Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019. Fall 1: Eighteen Credits

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1 Mobiliarsachenrecht WS 2018/2019 Fall 1: Eighteen Credits Richard Rachlitz

2 E S V M (17 J) 929 S S K Richard Rachlitz #

3 A. Anspruch aus 861 I BGB (-), keine verbotene Eigenmacht B. Anspruch aus 985 BGB I. Besitz des K an der Uhr (+), tatsächliche Sachherrschaft i.s.d. 854 I BGB. II. Eigentum des V an der Uhr Historische Eigentumsprüfung 1. Ursprüngliche Eigentumslage Ursprüngliche Eigentümer: Eltern Wirksame Übereignung gem. 929 S. 1 BGB an V. Richard Rachlitz #

4 I. Besitz des K an der Uhr II. Eigentum des V an der Uhr 1. Ursprüngliche Eigentumslage Frage 1) 2. Eigentumsverlust an M, 929 S. 1 BGB (P) Wirksamkeit der dinglichen Einigung a. Unwirksamkeit gem. 108 I BGB (P) Beschränkte Geschäftsfähigkeit der M gem. 2, 106 BGB Einwilligung der Eltern gem. 107 Alt. 1 BGB (-) Genehmigung der Eltern gem. 108 I BGB (-) Lediglich rechtlich vorteilhaft gem. 107 Alt. 2 BGB (+), Abstraktionsprinzip Richard Rachlitz #

5 I. Besitz des K an der Uhr II. Eigentum des V an der Uhr 1. Ursprüngliche Eigentumslage 2. Eigentumsverlust an M, 929 S. 1 BGB a. Wirksamkeit der dinglichen Einigung Frage 1) b. Nichtigkeit gem. 138 II BGB (Wucher) aa. Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung 25 vereinbarter Kaufpreis vs. 500 tatsächlicher Wert Grenze des Doppelten: Leistung übersteigt den Wert der Gegenleistung um mehr als 100% bb. Objektive Ausbeutungslage Unerfahrenheit des V = Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung cc. Bewusstes Ausnutzen der objektiv gegebenen Ausbeutungslage Bei M selber (+) (P) Minderjährigkeit: Bei Wucher wg. deliktsähnlichem Charakter Übertragung der Wertung des 828 III BGB dd. Rechtsfolge Wortlaut: sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft nichtig Richard Rachlitz #

6 I. Besitz des K an der Uhr II. Eigentum des V an der Uhr 1. Ursprüngliche Eigentumslage 2. Eigentumsverlust an M, 929 S. 1 BGB a. Wirksamkeit der dinglichen Einigung b. Nichtigkeit gem. 138 II BGB; Wucher aa. Auffälliges Missverhältnis bb. Objektive Ausbeutungslage cc. Bewusstes Ausnutzen der objektiv gegebenen Ausbeutungslage dd. Rechtsfolge Frage 1) c. 134 BGB ivm 291 StGB (-), 138 II BGB ist lex specialis (h.m.) d. Nichtigkeit gem. 142 I BGB (Anfechtung) aa. Anwendbarkeit (P): Nichtiges Rechtsgeschäft noch zusätzlich anfechbar? (+), Lehre von der Doppelwirkung im Recht bb. Anfechtungsgrund (1) 119 II BGB: Eigenschaftsirrtum Verhältnis 119 II BGB zu Gewährleistungsrecht: Grundsätzlich 434 ff. BGB zum Schutz des Verkäufers vorrangig. Hier ficht aber Verkäufer an; kein Mangelbezug Eigenschaft: Alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind; Herkunft und Alter (+) Verkehrswesentlichkeit: Objektiv-konkrete Relevanz für das Rechtsgeschäft Richard Rachlitz #

7 I. Besitz des K an der Uhr II. Eigentum des V an der Uhr 1. Ursprüngliche Eigentumslage 2. Eigentumsverlust an M, 929 S. 1 BGB a. Wirksamkeit der dinglichen Einigung b. Nichtigkeit gem. 138 II BGB; Wucher aa. Auffälliges Missverhältnis bb. Objektive Ausbeutungslage cc. Bewusstes Ausnutzen der objektiv gegebenen Ausbeutungslage dd. Rechtsfolge c. 134, und 138 I BGB i.v.m. 291 StGB d. Nichtigkeit ex-tunc wegen Anfechtung, 142 I BGB aa.anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts bb.anfechtungsgrund (1) 119 II BGB: Eigenschafts-irrtum Frage 1) (P) Auswirkungen auf das Verfügungsgeschäft: Erstreckung des Mangels auf das Verfügungsgeschäft (Fehleridentität)? - ea: generell Erstreckung(+) - RG: wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einem Willensakt zusammenfallen - h.l.: generell (-) sachenrechtlicher Minimalkonsens (inhaltliche Abstraktheit) Geschäftseinheit ( 139 BGB): nicht vereinbart Bedingungszusammenhang ( 158 I BGB): nicht vereinbart Anfechtungsgrund des 119 II BGB erstreckt sich nicht auf das Verfügungsgeschäft Richard Rachlitz #

8 I. Besitz des K an der Uhr II. Eigentum des V an der Uhr 1. Ursprüngliche Eigentumslage 2. Eigentumsverlust an M, 929 S. 1 BGB a. Wirksamkeit der dinglichen Einigung b. Nichtigkeit gem. 138 II BGB; Wucher c. 134, und 138 I BGB i.v.m. 291 StGB d. Nichtigkeit ex-tunc wegen Anfechtung, 142 I BGB aa.anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts bb.anfechtungsgrund (1) 119 II BGB: Eigenschafts-irrtum Frage 1) (2) 123 BGB: arglistige Täuschung Täuschung - Positives Tun (-) - Täuschung durch Unterlassen? Unterlassen ist nur bei Bestehen einer Aufklärungspflicht dem positiven Tun gleichgestellt Grds.: Selbstverantwortung als Teil der Privatautonomie Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben ( 242 BGB) wenn Umstand von erkennbar entscheidender Bedeutung, sodass Aufklärung auch ohne Nachfrage erwartet werden kann Hier spricht für Aufklärungspflicht - persönliches Vertrauensverhältnis (+) - Unerfahrenheit V; bes. Sachkunde M (+) Arglist - bei Minderjährigen: deliktsähnlicher Charakter rechtfertigt Übertragung der Wertung des 828 III BGB Richard Rachlitz #

9 I. Besitz des K an der Uhr II. Eigentum des V an der Uhr 1. Ursprüngliche Eigentumslage 2. Eigentumsverlust an M, 929 S. 1 BGB a. Wirksamkeit der dinglichen Einigung b. Nichtigkeit gem. 138 II BGB; Wucher c. 134, und 138 I BGB i.v.m. 291 StGB d. Nichtigkeit ex-tunc wegen Anfechtung, 142 I BGB aa.anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts bb.anfechtungsgrund (1) 119 II BGB: Eigenschafts-irrtum (2) 123 BGB: arglistige Täuschung Frage 1) Kausalität: Erstreckung des Anfechtungsgrundes auch auf das Verfügungsgeschäft? (+), Fall der Fehleridentität, jedenfalls rechtsethischer Durchbruch, da arglistig Täuschender nicht schutzwürdig Anfechtung des Verfügungsgeschäfts möglich cc. Anfechtungserklärung, 143 I, 131 II BGB dd. Anfechtungsfrist, 124 BGB Ein Jahr, (+) ee. Zwischenergebnis kein Eigentumsübergang auf M Richard Rachlitz #

10 I. Besitz des K an der Uhr II. Eigentum des V an der Uhr 1. Ursprüngliche Eigentumslage 2. Eigentumsverlust an M, 929 S. 1 BGB a. Wirksamkeit der dinglichen Einigung b. Nichtigkeit gem. 138 II BGB; Wucher c. 134, und 138 I BGB i.v.m. 291 StGB d. Nichtigkeit ex-tunc wegen Anfechtung, 142 I BGB aa. Anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts bb. Anfechtungsgrund (1) 119 II BGB: Eigenschaftsirrtum (2) 123 BGB: arglistige Täuschung cc. Anfechtungserklärung, 143 I, 131 II BGB dd. Anfechtungsfrist, 124 BGB ee. Rechtsfolge Frage 1) 3. Eigentumsverlust durch Übereignung M an K ( 929 ff. BGB) Mangels VB denkbar nur 929 S. 1, 932 I 1 BGB a. Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäfts aa. Wirksame dingliche Einigung M minderjährig, aber 107 Alt. 2 BGB? h.m.: neutrales Geschäft, da Gegenstand aufgrund gescheitertem Eigentumserwerb nicht M gehört bb. Übergabe (+) Richard Rachlitz #

11 I. Besitz des K an der Uhr II. Eigentum des V an der Uhr 1. Ursprüngliche Eigentumslage 2. Eigentumsverlust an M, 929 S. 1 BGB a. Wirksamkeit der dinglichen Einigung b. Nichtigkeit gem. 138 II BGB; Wucher c. 134, und 138 I BGB i.v.m. 291 StGB d. Nichtigkeit ex-tunc wegen Anfechtung, 142 I BGB aa. Anfechtbarkeit eines bereits nichtigen Rechtsgeschäfts bb. Anfechtungsgrund cc. Anfechtungserklärung, 1 43 I, 131 II BGB dd.anfechtungsfrist, 124 BGB ee.rechtsfolge 3. Eigentumsverlust an K durch gutgläubigen Erwerb von M, 929, 932 BGB a. Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäft Frage 1) b. Objektiver Rechtsscheintatbestand c. Gutgläubigkeit Guter Glaube - Bezugspunkt Grundsätzlich Eigentum des Veräußerers Bei angefochtener vorangegangner Übereignung: gem. 142 II BGB Anfechtbarkeit Hier: sowohl 138 II BGB als auch 142 I, II BGB als Bezugspunkt - Maßstab: Jeweils positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis (auch i.r.v. 142 I, II BGB) - Zeitpunkt: Vollendung des Rechtserwerbs d. Kein Abhandenkommen, 935 I BGB 4. Zwischenergebnis K neuer Eigentümer III. Ergebnis keine Vindikationslage kein Anspruch aus 985 BGB Richard Rachlitz #

12 Frage 1) C. Anspruch aus 1007 I BGB (-) D. Anspruch aus 1007 II BGB (-) E. Anspruch aus 823 I, 249 I BGB (-) F. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB (-) G. Anspruch aus 816 I 1 BGB (-) H. Anspruch aus 816 I 2 BGB (-) I. Anspruch aus 816 I 2 BGB analog Lehre von der Einheitskondiktion (+): rechtsgrundlos = unentgeltlich Lehre von der Doppelkondiktion (-) Gegenleistung erbracht, daher Abwicklung anhand der jeweiligen Leistungsbeziehungen geboten - Einwendungserhalt ggü. Vertragspartner - Verbot der Belastungen mit Einwendungen aus Drittverhältnissen - Sachgemäße Verteilung des Insolvenzrisikos Richard Rachlitz #

13 C. Anspruch aus 1007 I BGB D. Anspruch aus 1007 II BGB E. Anspruch aus 823 I, 249 I BGB F. Anspruch aus 812 I 1 F. 1 BGB G. Anspruch aus 816 I 1 BGB H. Anspruch aus 816 I 2 BGB I. Anspruch aus 816 I 2 BGB analog Frage 1) J. Anspruch aus 812 I 1 Fall 2 (-) Gesamtergebnis zu Frage 1) Kein Anspruch V gegen K auf Herausgabe der Uhr Richard Rachlitz #

14 Frage 2) Frage 2) Ansprüche M gegen K Ansprüche M gegen K auf Herausgabe der Uhr A. 861 I BGB (-) B. 985 BGB (-) C I, II BGB (-) D. 823 I, 249 I BGB (-) E. 812 I 1 Fall 1 BGB I. Voraussetzungen Etwas erlangt: Eigentum und Besitz an der Uhr Durch Leistung Ohne Rechtsgrund: KV unwirksam, 108 I BGB Anspruch auf Herausgabe im Grundsatz (+) Richard Rachlitz #

15 Frage 2) C. Anspruch aus 1007 I, II BGB D. Anspruch aus 823 I, 249 I BGB E. Anspruch aus 812 I 1 F. 1 BGB I. Etwas ohne Rechtsgrund erlangt Frage 2) Ansprüche M gegen K II. Einwendung des 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld? Kenntnis muss sich auf die der Nichtschuld zugrundeliegenden Umstände und die Rechtsfolge ( Parallelwertung in der Laiensphäre ) beziehen (P) auf wessen Kenntnis ist bei Minderjährigen abzustellen? M1: Wertung 828 III BGB: auf Minderjährigen selbst M2: Wertung 106 ff., 166 BGB: auf gesetzl. Vertreter (Eltern) BGH: differenziert zwischen - EK und deliktisch erschlichene Leistungen: 828 III BGB (deliktsähnlich) - LK i.ü.: 106 ff., 166 BGB (vertragsähnlich) Hier: Abstellen auf gutgläubige Eltern der M Richard Rachlitz #

16 Frage 2) C. Anspruch aus 1007 I, II BGB D. Anspruch aus 823 I, 249 I BGB E. Anspruch aus 812 I 1 F. 1 BGB I. Etwas ohne Rechtsgrund erlangt II. Einwendung des 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld? Frage 2) Ansprüche M gegen K III. Entreicherung des K gem. 818 III BGB durch Zahlung der 500? Rückabwicklung gegenseitiger Verträge: Berücksichtigung der Gegenleistung? - Saldotheorie: Hingabe der Gegenleistung als Entreicherung i.r.d. 818 III berücksichtigungsfähig - grds. Verrechnung ( Saldo ) - bei ungleichartigen Leistungen): Zug-um-Zug- Verurteilung - Ausnahme: Keine Saldotheorie zu Lasten Minderjähriger - Modifizierte Zwei-Kondiktionen-Theorie - Die beiden selbständigen Kondiktionsansprüche werden lediglich über 389 BGB bzw. 273 BGB verknüpft III BGB wird ggf. auf einer Seite reduziert - vorzugswürdig, da Saldotheorie bei Vorleistung und gleichzeitiger dingl. Rückforderung versagt Richard Rachlitz #

17 Frage 2) C. Anspruch aus 1007 I, II BGB D. Anspruch aus 823 I, 249 I BGB E. Anspruch aus 812 I 1 F. 1 BGB I. Etwas ohne Rechtsgrund erlangt II. Einwendung des 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld? III. Entreicherung gem. 818 III BGB durch Zahlung der 500? IV. Einrede des 273 I BGB: Gegenkondiktions-anspruch des K M aus 812 I 1 Fall 1 BGB Frage 2) Ansprüche M gegen K IV. Einrede des 273 I BGB: Gegenkondiktionsanspruch des K M aus 812 I 1 Fall 1 BGB 1. Etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt 2. Rechtsfolge a. Grds. Herausgabe, 812 I BGB b. Wertersatz, 818 II BGB c. Entreicherung der M gem. 818 III BGB durch Reise nach London Bereicherungsgegenstand selbst oder dessen Wert nicht mehr im Vermögen vorhanden Hier: Luxusreise der M nach London = klassischer Fall des Wegfalls der Bereicherung Aber: Richard Rachlitz #

18 Frage 2) C. Anspruch aus 1007 I, II BGB D. Anspruch aus 823 I, 249 I BGB E. Anspruch aus 812 I 1 F. 1 BGB I. Etwas ohne Rechtsgrund erlangt II. Einwendung des 814 BGB wegen Kenntnis der Nichtschuld? III. Entreicherung gem. 818 III BGB durch Zahlung der 500? IV. Einrede des 273 I BGB: Gegenkondiktions-anspruch des K M aus 812 I 1 Fall 1 BGB Frage 2) Ansprüche M gegen K d. Verschärfte Haftung der M: Einwand der Bösgläubigkeit nach 819 IV, 819 I BGB? (P) auf wessen Kenntnis ist bei Minderjährigen abzustellen? S.o.; i.e. jedenfalls bei LK auf Eltern abzustellen (-) e. Teleologische Reduktion des 818 III BGB bei Rückabwicklung gegenseitiger Verträge? Nach mod. Zwei-Kondiktionen-Theorie teleologische Reduktion des 818 III BGB, wenn Entreicherung dem Entreicherten zurechenbar Aber: Bei Minderjährigem fehlt stets Zurechnungsfähigkeit (Wertung 106 ff. BGB; i.e. wie Saldotheorie) = keine teleolog. Red. des 818 III BGB Ergebnis Wg. 818 III BGB Gegenkondiktionsanspruch K gg. M (-) Anspruch der M gg. K (+) Richard Rachlitz #

19 Frage 2) Frage 3) Frage 3) Ansprüche V gegen M Ansprüche V gegen M auf Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen K ( Kondiktion der Kondiktion ) A. Aus 812 I 1 BGB I. Etwas erlangt durch Leistung: Besitz II. Ohne Rechtsgrund Kaufvertrag unwirksam gem. 108 I, 142 I, 138 II BGB III. Rechtsfolge Herausgabe der Uhr nicht möglich Aber: Herausgabe des Surrogats, 818 I BGB - M hat Bereicherungsanspruch gegen K auf Herausgabe der Uhr ( 812 I 1 Fall 1 BGB), s. Frage 2) - Dieser Anspruch ist Surrogat i.s.v. 818 I BGB (commodum ex re) Richard Rachlitz #

20 Frage 2) Frage 3) A. Anspruch aus 812 I 1 F. 1 BGB Frage 3) Ansprüche V gegen M B. 816 I 1 BGB I. Entgeltliche Verfügung durch einen Nichtberechtigten II. Dem Berechtigten gegenüber wirksam III. Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Vergütung Erlangten Gegenleistung 500 als commodum ex negotiatione cum re bei 816 I BGB an sich erfasst Hier aber gem. 818 III BGB (-), da M insofern entreichert ist (s.o.) Daher nur wie vor: Kondiktion des Bereicherungsanspruchs der M gegen K auf Herausgabe der Uhr (s. Frage 2) Richard Rachlitz #

21 Frage 2) Frage 3) A. Anspruch aus 812 I 1 F. 1 BGB B. Anspruch aus 816 I 1 BGB Frage 3) Ansprüche V gegen M C. 285 BGB (analog) i.v.m. 985 BGB (-), da 285 BGB für den dinglichen und auf Besitzverschaffung gerichteten 985 BGB grundsätzlich nicht passt Richard Rachlitz #

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