Erbengemeinschaft. Rechtsnatur

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1 Rechtsnatur Erbengemeinschaft Bei der Erbengemeinschaft ( 2032 ff.) handelt es sich wie bei der Gesellschaft ( 718 f.) und der Gütergemeinschaft ( 1416, 1419) um eine Gesamthandsgemeinschaft. Träger der Nachlassrechte und pflichten sind die Erben als Erbengemeinschaft, die Erbengemeinschaft als solche ist nicht rechtsfähig Die Miterben sind als Gemeinschaft gesamthänderisch gebunden. Anteile der Erben Der Nachlass geht mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft, nicht auf die einzelnen Erben über. Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass (ideelle quotale Berechtigung), nicht aber über den Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen ( 2033). Die Verfügung bedarf eines notariell beurkundeten Vertrags, 2033 I 2. Der Erbteilkäufer erhält nicht die Stellung eines Miterben, tritt aber an Stelle des veräußernden Miterben in die vermögensrechtliche Stellung ein. Die Miterben haben bei Verkauf des Anteils ein Vorkaufsrecht gegenüber dem Miterben ( 2034), bei erfolgter Übertragung des Anteils gegen den Erbteilkäufer ( 2035). Mit (Rück-)Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Erbteilkäufer gemäß 2036 von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten frei.

2 Erbengemeinschaft - Auseinandersetzung Auseinandersetzung Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer, sondern auf Auseinandersetzung angelegt. Jeder Miterbe kann grds. jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, 2042 I Der Erblasser kann die Auseinandersetzung insgesamt/bzgl. einzelner Gegenstände durch Verfügung von Todes wegen ausschließen/erschweren. Aber nur schuldrechtliche Wirkung, d.h. die Miterben können sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen und einverständliche Verfügungen vornehmen. Durchführung der Auseinandersetzung Grundsätzlich nach den 2046 ff. i.v.m. 752 ff., soweit Erblasser ( 2048) oder Miterben keine abweichenden Vorgaben für Auseinandersetzung trafen. Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, 2046 I Nach Berichtigung verbleibender Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile, 2047 I; Schriftstücke bleiben nach Maßgabe von 2047 II Gesamthandseigentum Ausgleichung, wenn Abkömmlinge bei gesetzlicher Erbfolge vom Erblasser zu dessen Lebzeiten Ausstattung ( 1624) erhalten haben, 2050 I Andere lebzeitige Zuwendungen sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn Erblasser bei Zuwendung Ausgleichung angeordnet hat, 2050 III Ausgleichung bei Mitarbeit/Pflege, 2057a

3 Erbengemeinschaft - Verwaltung Zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft gehören u.a. die Verwahrung, Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des Nachlasses, Nutzungsgewinnung und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten. ordnungsgemäße Verwaltung außerordentliche Verwaltung Notverwaltung - laufende Verwaltung nach Maßgabe einer vernünftigen, wirtschaftlich handelnden Person - Keine wesentliche Veränderung des Nachlasses - Einklagbare Mitwirkungspflicht der Miterben - Stimmenmehrheit ausreichend - Maßnahmen, die weder ordnungsgemäße noch Notverwaltung sind - Keine Mitwirkungspflicht der Miterben - Einstimmigkeit erforderlich - Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind und keinen Aufschub dulden - Einzelverwaltung als gesetzlich geregelte Geschäftsführungsbefugnis

4 Vor- und Nacherbe Begriff Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zuerst ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist (Nacherbe), Ersatzerbe: derjenige, den der Erblasser für den Fall einsetzt, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, Gerade bei gemeinschaftlichen Testamenten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten den Dritten zugleich als Ersatzerben (vgl I) einsetzen wollten, damit dieser etwa bei Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten auch dessen Erbe wird ff.: Auslegungsregeln bzgl. der Einsetzung als Erbe, Ersatz- oder Nacherbe Nacherbschaft Die Nacherbschaft tritt mit einem vom Erblasser letztwillig oder gesetzlich vorgesehenen ( 2106) Ereignis ein. Der Nacherbe wird durch die Einsetzung als Nacherbe Erbe des Erblassers, nicht Erbe des Vorerben (letzteres kann durch Einsetzung als Ersatzerbe erreicht werden). Die Nacherbfolge setzt voraus, dass zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Dies ist z.b. nicht der Fall, wenn der als Vorerbe vorgesehene vor dem Erbfall stirbt.

5 Vor- und Nacherbe - Rechtsstellung Rechtsstellung des Vorerben Vorerbe ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls Erbe und Inhaber des Nachlasses Existiert keine Befreiung im Sinne von 2136, unterliegt der Vorerbe den Verfügungsbeschränkungen der Im Verhältnis zum Nacherben stehen dem Vorerben grundsätzlich nur die Nutzungen des Nachlasses zu. Zwischen ihm und dem Nacherben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, das den Vorerben zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Rechtsstellung des Nacherben Der Nacherbe erhält mit dem Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht an der Erbschaft Mit dem Nacherbfall fällt die Erbschaft automatisch dem Nacherben an. Gegenüber dem Vorerben stehen dem Nacherben mit dem Nacherbfall Herausgabeansprüche ( 2130) und Schadens- / Wertersatzansprüche ( 2130 ff.) zu.

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