Probeexamen 2018/II. 3. Klausur am

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1 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht (Prof. Dr. S. Lorz) Probeexamen 2018/II 3. Klausur am Teil I Frage 1: Kann A von M die Rückgabe des Grundstücks verlangen? Nach 2039 S. 1 BGB kann A als Miterbe nicht die Herausgabe des Grundstücks an sich selbst, sondern nur an die Erbengemeinschaft fordern (gesetzliche Prozessstandschaft). Dies setzt einen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen M auf Rückgabe bzw. Herausgabe des Grundstücks voraus. Sollte dieser Anspruch bestehen, dann kann A von M im eigenen Namen die Rückgabe des Grundstücks an die Erbengemeinschaft verlangen. I. Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks aus 546 I BGB 1. Seegrundstück gehört zum Nachlass gem I BGB (+) 2. Wirksame Kündigung durch A a. Kündigungsgrund, 543 I, II 1 Nr. 3 BGB (+) M ist mit der Entrichtung der Miete für drei aufeinanderfolgende Termine in Verzug ( 286 I, II Nr. 1, IV BGB). b. Kündigungserklärung (-) Fraglich ist, ob A dem M die Kündigung trotz Widerspruchs der C wirksam erklären konnte. aa I BGB (-) Die Kündigung ist eine Verfügung, da sie das Mietverhältnis und damit das Recht des Mieters auf Nutzung der Mietsache unmittelbar beendet. Daher können nach 2040 I BGB die Miterben das Mietverhältnis nur gemeinschaftlich kündigen. C hat als Miterbe der Kündigung allerdings widersprochen. 1

2 bb I 2 Hs. 2 BGB (-) Bei notwendigen Verfügungen ist 2038 I 2 Hs. 2 BGB anwendbar, so dass ggf. ein Miterbe auch ohne Mitwirkung der anderen Miterben die Kündigung wirksam erklären kann. Eine notwendige Verfügung setzt aber voraus, dass sie so dringlich ist, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. cc II 1 i.v.m. 745 BGB (-) Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, bei denen nach 745 BGB Stimmenmehrheit genügt, ist 2038 II 1 BGB nach h.m. neben 2040 BGB als Spezialnorm nicht anwendbar, da letztere Vorschrift neben 2038 BGB sonst kaum mehr Bedeutung mehr hätte (a.a. vertretbar: schwerfälliges Verfahren, wenn die Zustimmung aller Miterben ggf. gerichtlich durchgesetzt werden muss). Die Kündigung hätte nach 2040 I BGB von allen Miterben gemeinschaftlich erklärt werden müssen. Da dies nicht der Fall war und M die Kündigung nach 180 BGB zurückgewiesen hat, besteht das Mietverhältnis zwischen M und der Erbengemeinschaft fort. II. Weitere Anspruchsgrundlagen 1. Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB (-) M hat aufgrund des bestehenden Mietvertrages ein Recht zum Besitz i.s.v. 986 I 1 BGB. 2. Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 812 I 2 Alt. 1 BGB (-) Der Mietvertrag ist nicht später weggefallen, da die Kündigung durch A unwirksam war. Frage 2: Hat A gegen B und C jeweils einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kosten für die Dachreparatur? I. Anspruch des A gegen B und C aus 2038 II 1, 748 BGB auf Zahlung von jeweils Nach 2038 II 1, 748 BGB ist jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, die Kosten der Erhaltung des Nachlasses nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Voraussetzung ist, dass die Verwaltungsmaßnahme den Voraussetzungen des 2038 BGB entspricht. 2

3 I 1 BGB (-) Nach der Grundregel des 2038 I 1 BGB (Einstimmigkeitsprinzip) steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Hier hat A allein ohne Kenntnis bzw. Zustimmung von B und C gehandelt II 1 i.v.m. 745 BGB (-) Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt Stimmenmehrheit. Diese bemisst sich nach der Größe der Erbteile. A, der neben B und C zu gleichen Teilen E beerbt hat, hat allerdings ohne Mehrheitsbeschluss den D mit den Reparaturarbeiten beauftragt I 2 Hs. 2 BGB (+) Eine Notverwaltungsmaßnahme kann allerdings jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Bei der Dachreparatur handelt es sich dann um eine notwendige Maßnahme, wenn sie zur Erhaltung der Substanz und des wirtschaftlichen Wertes des Nachlassgegenstandes objektiv erforderlich ist. Da es anfing, durch das Dach des Bootshauses hineinzuregnen, war die Reparatur des Daches dringend notwendig, um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Darüber hinaus muss die Maßnahme dringlich sein; dem Handelnden muss es unmöglich sein, die Zustimmung der Miterben rechtzeitig einzuholen. Dies ist hier der Fall, da sich B und C auf einer Südseeinsel ohne Handynetz befanden. Anspruch (+) II. Anspruch des A gegen B und C aus 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Zahlung von jeweils Besorgung eines fremden Geschäftes (+) A handelte auch im Interessenkreis der Miterben B und C, als sie D mit der Durchführung der Reparaturarbeiten beauftragte (sog. auch-fremdes Geschäft). 2. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (-) Die Berechtigung der A ergibt sich aber aus 2038 I 2 Hs. 2 BGB. Anspruch (-) 3

4 Frage 3: Kann K von der Erbengemeinschaft, hilfsweise von A und B persönlich, Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen? I. Anspruch des K gegen die Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B und C, auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v aus 433 II BGB Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und der Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B und C. Dann würden die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesamtschuldner nach 2058, 421 BGB für die Nachlassverbindlichkeit u.a. mit dem Nachlass haften. A und B schlossen den Kaufvertrag über die Hasenplastik im Namen der Erbengemeinschaft. Fraglich ist, ob A und B mit Vertretungsmacht gehandelt haben, da C dem Erwerb widersprochen hat I 1 BGB (-) Nach der Grundregel des 2038 I 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. C hat allerdings dem Erwerb der Hasenplastik widersprochen II 1 i.v.m. 745 BGB (-) Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können durch die Mehrheit der Erben beschlossen werden. Dazu gehören nach 745 II BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Maßgeblich ist, wie sich eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der gegebenen Lage verhalten würde. Eine auf einem Seegrundstück aufgestellte Hasenplastik dient nicht dem Erhalt bzw. der Wertsteigerung des Grundstücks. Hasenplastiken sind auf Seegrundstücken eher selten vorzufinden. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme der Luxusverwaltung". Auch angesichts des hohen relativ hohen Preises bedarf die Anschaffung der Zustimmung aller Miterben I 2 Hs. 2 BGB (-) Die Anschaffung der Hasenplastik stellt keine notwendige Verwaltungsmaßnahme dar, da sie weder zur Erhaltung der Substanz noch des wirtschaftlichen Wert des Grundstücks erforderlich ist. Insbesondere fehlt es an der Dringlichkeit. Es liegt kein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und der Erbengemeinschaft vor. Damit besteht kein entsprechender Anspruch. 4

5 II. Anspruch des K gegen A und B auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v aus 179 I i.v.m. 433 II BGB 1. A und B als Vertreter ohne Vertretungsmacht A und B erwarben den Hasen im Namen der Erbengemeinschaft, obwohl C dem Erwerb widersprochen hatte. Es lag keine Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung vor. 2. Kein Ausschluss nach 179 II, III BGB Während A und B den Mangel der Vertretungsmacht kannten, war K diesbezüglich gutgläubig. 3. Rechtsfolge K kann nach seiner Wahl von A und B persönlich Erfüllung des Vertrags, also Zahlung des Kaufpreises, verlangen. A und B haften hierbei nach 421 BGB als Gesamtschuldner. Teil II: Hat S gegen den B-Verein ein Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere? I. Anspruch der S gegen den B-Verein auf Herausgabe der Wertpapiere aus 985 BGB S müsste Eigentümerin der Wertpapiere sein. 1. Eigentumserwerb der S nach 1922 I BGB S hat zunächst als Alleinerbin des P im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Eigentum an den Wertpapieren erworben. Zu Lebzeiten des P fand noch keine Übereignung nach 929 S. 1 BGB an den B-Verein statt, da diesem das Übereignungsangebot des P noch nicht zugegangen ist. Insbesondere war V Erklärungsbote des P und nicht Empfangsbote des B-Vereins. 2. Eigentumserwerb des B-Vereins nach 929 S. 1 BGB a. Einigung zwischen P und dem B-Verein (+) aa. Angebot des P P hat vor seinem Tod ein Angebot auf Übereignung der Wertpapiere ( 145 BGB) an den B-Verein abgegeben. Auch nach seinem Tod bleibt dieses nach 130 II BGB wirksam und ist von V als Erklärungsboten dem W als Vorsitzenden des B-Vereins überbracht worden. Von ihrem Widerrufsrecht nach 130 I 2 BGB hat S als Erbin keinen Gebrauch gemacht. 5

6 bb. Annahme des B-Vereins Das Übereignungsangebot des P hat W hat als Vertreter des nach 21 BGB rechtsfähigen B-Vereins gem. 147, 26 I 2 BGB angenommen. Die Erklärung des W So, da hat der Pfarrer P doch noch an den B-Verein gedacht, es ist recht ist nach 133, 157 BGB als Annahmeerklärung auszulegen. Nach 153 BGB war die Annahme des Angebots noch nach dem Tod des P möglich. Der Zugang der Annahmeerklärung war hierbei nach 151 BGB entbehrlich, da der im Sterben liegende P konkludent darauf verzichtet hat. b. Übergabe (+) V hat als Besitzmittler ( 868, 662 BGB) mit der Aushändigung der Wertpapiere den unmittelbaren Besitz auf W als Organ des B-Vereins übertragen. c. Einigsein (+) Bis zum Zeitpunkt der Übergabe erfolgte seitens der S kein Widerruf. d. Berechtigung des P (+) P war vor seinem Tod als Eigentümer der Kiste mit Wertpapieren berechtigt, das Angebot auf Übereignung abzugeben. Im Hinblick auf 130 II, 153 BGB wirkt diese Berechtigung über den Tod hinaus fort. S hat ihr Eigentum an den B-Verein verloren und hat daher gegen diesen keinen Anspruch aus 985 BGB. II. Anspruch der S gegen den B-Verein auf Herausgabe der Wertpapiere aus 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. erlangtes Etwas (+) Der B-Verein hat Eigentum und Besitz an den Wertpapieren erlangt. 2. durch Leistung des P (+) P wollte das Vermögen des B-Vereins schenkweise mehren. V hat die Zweckbestimmungserklärung des P als Bote dem W als Vertreter des B-Vereins überbracht. Dies ist nach 130 II BGB auch über den Tod hinaus möglich. 6

7 3. ohne Rechtsgrund a. Einigung über eine Schenkung (+) Es bestand eine Einigung zwischen P und den B-Verein, vertreten durch W gemäß 26 I 2 BGB, über die unentgeltliche Zuwendung der Kiste mit Wertpapieren. Nach 130 II, 153 BGB ist wiederum unschädlich, dass P starb, bevor das Schenkungsangebot dem B-Verein zugegangen ist und dieser es angenommen hat. Der Zugang der Annahmeerklärung ist abermals nach 151 BGB entbehrlich. b. Form des Schenkungsversprechens aa. 518 BGB (-) Sollte eine Schenkung unter Lebenden vorliegen, dann fehlt es zwar an der nach 518 I 1 BGB erforderlichen notariellen Beurkundung. Der Mangel könnte aber nach 518 II BGB mit der Übergabe der Wertpapiere durch V an den B-Verein geheilt worden sein. Fraglich ist allerdings, ob überhaupt eine Schenkung unter Lebenden i.s.v. 516 BGB oder vielmehr eine Schenkung von Todes wegen i.s.v BGB vorlag. In letzterem Fall wäre die Formvorschrift gem BGB und nicht gem. 518 BGB einschlägig. bb BGB (1) 2301 I 1 BGB (-) Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn das Wirksamwerden des Schenkungsversprechens durch den Tod des Zuwendenden befristet und durch das Überleben des Zuwendungsempfängers bedingt ist. Das Schenkungsversprechen war durch den Tod des P aufschiebend befristet i.s.v. 163 BGB. P wollte seine Vermögensverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod ordnen. Zusätzlich müsste das Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung i.s.v. 158 I BGB erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Der im Sterben liegende P ging davon aus, dass der B-Verein als juristische Person bei Ableben des P noch existieren wird. Andernfalls hätte er wohl dem V keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Damit finden nach 2301 I BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Es wäre die notarielle Form des Erbvertrags nach 2276 I i.v.m BGB erforderlich gewesen. Diese wurde nicht eingehalten. 7

8 (2) 2301 II BGB (+) P könnte die Schenkung durch Leistung des zugewandten Gegenstandes vollzogen haben, so dass der Mangel der vertraglichen Form nach 2301 II i.v.m. 518 II BGB geheilt worden wäre. Ein Vollzug liegt vor, wenn der Zuwendende sein Vermögen sofort und unmittelbar mindert. (a) Nach einer Ansicht muss der Dritte eine Rechtstellung erlangt haben, die der Schenker nicht mehr beeinträchtigten kann, d.h. ein Anwartschaftsrecht. V musste dem B-Verein erst noch die Kiste mit den Wertpapieren überbringen und W das Schenkungsangebot für den B-Verein annehmen. Bis dahin hätte S als Alleinerbin das Schenkungsangebot noch widerrufen können. Nach dieser Auffassung hätte P die Schenkung nicht vollzogen. (b) Nach der Gegenauffassung genügt es, wenn der Schenker noch zu Lebzeiten alles getan hat, damit die Vermögensverschiebung auf den Bedachten nach seinem Tode ohne sein weiteres Zutun von selbst eintreten kann. P übergab V die Kiste mit Wertpapieren, damit dieser sie dem W zur Verwendung für den B-Verein überbringe. V war bis dahin stets zuverlässig. Damit hat P noch zu Lebzeiten alles getan, damit der B-Verein nach seinem Tod Eigentum erwerben kann. Nach dieser Auffassung hätte P die Schenkung also vollzogen. (c) Auch wenn der Beschenkte zwar bis zum Erbfall noch kein Anwartschaftsrecht erwerben konnte, ist aus dem Zweck der 130 II, 153 BGB, die eine Fortwirkung des Angebots und einen Vertragsschluss über den Tod hinaus ermöglichen, der Vollzug zu bejahen (a.a. mit entsprechender Argumentation ebenso vertretbar) II BGB erklärt u.a. 518 II BGB für anwendbar. Da der B-Verein Eigentum und Besitz an den Wertpapieren erlangte, wurde der Formmangel durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Damit liegt ein wirksames Schenkungsversprechen vor. Der B-Verein hat Eigentum und Besitz an den Wertpapieren mit Rechtsgrund erlangt, so dass S gegen diesen keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere nach 812 I 1 Alt. 1 BGB hat. 8

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