6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung

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1 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung

2 Bürgerliches RechtI F gegen G auf Zahlung von an sich aus 816 I 1 i. V. m BGB I. Anspruch entstanden Voraussetzung: I 1 BGB (+) BGB (+) 2

3 Bürgerliches RechtI I 1 BGB? Voraussetzung: - G als Nichtberechtigter - Verfügung über Holden Ute SS - Wirksamkeit der Verfügung ggü. Berechtigten M aus der Verfügung als Erlangtes 3

4 a) G als Nichtberechtigter? = G nicht Eigentümer aa) Ursprünglicher Eigentümer = M bb) Verlust des Eigentums an G durch 929 S. 1 BGB? (1) Voraussetzungen grds. (+) 4

5 Bürgerliches RechtI (2) Aber Unwirksamkeit auf Grund 1365 I 2 BGB? Voraussetzung: - Leben in Zugewinngemeinschaft - Verpflichtung von M über Vermögen im Ganzen zu verfügen - ohne Zustimmung von F - keine Einwilligung von F in Verfügung - Rechtsfolge Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts 5

6 Bürgerliches RechtI (2.1) Leben in Zugewinngemeinschaft? Hier: Wirksame Ehe zwischen M und F und keine güterrechtliche Vereinbarung getroffen => nach 1363 I BGB gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft (+) 6

7 (2.2) Verpflichtung über Vermögen im Ganzen? Problem: Anwendung der Bestimmung auf Rechtsgeschäfte die nur einzelne Vermögensgegenstände betreffen? Strittig 7

8 Meinungsstand Gesamttheorie (-) nur Verträge, mit denen ein Ehegatte sein gesamtes Vermögen en bloc veräußern will, von 1365 BGB erfasst Rspr. und h. L. (+) 1365 BGB ist auf einzelne Vermögensgegenstände anwendbar, wenn diese das Vermögen im Wesentlichen betreffen Grenze: sind mindestens 90 Prozent des Gesamtvermögens betroffen, dann besteht auf jeden Fall Zustimmungsbedürftigkeit => Streitentscheid 8

9 Ermittlung des Gesamtvermögen des handelnden Ehegatten M Berücksichtigung nur des aktiven Vermögens, bestehende persönliche Verbindlichkeiten bleiben außer Betracht Aktive Vermögen von M: Holden Ute SS Wertpapiere (nicht: Nennwert Aktie i.h.v ) Gesamtwert Nicht erfasst hingegen: Grundstück von F, vgl II 1 BGB Anspruch von M gegen G auf Zahlung für den Holden Ute SS Fahrzeug macht ca. 98% des Gesamtvermögens von M aus KV bezieht sich auf das wesentliche Vermögen von M i.s.v I BGB 9

10 (2.3) Kenntnis des Vertragspartners, dass Rechtsgeschäft auf wesentliche Vermögen des Ehegatten bezieht, erforderlich? Erforderlich (+) Aber umstritten, bis zu welchem Zeitpunkt diesbzgl. die Redlichkeit seitens des Erwerbers vorliegen muss, damit 1365 I BGB dem Rechtserwerb nicht entgegensteht Erforderlich (-) => Streitentscheid entbehrlich, weil G bereits vor Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis von den Vermögensverhältnissen von M (+) => KV über das Fahrzeug hätte der Zustimmung von F bedurft 10

11 (3) Ohne Zustimmung von F (+) (4) Keine Einwilligung von F in Verfügung (+) (5) Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung M an G Mangels Genehmigung (+) => G ist nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden und hat daher als Nichtberechtigter gehandelt 11

12 b) Verfügung durch Eigentumsübertragung G an D nach 929 S. 1 (-) c) Wirksamkeit der Verfügung gem. 929, 932 BGB Auf Grund Gutgläubigkeit von D (+) 12

13 d) durch die Verfügung erlangt? Durch Übereignung allein die Befreiung von der Übereignungspflicht erlangt Da die Befreiung nicht herausgegeben werden kann, ist nach 818 II BGB Wertersatz dafür zu leisten. Der Wert dieser Befreiung bemisst sich nach dem Wert des übereigneten Gegenstands Hier: Wert des Holden Ute SS = => Streitentscheid Durch Verfügung wird dasjenige erlangt, was als Gegenleistung gegeben wird Hier: Gegenleistung

14 BGB Voraussetzung: - Verfügung über Vermögen ohne die erforderliche Zustimmung von F - aus der Unwirksamkeit sich ergebenden Rechte umfassen auch Aspruch aus 816 I 1 BGB - F kann Zahlung nicht nur an M, sondern auch an sich verlangen 14

15 a) Verfügung ohne die erforderliche Zustimmung (+) b) 816 I 1 BGB als Recht aus der Unwirksamkeit der Verfügung (+) c) Zahlung an F selbst möglich? (+/-) 3. Ergebnis => Anspruch von F gegen G auf Zahlung von / an sich/an M aus 816 I 1 BGB i. V. m BGB entstanden (+) 15

16 II. Anspruch untergegangen auf Grund Aufrechnung nach 389 BGB? Voraussetzung: - Aufrechnungslage - Aufrechnung wirksam erklärt - Aufrechnung nicht ausgeschlossen 16

17 1. Aufrechnungslage ( 387 BGB) Voraussetzung: wird - Erfüllbare Hauptforderung, gegen die aufgerechnet - Vollwirksame, einredefreie und fällige Gegenforderung - Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen a) Erfüllbare Hauptforderung Eine erfüllbare Hauptforderung gemäß 816 I 1 BGB in Form eines Anspruchs auf Zahlung von / ist gegeben 17

18 b) Gegenforderung G gegen M aus 812 I 1 Alt. 1 auf Herausgabe von (+) c) Gegenseitigkeit Trotz Leistungsverlangen an F selbst Gegenseitigkeit (+) 18

19 2. Aufrechnungserklärung ( 388 BGB) a) Erklärung (+) b) Ggü. dem anderen Teil? (+) c) Bedingungsfeindlichkeit ( 388 S. 2 BGB) Hier: hilfsweise erklärte Aufrechnung nur Rechtsbedingung, die nicht von 388 S. 2 BGB erfasst wird 19

20 3. Aufrechnungsausschluss? a) 390 ff. BGB (-) b) Auf Grund 1368 BGB? (-), 1365 BGB sichert das Vermögen der Ehegatten nur vor einseitigen Maßnahmen in seiner konkreten gegenwärtigen Zusammensetzung, nicht aber in seinem Wertgehalt => Aufrechnung nicht ausgeschlossen 20

21 III. Ergebnis => Anspruch gegen G auf Zahlung von / an M bzw. F entstanden, aber durch Aufrechnung des G in Höhe von untergegangen 21

22 Bürgerliches RechtI Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 22

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