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1 Liebe/r Besucher/in, Liebe Kundin, Lieber Kunde von Longerlive Das folgende Muster und die Informationen zum Erstellen eines Testamentes steht Ihnen zum Bearbeiten und Verändern zur Verfügung. Bitte beachten Sie, das nur ein Notar oder Anwalt Sie eingehend und umfangreich beraten darf und kann. Vielen Dank für Ihr Verständnis Ihr Longerlive Team Ratgeber Testament 2010

2 Soll man überhaupt ein Testament machen? Eindeutig ja. Am besten ist es, Papier und Bleistift zur Hand zu nehmen und aufzuzeichnen, wer Erbe sein würde, wenn Ihnen heute etwas zustieße. Hat man kein Testament gemacht, gilt die gesetzliche Erbfolge. Grundsätzlich haben nur Blutsverwandte einen gesetzlichen Anspruch. Als Faustregeln gelten: Nachfahren erben vor Vorfahren Erben einer höheren Ordnung (enge Angehörige) schließen diejenigen einer niedrigeren Ordnung (entfernte Verwandte) aus. Nicht zur Verwandtschaft gehörend, genießt der Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge einen Sonderstatus. Neben dem so genannten Voraus (hierunter fallen sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts, wie z. B. die Wohnungseinrichtung und das gemeinsam genutzte Auto nicht aber Vermögenswerte wie Schmuck oder Münzsammlungen) stehen dem Ehepartner gesetzlich definierte Erbanteile des Nachlasses zu. Immer unter der Voraussetzung, dass weder Testament noch Erbvertrag vorliegt. Befriedigt Sie das Ergebnis? Oder haben Sie vielleicht ein Stiefkind, welches Sie nicht ohne Erbteil zurücklassen wollen? Möchten Sie einen Teil Ihres Besitzes einer wohltätigen Organisation vermachen? Vielleicht wollen Sie aber auch nur verhindern, dass Ihre Ehefrau nach Ihrem Tod die kostbare Briefmarkensammlung verkaufen muss, weil Ihr missratener Neffe ein Viertel erbberechtigt ist? In all diesen Fällen sollten, ja müssen Sie ein Testament errichten. Die Errichtung eines Testaments ist in jedem Fall auch dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll. Auch junge Ehepaare sollten schon bei der Eheschließung überlegen, wer Erbe sein soll, wenn einem der Ehepartner plötzlich etwas zustößt, denn oft verfügen junge Leute bei der Heirat bereits über gewisse Vermögenswerte, z. B. Pkw, Hausrat, Sparbuch usw. Soll der überlebende Ehepartner allein erben, dann müssen Sie grundsätzlich ein Testament machen, denn nur mit einem Testament können Sie verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge, die das nicht vorsieht, Anwendung findet. Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Es erben also grundsätzlich nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Pflichtteilsberechtigte gehen aber nicht ganz leer aus. Ein Pflichtteil kann nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden. 1. Wie macht man sein Testament? Ab wann kann ich mein Testament verfassen? Nach dem Gesetz ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ( 2229 BGB), kann also ein eigenes rechtsgültiges Testament errichten. Von 16 bis18 Jahren ist aber nur ein öffentliches Testament vor einem Notar möglich. Welche Form muss ein Testament haben?

3 Ein Testament kann vor einem Notar errichtet werden, daneben besteht die Möglichkeit des privatschriftlichen Testaments. Außerdem gibt es für Ausnahmesituationen das Nottestament. a) Das eigenhändige Testament Hier bestehen strenge Formerfordernisse, bei deren Nichtbeachtung das Testament ungültig ist. Das Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein ( 2247 BGB). Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden oder fehlt die Unterschrift oder ist es etwa auf Band gesprochen worden, so ist das Testament ungültig mit der Folge, dass nur die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen. Eine Überschrift wie Mein Testament oder Mein letzter Wille ist zwar nicht notwendig, aber sinnvoll. Es muss erkennbar sein, um was es sich bei dem Schriftstück handelt! Man sollte auch nicht vergessen, unbedingt mit dem ganzen Namen, also mit Vor und Zunamen zu unterschreiben, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Sie sollten auch die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist. Wie bewahre ich mein Testament auf? Aufbewahren können Sie Ihr Testament, wo Sie wollen. Sie können es z. B. einfach in den Schreibtisch legen und niemandem etwas davon sagen. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod beiseite gebracht wird, verloren geht oder vergessen wird. Das Testament kann auch in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden ( 2248 BGB). Das Gericht wird automatisch vom Tod des Erblassers benachrichtigt und eröffnet dann den Erben den Inhalt. In jedem Fall sollten Sie aber eine Person Ihres Vertrauens darüber informieren, dass Sie ein Testament gemacht haben und wo dieses zu finden ist. b) Das öffentliche Testament Wer sicher gehen will, bei Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament auch notarielles Testament genannt errichten ( 2232 BGB). Dies geschieht in der Weise, dass der Wille mündlich gegenüber einem Notar erklärt oder selbst schriftlich abgefasst und einem Notar übergeben wird. Notare sind verpflichtet, Sie bei der Abfassung Ihres letzten Willens zu beraten und bei der Formulierung zu helfen ( 17 BeurkG). Das notarielle Testament wird immer amtlich verwahrt und nach dem Tod des Erblassers eröffnet ( 34 Abs. 1 BeurkG). Man sollte sich von den Kosten nicht abschrecken lassen. Gut gemeinte, aber

4 unzweckmäßig oder unklar abgefasste Testamente führen oft zum Streit unter den Erben. Gerichtliche Auseinandersetzungen kosten dann ein Vielfaches. Außerdem kann ein notarielles Testament den Erbschein ersetzen, wenn ein Grundstück auf die Erben überschrieben werden soll. Sie sparen dadurch den Erben Kosten. Hier wird dann im Grundbuch die Erbfolge regelmäßig ohne Erbschein für den meist höhere Gebühren als für Errichtung und Verwahrung eines notariellen Testaments zu zahlen sind eingetragen ( 35 GBO). Auch sonst begnügt sich der Rechtsverkehr vielfach mit einem notariellen Testament und der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts hierüber, ohne einen Erbschein zu verlangen. c) Nottestament Ein Nottestament ( 2249 ff. BGB) kommt nur in Ausnahmesituationen in Betracht, wenn jemand z. B. nach einem Unfall nicht mehr in der Lage ist, sein Testament selbst zu schreiben. Es gibt das Bürgermeistertestament, das Dreizeugentestament und das Seetestament. Mit Ausnahme des Dreizeugentestaments ( 2250 BGB) spielen die Nottestamente in der Praxis eigentlich keine Rolle. Befindet sich im Krankenhaus ein Patient in akuter Lebensgefahr, kann er seinen letzten Willen vor drei Zeugen erklären. Diese müssen davon dann grundsätzlich eine Niederschrift anfertigen. Als Zeugen ausgeschlossen sind Erben, Ehegatten oder Verwandte des Erblassers. Nottestamente sind grundsätzlich nur drei Monate lang gültig, auch wenn der Erblasser dann noch lebt ( 2252 BGB). 2. Wie verändere oder widerrufe ich mein Testament? Immer wieder kommt es vor, dass man sein Testament verändern möchte, da vielleicht ein vorgesehener Erbe gestorben ist oder ein Kind geboren wurde. Oder weil man sich über eine Person geärgert hat. Sie können Ihr Testament im Allgemeinen jederzeit widerrufen ( 2253 BGB), also ändern oder ein neues errichten. b) Widerruf durch neues Testament Sie können auch einen ausdrücklichen Widerruf im Testament erklären ( 2254 BGB). Beispielsweise: Ich,...(Name), widerrufe hiermit alle meine bisherigen Testamente.... Das ist allerdings nicht immer nötig, da ein neues Testament ein älteres außer Kraft setzen kann BGB bestimmt. Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Auch die Form des neuen Testaments spielt keine Rolle: Ein notarielles Testament kann durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden und umgekehrt. c) Änderung des Testaments Kleinere Änderungen, wie z. B. Streichung eines Namens oder Vermögensgegenstandes, können Sie einfach im vorhandenen Text vornehmen. Sie

5 müssen dann aber immer eine erneute Unterschrift mit Orts- und Datumsangabe zu der Änderung hinzufügen, damit ersichtlich ist, dass Sie geändert haben. d) Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung Ein öffentliches Testament können Sie auch einfach dadurch widerrufen, dass Sie die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangen ( 2256 BGB). Hierzu ist allerdings persönliches Erscheinen erforderlich. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass das Testament nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden darf. 3. Der Inhalt des Testaments was kann man in einem Testament alles regeln? In einem Testament können Sie grundsätzlich völlig frei bestimmen, wer, was, unter welchen Umständen aus Ihrem Vermögen bekommen soll. Um Ihre Vermögensnachfolge nach Ihren Wünschen zu regeln, können Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Bestimmungen treffen. Es herrscht Testierfreiheit. Ein Testament darf aber die guten Sitten ( 138 Abs. 1 BGB) nicht verletzen. Aufgrund dieser Vorschrift waren sog. Mätressentestamente, wenn Sie also Ihrer Geliebten Ihr gesamtes Vermögen vermachen, früher unwirksam. Heute ist das grundsätzlich nur noch der Fall, wenn die Erbeinsetzung ausschließlich als Belohnung oder Anreiz für sexuelle Hingabe erfolgt. Auch Zuwendungen an Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstoßen grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten. In Ihrem Testament können Sie: abweichend von der gesetzlichen Erbfolge eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen; dabei können Sie auch eine wohltätige Organisation oder die Kirche zu Erben bestimmen. Verwandte oder den Ehegatten enterben. Daraus ergeben sich aber meist Pflichtteilsansprüche für diese gesetzlichen Erben. Den Pflichtteil können Sie nur unter eng begrenzten Voraussetzungen entziehen, z. B. wenn Sie von dem Betreffenden vorsätzlich körperlich misshandelt wurden. Ersatzerben bestimmen, beispielsweise für den Fall, dass der zum Erben Bestimmte vor Ihnen stirbt. Vor- und Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben Ihres Vermögens werden. einzelne Gegenstände vermachen (Vermächtnis). bei mehreren Erben bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll. Auflagen für die Erben anordnen. einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen in Ihrem Testament ausführt. Formulierungsbeispiel Ein relativ einfaches Testament könnte etwa wie folgt aussehen:

6 Testament 1 Erbeinsetzung 1.Zu meinen Erben setze ich A und B jeweils zur Hälfte des Nachlasses ein. 2. Ersatzerben sind jeweils deren gesetzliche Erben. 2 Vermächtnis 1. Meine Haushälterin XXX erhält ein lebenslanges ausschließliches und in der Ausübung unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Hochparterre des Hauses (Straße) in (Stadt).. welches sie zurzeit bereits bewohnt. Die Überlassung dieses Rechts an einen Dritten ist nicht gestattet. Dieses Recht ist nach meinem Tod durch Eintragung in das Grundbuch zu sichern. 2. Meinem Freund (Name).. vermache ich meine gesamte Münzsammlung. 3 Auflagen 1. Meine Erben verpflichte ich im Wege der Auflage, aus Mitteln des Nachlasses meine Grabstätte auf Dauer der vollen Ruhezeit zu schmücken und zu pflegen. 2. Der Stadt (Name) vermache ich ,00 mit der Auflage, sie für die städtische Kunstsammlung zu verwenden und diese Verwendung in angemessener Form nach außen sichtbar zu machen. 4 Wert Den Wert meines derzeitigen reinen Vermögens gebe ich mit... an. Ort, Datum Unterschrift

7 4. Ehegattentestament was ist ein gemeinschaftliches Testament? Ehegatten haben das Privileg, ein wirksames gemeinschaftliches Testament zu errichten ( 2265 BGB). Das Gleiche gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Unverheiratete oder verlobte Personen können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Ihnen bleibt aber die Möglichkeit, einen ebenso verbindlichen Erbvertrag abzuschließen. Im Fall der Scheidung und auch schon, wenn Scheidungsantrag gestellt ist, wird das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich unwirksam ( 2268 BGB). a) Wie errichte ich mit meinem Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament? Ehegatten haben die Wahl zwischen einem eigenhändigen oder einem notariellen gemeinschaftlichen Testament. Bei dem eigenhändigen Ehegattentestament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich schreibt und unterzeichnet und der andere Ehegatte es dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnet ( 2267 BGB). Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, an welchem Datum und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat. b) Widerruf und Anfechtung: Wie verbindlich ist das gemeinschaftliche Testament? Die Besonderheit eines gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es sog. wechselbezügliche Verfügungen ( 2270 BGB) enthält. Das sind Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehepartners nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Dazu gehören Erbeinsetzung, Vermächtnisse oder Auflagen. An solche wechselbezügliche Verfügungen sind beide Ehegatten nach Unterzeichnung des gemeinschaftlichen Testaments gebunden.. c) Berliner Testament Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ( 2269 BGB). Häufig wollen die Ehepartner, dass nach dem Tode des Erstversterbenden zunächst der überlebende Ehepartner alles erbt und erst nach seinem Tod die Kinder erben sollen. In diesem Fall errichten die Ehepartner ein Berliner Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners Erben sein sollen. Voll- und Schlusserben oder Vor- und Nacherben? Der überlebende Ehepartner wird beim Berliner Testament Vollerbe. Als solcher kann er über den Nachlass frei verfügen. Die Kinder sind nur Schlusserben, müssen sich also grundsätzlich mit dem zufrieden geben, was der überlebende Ehegatte ihnen hinterlässt. Die Schlusserben sind nur Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten und erhalten lediglich dessen Nachlass und damit vom Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten grundsätzlich nur, was sich noch im Nachlass des zuletzt Verstorbenen befindet.

8 Pflichtteilsklauseln Problematisch am Berliner Testament ist, dass die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche gegen den länger Lebenden geltend machen können. Erst erbt nämlich nur der Ehegatte. Das kann für diesen erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bedeuten. Es ist daher zweckmäßig, dass man sich von den Kindern den Verzicht einholt, auf den Pflichtteil hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Elternteils zu verzichten. Stößt ein solcher Verzicht bei den Kindern auf wenig Gegenliebe, sollte man unbedingt vorschreiben, dass dann, wenn ein Kind nach dem erstversterbenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche gegen den Willen des länger Lebenden geltend macht, dieses Kind auch hinsichtlich des Nachlasses des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt wird. Eine solche Klausel ist allgemein üblich und rechtswirksam. Wiederverheiratungsklausel Nicht selten haben Ehegatten die Sorge, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet und danach versuchen könnte, den Nachlass ganz oder teilweise seinen Kindern aus zweiter Ehe oder sogar dem zweiten Ehegatten zukommen zu lassen. In einem gemeinschaftlichen Testament verbinden Ehegatten ihre gegenseitige Einsetzung zu Vollerben daher häufig mit der Klausel, dass der Überlebende im Fall seiner Wiederheirat den Nachlass des Erstverstorbenen ganz oder teilweise an Schlusserben herausgeben muss. Dadurch soll das Erbe gemeinsamer ehelicher Kinder geschützt und der neue Ehegatte von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Möglich ist auch, den Überlebenden dahingehend zu beschränken, dass er bei Wiederheirat lediglich Vorerbe wird. Solche Klauseln sind nach der Rechtsprechung zulässig. WICHTIGER HINWEIS Diese Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt. Wie für alle rechtlichen Abhandlungen gilt jedoch, dass Gerichte im Einzelfall aufgrund weiterer Umstände anders urteilen und dass deshalb die Verfasser keine Haftung übernehmen können.

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