Die finanzschwache Baugesellschaft
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- Andreas Kohler
- vor 5 Jahren
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1 Die finanzschwache Baugesellschaft Der E verkauft der Baugesellschaft B notariell ein großes Grundstück und lässt es auf. B beantragt beim Grundbuchamt, ihn einzutragen. Anschließend überträgt er das Grundstück an C und lässt es auf. Die notariell beurkundeten Auflassungserklärungen werden beim Grundbuchamt eingereicht. Zwischen E und B kommt es zu Unstimmigkeiten. E ist nunmehr nicht gewillt, sein Grundstück auf B zu übertragen. Er beauftragt einen Rechtsanwalt. Dieser widerruft die Auflassungserklärung und bittet, von einer Eintragung Abstand zu nehmen, bis die Rechtsbeziehungen zwischen E/B geklärt seien. Der Grundbuchbeamte trägt aber gleichwohl den C, so wie von B beantragt, ohne Zwischeneintragung des B als Eigentümer ein. Hat C das Eigentum erworben? Abwandlung: Nachdem B und C die Auflassung erklärt haben und B die Eintragung des C beim Grundbuchamt beantragt hat, wird über das Vermögen des B das Insolvenzverfahren eröffnet. C wird, wie von B beantragt, ohne Zwischeneintragung des B eingetragen. Hat er Eigentum erworben?
2 - 2 - Die finanzschwache Baugesellschaft (Lösungsskizze): Ausgangsfall: Eigentumserwerb des C A. Direkter Eigentumserwerb gem. den 873, 925 BGB C könnte das Eigentum von E gem. den 873, 925 BGB erworben haben. Ein Eigentumserwerb an einem Grundstück setzt die Auflassung (Einigung gem. 925 BGB), die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch und grundsätzlich die Berechtigung des Veräußerers voraus. I. Auflassung Die gem. 873 I BGB zum Erwerb eines dinglichen Grundstücksrechts erforderliche Einigung wird im Falle des Eigentumserwerbs als Auflassung bezeichnet, 925 BGB. Sie muss vor einer zuständigen Stelle, insbesondere einem Notar, 925 I 2 BGB, bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erklärt werden. Hier haben B (offenbar ordnungsgemäß vertreten) und C vor einem Notar die (dann auch beurkundete) Auflassung erklärt. Zwischen B und C liegt daher eine wirksame Auflassung vor. Die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile schließt die Stellvertretung nicht aus (nicht einmal die unter Befreiung von 181 BGB von einer Person für beide Seiten erklärte Auflassung), sondern verhindert nur die zeitlich gestaffelte Erklärung. Die Auflassung muss nicht notariell beurkundet werden; in der Praxis geschieht dies gleichwohl in aller Regel (vgl. auch 20, 29 GBO) mit der Folge des 873 II BGB. II. Eintragung C wurde auch als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. III. Berechtigung B müsste jedoch auch zur Übereignung des Grundstücks berechtigt gewesen sein. Berechtigt ist (grundsätzlich) zunächst einmal der Eigentümer; dies war hier allerdings nicht B, sondern noch E. Allerdings könnte sich die Berechtigung des B zur Übereignung an C aus einer Einwilligung des E gem. 185 I BGB in die Weiterveräußerung durch den Käufer B ergeben. Ausdrücklich wurde eine solche Einwilligung nicht erteilt. Sie könnte sich jedoch konkludent aus der Auflassung zwischen E und B ergeben. Insbesondere die Rechtsprechung entnimmt der Auflassung in aller Regel durch Auslegung ( 133, 157 BGB), dass der Veräußerer zugleich eine Einwilligung in die Verfügung über das Grundstück erteile, insbesondere in die so genannte Kettenauflassung, da es dem Willen des Auflassenden in aller Regel nicht widerspreche, wenn für den Fall der Weiterveräußerung der Umweg der Zwischeneintragung des Auflassungsempfängers vermieden wird (BGH, NJW 1997, 936 [937] mwn; Bamberger/Roth-Grün, 925 Rz. 25). Dies gilt nur dann nicht, wenn sich etwas anderes aus den Erklärungen der Beteiligten oder daraus ergibt, dass die Weiterauflassung die Rechtsstellung des Veräußerers schmälern oder den Geschäftszweck stören könnte (Letzteres war bei genanntem BGH-Urteil der Fall). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Gegen diese Auffassung lässt sich einwenden, dass sie in die Auflassungserklärung des Erstveräußerers eine miterklärte Einwilligung hineinliest, über die sich dieser vielfach
3 - 3 - keine Gedanken gemacht haben wird und die daher letztlich nur fingiert ist. Allerdings besteht angesichts des gestreckten Grundbuchverfahrens ein Bedarf dafür, ggf. bereits vor Eintragung über das Grundstück verfügen zu können, und hat die insoweit praktikable und seit langem praktizierte Lösung über 185 I BGB jedenfalls inzwischen eine große Verkehrsgeltung erlangt, die es ermöglicht, in einer vorbehaltlosen Auflassungserklärung in Ermangelung der bezeichneten Fallumstände aus Sicht eines objektiven Empfängers eine gleichzeitige Einwilligung zur Weiterveräußerung zu erblicken. Ggf. kann man zur dogmatischen Absicherung auch auf eine nach Treu und Glauben ergänzende Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Abreden abstellen. Daher ist im Ergebnis davon auszugehen, dass E in die Weiterveräußerung des Grundstücks durch B ursprünglich eingewilligt hatte. Diese Einwilligung gem. 185 I BGB könnte von E jedoch durch seinen Rechtsanwalt widerrufen worden sein. Da die von E erkennbar angestrebte Rückabwicklung seines Geschäfts mit B durch die Weiterveräußerung an C erschwert würde, ist in dem Widerruf der Auflassung auch ein Widerruf der Einwilligung zur Weiterauflassung zu sehen. Die Einwilligung ist nach 183 Satz 1 BGB grundsätzlich bis zur wirksamen Vornahme des Rechtsgeschäfts frei widerruflich, also bei Geschäften nach 873 I BGB bis zur Eintragung ins Grundbuch (Palandt-Heinrichs, 183 Rz. 1). Allerdings war hier die Auflassung zwischen B und C notariell beurkundet worden; sie ist damit gem. 873 II BGB bereits vor dem Widerruf für B bindend geworden. Dies aber schließt den Widerruf der Einwilligung in dieses Geschäft aus (Palandt-Heinrichs, 183 Rz. 1). Damit hat B mit der Einwilligung des E und mithin als Berechtigter verfügt. IV. Ergebnis Daher hat C das Eigentum an dem Grundstück erworben. Die Lösung über 185 I BGB kann jedoch auch mit guten Gründen letztlich als Fiktion abgelehnt werden. Oder aber sie könnte gleichsam als (subsidiäre?) Notlösung angesehen werden, so offenbar Bamberger/Roth-Grün, 925 Rz. 25. In beiden Fällen könnte man was hier im Folgenden (quasi hilfsgutachtlich) geschehen soll prüfen, ob C aufgrund eines Anwartschaftsrechts das Eigentum an dem Grundstück erworben hat. B. Eigentumserwerb durch Erstarkung eines Anwartschaftsrechts C könnte das Eigentum an dem Grundstück ansonsten auch durch Erstarken eines Anwartschaftsrechts erlangt haben, das er von B erworben hat. I. Erwerb eines Anwartschaftsrechts C könnte von B analog den 873 I, 925 BGB ein Anwartschaftsrecht an dem Grundstück des E erworben haben. 1. Anwartschaftsrecht der B B müsste einmal Inhaber eines Anwartschaftsrechts an dem Grundstück gewesen sein. Fraglich ist, ob es ein Anwartschaftsrecht an Grundstücken überhaupt geben kann; die Figur des Anwartschaftsrechts wird ansonsten vor allem beim Vorbehaltskauf herangezogen, um die Stellung des Vorbehaltskäufers vor Eintritt der in 449 I BGB beschriebenen Bedingung zu kennzeichnen. Eine parallele Konstellation kann es bei Immobilien wegen 925 II BGB nicht geben.
4 - 4 - Allerdings ist die übliche Definition des Anwartschaftsrechts abstrakter und nicht auf bedingte Verfügungen beschränkt: Sofern von einem mehraktigen Erwerbstatbestand so viele Elemente gegeben sind, dass der Veräußerer den Erwerb nicht mehr einseitig vereiteln kann, soll der Erwerber ein Anwartschaftsrecht, also ein dem Vollrecht wesensgleiches minus innehaben und darüber in seinen Erwartungen geschützt sein (vgl. BGHZ 37, 319; 45, 186; aa Reinicke/Tiedtke, NJW 1982, 2281 [2282f.]). Vielfach wird noch zwischen Anwartschaft als bloße, ggf. gesicherte, Erwerbsaussicht, die eigenständig übertragen werden kann und Anwartschaftsrecht eine Rechtsposition, die eine Anwartschaft auch rechtlich gegen den Veräußerer und/oder Dritte schützt unterschieden (vgl. etwa MüKo-Wacke, 873 Rz. 43; Reinicke/Tiedtke, NJW 1982, 2281 [2282f.]). Diese Differenzierung führt jedoch kaum weiter und ist hier wo es allein um die Übertragung einer Erwerbsaussicht und den endgültigen Rechtserwerb geht unbeachtlich. Teilweise wird die sachliche Notwendigkeit der Konstruktion eines Anwartschaftsrechts an Grundeigentum bestritten (Gerhardt, ImmobiliarsachenR, 4. Aufl. [1996], S ; Wilhelm, SachenR, 1993, Rz. 509; ähnlich Habersack, JuS 2000, 1145 [1148f.]), da die Verkehrsfähigkeit bereits über 185 I BGB sichergestellt werden könne. Dem berechtigten Interesse des Erwerbers, das Grundstück bereits vor seiner (ggf. lange auf sich warten lassenden) Grundbucheintragung weiterübertragen zu können, könne so Rechnung getragen werden. Diese Lösung macht die dingliche Berechtigung zur Weiterübertragung jedoch vom (ausdrücklich oder nur [vermeintlich] konkludent erklärten) Willen des Veräußerers abhängig und versagt deshalb insbesondere im Falle einer ausdrücklichen Verweigerung, eines (rechtzeitigen) Widerrufs der Einwilligung und nachträglicher Verfügungsbeschränkungen. Es wurde bereits gezeigt, dass die Einwilligung gem. 185 I BGB häufig nur gleichsam fingiert wird oder doch auf bloß ergänzender Auslegung der Parteivereinbarungen beruht; insgesamt steckt dahinter die Bestrebung, dem Grundstückserwerber im Regelfall die Weiterübertragung alsbald zu ermöglichen diese Möglichkeit aber ließe sich mit einem Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ggf. sachgerecht gegen die Willkür des Veräußerers absichern. Allein mit dem Hinweis auf die Kettenauflassung gem. 185 I BGB lässt sich die Konstruktion des Anwartschaftsrechts des Auflassungsempfängers damit nicht verwerfen. Lesenswert hierzu vor allem J. Hager, JuS 1991, 1 (8), der darstellt, dass auch im Rahmen des 185 I BGB mit einer Zustimmungspflicht in bestimmten Konstellationen gearbeitet werden könnte, mittels derer dann (über 242 BGB oder analog 162 I BGB) die Unbeachtlichkeit einer Verweigerung der Einwilligung begründbar wird. Und dann: Die Figur der Anwartschaft ist nichts anderes als eine abgekürzte Ausdrucksweise für diese Wertung.. Ist ein Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers also denkbar, so bleibt doch fraglich und umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen es entsteht. 1 1 Zum besseren Verständnis sollen hier einige wenige Erläuterungen zum Grundbuchverfahren erfolgen: Eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag, 13 I 1 GBO. Diesen Antrag kann gem. 13 II GBO jeder stellen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll im Falle des Grunderwerbs also Veräußerer und Erwerber ; bis zur Eintragung kann der Antragsteller seinen Antrag zurücknehmen nicht aber fremde Anträge. Die Anträge sollen gem. 17 GBO in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung evtl. zu einem Amtshaftungsanspruch führt, nicht aber die zu Unrecht als erste erfolgte Eintragung unwirksam macht. Mit dem Antrag ist gem. 19 GBO grundsätzlich eine Bewilligung des (Buch-)Betroffenen einzureichen, im Falle des Grunderwerbs muss gem. 20 GBO sogar die Einigung (Auflassung) nachgewiesen werden.
5 - 5 - a) Da es hier lediglich um die Rechtsübertragungsfunktion der Anwartschaft geht, könnte darauf verzichtet werden, eine besonders gesicherte Erwerbsaussicht zu fordern (vgl. etwa Reinicke/Tiedtke, NJW 1982, 2281 [2284]). Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei bereits nach der (bindenden) Auflassung davon auszugehen, dass ein Eigentumserwerb stattfindet; der Erwerber hat es selbst in der Hand, den Eintragungsantrag zu stellen und sich so den Erwerb (mehr oder weniger) zu sichern. Dies reiche als Grundlage einer selbständig übertragbaren Anwartschaft aus. Bereits durch die notarielle Beurkundung der Auflassung hätte B danach eine übertragbare Anwartschaft erlangt, sofern nicht wofür hier nichts ersichtlich ist sein Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung gem. 51 I Nr. 1 BeurkG gem. 51 II BeurkG eingeschränkt worden ist. b) Ausgehend von der herkömmlichen Definition eines Anwartschaftsrechts ist diese Ansicht jedoch nicht haltbar. Denn der Veräußerer kann hier den Erwerb durch eine unmittelbare Weiterauflassung noch vereiteln, solange nur der Antrag auf Eintragung des Zweiterwerbers rechtzeitig gestellt wird ( 17 GBO). Es könnte zudem an einem Grundstück mehrere solcher Anwartschaften geben, die eigenständig verkehrsfähig wären; dies könnte eine gewisse Rechtsunsicherheit auslösen. Deshalb geht auch die hm (BGHZ 106, 108 [112]; BGHZ 49, 197 [200]) davon aus, dass zu der bindenden Auflassung noch ein Eintragungsantrag des Erwerbers hinzukommen müsse. Dieser werde nach 17 GBO vor späteren Anträgen eventueller Zweiterwerber behandelt und könne vom Veräußerer auch nicht mehr einseitig zurückgenommen werden (vgl. BGHZ 45, 186 [190]). Auch nach dieser Ansicht hätte B hier ein Anwartschaftsrecht erworben. Eine Entscheidung zwischen dieser Ansicht und der unter a) dargestellten kann daher unterbleiben. c) Wenn man allerdings wie es beim Vorbehaltskauf der Fall ist tatsächlich absolute Sicherheit des Erwerbers vor Verfügungen des Veräußerers verlangen will, geht auch diese hm noch nicht weit genug. Denn 17 GBO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, die den Rechtserwerb des rechtswidrig Bevorzugten nicht verhindern kann. Macht also das Grundbuchamt einen Fehler und behandelt es einen späteren Antrag zugunsten eines Zweiterwerbers vorrangig oder weist es den Antrag des Ersterwerbers zu Unrecht ab und trägt daraufhin den Zweiterwerber ein, so wird die Erwerbsaussicht durchkreuzt. Deshalb wird teilweise neben der bindenden Auflassung und eventuell (dies ist wiederum unklar, vgl. Medicus, DNotZ 1990, 275 [282f.]) einem Antrag des Erwerbers die Eintragung einer Eigentumsvormerkung gem. 883 BGB verlangt (Medicus, DNotZ 1990, 275 [281ff.]). Diese sichert den obligatorischen Eigentumsverschaffungsanspruch materiell-rechtlich gegen Zwischenverfügungen, die das gesicherte Recht beeinträchtigen (vgl. 883 II BGB). Die beim Grundbuchamt einzureichenden Eintragungsunterlagen müssen der Form des 29 GBO genügen, in der Regel also zumindest öffentlich beglaubigt sein. Außerdem muss der Veräußerer/Betroffene grundsätzlich gem. 39 GBO im Grundbuch voreingetragen sein. Nach einer ggf. lange dauernden Prüfung des Antrags wird die Rechtsänderung ins Grundbuch eingetragen oder nicht. Der Ablehnung des Antrags geht jedoch um dem Begünstigten den Schutz des 17 GBO nicht vorschnell zu entziehen regelmäßig eine so genannte Zwischenverfügung voraus, in der das Grundbuchamt ankündigt, den Antrag auf Eintragung aus bestimmten Gründen abzulehnen, wenn jene Hinderungsgründe nicht binnen einer bestimmten Frist ausgeräumt werden.
6 - 6 - Vgl. aber jetzt Medicus, Bürgerliches Recht, Rz Dort schließt er sich im Wesentlichen Habersack, s. sogleich, an und erklärt die Figur des Anwartschaftsrechts des Auflassungsempfängers für insgesamt entbehrlich. Teilweise wird auch gesagt, dass ein Anwartschaftsrecht sowohl nach b) als auch nach c) entstehen könne. Reinicke/Tiedtke, NJW 1982, 2281 (2285), bezeichnen dies bildlich als Anwartschaftsrecht I und Anwartschaftsrecht II. Danach hätte B hier kein Anwartschaftsrecht erlangt. d) Die Gefahren, die von der zuletzt genannten Ansicht betont werden, sieht auch Habersack (JuS 2000, 1145 [1146]). Die Forderung nach einer Eigentumsvormerkung sei auch nicht etwa deshalb bedenklich, weil sie das Anwartschaftsrecht akzessorisch mache und damit die Gefahr einer Unrichtigkeit des Grundbuchs ggf. erhöhe diese Akzessorietät sei auch etwa beim Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers gegeben. Jedoch passe diese Lösung bereits nicht zur Definition des Anwartschaftsrechts (die Vormerkung steht außerhalb des Erwerbstatbestands, sie werde auch anders [analog 401 BGB] übertragen als die Anwartschaft). Bei einer kumulativen Zulassung von Anwartschaftsrechten kraft Erwerberantrags und kraft Vormerkung könne es zu Konflikten durch eine grundsätzlich voneinander getrennte Übertragbarkeit kommen (der Ersterwerber veräußere sein dingliches Anwartschaftsrecht durch Auflassung an D und den vormerkungsgesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch durch Abtretung an X). Insgesamt sei die Annahme eines Anwartschaftsrechts aber hier anders als beim Vorbehaltskäufer auch entbehrlich, da durch eine Vormerkung ohne das Konstrukt des Anwartschaftsrechts und die Konstruktion der Kettenauflassung die gleiche Verkehrsfähigkeit und ein sachgerechtes Schutzniveau erreichbar seien. Danach hätte B hier ebenfalls kein Anwartschaftsrecht erworben. e) Für die herrschende Meinung (b) spricht, dass trotz der Möglichkeit von Grundbuchfehlern der Antrag des Erwerbers seine Rechtsposition verbessert, da ihm für den Regelfall auch das Gesetz durch die 878, 892 II BGB zusätzlichen Schutz bietet. Auch das Gesetz knüpft insoweit an den gewöhnlichen Lauf der Dinge an und fordert keine Sicherung gegen alle Eventualitäten. Geschieht dann ein Fehler, so verliere der Ersterwerber seine gegen normale Eingriffe geschützte Stellung; dies sei hinzunehmen. Die von der herrschenden Meinung umschriebene Situation ist auch eine, in der regelmäßig kein Interesse des Veräußerers mehr besteht, die Weiterauflassung zu verhindern (da er die bindende Auflassung erst dann erteilen bzw. dem Erwerber die Stellung eines Antrags durch Zubilligung einer Ausfertigung erst dann gestatten wird, wenn die Gegenleistung des Erwerbers sichergestellt ist). Hier besteht also im Regelfall auch das oben beschriebene schutzwürdige Interesse des Ersterwerbers, das Grundeigentum bereits vor seiner Eintragung weiterzuveräußern. Konstruktiv kann dazu dann durchaus auch die aus dem Mobiliarsachenrecht vertraute Figur des Anwartschaftsrechts herhalten. Deshalb soll hier davon ausgegangen werden, dass B spätestens mit Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt eine eigenständig veräußerbare, dingliche Rechtsposition (Anwartschaft) erworben hat. Hier offenbart sich eine Schwäche der hilfsgutachtlichen Prüfung. Denn die Annahme einer Kettenauflassung macht die Diskussion letztlich entbehrlich und unter Anlegung der von Hager und Habersack (sehr plausibel) dargestellten Erweiterungsmöglichkeiten dieser Figur auch das Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers überhaupt. Dies
7 - 7 - konnte hier im Rahmen des Hilfsgutachtens, das gerade von einer gewissen Notwendigkeit ausgeht jedoch so kaum gesagt werden. 2. Übertragung des Anwartschaftsrechts von B an C C könnte dieses Anwartschaftsrecht von B erworben haben. Das Anwartschaftsrecht wird entsprechend den für das Vollrecht geltenden Regeln übertragen. Hier wären daher an sich analog den 873 I, 925 BGB Auflassung und Eintragung erforderlich. Allerdings ist eine Anwartschaft nicht eintragungsfähig, so dass die Auflassung analog 925 BGB ausreicht (vgl. Hager, JuS 1991, 1 [4]). Eine solche Auflassung ist zwischen B und C vor einem Notar erfolgt; die Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts ist in der Einigung über den Eigentumsübergang enthalten (Anwartschaftsrecht als wesensgleiches minus). C hat daher von der berechtigten B analog den 873, 925 BGB das Anwartschaftsrecht an dem Grundstückseigentum des E erworben. 3. Widerruf des E Der Widerruf des E konnte daran nichts mehr ändern, da die Auflassung an die B bereits gem. 873 II BGB mit der Beurkundung bindend geworden ist. Den Eintragungsantrag des B konnte E (durch den Rechtsanwalt) nicht zurücknehmen. II. Eintragung Das somit von C erworbene Anwartschaftsrecht müsste auch zum Vollrecht erstarkt sein. Das Erstarken geschieht durch Vollendung des Erwerbstatbestandes für das Vollrecht, hier durch die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch ( 873 I BGB). Mit der Eintragung erstarkt das Anwartschaftsrecht unmittelbar in der Person seines jeweiligen Inhabers zum Vollrecht (kein Durchgangserwerb) des Veräußerers. Hier ist C ins Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden. III. Ergebnis Auch über den Weg eines erstarkenden Anwartschaftsrechtes, das C von B erworben hatte, lässt sich mithin ein Eigentumserwerb des C begründen.
8 - 8 - Abwandlung: A. Direkter Eigentumserwerb gem. den 873, 925 BGB Eine Abweichung von dem im Ausgangsfall gefundenen Ergebnis kann sich allein im Punkt Berechtigung durch das zwischenzeitlich eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der B ergeben. Die Berechtigung muss bis zur Wirksamkeit der Veräußerung fortbestehen; hier also bis zur Grundbucheintragung des C. Bereits zuvor ging jedoch die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der B (genauer: die Insolvenzmasse) auf den Insolvenzverwalter über, 80 I InsO. Dem zuwiderlaufende Verfügungen sind gemäß 81 I 1 InsO (absolut) unwirksam. Die Berechtigung, das Grundstück weiter aufzulassen, dürfte sich kaum sachgerecht vom Anspruch auf Eigentumsverschaffung und der Erwerbsaussicht bzw. Anwartschaft trennen lassen und damit zur Insolvenzmasse gem. 35 InsO gehören. Es kommt daher nicht (bzw. genauer: nicht nur 878 BGB wird insoweit zumindest entsprechend angewendet, Palandt-Bassenge, 878 Rz. 6 mwn) auf die Verfügungsmacht des eigentlich Berechtigten an, sondern auf die des tatsächlich mit Einwilligung gem. 185 I BGB Verfügenden, hier der B. Die Verfügungsbeschränkung der 80f. InsO könnte jedoch gem. 878 BGB ivm 91 II InsO unbeachtlich sein. Dies setzt zunächst einmal voraus, dass eine Erklärung nach 873 I BGB, hier die von B abgegebene Erklärung im Rahmen der Auflassung zwischen B und C, bindend geworden ist ( 873 II BGB) und ein Eintragungsantrag egal durch wen (hm, vgl. HK-Eckert, 878 Rz. 4; Staudinger-Gursky, 878 Rz. 42ff.) gestellt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. B müsste gem. 878 BGB auch Berechtigter gewesen sein. Nach einer älteren Ansicht kann Berechtigter nur derjenige sein, dessen Rechtsstellung in das Grundbuch eintragungsfähig ist (RGRK-Augustin, 878 Rz. 2; Schönfeld, JZ 1959, 144). Dies war hier nur der Eigentümer E (vgl. in diesem Sinne auch RGZ 135, 378 [382]). Nach dieser Ansicht müsste daher eine Anwendung des 878 BGB ausscheiden. Ein Grund für diese Beschränkung des Anwendungsbereichs von 878 BGB ist allerdings nicht ersichtlich; man behandelt schließlich auch an anderer Stelle den durch Einwilligung zur Verfügung Legitimierten als Berechtigten ( 929ff., 816 BGB). Allgemein spricht viel dafür, 878 BGB immer dann anzuwenden, wenn eine Verfügungsbeschränkung den Rechtserwerb ansonsten verhindern würde. Dies trägt auch dem Sinn und Zweck von 878 BGB Rechnung, nachteilige Folgen der im staatlichen Grundbuchverfahren notwendig entstehenden Verzögerungen auszuschließen. Sobald der Erwerb so weit fortgeschritten ist, dass es nur noch der Eintragung in das Grundbuch bedarf, hängt der Rechtserwerb schließlich nur noch davon ab, wie schnell oder wie langsam das Grundbuchamt arbeitet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Eigentümer oder ein mit Einwilligung Ausgestatteter verfügt. Deshalb ist 878 BGB mit der inzwischen wohl ganz herrschenden Meinung (HK-Eckert, 878 Rz. 9; MüKo-Wacke, 878 Rz. 14; Palandt-Bassenge, 878 Rz. 6 mwn) auf den vorliegenden Fall (unmittelbar) anzuwenden. C konnte daher trotz des Insolvenzverfahrens bei B noch das Eigentum an dem Grundstück erwerben. B. Eigentumserwerb durch Erstarken eines Anwartschaftsrechts Das Gleiche gilt auch für die Konstruktion über das Anwartschaftsrecht sogar erst recht, da hier B seine Berechtigung nicht nur von E ableitet, sondern sie kraft des Anwartschaftsrechts innehat. Auch hier findet also 878 BGB (unmittelbare) Anwendung und auch so konnte C das Eigentum erwerben.
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