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2 Inhalt 1. Einleitung Begriffserläuterung Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments a) Trennungslösung b) Einheitslösung c) Vollerbfolge mit Nießbrauchvermächtnis Pflichtteilsrecht Wiederverheiratungsklausel Schlusserbe Auslegung des Testaments Form Testamentsvollstrecker Vermächtnis im Berliner Testament Muster

3 teilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen. Der Vorerbe ist in seiner Verfügung über den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt. Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben zu. Oftmals wird auch auf den Zeitpunkt einer Wiederheirat abgestellt. Da der Vorerbe mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, kann er grundsätzlich über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände wie ein Vollerbe verfügen. Da aber dem Nacherben die Erbschaft, und zwar außer den beim Erbfall vorhandenen Gegenständen auch der Zuwachs, der mit Mitteln der Erbschaft beschafft wurde (z. B. Zinsen), möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll, ist der Vorerbe im Umgang mit dem Erbe beschränkt. So muss er z. B. Geld sicher anlegen und darf nicht ohne Zustimmung des Erben über ein Grundstück verfügen. b) Einheitslösung: Die Erben setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und Dritte (meist ihre Kinder) zu Erben des Überlebenden (Schlusserben). Dem Überlebenden soll bei dieser Konstellation das gemeinsame Vermögen verbleiben und nur das bei seinem Tod noch Vorhandene dem Schlusserben zufallen. Der Schlusserbe ist dabei von jedem Ehegatten/Lebenspartner als sein Ersatzerbe für den Fall berufen, dass der andere Ehegatte/Lebenspartner zuerst stirbt. Rechtsfolge ist, dass beim Tod des Erstversterbenden der Überlebende Vollerbe wird und sich deshalb Eigenvermögen und Nachlass in seiner Hand zu einem einheitlichen Vermögen vereinigen, über das er unter Lebenden frei verfügen kann und das nach seinem Tod auf den Dritten als seinen Erben übergeht. Um den Unterschied zur Trennungslösung zu verdeutlichen: Bei dieser wird nur über das gemeinschaftliche Vermögen verfügt; nur dieses wird an den vorher bestimmten Dritten weitervererbt. Mit dem eigenen Vermögen kann der Erblasser verfahren, wie er möchte. Gegebenenfalls kann er dies vollkommen anderen Personen vererben. Beispiel: Frau F und Ehe- 9

4 mann E sind verheiratet. Sie haben ein Berliner Testament mit Trennungslösung aufgesetzt. Nacherbe soll Tochter T sein. F stirbt. E ist Vorerbe des gesamten Vermögens von F. Dieses bleibt rechtlich getrennt von seinem eigenen Vermögen. Über das eigene Vermögen kann er frei verfügen. Heiratet er noch mal, kann er sein eigenes Vermögen an seine neue Ehefrau vererben (bis auf den Pflichtteil von T). Stirbt E, erbt T das Vermögen von F. Zu beachten ist jedoch die Wiederverheiratungsklausel, die im fünften Kapitel beleuchtet wird. Bei der Einheitslösung existiert eine solche Trennung der Vermögensmassen nicht. Beispiel: Frau F und Ehemann E sind verheiratet. Sie haben ein Berliner Testament (Einheitslösung) aufgesetzt. Schlusserbe soll Sohn S sein. F stirbt. E erbt das gesamte Vermögen von F. Dieses fließt zu seinem eigenen hinzu. Stirbt E, erbt S alles, was noch vom gesamten Vermögen übrig ist. c) Vollerbfolge mit Nießbrauchvermächtnis: Die Ehegatten/Lebenspartner berufen den Dritten schon als Vollerben des Erstverstorbenen. Sie wenden dem Überlebenden aber im Wege des Vermächtnisses den Nießbrauch am Nachlass zu. Unter einem Vermächtnis versteht man die Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen. Dies ist gerade keine Erbeinsetzung. Der Überlebende darf aber, so lange er lebt, das Vermögen nutzen. Dies ist in folgender Konstellation denkbar: Der Überlebende wohnt weiterhin in dem gemeinsamen Haus und erhält monatlich eine standesgemäße Summe Geld vom Erben. Wie bereits erwähnt, stellt aber die Trennungslösung die ursprüngliche Variante des Berliner Testaments dar. Weiterverbreitet dürfte aber die Einheitslösung sein. 4. Pflichtteilsrecht Es ist durchaus üblich, in ein Berliner Testament die Passage aufzunehmen Verlangt eines der Kinder den Pflichtteil aus dem Nachlass des zuerst Verstorbenen, so soll es nach dem Tod des zuletzt Verstor- 10

5 benen ebenfalls nur den Pflichtteil aus dessen Nachlass erhalten. Dadurch sollen die Kinder davon abgehalten werden, vorzeitig den Pflichtteil zu fordern und so eventuell die Versorgung des Überlebenden zu gefährden. Was bedeuten überhaupt die Begriffe Pflichtteilsrecht und Pflichtteil? Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger eingeschränkt. Sind nämlich Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen enterbt, so können sie von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil, der nur unter bestimmten engen Voraussetzungen entfällt, ist kein gesetzlicher Erbteil, sondern ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils im Zeitpunkt des Erbfalls. Wurde der überlebende Ehegatte/Lebenspartner enterbt und lebten beide im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der Anteil um ein Viertel. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. Er ist wiederum vererblich und übertragbar. Der Pflichtteilsberechtigte muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall Anspruch auf den Pflichtteil erheben, da der Anspruch sonst verjährt ( 2332 Absatz 1 BGB). Der Schlusserbe kann, wie bereits erwähnt, beim ersten Erbfall (vorausgesetzt, er ist Abkömmling oder Elternteil des Verstorbenen) vom Überlebenden den Pflichtteil fordern. Dies können die Ehegatten/Lebenspartner selbst dann nicht verhindern, wenn es ihrem Ziel widerspricht, dem Überlebenden das Vermögen ungeschmälert und frei zu überlassen. Aus diesem Grund wird oftmals die oben genannte Strafklausel eingebaut. Zu beachten ist jedoch, dass verlangt in diesem Zusammenhang bedeuten muss, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil auch tatsächlich erlangt. Eine bloße Forderung ist noch nicht ausreichend. Zur Reduzierung des zweiten Pflichtteilsanspruchs (der nach dem Tod des Überlebenden entsteht) wird empfohlen, für den Fall der ersten Pflichtteilsforderung verzinsliche Geldvermächtnisansprüche in Höhe des gesamten Erbteils zu Gunsten der nichtfordernden Pflichtteilsberechtigten anzuordnen, deren Fälligkeit auf den Tod des Überlebenden 11

6 aufgeschoben wird. Die entsprechende Passage könnte dann folgendermaßen lauten: Fordert ein Schlusserbe (Kind oder Abkömmling) bereits nach dem Tod des zuerst Verstorbenen seinen Pflichtteil, erhalten die nichtfordernden Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlass zusätzlich im Rahmen eines Vermächtnisses eine Summe von... Euro. Dieser Betrag ist mit Eintritt des Todes des Letztverstorbenen fällig. Bei einer solchen Klausel sind die Vermächtnisse dann noch aus dem Vermögen des Erstversterbenden zu entrichten und mindern deshalb den Nachlass des überlebenden Ehegatten. Nachteil für diesen ist jedoch die Einschränkung seiner Verfügbarkeit, da er ja nicht über die Vermächtnisansprüche verfügen darf. 5. Wiederverheiratungsklausel In einem gemeinschaftlichen Testament ist zu bedenken, was aus dem Vermögen wird, wenn der eine Teil wieder heiratet. Durch eine Wiederverheiratung ist der überlebende Ehegatte im Zweifel nicht mehr an die Verfügung gebunden, die er im gemeinschaftlichen Testament getroffen hatte. Er kann nunmehr über seinen Nachlass neu verfügen, etwa auch zugunsten seines neuen Ehegatten und Kindern aus dieser Ehe. Natürlich ist die Gefahr relativ groß, dass der überlebende Ehegatte dazu neigt, die Kinder aus erster Ehe zu benachteiligen. Die Ehegatten können ihre gegenseitige Einsetzung zu Vollerben mit der Klausel verbinden, dass der Überlebende im Falle seiner Wiederheirat den Nachlass des Erstversterbenden an die für diesen Fall als dessen Erben eingesetzten gemeinsamen Abkömmlinge oder Dritte ganz oder teilweise herausgeben muss. Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, dass Erbersatzansprüche des neuen Ehepartners und der aus der neuen Verbindung hervorgegangenen Kinder das ursprünglich für die Kinder aus der ersten Ehe vorgesehene Vermögen nicht schmälern. Die Gestaltung der Wiederverheiratungsklausel hängt davon ab, ob eine Einheits- oder Trennungslösung im Testament gewählt wurde. 12

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