Fall 4: Familienbande

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1 Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 4: Familienbande

2 Zeitablauf 1975 Heirat F und M 1978 Gemeinschaftliches Ehegattentestament Auszug M Widerruf durch F (Zugang: ) Erbvertrag zwischen F und T Jan Übertragung Grundstück an S Einreichung Scheidungsantrag durch M Zustellung Scheidungsurteil Tod der F Eintragung der S als Eigentümerin

3 : Anspruch T gegen S bzgl. des Grundstücks I. Anspruch aus 894 BGB auf Grundbuchberichtigung 1. Ursprünglich war F Eigentümerin 2. Eigentumsübergang auf T durch Gesamtrechtsnachfolge gem I BGB a) Wirksamer Erbvertrag Zulässige Verfügung gem. 1941, 2278 BGB Form gem I BGB Volle Geschäftsfähigkeit der F gem I, 104, 106 BGB b) Ungültigkeit wegen Bindungswirkung des Testaments vom ? 2271 I 2 BGB; NICHT: 2289 I 2 BGB analog! Erbeinsetzung des M sowohl wechselbezüglich zur Erbeinsetzung der F als auch zur Schlusserbeneinsetzung der T ( 2270 II BGB)

4 I. Anspruch aus 894 BGB 1. Ursprünglich F 2. Eigentumsübergang an T gem BGB a) Wirksamer Erbvertrag b) Ungültigkeit wegen Bindungswirkung gemein. Testament? : Anspruch T gegen S bzgl. des Grundstücks aa. Formnichtigkeit gem. 125 S. 1 ivm 2247 II, 2267 S. 2 BGB (-) bb. Unwirksamkeit wegen Auflösung der Ehe, 2268 I, 2077 BGB (1) 2077 I 1 BGB: Auflösung der Ehe vor dem Tod der F? Auflösung der Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ( 1564 S. 2 BGB), also mit Ablauf der Rechtsmittelfrist Richtiges Rechtsmittel: Gegen Scheidungsbeschluss: Beschwerde ( 116 I, 111 Nr. 1, 121 Nr. 1, 58 I FamFG); Frist: 1 Monat ab Zustellung ( 63 I FamFG)

5 I. Anspruch aus 894 BGB 1. Ursprünglich F 2. Eigentumsübergang an T gem BGB a) Wirksamer Erbvertrag b) Ungültigkeit wegen Bindungswirkung gemein. Testament? aa. Formunwirksamkeit bb. Unwirksamkeit wg. Auflösung Ehe (1) 2077 I 1 BGB : Anspruch T gegen S bzgl. des Grundstücks Hier: Beschluss fälschlich als Urteil bezeichnet => gemäß Meistbegünstigungsgrundsatz auch Berufung statthaft ( 511 ZPO); Frist: 1 Monat ab Zustellung ( 517 ZPO) Zustellung am Fristbeginn: , 0.00 Uhr ( 113 I 2 FamFG, 222 I ZPO, 187 I BGB) Fristende: , Uhr ( 113 I 2 FamFG, 222 II ZPO), da Sonntag Aber: Tod der F bereits am => 2077 I 1 BGB (-)

6 I. Anspruch aus 894 BGB 1. Ursprünglich F 2. Eigentumsübergang an T gem BGB a) Wirksamer Erbvertrag b) Ungültigkeit wegen Bindungswirkung gemein. Testament? aa. Formunwirksamkeit bb. Unwirksamkeit wg. Auflösung Ehe (1) 2077 I 1 BGB : Anspruch T gegen S bzgl. des Grundstücks (2) 2077 I 2 BGB: Gleichstellung mit der Auflösung der Ehe Erblasserin F hat Scheidung zugestimmt Voraussetzungen der Scheidung im Todeszeitpunkt? Scheitern der Ehe ( 1565 I 1 BGB) Vermutung bei einjährigem Getrenntleben ( 1566 I, 1567 BGB); Ablauf des Trennungsjahrs: F starb bereits am Härtefall gem II BGB (-) cc. Aufhebung der Bindungswirkung durch Widerruf 2271 I BGB; insb. Wahrung der Form der 2271 I 1, 2296 II BGB (+) Einsetzung der T als Erbin (+)

7 I. Anspruch aus 894 BGB 1. Ursprünglich F 2. Eigentumsübergang an T gem BGB : Anspruch T gegen S bzgl. des Grundstücks 3. Eigentumsverlust an S gem. 873 I, 925 BGB a) Dingliche Einigung und Eintragung ins Grundbuch WE der F durch Tod nicht unwirksam ( 130 II, III BGB); T an diese gebunden ( 1922 I BGB) b) Keine Wirksamkeitshindernisse aa) Verfügungsbeschränkung durch Erbvertrag (-), da 2286 BGB bb) Unwirksamkeit gem I 2, 134 BGB Aushöhlungsnichtigkeit Vss.: Rechtsgeschäft unter Lebenden wirtschaftlich wie Verfügung von Todes wegen; hier (-), da Rechtsfolgen noch F selbst treffen sollten Im Übrigen: Theorie wegen 2286 f. BGB abzulehnen => S ist Eigentümerin geworden => 894 BGB (-)

8 I. Anspruch aus 894 BGB : Anspruch T gegen S bzgl. des Grundstücks II. Anspruch aus 985 BGB (-) III. Anspruch aus 2287 I i.v.m. 818 I BGB 1. Ausschluss wegen (mündlicher) Zustimmung? Reichsgericht: Formlose Zustimmung genügt für Ausschluss BGH: Form des 2348 BGB (notarielle Beurkundung) erforderlich Arg: Nähe zu Erbverzicht, Rechtsklarheit, Schutzbedürftigkeit des Vertragserben 2. Schenkung des Erblassers an einen Dritten (+) 3. Nach Abschluss des Erbvertrags (+)

9 I. Anspruch aus 894 BGB II. Anspruch aus 985 BGB III. Anspruch aus 2287 BGB 1. Ausschluss 2. Schenkung 3. Nach Erbvertrag : Anspruch T gegen S bzgl. des Grundstücks 4. Beeinträchtigungsabsicht Inkaufnahme einer Nachlassschmälerung genügt nicht Frühere Ansicht: Beeinträchtigung als Hauptmotiv Heutige Ansicht: Anderer als Vertragserbe erhält wesentliche Vermögensbestandteile; Missbrauchsvermutung, wenn kein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers Hier: Motivation der F: Notlage der Schwester Zudem: Pflichtschenkung => Kein Anspruch der T aus 2287 BGB

10 I. Anspruch aus 894 BGB II. Anspruch aus 985 BGB III. Anspruch aus 2287 BGB : Anspruch T gegen S bzgl. des Grundstücks IV. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB (-), da Schenkungsvertrag = Rechtsgrund V. Anspruch aus 826 BGB (-), da 2287 BGB lex specialis VI. Anspruch aus 2329 I BGB (-), da Ausschluss des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei Pflichtschenkung ( 2330 BGB) Ergebnis T kann das Grundstück aus keinem Rechtsgrund von S zurückfordern

11 Frage 2: Ansprüche des M I. Anspruch gegen T auf Zugewinnausgleich ( 1371 II i.v.m ff. BGB) 1. Zugewinngemeinschaft (+) 2. Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (+) 3. Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten (+) 4. Berechnung der Ausgleichsforderung Der Zugewinn der F übersteigt den Zugewinn des M um Das Grundstück ist gem II 1 Nr. 1 BGB nicht hinzuzurechnen 1378 I BGB:

12 Frage 2 I. Gegen T auf Zugewinnausgleich Frage 2: Ansprüche des M II. Pflichtteilsanspruch gegen T gem. 2303, 1371 II BGB 1. Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach ( 2303 II 1 BGB) Gesetzliches Ehegattenerbrecht ( 1931 BGB) Kein Ausschluss nach 1933 BGB Aber Ausschluss durch Verfügung von Todes wegen 2. Höhe des Pflichtteilsanspruchs Hälfte des gesetzlichen Erbteils ( 2303 I 2 BGB) Problem: Wonach bestimmt sich gesetzlicher Erbteil? 1931 I 1, III, 1371 I BGB (Höhe: 1/4, großer Pflichtteil ) 1931 I 1, III, 1371 II Hs. 2 BGB (Höhe: 1/8, kleiner Pflichtteil )

13 Frage 2 I. Gegen T auf Zugewinnausgleich II. Pflichtteilsanspruch gegen T 1. Dem Grunde nach 2. Höhe Pflichtteilsanspruch Frage 2: Ansprüche des M Wahlrecht des Ehegatten? a) Wahltheorie Bedeutung in diesem Falle in 1371 II Hs. 2 BGB: Verlangen des güterrechtlichen Ausgleichs Zweck 1371 I = Verstärkung Ehegattenrechte b) Einheitstheorie (ganz h.m.) Es kann nur der kleine Pflichtteil verlangt werden Bezug in diesem Falle auf 1371 II Hs. 1: Ehegatte wird weder Erbe noch Vermächtnisnehmer Zweck 1371 I BGB: Vereinfachung des Zugewinnausgleichs im Todesfall Rechtssicherheit: keine gesetzliche Frist für die Ausübung des Wahlrechts

14 Frage 2 I. Gegen T auf Zugewinnausgleich II. Pflichtteilsanspruch gegen T 1. Dem Grunde nach 2. Höhe Pflichtteilsanspruch a) Wahltheorie b) Einheitstheorie Frage 2: Ansprüche des M c) Berechnung des kleinen Pflichtteils gem II Hs. 2 BGB Hälfte des nicht erhöhten Erbteils Nicht erhöhter Erbteil gem I 1 BGB: 1/4 Hälfte: 1/8 Vermögen der F Ursprünglich: Abzgl. Grundstück ( ) => Abzgl. Zugewinnausgleichsforderung des M ( ) => Kleiner Pflichtteil:

15 Frage 2 I. Gegen T auf Zugewinnausgleich II. Pflichtteilsanspruch gegen T Frage 2: Ansprüche des M III. Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ( 2325 BGB) (-), da Pflichtschenkung gem BGB [Berechnung: Pflichtteilsergänzungsanspruch = Betrag, um den sich der Pflichtteilsanspruch wegen der Schenkung verringert hat Berechnung des Pflichtteilsanspruchs unter fiktiver Hinzurechnung des Grundstücks: 1/8 von = Pflichtteilsanspruch wäre um höher gewesen Pflichtteilsergänzungsanspruch i.h.v ] Ergebnis M kann von T Zugewinnausgleich und kleinen Pflichtteil verlangen, also insgesamt

16 Exkurs: Anspruch nach Wahltheorie Pflichtteilsquote des M Bestimmung nach 2303 I 2, 1931 I, III, 1371 I BGB: Hälfte des pauschal erhöhten gesetzlichen Erbteils Also: Hälfte von 1/2 = 1/4 Nachlass Abzgl. Grundstück: Berechnung 1/4 von =

17 Frage 2 Frage 3: Rechtslage bei Gütertrennung Anwendung der Vorschrift des 1931 IV BGB => Gesetzlicher Erbteil: 1/2 Gem IV i.v.m II 1, I BGB Pflichtteilsanspruch in Höhe 1/4 des Nachlasses Bei der Berechnung ist keine Zugewinnausgleichsforderung in Abzug zu bringen 1/4 von Anspruch i.h.v

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