Fall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2. Richard Rachlitz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2. Richard Rachlitz"

Transkript

1 Fall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2 Richard Rachlitz

2 Überblick: 899a BGB, 47 II GBO Grundlagen Eine rechtsfähige GbR kann selbst Inhaberin von Rechten an Grundstücken (z.b. Eigentümerin) sein (P): Es gibt kein GbR-Register; daher sind die maßgeblichen Rechtsverhältnisse (Existenz, Gesellschafter, Vertretungsverhältnisse) nicht in verlässlicher Weise publik Lösung für den Grundstücksverkehr: Eintragung auch der Gesellschafter im Grundbuch, 47 II GBO, 15 I lit. c GBV Z.B.: Gesellschaft bürgerlichen Rechts [ggf. inkl. Name und Sitz] bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C Daran anknüpfend: Vermutungs- und Gutglaubenswirkung bzgl. der Eintragung der Gesellschafter, 899a ivm 892 f. BGB Richard Rachlitz 08./ # 2

3 Überblick: 899a BGB, 47 II GBO Rechtswirkungen des 899a BGB im Einzelnen 899a BGB begründet die Vermutung, 1) dass die im Grundbuch eingetragenen Personen Gesellschafter sind (positive bzw. Richtigkeitsvermutung); 2) dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind (negative bzw. Vollständigkeitsvermutung); 3) in Verbindung aus 1) und 2): dass die GbR bei gemeinschaftlichen Rechtshandlungen sämtlicher als Gesellschafter eingetragener Personen im Namen der GbR (vgl. 709 I, 714 BGB) ordnungsgemäß vertreten ist 899a S. 2 i.v.m. 892 f. BGB ermöglichen den gutgläubigen Erwerb von einer durch die im Grundbuch eingetragenen Personen nicht ordnungsgemäß vertretenen GbR Davon zu unterscheiden: Allgemeine Gutglaubenswirkung bzgl. der Eintragung der GbR als Inhaberin des eingetragenen dinglichen Rechts (z.b.: Wahrer Eigentümer des Grundstücks ist nicht die GbR, sondern X) = 892 f. BGB direkt 4) Str., ob auch die Existenz der GbR vermutet wird Richard Rachlitz 08./ # 3

4 Überblick: 899a BGB, 47 II GBO Anwendungsbereich 899a BGB gilt, wenn eine GbR im Grundbuch eingetragen ist, und zwar in Ansehung des eingetragenen Rechts Erfasst: dinglicher Rechtserwerb Dritter von einer GbR (z.b.: GbR überträgt Eigentum an einem Grundstück) Nicht erfasst: dinglicher Rechtserwerb durch eine GbR (z.b.: GbR als Erwerberin eines Grundstücks) Nicht erfasst: mobiliarsachenrechtlicher Erwerb (z.b.: mitverkauftes Zubehör) Sehr str.: zugrundeliegendes schuldrechtliches Rechtsgeschäft (z.b. Kaufvertrag) e.a.: Ebenfalls erfasst (Arg.: Rechtssicherheit) wohl h.l.: Nicht erfasst (Arg.: Wortlaut, Systematik, Zweck Schaffung eines allgem. GbR-Registers) vorbehaltlich der Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht ggf. Anspruch der GbR aus 812 I 1 Fall 1 BGB (LK) Richard Rachlitz 08./ # 4

5 Ausgangsfall: Sachverhalt H 433, 311b I 1 BGB 885 I, 2. Alt. BGB K E H = Eigentümer E ist Eigentümerin; H ist Bucheigentümer Kaufvertrag zwischen H und K; Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch H für K : Eintragung der Auflassungsvormerkung : Eintragung eines Widerspruchs zugunsten der E Anspruch des K auf Übereignung des Grundstücks? Richard Rachlitz 08./ # 5

6 Ausgangsfall A. Anspruch K gegen H auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Kaufvertrag ( 433 BGB) Einigung Wirksamkeit, insb. Form des 311b I 1 BGB Damit: Anspruch aus 433 I 1 BGB zunächst (+) II. Anspruch ausgeschlossen gem. 275 I BGB Unmöglichkeit wegen Widerspruchs zugunsten der E? Definition: dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch den Schuldner (Gutgl.) Erwerb des Grundstücks durch K noch möglich? 1. Erwerb vom Berechtigten nach 873 I, 925 I BGB (-) H ist nicht verfügungsbefugt 2. Gutgläubiger Erwerb nach 892 I BGB (-) wegen Widerspruchs zugunsten der E Richard Rachlitz 08./ # 6

7 A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks I. Kaufvertrag II. Unmöglichkeit ( 275 I BGB) 1. Eigentumserwerb gem. 873 I, 925 I BGB 2. Eigentumserwerb gem. 892 I 1 BGB Ausgangsfall 3. Gutgläubiger Erwerb infolge der Auflassungsvormerkung zugunsten des K Voraussetzungen: Wirksame Auflassungsvormerkung zugunsten des K Wirkung der Vormerkung = Ausschaltung des Widerspruchs a. Wirksame Auflassungsvormerkung zugunsten des K aa. Bewilligung der Vormerkung, 885 I 1 BGB (+) bb.eintragung der Vormerkung im Grundbuch, 883 I 1, 885 BGB (+) cc. Sicherungsfähiger Anspruch (+): Anspruch des K gegen H auf Übereignung aus 433 I 1 BGB als schuldrechtlicher Anspruch gerichtet auf dingliche Rechtsänderung dd.verfügungsbefugnis des H (-) Richard Rachlitz 08./ # 7

8 A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks I. Kaufvertrag II. Unmöglichkeit ( 275 I BGB) 1. Eigentumserwerb gem. 873 I, 925 I BGB 2. Eigentumserwerb gem. 892 I 1 BGB 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung a) Erwerb einer Vormerkung aa) Bewilligung bb) Eintragung cc) Sicherungsfähiger Anspruch Ausgangsfall ee. Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung (P): Dogmatische Einordnung Direkte Anwendung von 892 I BGB Voraussetzung: Vormerkung als dingliches Recht Dafür: Verfügungsschutz der Vormerkung gegenüber Dritten ( 883 II 1 BGB) Schutz in Insolvenz und ZV ( 883 II 2 BGB, 106 InsO u.a.m.) Dagegen: Sicherungsmittel eigener Art Kein dinglicher Anspruch gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer, sondern nur schuldrechtl. Anspruch gegen Veräußerer Dinglicher Anspruch gegen den Dritten aus 888 BGB nur Hilfsanspruch Kein Klageschutz, d.h. kein Anspruch bei Störungen durch Dritte Richard Rachlitz 08./ # 8

9 A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks I. Kaufvertrag II. Unmöglichkeit ( 275 I BGB) 1. Eigentumserwerb gem. 873 I, 925 I BGB 2. Eigentumserwerb gem. 892 I 1 BGB 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung a) Erwerb einer Vormerkung aa) Bewilligung bb) Eintragung cc) Sicherungsfähiger Anspruch dd) Verfügungsbefugnis des H ee) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung 892 I BGB direkt 892 I BGB analog Ausgangsfall Analoge Anwendung von 892 I BGB Dafür: Wesentliche Gleichbehandlung der Vormerkung mit dinglichen Rechten Dagegen: Reglungslücke (-), wenn und weil Anwendung von 893 BGB Anwendung von 892 I, 893 Alt. 2 BGB (hm) Nicht unter 892 BGB fallendes Rechtsgeschäft Bewilligung einer Vormerkung ist einer Verfügung im technischen Sinne gleichgestellt Zwischen ihm und einem anderen P: Bewilligung = einseitiges Rechtsgeschäft Aber: Extensive Auslegung: Erfasst auch einseitige Erklärungen einem anderen gegenüber Buchberechtigter H gilt danach unter den Voraussetzungen des 892 BGB zugunsten des anderen Teils (K) als Rechtsinhaber Richard Rachlitz 08./ # 9

10 A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks I. Kaufvertrag II. Unmöglichkeit ( 275 I BGB) 1. Eigentumserwerb gem. 873 I, 925 I BGB 2. Eigentumserwerb gem. 892 I 1 BGB 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung a) Erwerb einer Vormerkung aa) Bewilligung bb) Eintragung cc) Sicherungsfähiger Anspruch dd) Verfügungsbefugnis des H ee) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung 892 I BGB direkt 892 I BGB analog 892 I, 893 Alt. 2 BGB Restl. Vss. des 892 I BGB Ausgangsfall (Restliche) Voraussetzungen des 892 I BGB Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Verfügenden: H war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, obwohl E Eigentümerin war Kein Widerspruch: Im maßgeblichen Zeitpunkt (Erwerbsvollendung mit Eintragung der Vormerkung am ) war der Widerspruch zugunsten der E noch nicht eingetragen Keine positive Kenntnis des K vom fehlenden Eigentum des H zum maßgeblichen Zeitpunkt (+): Gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ff. Zwischenergebnis (Gutgläubiger) Vormerkungserwerb durch K (+) Richard Rachlitz 08./ # 10

11 A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks I. Kaufvertrag II. Unmöglichkeit ( 275 I BGB) 1. Eigentumserwerb gem. 873 I, 925 I BGB 2. Eigentumserwerb gem. 892 I 1 BGB 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung a) Erwerb einer Vormerkung aa) Bewilligung bb) Eintragung cc) Sicherungsfähiger Anspruch dd) Verfügungsbefugnis des H ee) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung 892 I BGB direkt 892 I BGB analog 892 I, 893 Alt. 2 BGB Restl. Vss. des 892 I BGB ff) Zwischenergebnis Ausgangsfall b. Ausschaltung des Widerspruchs durch Vormerkung aa. 883 II BGB direkt Sicherungswirkung ( 883 II 1 BGB) Eintragung des Widerspruchs als Verfügung? Weder Begründung eines dinglichen Rechts noch Veränderung der dinglichen Rechtslage Grundbuchvermerk eigener Art zum Schutz der mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundenen Gefahren Daher: Verfügung im technischen Sinne (-) Sicherungswirkung des 883 II 1 BGB passt also nicht direkt; auch i.ü. keine gesonderte gesetzliche Regelung eines Erwerbsschutzes Richard Rachlitz 08./ # 11

12 A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks I. Kaufvertrag II. Unmöglichkeit ( 275 I BGB) 1. Eigentumserwerb gem. 873 I, 925 I BGB 2. Eigentumserwerb gem. 892 I 1 BGB 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung a) Erwerb einer Vormerkung aa) Bewilligung bb) Eintragung cc) Sicherungsfähiger Anspruch dd) Verfügungsbefugnis des H ee) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung 892 I BGB direkt 892 I BGB analog 892 I, 893 Alt. 2 BGB Restl. Vss. des 892 I BGB ff) Zwischenergebnis b) Ausschaltung des Widerspruchs durch die Vormerkung aa) 883 II BGB direkt Ausgangsfall bb. Erwerbsschutz aus Wertungen der Normen zur Vormerkung E.A.: Kleine Lösung Zweck der Vormerkung ist Schutz vor zwischenzeitl. Verfügungen, nicht Vernichtung bestehender Rechte 883 BGB betrifft nur das Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem (K) und Vormerkungsverpflichtetem (H); das Verhältnis zwischen Erwerbsinteressenten (K) und wahrem Rechtsinhaber (E) ist in 892 f. BGB abschließend geregelt H.M.: Große Lösung : Gutgläubiger Eigentumserwerb aufgrund einer gutgläubig erworbenen Vormerkung auch bei zwischenzeitl. Widerspruch oder zwischenzeitl. Bösgläubigkeit möglich Ansonsten: Gutgläubig erworbene Vormerkung weitgehend wertlos Verkehrsschutz erfordert Erwerbschutz Vergleich mit aufschiebend bedingtem Mobiliarerwerb Richard Rachlitz 08./ # 12

13 A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks I. Kaufvertrag II. Unmöglichkeit ( 275 I BGB) 1. Eigentumserwerb gem. 873 I, 925 I BGB 2. Eigentumserwerb gem. 892 I 1 BGB 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung a) Erwerb einer Vormerkung aa) Bewilligung bb) Eintragung cc) Sicherungsfähiger Anspruch dd) Verfügungsbefugnis des H ee) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung 892 I BGB direkt 892 I BGB analog 892 I, 893 Alt. 2 BGB Restl. Vss. des 892 I BGB ff) Zwischenergebnis b) Ausschaltung des Widerspruchs durch die Vormerkung aa) 883 II BGB direkt bb) Teleologische Extension Kleine Lösung Große Lösung Ausgangsfall cc. Rechtstechnische Konstruktion des Gutglaubenserwerbs H. M.: Wirksame Auflassung durch Nichtberechtigten (H) trotz zwischenzeitl. eingetragenem Widerspruch möglich und ausreichend ( 883 II 1 BGB analog) Keine Mitwirkung des wahren Berechtigten erforderlich Allg. Prinzip, dass beim Erwerb des vorgemerkten Rechts Berechtigung (bzw. sie ersetzende Voraussetzungen des Rechtsscheinserwerbs) nur im Zeitpunkt der Entstehung der Vormerkung vorliegen müssen; Schutzzweck einer Zustimmung des wahren Berechtigten nicht ersichtlich Richard Rachlitz 08./ # 13

14 A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks I. Kaufvertrag II. Unmöglichkeit ( 275 I BGB) 1. Eigentumserwerb gem. 873 I, 925 I BGB 2. Eigentumserwerb gem. 892 I 1 BGB 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb durch Auflassungsvormerkung a) Erwerb einer Vormerkung aa) Bewilligung bb) Eintragung cc) Sicherungsfähiger Anspruch dd) Verfügungsbefugnis des H ee) Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung 892 I BGB direkt 892 I BGB analog 892 I, 893 Alt. 2 BGB Restl. Vss. des 892 I BGB ff) Zwischenergebnis b) Ausschaltung des Widerspruchs durch die Vormerkung aa) 883 II BGB direkt bb) Teleologische Extension Kleine Lösung Große Lösung cc) Rechtstechnische Konstruktion des Gutglaubenserwerbs Ausgangsfall A. A.: Analogie zu 883 II 1 BGB (-) = Zustimmung des wahren Berechtigten erforderlich Anspruch darauf nach 888 I BGB analog Dafür: Fehlende Vergleichbarkeit hinsichtlich 883 II 1 BGB Dagegen: 888 BGB bezieht sich allein auf formelle Bewilligungserklärung nach 19 GBO, nicht auf materiell-rechtliche Zustimmung Daher: Lösung der h. M. überzeugend (a. A. vertr.) III. Ergebnis Anspruch aus 433 I 1 BGB nicht nach 275 I BGB ausgeschlossen K hat gegen H einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB, den H auch weiterhin, trotz des zwischenzeitlich eingetragenen Widerspruchs, erfüllen kann (wie: s. sogleich) Richard Rachlitz 08./ # 14

15 Ausgangsfall Schritte zum Eigentumserwerb I. Auflassung ( 873 I, 925 I BGB) Dingliche Einigung zwischen H (!) und K in der Form des 925 BGB H gilt analog 883 II 1 BGB (trotz des zwischenzeitlich eingetragenen Widerspruchs) K ggü. als Berechtigter bzw kann als Nichtberechtigter verfügen II. Herbeiführung der Eintragung ( 873 BGB) 1. Antrag ( 13 GBO): Kann K stellen, 13 I 2 GBO 2. Formelles Konsensprinzip ( 19 GBO): Bewilligung Durch denjenigen, dessen Recht betroffen wird E.A.: H als im Grundbuch Eingetragener A.A.: E als wahre Berechtigte Überzeugend, wenn Vermutung des 891 BGB wie hier widerlegt ist, da letztlich materielles Recht der E betroffen (a. A. vertr.) Durchsetzung gem. 888 I BGB analog Richard Rachlitz 08./ # 15

16 Ausgangsfall Schritte zum Eigentumserwerb 3. Materielles Konsensprinzip ( 20 GBO): Nachweis der Auflassung in grundbuchmäßiger Form ( 29 GBO) 4. Voreintragung ( 39 GBO) Voreintragung der Person, deren Recht betroffen wird = E (s.o.; a. A. vertr.) Daher ist zunächst Berichtigung des Grundbuchs dahingehend erforderlich, dass E anstelle des H als Eigentümerin eingetragen wird Voraussetzungen dafür: Antrag ( 13 GBO) durch H oder E Berichtigungsbewilligung des H (auf deren Abgabe hat K gegen H aus 433 I 1 BGB einen Anspruch) Richard Rachlitz 08./ # 16

17 398 BGB Variante: Sachverhalt H 433, 311b I 1 BGB 885 I, 2. Alt. BGB K E H = Eigentümer G E ist Eigentümerin; H ist Bucheigentümer Kaufvertrag zwischen H und K; Bewilligung einer Auflassungsvormerkung durch H für K : Eintragung Auflassungsvormerkung zugunsten des K Abtretung: Anspruch aus 433 I 1 BGB gg. H von K an G Eintragung des G als Inhaber der Vormerkung Umschreibung Anspruch E gg. G auf Bewilligung der Löschung der VM? Richard Rachlitz 08./ # 17

18 Variante A. 894 BGB I. Unrichtigkeit des Grundbuchs Divergenz zwischen formeller und materieller Rechtslage? 1. Formelle Rechtslage Eintragung einer Vormerkung zugunsten des G 2. Materielle Rechtslage a) Ersterwerb einer Vormerkung durch G (-) b) Zweiterwerb der Vormerkung von K Übertragung der Vormerkung wegen Akzessorietät nicht isoliert, sondern Übergang mit dem gesicherten Anspruch 398 f. BGB i.v.m. 401 BGB analog Richard Rachlitz 08./ # 18

19 Variante A. 894 BGB I. Unrichtigkeit des GB 1. Formelle Rechtslage 2. Materielle Rechtslage a) Ersterwerb der VM b) Zweiterwerb der VM Variante aa. Abtretung der Forderung (1) Abtretungsvertrag (Einigung) Insb. Formerfordernis (-): 311b I 1 BGB gilt für Abtretung als Verfügung nicht; auch Sicherung durch Vormerkung begründet keinen Formzwang (2) Bestand der Forderung und Inhaberschaft des K = Forderung des K gegen H aus 433 I 1 BGB 311b I 1 BGB (+) 275 I BGB: Anspruch ausgeschlossen, weil Übereignung von H an K infolge der Bösgläubigkeit des K unmöglich ist? Wohl nein: H könnte das Grundstück von E erwerben bzw. E könnte einer Übereignung zustimmen; nicht ersichtl., dass E dies ernsthaft und endgültig verweigert Vgl. i.e. auch BGH NJW 1957, 1229: Bösgläubigkeit des Ersterwerbers hindert i.e. auch den gutgl. Zweiterwerb der Vormerkung durch einen gutgl. Dritten (hier: G; dazu unten) nicht, und damit i.e. wohl auch nicht die Abtretung als notwendige Voraussetzung Hindert iü jdf. Wirksamk. des KV H-K nicht, 311a I BGB Richard Rachlitz 08./ # 19

20 Variante A. 894 BGB I. Unrichtigkeit des GB 1. Formelle Rechtslage 2. Materielle Rechtslage a) Ersterwerb der VM b) Zweiterwerb der VM aa) Abtretung der Forderung Variante (3) Kein Abtretungsverbot ( 399 BGB) bb. Bestand der Vormerkung zugunsten des K = Ersterwerb der Vormerkung durch K (1) Ersterwerb vom Berechtigten, 883 I, 885 BGB (-): H Eigentümer oder sonst verfügungsbefugt (2) gutgl. Ersterwerb vom Nichtberechtigten Zwar grds. möglich ( 892 I, 893 Alt. 2 BGB, s. o.) Aber: K ist bösgläubig hinsichtlich der Berechtigung des H i. S. d. 892 I BGB Dass die Eintragung der Vormerkung zugunsten des K im Grundbuch erfolgt ist, ändert nichts daran, dass sie materiell-rechtlich nicht wirksam begründet wurde Richard Rachlitz 08./ # 20

21 Variante A. 894 BGB I. Unrichtigkeit des GB 1. Formelle Rechtslage 2. Materielle Rechtslage a) Ersterwerb der VM b) Zweiterwerb der VM aa) Abtretung der Forderung bb)bestand der VM zugunsten K Variante c) Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten (1) E. A.: Kein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung Erwerb der Vormerkung kraft Gesetzes ( 401 BGB analog), nicht durch Rechtsgeschäft Erwerb erfolgt außerhalb des Grundbuchs (2) Rspr.: Differenzierend Gutgläubiger Zweiterwerb möglich, wenn Ersterwerb (wie hier) an der Bösgläubigkeit des Ersterwerbers scheitert (3) A.A.: Generelle Möglichkeit des gutgl. Zweiterwerbs 892, 893 BGB analog Mit Blick auf die zugrundeliegende Abtretung: Mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb Eintragung der Vormerkung im GB = Publizitätsträger Versagung des gutgläubigen Zweiterwerbs führte dazu, dass bei Kettenveräußerungen immer neue Vormerkungen bewilligt werden müssten Kosten Redlicher Zweiterwerber genauso schutzwürdig wie redlicher Erstwerber Richard Rachlitz 08./ # 21

22 Variante A. 894 BGB I. Unrichtigkeit des GB 1. Formelle Rechtslage 2. Materielle Rechtslage a) Ersterwerb der VM b) Zweiterwerb der VM aa) Abtretung der Forderung bb)bestand der VM zugunsten K c) Gutgläubiger Zweiterwerb der VM Variante II. Ergebnis G hat Vormerkung des K gutgläubig erworben Grundbuch ist nicht unrichtig Anspruch E gegen G aus 894 BGB (-) [beachte: Die Eintragung des Übergangs der Vormerkung auf G im Grundbuch (Umschreibung) ist materiell-rechtlich für deren Übergang nicht erforderlich] Hilfsweise: Aktivlegitimation der E (+), wenn gutgläubiger Zweiterwerb abgelehnt, weil E als wahre Eigentümerin von Unrichtigkeit beeinträchtigt Hilfsweise: Passivlegitimation des G (+), wenn gutgläubiger Zweiterwerb abgelehnt, weil G Buchberechtigter Richard Rachlitz 08./ # 22

23 Variante A. 894 BGB Variante B I 1 BGB (-): von 894 BGB als lex specialis verdrängt (arg. insb. 897 BGB) C. 812 I 1 Alt. 2 BGB Falls gutgläubiger Erwerb wie hier bejaht wird: Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen K und G; außerdem: Rechtsgrund zum Behaltendürfen wegen gutgläubigen Erwerbs 812 I 1 Alt. 2 BGB (-) Andernfalls: Vorrang der Leistungsbeziehung (-), da sachenrechtliche Wertungen diesen durchbrechen 812 I 1 Alt. 2 BGB (+) D. 823 I BGB (wegen Eintragung der Vormerkung) Falls gutgläubiger Erwerb bejaht wird: RW (-) Jedenfalls: Verschulden des G (-) Richard Rachlitz 08./ # 23

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 Fall 12 - Lösungsskizze: Die vorgemerkte Hühnerfarm Ausgangsfall Ansprüche des K gegen V K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Farmgrundstücks

Mehr

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen

Mehr

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Mehr

Examinatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR

Examinatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR A) Anspruch 1: Anspruch der V-GbR gegen K auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

Wiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB

Wiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB Wiederholungsstunde Erwerb einer 883 ff. BGB Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. sfähiger Anspruch (Akzessorietät)

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Fall 7: Hobelmaschine

Fall 7: Hobelmaschine Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise

Mehr

[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.

[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925

Mehr

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2 Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der

Mehr

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)

Mehr

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese

Mehr

FB 9: Grundstückskauf mit Hindernissen

FB 9: Grundstückskauf mit Hindernissen FB 9: Grundstückskauf mit Hindernissen Verhältnis der Auflassungsvormerkung zur einstweiligen Verfügung, gutgläubiger lastenfreier Erwerb einer Auflassungsvormerkung, Gutglaubensschutz beim Zweiterwerb

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer

Mehr

FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT

FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Der gute Glaube. Anforderungen an den guten Glauben: Worauf bezieht sich der gute Glaube?

Der gute Glaube. Anforderungen an den guten Glauben: Worauf bezieht sich der gute Glaube? Der gute Glaube Anforderungen an den guten Glauben: Posi5ve Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schaden, 932 II BGB. Vermutung für Gutgläubigkeit, 932 I HS. 2 BGB. Keine allgemeine Nachforschungspflicht

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung

Mehr

2. Wirkungen. Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff.

2. Wirkungen. Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff. 2. Wirkungen Fall nach BGH NJW 2002, S. 213 ff. = BGHZ 149, S. 1 ff. Der Grundstückseigentümer E hatte dem K ein dingliches Vorkaufsrecht ( 1094 ff.) an seinem Grundstück bis zum 31.12.1996 eingeräumt.

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen

Mehr

Universität Leipzig Juristenfakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht

Universität Leipzig Juristenfakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht V. Vormerkung Fall 23 (Rz. 402 ff.): K kauft von einer Baugesellschaft ein Anwesen mit notariellem Vertrag vom 19.9.1996 für 340.000. Entsprechend der Bewilligung im Kaufvertrag wird am 16.10.1996 eine

Mehr

SachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6

SachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 19. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Die Vormerkung im Überblick

Die Vormerkung im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Vormerkung im Überblick Funktion Vorläufiges Sicherungsmittel, das infolge der Trennung von schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft notwendig ist.

Mehr

Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik

Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter http://www.uni-regensburg.de/fakultaeten/jura/hofer/lehre.htm Allgemeines Schwierigkeitsgrad:

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:

Mehr

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete

Mehr

BGB ; GBO 13, 25, 38, 41; GBVfG 12, 19 ; ZPO 815, 935 ff., 941, 942

BGB ; GBO 13, 25, 38, 41; GBVfG 12, 19 ; ZPO 815, 935 ff., 941, 942 Prof. Dr. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW Lehrskripte Die Vormerkung Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 1 2. Erwerb der Vormerkung... 3 2. 1. Voraussetzungen für den Erwerb... 3 2.2. Begründung

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Probeexamen Universität Mannheim. Probeexamen Klausur Nr. 1. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer

Probeexamen Universität Mannheim. Probeexamen Klausur Nr. 1. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Probeexamen Klausur Nr. 1 Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Aufgabe 1: Klage des K gegen A A. Zulässigkeit örtliche Zuständigkeit: 12, 13 ZPO sachliche Zuständigkeit: 23 Nr. 1, 71 I GVG B. Begründetheit

Mehr

IV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb

IV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb IV. Die Vormerkung 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb 1. Bedeutung Bedeutung, Begriff und Voraussetzungen Vormerkung

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall 10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der

Mehr

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR. Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

Prof. Dr. Jörg Neuner WS 2000/2001. Die Grundstrukturen des gutgläubigen Erwerbs im Sachenrecht

Prof. Dr. Jörg Neuner WS 2000/2001. Die Grundstrukturen des gutgläubigen Erwerbs im Sachenrecht Prof. Dr. Jörg Neuner WS 2000/2001 Die Grundstrukturen des gutgläubigen Erwerbs im Sachenrecht A) Dogmatische Grundlagen I. Die ratio legis II. Die Lehre vom Rechtsschein 1. Hauptanwendungsfälle a) Der

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sachverhalt Fall 7 Skulpturenpark oder Haustierfriedhof Der umtriebige und finanziell stets kurzatmige ProjektentwicklerOle Oderobstler (O) bietet im Sommer

Mehr

Lerneinheit 11: Immobiliarsachenrecht, 1. Teil

Lerneinheit 11: Immobiliarsachenrecht, 1. Teil Lerneinheit : Immobiliarsachenrecht, 1. Teil A. Grundlagen I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen II. Das Grundbuch B. Die Vormerkung

Mehr

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich

Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437

Mehr

III. Das dingliche RechtsG

III. Das dingliche RechtsG III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am ) Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 2 Auf dem Grundbuchamt Eigentumserwerb am Grundstück Grundbuchrecht Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Sachverhalt E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück

Mehr

Fall 4: Der Wettlauf

Fall 4: Der Wettlauf Fall 4: Der Wettlauf Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Dr. Stefan Trommler 17.01.2019 1 Grundfall: Sachverhalt B-AG Frage 2: Reg gress S 433 II BGB 300.000 G R Dr. Stefan Trommler

Mehr

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examensklausurenkurs Teil I: I. Grundbuchberichtigung 1. Materiell-rechtliche Ansprüche a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894

Mehr

Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt

Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 6: Ein Kleinbus in der Reparaturwerkstatt Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de KV V - K unter EV ( 8.000) WV

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen

Mehr

Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld

Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld Fall 1 eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G verlangt von E Duldung

Mehr

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz

Mehr

Sachenrecht II Ein guter Tausch?

Sachenrecht II Ein guter Tausch? HANLR 2/2018 Studienpraxis Sachenrecht II Ein guter Tausch? Die Klausur ist in der Veranstaltung Sachenrecht II im Wintersemester 2017/ 2018 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover

Mehr

AG BGB Immobiliarsachenrecht I

AG BGB Immobiliarsachenrecht I AG BGB Immobiliarsachenrecht I (Eigentumsübertragung von Immobilien, Grundbuchberichtigungsanspruch) Frage 1: Prüfungsaufbau für den Eigentumserwerb an einem Grundstück! I.... 1.... 2.... 3.... 4.... II....

Mehr

Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019. Fall 1: Eighteen Credits

Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019. Fall 1: Eighteen Credits Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019 Fall 1: Eighteen Credits Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.lmu.de E 516 929 S. 1 433 V M (17 J) 929 S. 1 929 S. 1 433 K Richard Rachlitz # 2 4.10.2018 A. Anspruch

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende

Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.lmu.de Trans- und Postmortale Vollmacht I. Begrifflichkeit Transmortale

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

Finn Mengler Grundstücksrecht Einheit 2

Finn Mengler Grundstücksrecht Einheit 2 Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Grundstücksrecht Einheit 2 1 Einheit 2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Vormerkung > Wiederholung: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken gemäß

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )

Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, ) Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln

Mehr

Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende

Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende Dr. Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Trans- und Postmortale Vollmacht I. Begrifflichkeit Transmortal:

Mehr

Fräsmaschine auf Abwegen

Fräsmaschine auf Abwegen V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die

Mehr

Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung

Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung A. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m. 1368 BGB M könnte gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek

Mehr

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?

[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung

Mehr

Fariba Peykan. Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften. Verlag Dr.

Fariba Peykan. Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften. Verlag Dr. Fariba Peykan Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Abschnitt Begriffsbestimmung

Mehr

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15

Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks

Mehr

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.

Mehr

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB.

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Fragen Übung 15 Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Was ist eine Hypothek? Was ist eine Grundschuld? Wie wirken EU-Richtlinien im nationalen Recht? Wie lautet die sog.

Mehr

Repetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, )

Repetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, ) Repetitorium Sachenrecht 6., Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, 15.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?

Mehr

Fall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz

Fall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 3: Der eigenmächtige Grundstücksdeal Richard Rachlitz Übersicht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I. Überblick 987-1003 BGB

Mehr