LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
|
|
- Kristian Schmid
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich nicht verkaufen will, willigt um der familiären Verbundenheit willen ein. Er geht dabei davon aus, dass der B das Grundstück für sich nutzen wolle, was dieser ihm auch deutlich macht. Daher verkauft A dem B das Grundstück im Rahmen eines Notartermins zu einem besonders günstigen Preis von ,- und lässt es auf. Die notariell beurkundete Auflassungserklärung reicht B umgehend beim Grundbuchamt ein. Anstatt das Grundstück selbst zu nutzen, veräußert B das betreffende Grundstück zwei Wochen später durch notariell beurkundeten Kaufvertrag für ,- an Clemens Cramer (C) und lässt es in notariell beurkundeter Form auf. Auch diese Auflassungserklärung reicht B beim Grundbuchamt ein. Außerdem stellt der Notar für C einen Antrag auf Eintragung als neuer Eigentümer. Als A hiervon Kenntnis erlangt, ist er erbost und will von der Übereignung an B nichts mehr wissen. Er widerruft seine Auflassungserklärung und teilt dies dem Grundbuchamt mit. Dennoch trägt das Grundbuchamt den C ohne Zwischeneintragung des B als Eigentümer als neuen Eigentümer ein. Hat C das Eigentum an dem Grundstück erworben?
2 Lösungsskizze A. Eigentumserwerb des C von B I. Einigung, 925 I BGB (+) II. Eintragung, 873 I BGB (+) III. Einigsein (+) IV. Berechtigung des Veräußerers? 1. Eigentum des B B könnte das Eigentum am Grundstück von dessen ursprünglichem Eigentümer A erworben haben. a. Einigung, 873, 925 I BGB (+) b. Eintragung (-), Eigentümer blieb daher der A 2. Veräußerung mit Einwilligung des Eigentümers? [Problem 1] B hätte dann als Berechtigter an den C veräußert, wenn er gemäß 185 I BGB mit Einwilligung des A gehandelt hätte. a. Ausdrückliche Einwilligung (-) b. Konkludente Einwilligung? Auflassungserklärung des A muss nach 133, 157, 242 BGB ausgelegt werden. Grundsatz: Auflassungserklärung des Veräußerers (A) ist i.d.r. nach Treu und Glauben so auszulegen, dass sie eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung auch ohne vorherige Eintragung des Auflassungsempfängers (B) beinhaltet. Ausnahme: wenn der Grundstückserwerb durch einen Dritten der vertraglichen Zweckbestimmung zuwiderläuft. Maßgeblich ist dabei das für den Auflassungsempfänger erkennbare Vorhandensein oder Fehlen eines besonderen Interesses des Veräußerers, dass das Grundstück gerade von ihm, dem Auflassungsempfänger, erworben werden soll. Anwendung auf den Fall: A hat dem B das Grundstück nur wegen der familiären Verbundenheit aufgelassen. Er ging da-
3 von aus, dass B das Grundstück für sich nutzen wolle und teilte dem B dies auch mit. Daher war für B als Auflassungsempfänger erkennbar, dass A ein besonderes Interesse am Eigentumserwerb gerade durch B hatte. Dieses Interesse ist Geschäftsgrundlage des notariellen Kaufvertrages geworden. Zwischenergebnis: konkludente Einwilligung (-) (a.a. schwer vertretbar) [Hinweis für die Korrektoren: Das Erkennen dieses Prüfungspunktes ist nur von den besseren Kandidaten zu erwarten. Für eine positive Bewertung reicht es aus, wenn die Kandidaten Problembewusstsein zeigen und den Gedanken von Treu und Glauben aufgreifen.] V. Erwerb vom Nichtberechtigten, 892 I BGB 1. Verkehrsgeschäft (+) 2. Rechtsschein des Grundbuchs (-), da B nicht durch eine Eintragung im Grundbuch als Verfügender legitimiert ist. 3. Zwischenergebnis: gutgläubiger Erwerb (-) B. Eigentumserwerb mittels eines von B erworbenen Anwartschaftsrechts Wenn B ein Anwartschaftsrecht erworben hat, könnte er dieses auf C übertragen haben und dieses könnte in der Folge zum Vollrecht Eigentum erstarkt sein. Die Übertragung des Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Vollrecht folgt dabei im Prinzip den Regeln über den Eigentumserwerb; diese werden im Wesentlichen analog anwendet. I. Dingliche Einigung 1. Ausdrückliche Einigung (-) 2. Konkludente Einigung? [Problem 2] Diese könnte in der Vereinbarung zwischen B und C, das Grundstück an C zu übereignen, mit enthalten sein. a. h.l. und Rspr.: dingliche Einigung über den Eigentumsübergang ist nach 140 BGB in eine Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts umzudeuten. Dies setzt voraus, dass der Eigentumsübergang gescheitert ist, aber ein
4 Anwartschaftsrecht besteht. Hier: Wenn wie hier das Grundstück bereits an den Erwerber aufgelassen wurde, ist ein Anwartschaftsrecht entstanden. Nach dieser Meinung liegt eine dingliche Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts vor. b. a.a.: Eine Umdeutung nach 140 BGB ist nicht erforderlich; die Einigung über den Eigentumserwerb ist schlicht als eine Einigung über den Übergang des Anwartschaftsrechts auszulegen. c. Stellungnahme: nicht erforderlich, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen; Einigung (+) II. Eintragung 1. (P) Ist Eintragung analog 873 I BGB erforderlich? [Problem 3] a. h.l.: Anwartschaftsrecht ist nicht eintragungsfähig; daher kann seine Übertragung nicht eingetragen werden; die Eintragung ist daher entbehrlich. b. a.a.: Anwartschaftsrecht ist zwar nicht eintragungsfähig. Als Minus ist jedoch die Stellung eines Antrags beim Grundbuchamt auf Eigentumsumschreibung zu Gunsten des Erwerbers des Anwartschaftsrechts zu verlangen. Aus dem SV geht nicht ausdrücklich hervor, dass das hier geschehen ist. Jedoch ist dennoch davon auszugehen, weil wegen des Antragsgrundsatzes des 13 I GBO ansonsten der C nicht später als Eigentümer eingetragen worden wäre. c. Stellungnahme: nicht erforderlich, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen. 2. Zwischenergebnis: Eintragung nicht erforderlich. III. Einigsein (+), notariell beurkundete Einigung ist analog 873 II BGB unwiderruflich IV. Berechtigung des B? [Problem 4] 1. (P) Wann erwirbt der Auflassungsempfänger (B) vor der Eintragung als Eigentümer ein Anwartschaftsrecht am Grundstück?
5 a. e.a. 1 : Auflassungsempfänger erlangt schon mit bindender Auflassung ein dingliches Anwartschaftsrecht am Grundstück. Hier: Auflassung war nach 873 II BGB bindend. Der später erklärte Widerruf des A ist unbeachtlich. Anwartschaftsrecht des B ist entstanden. b. BGH 2 und h.l. 3 : Auflassungsempfänger erwirbt erst dann ein Anwartschaftsrecht, wenn er nach der bindenden Auflassung einen Antrag auf Eintragung ins Grundbuch stellt oder wenn sein Anspruch auf Eigentumsübergang durch eine Vormerkung nach 883 I BGB gesichert ist. Begründung: Erst nach Stellung des Eintragungsantrags ist der Auflassungsempfänger vor späteren Verfügungen des Eigentümers geschützt. Denn 17 GBO gewährleistet, dass sein Antrag vor evtl. späteren Anträgen bearbeitet wird. Eine Antragstellung durch den Veräußerer genügt nicht, da dieser seinen Antrag jederzeit zurücknehmen kann ( 31 GBO). Hier: Aus dem SV geht nicht hervor, dass B einen Antrag auf Eintragung seiner selbst als Eigentümer gestellt hat. Auch eine Vormerkung liegt nicht vor. Hiernach besteht kein Anwartschaftsrecht. c. a.a. 4 : Eine Vormerkung ist zwingend erforderlich; der Antrag auf Eintragung bewirkt keine ausreichende Sicherung, da eine bloße Verfahrensvorschrift wie 17 GBO nicht zum Entstehen materiell-rechtlicher Positionen führen kann. Hiernach wäre auch kein Anwartschaftsrecht entstanden. d. Stellungnahme: Die erste Ansicht rechtfertigt ihre Position damit, dass es unpraktikabel sei, vom Ersterwerbers das Stellen eines Eintragungsantrags zu verlangen. Das überzeugt aber nicht: Ein Anwartschaftsrecht zeichnet sich dadurch aus, 1 Reinicke/Tiedtke, NJW 1982, 2281; Staudinger-Pfeifer, 13. Bearbeitung, 2007, 925 Rn BGHZ 45, 186 (190 f.); 106, 108 (111). 3 MüKO-Kanzleiter, 5.Aufl., 2009, 925 Rn.37; Soergel-Stürner, 13.Aufl., 2002, 873 Rn.14a; Staudinger- Gursky, 13. Bearbeitung, 2007, 873 Rn.183; Erman-Lorenz, 12. Aufl., 2008, 925 Rn.56; Palandt-Bassenge, 69.Aufl., 2010, 925 Rn.24; Baur/Stürner, 18.Aufl., 2009, 19 Rn.15 ff. 4 Medicus/Petersen, BR, 22.Aufl., 2009, Rn.469.
6 dass der Veräußerer die erlangte Rechtsstellung nicht mehr einseitig beseitigen kann. Diese erhält der Erwerber aber erst mit der Stellung eines Antrags auf Eintragung; erstgenannte Ansicht ist daher abzulehnen (a.a. mit entsprechender Begründung vertretbar). Auf die Unterschiede zwischen der zweiten und dritten Ansicht ist nicht einzugehen, da sie zum gleichen Ergebnis kommen. [Hinweis für die Korrektoren: Eine detaillierte Kenntnis des Streitstandes in Rspr. und Literatur wird von den Kandidaten nicht erwartet. Es reicht aus, wenn sie das Problem erkennen und diskutieren.] 2. Zwischenergebnis: Berechtigung des B (-) V. Erwerb vom Nichtberechtigten (-), das Anwartschaftsrecht kann nicht eingetragen werden, daher mangelt es an einem Anknüpfungspunkt für den nach 892 I S.1 BGB erforderlichen Rechtsschein des Grundbuchs. VI. Ergebnis Eigentumserwerb mittels eines von B erworbenen Anwartschaftsrechts (-) C. Gesamtergebnis C hat kein Eigentum am Grundstück erworben. [Hinweis für die Korrektoren: Für das Bestehen der Klausur ist es ausreichend, wenn die Kandidaten grds. zwischen dem Eigentumserwerb und der Übertragung des Anwartschaftsrechts unterscheiden und eines der vier Probleme des Falles erkennen und einigermaßen argumentativ sauber lösen.]
A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925
MehrE. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen
E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrFB 9.2: WAS LANGE WÄHRT
FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer
MehrTutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018
Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrDie finanzschwache Baugesellschaft
Die finanzschwache Baugesellschaft Der E verkauft der Baugesellschaft B notariell ein großes Grundstück und lässt es auf. B beantragt beim Grundbuchamt, ihn einzutragen. Anschließend überträgt er das Grundstück
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrFB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :
FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung 1. Rechtsnatur 3. Übertragung und Pfändung 4. Verfügungsrecht des Auflassungsempfängers 21. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1. Rechtsnatur Das Anwartschaftsrecht ist als
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrLeseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrBeantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.06.2014 15 W 1126/14 Titel: Beantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten Normenketten: BGB 878 878 BGB 185 BGB 20 GBO 29 GBO Leitsätze: 1. Zur Anwendung
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise
Mehr7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?
7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,
MehrLösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB
Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrAG BGB Immobiliarsachenrecht I
AG BGB Immobiliarsachenrecht I (Eigentumsübertragung von Immobilien, Grundbuchberichtigungsanspruch) Frage 1: Prüfungsaufbau für den Eigentumserwerb an einem Grundstück! I.... 1.... 2.... 3.... 4.... II....
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrDrittwiderspruchsklage, 771 ZPO
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrGrundstücke: Übereignung
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 Fall 12 - Lösungsskizze: Die vorgemerkte Hühnerfarm Ausgangsfall Ansprüche des K gegen V K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Farmgrundstücks
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrLerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung
Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,
MehrG. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.
Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.
MehrGrundsätzliches zum Grundstücksrecht
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Grundsätzliches zum Grundstücksrecht Gegenstand des Liegenschaftsrechts im Überblick - Begründung, Übertragung und Aufhebung des Eigentums am Grundstück - Grundstücksgleiche
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
MehrEigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
Mehr2. Kapitel Der Erwerb des Grundeigentums vom Nichtberechtigten
6 Das Grundeigentum 5.4 Baubehörde 277 Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann ein Grundstück nach 19, 20 BauGB nur mit Genehmigung der Planungsbehörde, also der Gemeinde, geteilt werden 25. 28 I
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch
Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrHier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar
PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:
MehrJura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung
Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrExaminatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR
Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR A) Anspruch 1: Anspruch der V-GbR gegen K auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 2 Auf dem Grundbuchamt Eigentumserwerb am Grundstück Grundbuchrecht Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Sachverhalt E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück
MehrSachenrecht II Ein guter Tausch?
HANLR 2/2018 Studienpraxis Sachenrecht II Ein guter Tausch? Die Klausur ist in der Veranstaltung Sachenrecht II im Wintersemester 2017/ 2018 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrSicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12)
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen I (9/12) (51. Kalenderwoche, 19.12. - 23.12.2016) A. Allgemeines zu Sicherungsrechten Ein Kreditgeber (= Sicherungsnehmer) verlangt Sicherheiten, um sich vorab das
Mehr5. Das unrichtige Grundbuch
5. Das unrichtige Grundbuch Mögliche Gründe Unwirksamkeit der dinglichen Einigung Divergenz zwischen dinglicher Einigung und Eintragung Beispiel: A und B einigen sich über Veräußerung der Parzelle X. Beide
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrFräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrRepetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf
MehrIst S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!
Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung
MehrGrundkurs Bürgerliches Recht III WS 2016/2017. Vorlesungsabschluss- und Zwischenprüfungsklausur 2. Termin 21. April 2017
Universität Augsburg Juristische Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte Privatdozent Dr. Peter Kreutz, Akademischer Oberrat
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors
MehrKann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
MehrAbwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?
Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 19. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrVertraglicher Eigentumserwerb
Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Grundstücken durch Einigung (=Auflassung) und Eintragung g 873, 925 Was ist mit Gebäuden Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Mobilien
MehrDie Regelungen der Grundschuld im Überblick
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften
MehrVI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB
VI. Das dingliche Vorkaufsrecht gemäß 1094 ff. BGB Fall 26 (Rz. 447 ff.): Der Jurastudent N folgt aufmerksam den Vorlesungen und ist sehr darauf bedacht, die erworbenen Kenntnisse sogleich praktisch einzusetzen.
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 29.10.2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen Recht
MehrFB 7 : Die Fräsmaschine
FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrRepetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, )
Repetitorium Sachenrecht 6., Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, 15.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrVerfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
MehrVerfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Verfügung über bewegliche Sache durch Nichtberechtigten: Grundlagen I. Zweck der Ermöglichung des Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen
MehrWiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB
Wiederholungsstunde Erwerb einer 883 ff. BGB Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. sfähiger Anspruch (Akzessorietät)
MehrDer gute Glaube. Anforderungen an den guten Glauben: Worauf bezieht sich der gute Glaube?
Der gute Glaube Anforderungen an den guten Glauben: Posi5ve Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schaden, 932 II BGB. Vermutung für Gutgläubigkeit, 932 I HS. 2 BGB. Keine allgemeine Nachforschungspflicht
Mehr11. Besprechungsfall
11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrA) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens
Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren
Mehr