Probeexamen 2018/II. 3. Klausur am
|
|
- Reinhardt Böhme
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht (Prof. Dr. S. Lorz) Probeexamen 2018/II 3. Klausur am Teil I Frage 1: Kann A von M die Rückgabe des Grundstücks verlangen? Nach 2039 S. 1 BGB kann A als Miterbe nicht die Herausgabe des Grundstücks an sich selbst, sondern nur an die Erbengemeinschaft fordern (gesetzliche Prozessstandschaft). Dies setzt einen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen M auf Rückgabe bzw. Herausgabe des Grundstücks voraus. Sollte dieser Anspruch bestehen, dann kann A von M im eigenen Namen die Rückgabe des Grundstücks an die Erbengemeinschaft verlangen. I. Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks aus 546 I BGB 1. Seegrundstück gehört zum Nachlass gem I BGB (+) 2. Wirksame Kündigung durch A a. Kündigungsgrund, 543 I, II 1 Nr. 3 BGB (+) M ist mit der Entrichtung der Miete für drei aufeinanderfolgende Termine in Verzug ( 286 I, II Nr. 1, IV BGB). b. Kündigungserklärung (-) Fraglich ist, ob A dem M die Kündigung trotz Widerspruchs der C wirksam erklären konnte. aa I BGB (-) Die Kündigung ist eine Verfügung, da sie das Mietverhältnis und damit das Recht des Mieters auf Nutzung der Mietsache unmittelbar beendet. Daher können nach 2040 I BGB die Miterben das Mietverhältnis nur gemeinschaftlich kündigen. C hat als Miterbe der Kündigung allerdings widersprochen. 1
2 bb I 2 Hs. 2 BGB (-) Bei notwendigen Verfügungen ist 2038 I 2 Hs. 2 BGB anwendbar, so dass ggf. ein Miterbe auch ohne Mitwirkung der anderen Miterben die Kündigung wirksam erklären kann. Eine notwendige Verfügung setzt aber voraus, dass sie so dringlich ist, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. cc II 1 i.v.m. 745 BGB (-) Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, bei denen nach 745 BGB Stimmenmehrheit genügt, ist 2038 II 1 BGB nach h.m. neben 2040 BGB als Spezialnorm nicht anwendbar, da letztere Vorschrift neben 2038 BGB sonst kaum mehr Bedeutung mehr hätte (a.a. vertretbar: schwerfälliges Verfahren, wenn die Zustimmung aller Miterben ggf. gerichtlich durchgesetzt werden muss). Die Kündigung hätte nach 2040 I BGB von allen Miterben gemeinschaftlich erklärt werden müssen. Da dies nicht der Fall war und M die Kündigung nach 180 BGB zurückgewiesen hat, besteht das Mietverhältnis zwischen M und der Erbengemeinschaft fort. II. Weitere Anspruchsgrundlagen 1. Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB (-) M hat aufgrund des bestehenden Mietvertrages ein Recht zum Besitz i.s.v. 986 I 1 BGB. 2. Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 812 I 2 Alt. 1 BGB (-) Der Mietvertrag ist nicht später weggefallen, da die Kündigung durch A unwirksam war. Frage 2: Hat A gegen B und C jeweils einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Kosten für die Dachreparatur? I. Anspruch des A gegen B und C aus 2038 II 1, 748 BGB auf Zahlung von jeweils Nach 2038 II 1, 748 BGB ist jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, die Kosten der Erhaltung des Nachlasses nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Voraussetzung ist, dass die Verwaltungsmaßnahme den Voraussetzungen des 2038 BGB entspricht. 2
3 I 1 BGB (-) Nach der Grundregel des 2038 I 1 BGB (Einstimmigkeitsprinzip) steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Hier hat A allein ohne Kenntnis bzw. Zustimmung von B und C gehandelt II 1 i.v.m. 745 BGB (-) Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt Stimmenmehrheit. Diese bemisst sich nach der Größe der Erbteile. A, der neben B und C zu gleichen Teilen E beerbt hat, hat allerdings ohne Mehrheitsbeschluss den D mit den Reparaturarbeiten beauftragt I 2 Hs. 2 BGB (+) Eine Notverwaltungsmaßnahme kann allerdings jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Bei der Dachreparatur handelt es sich dann um eine notwendige Maßnahme, wenn sie zur Erhaltung der Substanz und des wirtschaftlichen Wertes des Nachlassgegenstandes objektiv erforderlich ist. Da es anfing, durch das Dach des Bootshauses hineinzuregnen, war die Reparatur des Daches dringend notwendig, um Feuchtigkeitsschäden zu verhindern. Darüber hinaus muss die Maßnahme dringlich sein; dem Handelnden muss es unmöglich sein, die Zustimmung der Miterben rechtzeitig einzuholen. Dies ist hier der Fall, da sich B und C auf einer Südseeinsel ohne Handynetz befanden. Anspruch (+) II. Anspruch des A gegen B und C aus 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Zahlung von jeweils Besorgung eines fremden Geschäftes (+) A handelte auch im Interessenkreis der Miterben B und C, als sie D mit der Durchführung der Reparaturarbeiten beauftragte (sog. auch-fremdes Geschäft). 2. ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (-) Die Berechtigung der A ergibt sich aber aus 2038 I 2 Hs. 2 BGB. Anspruch (-) 3
4 Frage 3: Kann K von der Erbengemeinschaft, hilfsweise von A und B persönlich, Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangen? I. Anspruch des K gegen die Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B und C, auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v aus 433 II BGB Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und der Erbengemeinschaft, bestehend aus A, B und C. Dann würden die Erben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesamtschuldner nach 2058, 421 BGB für die Nachlassverbindlichkeit u.a. mit dem Nachlass haften. A und B schlossen den Kaufvertrag über die Hasenplastik im Namen der Erbengemeinschaft. Fraglich ist, ob A und B mit Vertretungsmacht gehandelt haben, da C dem Erwerb widersprochen hat I 1 BGB (-) Nach der Grundregel des 2038 I 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. C hat allerdings dem Erwerb der Hasenplastik widersprochen II 1 i.v.m. 745 BGB (-) Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können durch die Mehrheit der Erben beschlossen werden. Dazu gehören nach 745 II BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Maßgeblich ist, wie sich eine vernünftige, wirtschaftlich denkende Person in der gegebenen Lage verhalten würde. Eine auf einem Seegrundstück aufgestellte Hasenplastik dient nicht dem Erhalt bzw. der Wertsteigerung des Grundstücks. Hasenplastiken sind auf Seegrundstücken eher selten vorzufinden. Vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme der Luxusverwaltung". Auch angesichts des hohen relativ hohen Preises bedarf die Anschaffung der Zustimmung aller Miterben I 2 Hs. 2 BGB (-) Die Anschaffung der Hasenplastik stellt keine notwendige Verwaltungsmaßnahme dar, da sie weder zur Erhaltung der Substanz noch des wirtschaftlichen Wert des Grundstücks erforderlich ist. Insbesondere fehlt es an der Dringlichkeit. Es liegt kein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und der Erbengemeinschaft vor. Damit besteht kein entsprechender Anspruch. 4
5 II. Anspruch des K gegen A und B auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v aus 179 I i.v.m. 433 II BGB 1. A und B als Vertreter ohne Vertretungsmacht A und B erwarben den Hasen im Namen der Erbengemeinschaft, obwohl C dem Erwerb widersprochen hatte. Es lag keine Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung vor. 2. Kein Ausschluss nach 179 II, III BGB Während A und B den Mangel der Vertretungsmacht kannten, war K diesbezüglich gutgläubig. 3. Rechtsfolge K kann nach seiner Wahl von A und B persönlich Erfüllung des Vertrags, also Zahlung des Kaufpreises, verlangen. A und B haften hierbei nach 421 BGB als Gesamtschuldner. Teil II: Hat S gegen den B-Verein ein Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere? I. Anspruch der S gegen den B-Verein auf Herausgabe der Wertpapiere aus 985 BGB S müsste Eigentümerin der Wertpapiere sein. 1. Eigentumserwerb der S nach 1922 I BGB S hat zunächst als Alleinerbin des P im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Eigentum an den Wertpapieren erworben. Zu Lebzeiten des P fand noch keine Übereignung nach 929 S. 1 BGB an den B-Verein statt, da diesem das Übereignungsangebot des P noch nicht zugegangen ist. Insbesondere war V Erklärungsbote des P und nicht Empfangsbote des B-Vereins. 2. Eigentumserwerb des B-Vereins nach 929 S. 1 BGB a. Einigung zwischen P und dem B-Verein (+) aa. Angebot des P P hat vor seinem Tod ein Angebot auf Übereignung der Wertpapiere ( 145 BGB) an den B-Verein abgegeben. Auch nach seinem Tod bleibt dieses nach 130 II BGB wirksam und ist von V als Erklärungsboten dem W als Vorsitzenden des B-Vereins überbracht worden. Von ihrem Widerrufsrecht nach 130 I 2 BGB hat S als Erbin keinen Gebrauch gemacht. 5
6 bb. Annahme des B-Vereins Das Übereignungsangebot des P hat W hat als Vertreter des nach 21 BGB rechtsfähigen B-Vereins gem. 147, 26 I 2 BGB angenommen. Die Erklärung des W So, da hat der Pfarrer P doch noch an den B-Verein gedacht, es ist recht ist nach 133, 157 BGB als Annahmeerklärung auszulegen. Nach 153 BGB war die Annahme des Angebots noch nach dem Tod des P möglich. Der Zugang der Annahmeerklärung war hierbei nach 151 BGB entbehrlich, da der im Sterben liegende P konkludent darauf verzichtet hat. b. Übergabe (+) V hat als Besitzmittler ( 868, 662 BGB) mit der Aushändigung der Wertpapiere den unmittelbaren Besitz auf W als Organ des B-Vereins übertragen. c. Einigsein (+) Bis zum Zeitpunkt der Übergabe erfolgte seitens der S kein Widerruf. d. Berechtigung des P (+) P war vor seinem Tod als Eigentümer der Kiste mit Wertpapieren berechtigt, das Angebot auf Übereignung abzugeben. Im Hinblick auf 130 II, 153 BGB wirkt diese Berechtigung über den Tod hinaus fort. S hat ihr Eigentum an den B-Verein verloren und hat daher gegen diesen keinen Anspruch aus 985 BGB. II. Anspruch der S gegen den B-Verein auf Herausgabe der Wertpapiere aus 812 I 1 Alt. 1 BGB 1. erlangtes Etwas (+) Der B-Verein hat Eigentum und Besitz an den Wertpapieren erlangt. 2. durch Leistung des P (+) P wollte das Vermögen des B-Vereins schenkweise mehren. V hat die Zweckbestimmungserklärung des P als Bote dem W als Vertreter des B-Vereins überbracht. Dies ist nach 130 II BGB auch über den Tod hinaus möglich. 6
7 3. ohne Rechtsgrund a. Einigung über eine Schenkung (+) Es bestand eine Einigung zwischen P und den B-Verein, vertreten durch W gemäß 26 I 2 BGB, über die unentgeltliche Zuwendung der Kiste mit Wertpapieren. Nach 130 II, 153 BGB ist wiederum unschädlich, dass P starb, bevor das Schenkungsangebot dem B-Verein zugegangen ist und dieser es angenommen hat. Der Zugang der Annahmeerklärung ist abermals nach 151 BGB entbehrlich. b. Form des Schenkungsversprechens aa. 518 BGB (-) Sollte eine Schenkung unter Lebenden vorliegen, dann fehlt es zwar an der nach 518 I 1 BGB erforderlichen notariellen Beurkundung. Der Mangel könnte aber nach 518 II BGB mit der Übergabe der Wertpapiere durch V an den B-Verein geheilt worden sein. Fraglich ist allerdings, ob überhaupt eine Schenkung unter Lebenden i.s.v. 516 BGB oder vielmehr eine Schenkung von Todes wegen i.s.v BGB vorlag. In letzterem Fall wäre die Formvorschrift gem BGB und nicht gem. 518 BGB einschlägig. bb BGB (1) 2301 I 1 BGB (-) Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn das Wirksamwerden des Schenkungsversprechens durch den Tod des Zuwendenden befristet und durch das Überleben des Zuwendungsempfängers bedingt ist. Das Schenkungsversprechen war durch den Tod des P aufschiebend befristet i.s.v. 163 BGB. P wollte seine Vermögensverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod ordnen. Zusätzlich müsste das Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung i.s.v. 158 I BGB erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Der im Sterben liegende P ging davon aus, dass der B-Verein als juristische Person bei Ableben des P noch existieren wird. Andernfalls hätte er wohl dem V keinen entsprechenden Auftrag erteilt. Damit finden nach 2301 I BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Es wäre die notarielle Form des Erbvertrags nach 2276 I i.v.m BGB erforderlich gewesen. Diese wurde nicht eingehalten. 7
8 (2) 2301 II BGB (+) P könnte die Schenkung durch Leistung des zugewandten Gegenstandes vollzogen haben, so dass der Mangel der vertraglichen Form nach 2301 II i.v.m. 518 II BGB geheilt worden wäre. Ein Vollzug liegt vor, wenn der Zuwendende sein Vermögen sofort und unmittelbar mindert. (a) Nach einer Ansicht muss der Dritte eine Rechtstellung erlangt haben, die der Schenker nicht mehr beeinträchtigten kann, d.h. ein Anwartschaftsrecht. V musste dem B-Verein erst noch die Kiste mit den Wertpapieren überbringen und W das Schenkungsangebot für den B-Verein annehmen. Bis dahin hätte S als Alleinerbin das Schenkungsangebot noch widerrufen können. Nach dieser Auffassung hätte P die Schenkung nicht vollzogen. (b) Nach der Gegenauffassung genügt es, wenn der Schenker noch zu Lebzeiten alles getan hat, damit die Vermögensverschiebung auf den Bedachten nach seinem Tode ohne sein weiteres Zutun von selbst eintreten kann. P übergab V die Kiste mit Wertpapieren, damit dieser sie dem W zur Verwendung für den B-Verein überbringe. V war bis dahin stets zuverlässig. Damit hat P noch zu Lebzeiten alles getan, damit der B-Verein nach seinem Tod Eigentum erwerben kann. Nach dieser Auffassung hätte P die Schenkung also vollzogen. (c) Auch wenn der Beschenkte zwar bis zum Erbfall noch kein Anwartschaftsrecht erwerben konnte, ist aus dem Zweck der 130 II, 153 BGB, die eine Fortwirkung des Angebots und einen Vertragsschluss über den Tod hinaus ermöglichen, der Vollzug zu bejahen (a.a. mit entsprechender Argumentation ebenso vertretbar) II BGB erklärt u.a. 518 II BGB für anwendbar. Da der B-Verein Eigentum und Besitz an den Wertpapieren erlangte, wurde der Formmangel durch Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Damit liegt ein wirksames Schenkungsversprechen vor. Der B-Verein hat Eigentum und Besitz an den Wertpapieren mit Rechtsgrund erlangt, so dass S gegen diesen keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere nach 812 I 1 Alt. 1 BGB hat. 8
FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:
FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen
MehrFB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:
FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 BGB und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Falls Gliederung: I. Anspruch
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Evaluation Wiederholung Inwieweit ist der Kreis der Pflichtteilsberechtigten kleiner als der potentiell durch das Verwandtenerbrecht
Mehr57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung
57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrZivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall
Zivilrecht V (Erbrecht) Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Wiederholung Wie lässt sich der Erbvertrag seiner Rechtsnatur nach einordnen? Weder dinglicher noch schuldrechtlicher Vertrag Vertrag
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrJura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung
Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung A. Anspruch G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den 2147, 2174 BGB G könnte gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß
MehrJura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung
Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrFall 6: Zahnarzt Thustras Ende
Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende Dr. Christian Eder www.examinatorium.jura.lmu.de Trans- und Postmortale Vollmacht I. Begrifflichkeit Transmortal:
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,
MehrJura Online - Fall: Die Testamente - Lösung
Jura Online - Fall: Die Testamente - Lösung Frage 1: Ist die T Erbin des W geworden? I. Gesetzliche Erbfolge Zunächst ist die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen. Als Abkömmling ist die Tochter T gesetzliche
MehrFall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB
Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrGern würde ich das Feuerwehrauto zum Preis von 450,- EUR (Lieferung in 14 Tagen) im Namen des K erwerben.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2013/14 Fall 10: Das begehrte Feuerwehrauto Karl (K) ist Sammler von antikem Spielzeug. Auf einem Sonntagsspaziergang durch die Stadt entdeckt er beim ansässigen Antiquitätenhändler
MehrFALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4
ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrSachverhalt. Lösungsskizze I. ANSPRUCH DES G GEGEN DIE H AUF HERAUSGABE DER HOLZEISENBAHN
Stellvertretung Sachverhalt Am fünften Geburtstag des G schenken ihm seine Eltern (H) eine Holzeisenbahn. Nachdem G mit 20 Jahren sein Jurastudium an der Universität Trier begonnen hat, überlegt er, ob
Mehr6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2018 6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Bürgerliches RechtI F gegen G auf Zahlung von 250.000 an sich aus 816 I 1 i. V. m. 1368 BGB
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrDie Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren
Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrFALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrAufnahme von Vertragsverhandlungen zw. B und E 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorvertragliches Schuldverhältnis
Lösung Fall 2.1.: I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Quasivertragliche Ansprüche B könnte gegen E einen Anspruch aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung (sog.
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrFrage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,
MehrFall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung A. Anspruch des Karl (K) gegen Victor (V) auf Übereignung und Übergabe des Buches gem.
MehrUniversität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 Dr. Angie Genenger Erbrecht L ö s u n g s s k i z z e: Fall 1 (angelehnt an RGZ 83, 223) A. 985 BGB A könnte gegen
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
Mehrimac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch
imac S ist Werkstudent bei Unternehmer U, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der U-GmbH ist. An einem PC muss S Werbeanzeigen grafisch nachbearbeiten und regt sich furchtbar über den langsamen
MehrFALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrErbengemeinschaft. Rechtsnatur
Rechtsnatur Erbengemeinschaft Bei der Erbengemeinschaft ( 2032 ff.) handelt es sich wie bei der Gesellschaft ( 718 f.) und der Gütergemeinschaft ( 1416, 1419) um eine Gesamthandsgemeinschaft. Träger der
MehrFALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 15.07.2011 Erbengemeinschaft (2); Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Zur Erinnerung:
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrLeseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
MehrUniversität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung
Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrErbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 28.06.2012 Erbengemeinschaft / Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Die Erbengemeinschaft
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit
MehrVoraussetzungen der Stellvertretung
Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrLösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)
Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 7 ABGABE UND ZUGANG VON WILLENSERKLÄRUNGEN Carrie (C) liebt Schuhe. Als Rodriguez (R), Inhaber eines kleinen, exklusiven Schuhgeschäftes, ein limitiertes Modell Manolo
MehrLösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.
Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme
MehrRechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrZurechnung. Rechtshandlung. Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz. Hilfspersonen. Vertreter. Vertreter. Erfüllungsgehilfe/ ges.
Zurechnung Rechtshandlung Willenserklärung Wissen Verschulden Besitz Hilfspersonen Zurechnungsnorm Vertreter 164 BGB Vertreter 166 I BGB Erfüllungsgehilfe/ ges.vertreter 278 BGB Besitzdiener 855 BGB Organzurechnung
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Bürgerliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler
Hochschuldozent Dr. Elmar Mand B beauftragt Bauunternehmer U mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Infolge eines Fehlers des Poliers des U bei der Fundamentsicherung kommt es nach vier Jahren zu Setzrissen
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Skizze mit den beteiligten Personen: Vorüberlegungen: Gefragt ist nach der Rechtslage => es sind also alle Personenkonstellationen zu beachten! 1. Teil: A gegen I 1. Schritt: Was will A von I? - A hat
MehrFrage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag
Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2010 Lösungshinweise zur Probeklausur Frage 1: Eigentumserwerb der Petra nach 929 ff. BGB vom F- Verlag I. Ursprünglich war der F-Verlag Eigentümer des Bandes. Er könnte das
MehrMax-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 8. Dezember 2016
Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 8. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Wiederholung (Stellvertretung, Bürgschaft) 2. Minderjährigenrecht
MehrAktuelles. Bürgerliches Vermögensrecht. Ergebnisse Vorlesung. Ergebnisse Arbeitsgemeinschaft. Sachverhalt AG 2. Sachverhalt AG 1
Aktuelles Bürgerliches Vermögensrecht Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Willkommen zum zweiten Semester Vorlesung, Arbeitsgemeinschaft,
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 12: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 12: (Lösung) Fall nach Krampe, Bürgerliches Recht: Ein Fußball zum Geburtstag, JuS 1989, 390. A. Anspruch
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrJura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung
Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrLösung zu Fall 69 a) I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag
Lösung zu Fall 69 a) ö I. Anspruch aus Bewirtungsvertrag F müßte die Pizza Funghi bezahlen, wenn zwischen ihr und dem Gastwirt ein entsprechender Bewirtungsvertrag zustande gekommen wäre. Ein solcher Vertrag
MehrTUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung
TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrGeschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit
MehrLösung: A. Anspruch des X gegen Y auf Herausgabe des Druckes gem. 985 BGB
Juniorprofessor Dr. Elmar Mand 1 Fall: Formerfordernisse Der Künstler X aus Marburg sendet seinem hochgeschätzten Kollegen und Leiter einer Ausstellungshalle Y in Frankfurt ein hochwertiges Duplikat (Farbdruck)
MehrBereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion
1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte
MehrFall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II
Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er
MehrProf. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am
BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten
MehrAbschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Abschnitt 4 Erbvertrag Überblick: 2274 2275 2276 2277 2278 2279 2280 2281 2282 2283 2284 2285 2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2274 Persönlicher Abschluss
Mehr4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.
4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils
Mehr