzulehnen, da nicht im Gesetz vorgesehen und H-KG durch versuchte Eigentumsübertragung an C zum Ausdruck bringt, dass sie besitzrechtliche Beziehungen zu V abbrechen will. (3) Besitzmittlungswille der H-KG (+), s.o. (4) Herausgabeanspruch (+), s.o. Zukünftiger und bedingter Herausgabeanspruch i.s.d. 868 BGB aus Sicherungsabrede (+). Zwischenergebnis: C war mittelbarer Besitzer der Fräsmaschine. bb) Abtretung C hat mittelbaren Besitz durch Abtretung des Herausgabenanspruchs gegen H, 934 Alt. 1, 870, 398 BGB auf L übertragen. cc) Gutgläubigkeit L war im Zeitpunkt der Abtretung gutgläubig, 934, 932 II BGB. 6

8 Zwischenergebnis: Damit liegen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach 934, 932 II BGB eigentlich vor. dd) Problem: Wertungswiderspruch? Die unmittelbar besitzende H-KG kann (über 930, 933) kein Eigentum übertragen, der nur mittelbar besitzende C dagegen (über 931, 934 Alt. 1 BGB) schon?!? Erwerber wird in beiden Fällen mittelbarer Besitzer, aber nur der Weg über 934 Alt. 1 BGB führt zu Eigentumserwerb, obwohl bei 934 Alt. 1 der Erwerber (L-GmbH) von Sache und Rechtsscheinträger Besitz noch weiter entfernt ist als bei 933 BGB? Aber: Kein Wertungswiderspruch, weil in gesetzl. Systematik des gutgläubigen Erwerbs so angelegt: 932 ff. BGB verlangen in jeder Konstellation vollständige Besitzaufgabe, egal, ob es sich um mittelbaren oder unmittelbaren Besitz handelt, diese sind insoweit gleichgestellt. Bei 929 S. 1, 930, 933 BGB (H - C) fehlt es daran, hier wird mittelbarer Besitz (des C) neu begründet, H bleibt unmittelbare Besitzerin (keine vollständige Besitzaufgabe!). Bei 929 S.1, 931, 934 Alt. 1 BGB (C - L) wird dagegen bestehender mittelbarer Besitz übertragen (C gibt also seinen mittelbaren Besitz vollständig auf!). 7

9 ee) kein Abhandenkommen, 935 I BGB? keine Anhaltspunkte ersichtlich, V hat willentlich übergeben Ergebnis: L ist Eigentümerin geworden. Kein Anspruch des V gegen H aus 985 BGB. B. Herausgabeanspruch gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB? (-), da Kaufvertrag als Rechtsgrund für Leistung im Verhältnis V/H. 8

10 FÜ SaR WS 12/13 FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe der Fräsmaschine nach 985 BGB 1. Besitz der H-KG 2. Eigentum des V a) Eigentumserwerb durch H-KG? b) Eigentumserwerb des C aa) Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 930 BGB bb) Gutgläubiger Erwerb nach 929 S. 1, 930, 932 Abs. 2, 933, 935 BGB c) Eigentumserwerb der L-GmbH aa) Einigung bb) Übergabesurrogat 931 BGB cc) Gutgläubiger Erwerb (1) Mittelbarer Besitz des C (a) Besitzmittlungsverhältnis (BMV) (aa) Nichtigkeit des BMV? (bb) Mittelbarer Nebenbesitz (b) Besitzmittlungswille der H-KG (c) Herausgabeanspruch des C (2) Übertragung des mittelbaren Besitzes (3) Gutgläubigkeit dd) Wertungswiderspruch bei gutgläubigem Erwerb durch Zweiterwerber? II. Ansprüche aus 812 BGB Seite 1 von 5 Schlobach

11 FÜ SaR WS 12/13 Lösung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe der Fräsmaschine nach 985 BGB 1. Besitz der H-KG Die H-KG (vgl. 161, 124 Abs. 1 HGB) ist unmittelbare Besitzerin ( 854 BGB) der Fräsmaschine. 2. Eigentum des V V müsste Eigentümer sein. Zunächst war V Eigentümer der Fräsmaschine, er könnte das Eigentum aber verloren haben. a) Eigentumserwerb durch H-KG? V hat sein Eigentum nicht durch Verfügung an die H-KG verloren, weil die Eigentumsübertragung nach 929 S.1 BGB unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart wurde, 158 Abs. 1 BGB (sog. Eigentumsvorbehalt, 449 Abs. 1 BGB). Das Eigentum ginge nach dieser Vereinbarung also erst zum Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung auf die H-KG über. b) Eigentumserwerb des C V könnte sein Eigentum aber verloren haben, als die H-KG mit C die Sicherungsübereignung vereinbart hat. Anmerkung: Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Sicherungsgeber (SG; Veräußerer der Schuldner) das Eigentum auf den Sicherungsnehmer (SN; Erwerber der Gläubiger), behält aber den Besitz. Es handelt sich also um die spiegelbildliche Konstellation zum Eigentumsvorbehalt, bei dem der Besitz wechselt, das Eigentum aber nicht. Wenn der Sicherungszweck entfallen ist, wenn also das Darlehen zurückgezahlt ist, dann müssen die ursprünglichen Eigentumsverhältnisse wieder hergestellt werden. Die Rückübertragung des Eigentums bei der Sicherungsübereignung kann auf verschiedene Weise erfolgen. 1. Bei auflösend bedingter Sicherungsübereignung durch Eintritt der auflösenden Bedingung, 158 Abs. 2 BGB. 2. Bei unbedingter Sicherungsübereignung durch Vereinbarung einer aufschiebend bedingten Rückübereignung. 3. Durch Vornahme einer Rückübereignung bei Erreichung des Sicherungszwecks, wobei sich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung aus der Sicherungsabrede (ggf. konkludent) ergibt. Welche Konstruktion gewählt wurde, ergibt sich (durch Auslegung) aus der Sicherungsabrede (das ist die causa, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft für die Sicherungsübereignung; sie wird auch als Sicherungsvertrag bezeichnet). aa) Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 930 BGB In Betracht kommt ein Erwerb des C nach 929 S. 1, 930 BGB. Nachdem die H-KG als Veräußerer im Besitz der Fräsmaschine bleiben wollte, konnte sich die Übereignung nur mittels des Übergabesurrogates nach 930 BGB vollziehen. Ein Eigentumserwerb des C nach 929 S. 1, 930 BGB scheitert jedoch bereits daran, dass die H-KG weder Eigentümerin der Fräsmaschine noch in sonstiger Weise (nach 185 BGB) zur Verfügung berechtigt war. Anmerkung: Die sog. Übergabesurrogate in 929 S. 2, 930, 931 BGB ersetzen lediglich das Merkmal der Übergabe, alle anderen (drei) Merkmale des Übereignungstatbestandes (Einigung, Einigsein, Berechtigung) müssen auch hier erfüllt sein. bb) Gutgläubiger Erwerb nach 929 S. 1, 930, 932 Abs. 2, 933, 935 BGB C könnte das Eigentum aber gutgläubig nach 929 S. 1, 930, 932 Abs. 2, 933, 935 BGB erworben haben. Unabhängig von der Gutgläubigkeit des C scheitert ein gutgläubiger Eigentumserwerb aber daran, dass dem C die Fräsmaschine nicht, wie von 933 BGB gefordert, übergeben wurde. Anmerkung: Da bei einer Veräußerung nach 930 BGB die tatsächliche Gewalt nicht übertragen wird, kann der Publizitätsträger Besitz, an den der gutgläubige Erwerb anknüpft, seine Funktion nicht (vollständig) erfüllen. Deshalb fordert 933 BGB zusätzlich die tatsächliche Übergabe der Sache für einen gutgläubigen Erwerb. c) Eigentumserwerb der L-GmbH V könnte sein Eigentum aber durch die Veräußerung des C an die L-GmbH (vgl. 1, 13 GmbHG) verloren haben. Da C selbst wie gesehen nicht Eigentümer geworden ist, Seite 2 von 5 Schlobach

12 FÜ SaR WS 12/13 kommt allenfalls ein gutgläubiger Erwerb der L-GmbH in Betracht. Der gutgläubige Erwerb der L-GmbH von C könnte sich nach 929 S. 1, 931, 932 Abs. 2, 934 BGB vollzogen haben. aa) Einigung Eine Einigung zwischen C und der L-GmbH i.s.d. 929 S.1 BGB über die Übertragung des Eigentums liegt vor. bb) Übergabesurrogat 931 BGB Die Übergabe wurde, da nicht der Verfügende C, sondern die H-KG im Besitz der Fräsmaschine war, nach 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des C gegenüber der H-KG ersetzt. Dieser Herausgabeanspruch des C gegenüber der H-KG ergibt sich zumindest aus der Sicherungsabrede für den Fall, dass die H-KG ihren (Zahlungs-) Verpflichtungen nicht nachkommt und der Sicherungsfall eintritt. Dabei genügt es, dass dieser Anspruch lediglich ein künftiger, bedingter Anspruch ist. cc) Gutgläubiger Erwerb Nachdem aber C nicht Eigentümer der Fräsmaschine geworden ist (vgl. oben) und auch sonst nicht (von V nach 185 BGB) zur Verfügung berechtigt war, konnte die L-GmbH das Eigentum nur erwerben, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs nach 934, 932 Abs. 2 BGB vorlagen. Da die L-GmbH den Besitz an der Fräsmaschine nicht erlangt hat, d.h. die Veräußerung nach 931 BGB erfolgen sollte, konnte sich ein gutgläubiger Erwerb nur nach 934 Alt. 1 BGB vollzogen haben. (1) Mittelbarer Besitz des C Dann müsste C mittelbarer Besitzer der Fräsmaschine nach 868 BGB gewesen sein. (a) Besitzmittlungsverhältnis (BMV) Dies setzt zunächst voraus, dass zwischen ihm und der H-KG ein Besitzmittlungsverhältnis i.s.d. 868 BGB bestanden hat. Die Vereinbarung eines solchen Besitzmittlungsverhältnisses ergibt sich ohne weiteres aus der Sicherungsabrede zwischen C und der H-KG, der zufolge die H-KG die Fräsmaschine weiterbenutzen durfte. Denn in ihr wurden konkrete Rechte und, zumindest konkludent, konkrete Verwahrungspflichten der H-KG begründet. (aa) Nichtigkeit des BMV? Das Besitzmittlungsverhältnis könnte aber nichtig sein, weil C im Zuge der Sicherungsübereignung nach 930 BGB nicht Eigentümer geworden ist. Die Nichtigkeit könnte sich aus 139 BGB ergeben, wenn man davon ausgeht, dass die Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses und die dingliche Einigung notwendigerweise Bestandteil der Sicherungsübereignung sind und die dingliche Einigung nichtig war. Dagegen ist aber folgendes einzuwenden: Zunächst ist festzustellen, dass die dingliche Einigung nicht nichtig i.s.d. 139 BGB ist, sondern mangels Berechtigung des C lediglich ohne Erfolg geblieben ist. 1 Den Fall der rechtlichen Erfolglosigkeit eines Rechtsgeschäfts meint 139 BGB aber nicht. Für die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses, das zudem nur ein vermeintliches sein muss, genügt auch irgendein Herausgabeanspruch, z.b. vorliegend aus der Sicherungsvereinbarung zwischen C und der H-KG. Im Übrigen ist nach 139 BGB der hypothetische Parteiwille zu berücksichtigen. C hatte als Gläubiger der H-KG aber ein beträchtliches Interesse an einer dinglichen Sicherung. Konnte er schon kein Eigentum erwerben, so lag es doch zumindest in seinem Interesse, das Anwartschaftsrecht der H-KG an der Fräsmaschine zu erwerben. Anmerkung: Der Erwerb des Anwartschaftsrechts durch C führt dazu, dass er bei Bedingungseintritt im Verhältnis V/H-KG (= vollständige Zahlung des Kaufpreises an V) das Vollrecht, d.h. das Eigentum an der Fräsmaschine erwirbt. Der Eigentumserwerb vollzieht sich dabei zumindest nach h.m. ohne Durchgangserwerb der H-KG, vgl. dazu Palandt/Bassenge, BGB, 929 Rn. 32 ff. Dieses Anwartschaftsrecht stand der H-KG auch tatsächlich zu, so dass sie insoweit als Berechtigte verfügt hat. Die Übertragung des Anwartschaftsrechts erfolgt aber, da es sich um ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht handelt, nach den 1 So das Argument bei Medicus, BR, Rn Seite 3 von 5 Schlobach

13 FÜ SaR WS 12/13 jeweiligen Vorschriften über den Erwerb des Vollrechts, d.h. in diesem Fall nach 929 ff. BGB (arg.: Publizitätsprinzip). In der hier vorliegenden Konstellation der Sicherungsübereignung war also die Übergabe der Fräsmaschine oder aber ein entsprechendes Übergabesurrogat erforderlich, um das Anwartschaftsrecht zu übertragen. Im Falle der Übertragung nach 930 BGB war hierfür aber die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen C und der H-KG unabdingbar. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien bei Kenntnis des Fehlschlagens der Eigentumsübertragung von der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses abgesehen hätten. 2 (bb) Mittelbarer Nebenbesitz Gegen einen Erwerb des mittelbaren Besitzes durch C könnte ferner sprechen, dass C nur (minderwertigen) mittelbaren Nebenbesitz erhalten hat, 934 Alt. 1 BGB aber mittelbaren Alleinbesitz voraussetzt. Für die Figur des Nebenbesitzes wird angeführt, dass die H-KG auch nach der (fehlgeschlagenen) Veräußerung an C hauptsächlich für den Verkäufer V besitzen wollte und dieser damit mittelbarer Besitzer blieb. 3 Diese Ansicht ist aber bereits deshalb abzulehnen, weil der sog. Nebenbesitz eine reine Fiktion ist, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Vielmehr bringt die H-KG durch die Veräußerung an C eindeutig zum Ausdruck, dass sie die besitzrechtlichen Beziehungen zu V (vertragswidrig) abbrechen und in Zukunft nur noch für C besitzen will. (b) Besitzmittlungswille der H-KG Mittelbarer Besitz des C erfordert weiter, dass die H-KG den Willen hatte, den Besitz für den C auszuüben (Besitzmittlungswille), wovon vorliegend ausgegangen werden kann. (c) Herausgabeanspruch des C Ferner stand dem C ein, wenn auch zukünftiger und bedingter Herausgabeanspruch i.s.d. 868 BGB zu, welcher sich zumindest aus der Sicherungsabrede ergibt. Nach h.m. besteht auch bei Pseudosicherungseigentum im Falle 2 So das Argumentationsmuster in BGHZ 50, Medicus, BR, Rn der Verfügung eines Nichtberechtigten (C) nach 933, 930 BGB ein abtretbarer Herausgabeanspruch, wenn der als Pseudosicherungseigentümer verfügende vom Nichteigentümer (H-KG) kein Sicherungseigentum erhalten hat. 4 Zwischenergebnis: C war demnach mittelbarer Besitzer der Fräsmaschine, 868 BGB. (2) Übertragung des mittelbaren Besitzes Diesen mittelbaren Besitz hat C auf die L- GmbH übertragen, indem er den Herausgabeanspruch gegen die H-KG an diese abgetreten hat, 934 Alt.1, 870, 398 BGB. (3) Gutgläubigkeit Die L-GmbH war im Zeitpunkt der Abtretung auch in gutem Glauben gemäß 934, 932 Abs. 2 BGB. Damit liegen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs der L-GmbH nach 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB eigentlich vor. dd) Wertungswiderspruch bei gutgläubigem Erwerb durch Zweiterwerber? Gegen einen gutgläubigen Erwerb in dem vorliegenden Fall wurde jedoch vorgebracht, dass es einen Wertungswiderspruch darstelle, wenn der erste Erwerber (C) nach 933 BGB mangels Übergabe kein Eigentum erwerben könne, ein weiterer Erwerber (L-GmbH) aber von diesem gutgläubig nach 934 Alt.1 BGB erwerben könne, obwohl der zweite Erwerber von der Sache selbst (und damit vom Besitz) noch weiter entfernt ist, als der Ersterwerber. 5 Doch auch dieser Einwand kann nicht überzeugen, weil der Wortlaut des Gesetzes insoweit eindeutig ist. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen 933 BGB, der eine tatsächliche Übergabe fordert, und 934 Alt. 1 BGB, der unter Verzicht auf eine tatsächliche Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs und damit 4 Palandt/Bassenge, 934, Rn. 3; BGHZ 50, 48; BGH LM 931 Nr. 2; Lange, JuS 1969, S. 162; a.a. und für eine Lösung über den Nebenbesitz Medicus, BR, Rn. 560; für die h.m. spricht jedoch das Argument des Gutglaubensschutzes. 5 So das Vorbringen der Revision, welches der BGH aber nicht teilte, vgl. BGHZ 50, 45. Seite 4 von 5 Schlobach

14 FÜ SaR WS 12/13 die Übertragung des mittelbaren Besitzes (vgl. 870 BGB) genügen lässt, findet ihre Rechtfertigung darin, dass die 929 ff. BGB den unmittelbaren und den mittelbaren Besitz grundsätzlich gleichstellen. Im Falle eines tatsächlich bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses findet daher tatsächlich eine Übertragung des Besitzes statt. Dagegen wird im Falle des 930 BGB kein Besitz übertragen, sondern mittelbarer Besitz neu begründet. Zudem gibt der Veräußerer nach 931, 934 Alt. 1 BGB mit der Abtretung jeden Besitz auf, während dies bei 930 BGB gerade nicht der Fall ist. Die Unterscheidung hat damit auch eine innere Rechtfertigung, so dass eine Entscheidung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht kommt. Ergebnis: Somit hat die L-GmbH gutgläubig Eigentum erworben, ein Anspruch des V gegen die H-KG aus 985 BGB scheidet deshalb aus. II. Ansprüche aus 812 BGB Ansprüche des V gegen die H-KG aus 812 BGB scheitern bereits daran, dass der Kauf unter Eigentumsvorbehalt einen Rechtsgrund für die Leistung im Verhältnis V/ H-KG darstellt. Die Grenze ist die willkürliche Einwirkung von Käufer und Verkäufer auf das schuldrechtliche Grundgeschäft, weil dies nichts mehr mit dem, dem Grundgeschäft typischerweise anhaftenden schuldrechtlichen Risiko zu tun habe. Der BGH stützt dies auf den Rechtsgedanken des 162 BGB und die Tatsache, dass der Vorbehaltskäufer mit Übertragung des Anwartschaftsrechts an einen Dritten die diesbezügliche Rechtszuständigkeit verloren habe. 6 Literaturhinweise: - Zur Sicherungsübereignung vgl. Palandt/Bassenge, 69. Aufl. 2010, 930, Rn. 13 ff.; Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 25. Aufl. 2010, Zum Eigentumsvorbehalt vgl. Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 25. Aufl. 2010, Zum gutgläubigen Erwerb vgl. Palandt/Bassenge, 69. Aufl. 2010, 934, Rn. 3 ff. - Medicus, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2009, Rn. 558 ff. Zur Vertiefung: Überlegen sie sich, welche sonstigen Ansprüche/Rechte dem V gegen die H- KG aufgrund des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt zustehen. Anmerkung: Eine weiteres Problem das in der vorliegenden Fallkonstellation auftauchen könnte, ist die Frage, wie der Erwerber des Anwartschaftsrechts geschützt ist, wenn Vorbehaltsverkäufer (V) und Vorbehaltskäufer (H- KG) den Eigentumsvorbehalt, und damit auch die Bedingung, nachträglich erweitern, und der Vorbehaltskäufer vorher bereits das Anwartschaftsrecht an einen Dritten (C) übertragen hat. Dies kann z.b. dann der Fall sein, wenn weitere Forderungen des Verkäufers gegen Käufer durch den Eigentumsvorbehalt gesichert werden sollen. Zur Lösung dieses Problems muss die Frage untersucht werden, ob das Anwartschaftsrecht abhängig oder abstrakt vom zugrunde liegenden Schuldverhältnis ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Anwartschaftsrecht nicht völlig losgelöst vom zugrunde liegenden Schuldverhältnis. Jedes kausale, dem Vertrag anhaftende Risiko (z.b. Anfechtung oder Rücktritt) hat Auswirkungen auf das Anwartschaftsrecht. 6 Medicus, BR, Rn. 473; BGHZ 75, 221. Seite 5 von 5 Schlobach

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