Fall 3: Guter Rat ist teuer

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1 Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 3: Guter Rat ist teuer Dr. Carlos Dastis

2 Ausgangspunkt Frage nach den Möglichkeiten einer rechtlichen der Wünsche der Eheleute M und F -> Prüfungsreihenfolge: der Anliegen inkl. rechtlicher Auswirkungen B. Erreichen einer Bindungswirkung C. Wirksamkeitsvoraussetzungen möglicher Verfügungen D. Ergebnis Dr. Christian Eder # 2

3 I. Anliegen 1: Übergang des Vermögens auf den überlebenden Ehegatten und später auf die Kinder Gesetzliche Erbfolge: Ehegatte erbt neben Erben erster Ordnung nur die Hälfte ( 1931 I 1, III, 1371 I BGB); übrige Hälfte geht an Kinder ( 1924 I, IV BGB) Gewillkürte Erbfolge gibt zwei Möglichkeiten: Einheitsoder Trennungslösung 1. Einheitslösung ( Berliner Testament ) Überlebender Ehegatte = Alleinerbe Kinder = Schlusserben Auslegungsregel 2269 I BGB (i.v.m BGB) Verschmelzung der Ehegattenvermögen Dr. Christian Eder # 3

4 I. Anliegen 1 1. Einheitslösung 2. Trennungslösung Überlebender Ehegatte = Vorerbe Kinder = Nacherben ( 2100 ff. BGB) und Ersatzerben des Letztversterbenden (anstelle des zuerst verstorbenen Ehegatten, 2096, 2102 I BGB) Bildung Sondervermögen nach Tod des erstversterbenden Ehegatten 3. Konsequenzen der Gestaltungen a) Beschränkungen des überlebenden Ehegatten (1) Einheitslösung Keine Verfügungsbeschränkung des überlebenden Ehegatten Aber: 2287 I BGB (analog) Dr. Christian Eder # 4

5 I. Anliegen 1 1. Einheitslösung 2. Trennungslösung 3. Konsequenzen a) (Verfügungs-) Beschränkungen (1) Einheitslösung (2) Trennungslösung Verfügungsbeschränkungen des Vorerben ( 2112 ff. BGB) 2287 I BGB (analog) b) Auswirkungen des Vorversterbens eines Kindes (1) Einheitslösung (Ersatz-)Erben der Ehegatten: im Zweifel Abkömmlinge des Kindes ( 2069 BGB) (2) Trennungslösung Nachlass des Erstverstorbenen: Übergang der Anwartschaft bzgl. des Nachlasses auf Erben des Kindes ( 2108 II 1 BGB) Nachlass des Überlebenden: (Ersatz-)Erben der Ehegatten ( 2069 BGB) Dr. Christian Eder # 5

6 I. Anliegen 1 1. Einheitslösung 2. Trennungslösung 3. Konsequenzen a) (Verfügungs-) Beschränkungen b) Auswirkungen des Vorversterbens c) Ausschlagungsmöglichkeit der Kinder (1) Einheitslösung 1946 BGB: nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten (2) Trennungslösung 2142 I BGB: nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten bzgl. Nacherbschaft 1946 BGB nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bzgl. dessen Erbschaft Dr. Christian Eder # 6

7 I. Anliegen 1 1. Einheitslösung 2. Trennungslösung 3. Konsequenzen a) (Verfügungs-) Beschränkungen b) Auswirkungen des Vorversterbens c) Ausschlagungsmöglichkeit der Kinder d) Pflichtteilsberechtigung der Kinder (1) Einheitslösung Pflichtteilsanspruch für Kinder beim 1. Erbfall; hier: je 1/8 ( 2303 I 2, 1924 I, IV, 1931 I 1, III, 1371 I BGB) Kind bleibt Erbe des überlebenden Ehegatten (2) Trennungslösung Kein Pflichtteilsanspruch für Kinder bei Tod des erstversterbenden Ehegatten Aber: Ausschlagung und Pflichtteilsanspruch, 2306 II BGB, da Nacherbenstellung deutliche hinter Erbenstellung zurückbleibt Kind bleibt Erbe des überlebenden Ehegatten Dr. Christian Eder # 7

8 I. Anliegen 1 II. Anliegen 2: Vermeidung des Pflichtteils 1. Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht 2346 I, II BGB: notarieller Vertrag mit Kindern 2. Einheitslösung a) Anrechnungsklausel ohne Strafcharakter Anrechnung des Pflichtteils auf die Verteilung des Nachlasses nach letztversterbendem Ehegatten ( 2050, 2052, 2055 BGB) b) Verwirkungsklausel Verlust der Erbeinsetzung als Schlusserbe bei Pflichtteilsverlangen ( 2075 BGB) Problem: doppelter Pflichtteil am Vermögen des erstversterbenden Ehegatten Dr. Christian Eder # 8

9 I. Anliegen 1 II. Anliegen 2 1. Pflichtteilsverzicht 2. Einheitslösung a) Anrechnungsklausel b) Verwirkungsklausel c) Jastrow sche Klausel Aufschiebend bedingte Vermächtnisse an andere Abkömmlinge in Höhe des gesetzlichen Erbteils ( 2074 BGB) aus Vermögen des Erstversterbenden; fällig aber erst nach Tod des Letztversterbenden Vermächtnisse mindern den für den Pflichtteilsanspruch beim 2. Erbfall maßgeblichen Nachlass, da sie Verbindlichkeiten des Letztversterbenden darstellen 3. Trennungslösung Verwirkungsklausel: wer bei Tod des erstversterbenden Ehegatten ausschlägt und Pflichtteil fordert, verliert Erbeinsetzung nach dem letztversterbenden Ehegatten Dr. Christian Eder # 9

10 I. Anliegen 1 II. Anliegen 2 III. Anliegen 3: Schutz der Kinder bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten 1. Einheitslösung a. Anordnung der Nacherbfolge Aufschiebend bedingte Anordnung der Nacherbfolge und Eintritt des Nacherbfalls mit Wiederverheiratung Überlebender Ehegatte ist auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe Keine erneute Heirat: Vollerbe Mit erneuter Heirat: Überlebender ist rückwirkend als Vorerbe anzusehen ( 2112 ff., 2136 BGB) und verliert Erbenstellung => Dinglicher Herausgabeanspruch der Kinder ( 2130 I BGB) Dr. Christian Eder # 10

11 I. Anliegen 1 II. Anliegen 2 III. Anliegen 3 1. Einheitslösung a. Anordnung Nacherbfolge b. Vermächtnisse Auf Fall der Wiederverheiratung aufschiebend bedingte Vermächtnisse ( 2074, 2177 BGB) Nur schuldrechtlicher Anspruch gegen den überlebenden Ehegatten ( 2174 BGB) 2. Trennungslösung Nacherbfall tritt mit Wiederverheiratung ein Dinglicher Herausgabeanspruch gegen den Vorerben ( 2130 I 1 BGB) Dr. Christian Eder # 11

12 I. Anliegen 1 II. Anliegen 2 III. Anliegen 3 IV. Anliegen 4: Enkel je Vermächtnis ( 1939, 2147 ff. BGB) V. Anliegen 5: Grabpflege Erbeinsetzung unter auflösender Bedingung Auflage ( 1940, 2192 ff. BGB) Dr. Christian Eder # 12

13 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen I. Bindungsmöglichkeiten 1. Einfaches Testament Jederzeitiger Widerruf ( 2253 BGB) 2. Gemeinschaftliches Testament Bindung nach 2271 II BGB a) Wechselbezügliche Verfügungen ( 2270 BGB) (1) Art der Verfügung 2270 III BGB Dr. Christian Eder # 13

14 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen I. Bindungsmöglichkeiten 1. Einfaches Testament 2. Gemeinschaftliches Testament a) Wechselbezüglichkeit (1) Art der Verfügung B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen (2) Auslegung 2270 I BGB 133, 157 BGB (3) Zweifelsregel: 2270 II BGB 2270 II Fall 1 BGB: Wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten 2270 II Fall 2 BGB: Erbeinsetzung des einen Ehegatten durch den anderen Ehegatten wechselbezüglich zu dessen Schluss-/Nacherbeinsetzung der Kinder Dr. Christian Eder # 14

15 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen I. Bindungsmöglichkeiten 1. Einfaches Testament 2. Gemeinschaftliches Testament a) Wechselbezüglichkeit B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen b) Auswirkungen der Wechselbezüglichkeit (1) Unwirksamkeit einer Verfügung Gleichzeitig Unwirksamkeit der anderen Verfügung ( 2270 I BGB) (2) Widerruf (a) Zu Lebzeiten beider Ehegatten: Möglich ( 2271 I BGB) Einseitig durch notariell beurkundete Erklärung ggü. dem anderen Teil ( 2271 I 1 ivm 2296 II BGB) Gemeinsam durch neues gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag Dr. Christian Eder # 15

16 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen I. Bindungsmöglichkeiten 1. Einfaches Testament 2. Gemeinschaftliches Testament a) Wechselbezüglichkeit b) Auswirkungen der Wechselbezüglkeit (1) Unwirksamkeit einer Verfügung (2) Widerruf (a) Zu Lebzeiten beider Ehegatten B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen (b) Nach dem Tod des Erstverstorbenen Grds. nicht möglich ( 2271 II BGB) erbvertragsähnliche Bindung : 2289 I 2 BGB analog; 2286 f. BGB analog Aufhebung dennoch Durch Ausschlagung ( 2271 II 1 BGB) Im Falle von Verfehlungen des Bedachten ( 2294, 2333 i.v.m II 2 BGB) Aufgrund Änderungsvorbehalts Durch Anfechtung gem ff. BGB analog Aufgrund Gegenstandslosigkeit (z.b. weil das Kind bereits verstorben ist) Dr. Christian Eder # 16

17 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen I. Bindungsmöglichkeiten 1. Einfaches Testament 2. Gemeinschaftliches Testament B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen 3. Erbvertrag ( 2274 ff. BGB) a) Vertragsmäßige Verfügung ( 2278 I BGB) (1) Art der Verfügung 2278 II BGB (2) Auslegung Besondere erbvertragliche Bindung gewollt Dr. Christian Eder # 17

18 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen I. Bindungsmöglichkeiten 1. Einfaches Testament 2. Gemeinschaftliches Testament 3. Erbvertrag a) Vertragsmäßige Verfügung B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen b) Bindungswirkung des Erbvertrags Keine grundlose einseitige Aufhebung möglich ( 2289 I 2 BGB) 2298 BGB, falls beide Vertragspartner vertragsmäßige Verfügungen getroffen haben Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten nach 2286 BGB (Beachte: 2287 BGB) Aufhebung dennoch Durch Anfechtung ( 2281 ff. BGB) und Rücktritt ( 2293 ff. BGB) Aufgrund gemeinschaftlicher Aufhebung ( 2290 ff. BGB), Änderungsvorbehalt Wegen Gegenstandslosigkeit => Erbvertrag entfaltet auch zu Lebzeiten schon starke Bindung Dr. Christian Eder # 18

19 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen I. Bindungsmöglichkeiten B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen II. Befreiung von der Bindungswirkung 1. Gemeinschaftliches Testament Änderungsbefugnis für eigene wechselbezügliche Verfügung a) Einheitslösung Schlusserbeneinsetzung = eigene Verfügung des überlebenden Ehegatten: abänderbar mit Abänderungsbefugnis Dr. Christian Eder # 19

20 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen I. Bindungsmöglichkeiten II. Möglichkeiten der Befreiung 1. Gemeinschaftliches Testament a) Einheitslösung B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen b) Trennungslösung Problem: Nacherbeneinsetzung = Verfügung des erstversterbenden Ehegatten Lösung: Nacherbeneinsetzung unter auflösender Bedingung, dass der Überlebende nicht anders verfügt 2. Erbvertrag Abänderungsbefugnis zulässig Dr. Christian Eder # 20

21 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen C. Wirksamkeitsvoraussetzungen von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag I. Gemeinschaftliches Testament 1. Ehegatten Errichtung nur von Ehegatten ( 2265 BGB) und Lebenspartnern ( 10 IV 1 LPartG) Scheidung: Unwirksamkeit ( 2268 I, 2077 BGB) außer entgegenstehender Wille ( 2268 II BGB) 2. Form Testamentsform ( 2231 BGB) Formerleichterung des Stellvertretung Ausgeschlossen ( 2064 BGB) Dr. Christian Eder # 21

22 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen C. Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Gemeinschaftliches Testament C. Wirksamkeitsvoraussetzungen von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag II. Erbvertrag 1. Geschäftsfähigkeit 2. Form 2275 I BGB; Testierfähigkeit ( 2229 BGB) reicht nicht Zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile ( 2276 BGB) 3. Stellvertretung Ausgeschlossen ( 2274 BGB) Dr. Christian Eder # 22

23 B. Erreichen einer Bindungswirkung der Verfügungen C. Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Ergebnis Zu Anliegen 1 (Übertragung des Vermögens): Vorzugswürdig ist die Einheitslösung, weil keine Kontrolle des überlebenden Ehegatten durch Kinder Zu Anliegen 2 (Verhinderung Pflichtteilgeltendmachung): Jastrow sche Klausel Zu Anliegen 3 (Wiederverheiratungsklausel): Aufschiebend bedingte Nacherbenlösung (dingliche Berechtigung der Kinder) Zu Anliegen 4 und 5 (1000 Enkel, Grabpflege): Vermächtnis und Auflage Verfügungsform: Stärkere Bindung durch Erbvertrag, insbesondere vor dem Tod des erstversterbenden Ehegatten (kein einseitiger Widerruf und 2287 BGB) Dr. Christian Eder # 23

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