Examinatorium Erbrecht. Zott. Fall 3 Teurer Skiurlaub. Gliederung. Teil 1: Anspruch aus 894 BGB

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1 Examinatrium Erbrecht Ztt Augsburger Examinatrium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: Fall 3 Teurer Skiurlaub Gliederung Teil 1: Anspruch aus 894 BGB Sa und Si könnten gegen T einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB haben. Vss des 894 BGB (1) Recht an einem Grundstück (2) Grundbuch unrichtig; frmelle und materielle Grundbuchlage fallen auseinander (a) Anspruchssteller = materiell Berechtigter (b) Anspruchsgegner = Buchberechtiger A) Przessführungsbefugnis (P) Erbengemeinschaft aus Sa, Si und T - Erbengemeinschaft (=Gesamtheit aller Erben) muss Anspruch geltend machen - Sg. Gesamthandsklage BGB: Jeder Miterbe kann Ansprüche für die Gesamthand geltend machen Sa und Si klagen auf Leistung an die Erbengemeinschaft als Gesamthand 2039 BGB als Fall einer sg. gesetzlichen Przessstandschaft ( fremdes Recht im eigenen Namen ) - D.h. Sa und Si den Anspruch als geltend machen, wenn er besteht. 1

2 B) Unrichtigkeit des Grundbuchs = Auseinanderfallen vn frmeller und materieller Grundbuchlage I. Frmelle Grundbuchlage II. T als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen Materielle Grundbuchlage Erbengemeinschaft bestehend aus Sa, Si und T als wahre Eigentümerin? Dazu müsste Übereignung F an T gem. 873, 925 BGB unwirksam sein Vss: 1) Einigung in Frm der Auflassung 2) Einigsein 3) Eintragung ins Grundbuch 4) Berechtigung Hier Inzident: Prüfung der Eigentumsverhältnisse a) Ursprünglich Eigentümer E b) Eigentumsübergang kraft Universalsukzessin auf F gem. 1922, 1937 BGB i. V. m. Nr. 1 des Testaments Inzidentprüfung: Wirksamkeit und Inhalt des Testaments aa) Wirksame Errichtung des Testaments vn F und E als gemeinschaftliches Ehegattentestament 2265 BGB a. Besndere Vss i. Gemeinschaftlichkeit des Testaments e.a. bjektive Therie => einheitliche Urkunde a.a. Subjektive Therie => inhaltliche Abstimmung der Verfügungen ii. Ehegatten b. Allgemeine Vss i. Testierwille ii. Testierfähigkeit 2229 iii. Höchstpersönlichkeit 2064 f iv. Frm: 2231 Nr. 2, 2247 BGB Frmerleichterung 2267 BGB 2

3 bb) Auslegung des Testaments Auslegung nach 133 und 157 BGB => wirkliche Wille des Erblassers aus Sicht des Ehegatten( 157BGB) Auslegung der Verfügung in Nr. 1 des Testaments Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als alleinige Erben ein und sll nach dem Td des Überlebenden ein Dritter den Nachlass erhalten, s kann dies allerdings zweierlei bedeuten (sg. Berliner Testament): i. Erste Möglichkeit: Trennungsprinzip Vr-/Nacherbschaft Trennung in zwei Vermögensmassen Starke Stellung der Nacherben auf Grund der Verfügungsbeschränkungen der 2113 BGB ii. Zweite Möglichkeit: Einheitsprinzip Vll-/Schlusserben Vermögensmassen verschmelzen Starke Stellung des Vllereben iii. Hier: Frmulierung gesamtes Vermögen in Nr. 1 S. 2 Frmulierung: Ehegatte sll frei verfügen können, Nr. 3 Auslegungsregel des 2269 Abs. 1 BGB: im Zweifel Einheitslösung D.h. F ist als Vllerbin des E gewrden und damit zum Zeitpunkt der Übertragung verfügungsberechtigt gewesen. Klausel in Nr. 3 des Testaments: Wiederverheiratungsklausel i. Wirksamkeit der Klausel Nichtigkeit nach 138 BGB ivm Art. 6 GG? Unzulässiger Druck auf Überlebenden als Verstß gegen Eheschließungsfreiheit Art. 6 GG H.M. Wiederverheiratungsklausel wirksam 3

4 (1) Negative Eheschließungsfreiheit nicht als Zweck der Regel (2) Ziel: Nachlass des Erstverstrbenen sll an eigene Abkömmlinge übertragen werden und nicht an neuen Ehegatten ii. Auslegung der Klausel Grds: Vll-/Schlusserebe Wiederverheiratungsklausel will sicherstellen, dass mit der Wiederheirat des Überlebenden dessen Stellung als Alleinerbe endet und auch die gemeinsamen Abkömmlinge am Nachlass des Erstverstrbenen beteiligt werden. Slches Nacheinander vn Erbrechten ist aber nichts anderes als eine Vr- und Nacherbflge. Allerdings kmmt es zu dieser nur in dem Fall der Wiederheirat. (1) Erste Möglichkeit: Auflösend bedingte Vll- und aufschiebend bedingte Vrerbschaft Kmbinatin: aufschiebend bedingte Vrerbschaft & auflösend bedingte Vllerbschaft Bedingung: Wiederheirat Vllerbschaft fällt auflösend weg 158 Abs. 2 BGB Vrerbschaft tritt aufschiebend bedingt ein (für eine juristische Sekunde, dann Nacherbschaft), 158 Abs.1 BGB; Prblem: Keine Rückwirkung des Eintritts der aufschiebenden Bedingung D.h. Ehegatte ist bis zur Wiederheirat Vllerbe und verliert die Stellung nicht => Verfügungen des Ehegatten bis zur Wiederheirat sind wirksam (auch slche die Vermögen der Abkömmlinge schmälern) 4

5 e.a.: Verfügungsbeschränkungen des 2113 BGB gelten analg bei aufschiebend bedingter Vrerbschaft a.a.: Bis zum Eintritt der Bedingung ist der Erbe gerade Vllerbe. Vllerbe gerade nicht in seinen Verfügungsbefugnissen beschränkt. Hier im Fall: Verfügung F an T als Berechtigte (2) Zweite Möglichkeit: Auflösend bedingte Vrund aufschiebend bedingte Vllerbschaft Kmbinatin Auflösend bedingte Vrerbschaft & aufschiebend bedingte Vllerbschaft Bedingung: Nicht erneute Heirat (negativ frmuliert) Falls Länger lebender unverheiratet stirbt => Bedingungseintritt auflösende Bedingung ( 158 Abs. 2 BGB) tritt ein und die Vrerbenstellung entfällt aufschiebende Bedingung ( 158 Abs. 1 BGB): Ehegatte wird eine juristische Sekunde später Vllerbe. Verfügungen, die entgegen 2113 BGB vrgenmmen wurden und die daher unwirksam werden knnten, sind nun endgültig wirksam. (3) Zwischenergebnis Bei einer Gesamtschau war F als auflösend bedingte Vr- und aufschiebend bedingte Vllerbin. F war nach alledem zum Zeitpunkt der Verfügung über das Grundstück nur Vrerbin.. Sie traf aber grundsätzlich auch die Beschränkung nach 2113 BGB.. 5

6 Befreite Vrerbenstellung der F nach Nr. 1 S. 2 des Testaments nach 2136 BGB? Befreiung gesetzlich nur vn 2113 Abs. 1 möglich, nicht vn Abs. 2 BGB. c. Ergebnis: Verfügungsbeschränkung nach 2113 Abs. 2 BGB einschlägig Wiederheirat als Eintritt des Nacherbfalls Unwirksamkeit der Verfügung nach 873 BGB 5. Gutgläubiger Erwerb des Grundstücks durch T Freilich muss nch geprüft werden, b T nicht gutgläubig Eigentum vn F erwrben hat. a) Gutgläubiger Erwerb nach 892 BGB? Vss: Legitimatin durch Grundbuch hier (-) b) Gutgläubiger Erwerb nach 2113 Abs. 3, 2365, 2366 BGB Vss: (1) Erwerb durch Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft (2) Legitimatin durch Erbschein (abstrakte Wirkung!) (3) Keine psitive Unkenntnis (4) Dritter muss davn ausgehen, dass es sich um einen Nachlassgegenstand handelt (ungeschrieben) Hier: Vss liegen vr, gutgläubiger Erwerb (+) III. Ergebnis T hat damit das Eigentum am Grundstück erwrben. Das Grundbuch ist als nicht unrichtig. Anspruch auf Grundbuchberichtigung zugunsten der Erbengemeinschaft aus 894 BGB besteht damit nicht. 6

7 Teil 2: Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 2 BGB auf Rückübereignung des Grundstücks Anspruch der Miterbengemeinschaft gegen T auf Rückübereignung des Grundstückes aus 816 Abs. 1 S. 2 BGB? A) Gesetzliche Przessstandschaft Leistung an die Erbengemeinschaft nach 2039 BGB (s..) B) Vraussetzung des 816 Abs. 1 S. 2 BGB (1) Verfügung durch F Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung der Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Die Übereignung des Grundstücks durch F an T stellt eine slche Verfügung dar. (2) Nichtberechtigung der F F war nach 2113 Abs. 2 BGB zu dieser Verfügung auch nicht berechtigt (s..). (3) Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten Berechtigt war die zur Nacherbschaft berufene Erbengemeinschaft. Zusammensetzung der Miterbengemeinschaft: 1937 BGB i. V. m. Nr. 3 S. 2-3 des Testaments: Im Nacherbfall sll die gesetzliche Erbflge eintreten Auslegungsregel des 2066 BGB: Gesetzliche Erben sind bedacht nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile F nach 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB zu ½ T, Sa und Si nach 1924 Abs. 1, 4 BGB zu je 1/6 Erben sein. Ihnen gegenüber war die Verfügung der F an T wirksam: 2113 Abs. 3, 2365, 2366 BGB (s..) (4) Unentgeltlichkeit und unmittelbarer rechtlicher Vrteil Die Verfügung erflgte auch unentgeltlich und F erlangte hierdurch einen unmittelbaren rechtlichen Vrteil. Nur in diesem Fall ist ausnahmsweise der Dritte Schuldner eines Kndiktinsanspruchs. 7

8 (5) Ergebnis Sa und Si können vn T aus 816 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, dass sie das Grundstück auf die Erbengemeinschaft zurücküberträgt. 8

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