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2 Wegweiser Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Es ist nie zu früh für ein Testament 7 2 Die gesetzliche Erbfolge 9 3 Verschiedene Formen letztwilliger Verfügungen 33 4 Testier- und Erbfähigkeit 37 5 Form und Inhalt des Testaments 43 6 Das Ehegattentestament ein Privileg 55 7 Was Sie in einem Testament sonst noch alles regeln können 69 8 Testamentsgestaltung bei mehreren Erben 87 9 Das Vermächtnis Testamentsaufbewahrung und -änderung Die Erbengemeinschaft Gesetzliche Auslegungsregeln Vorsicht: Der Fiskus erbt mit Formulierungsvorschläge für Testamente Hilfreiche Adressen Abkürzungen und Stichwortverzeichnis 135

3 Kapitel 6 Das Ehegattentestament ein Privileg 6 Das Ehegattentestament ein Privileg Zwei Testamente eine Urkunde 56 Darauf müssen Sie besonders achten 56 Der Klassiker das Berliner Testament 62 Vorerbschaft und Nacherbschaft als Alternative zum Berliner Testament 64 Was Ehegatten sonst noch regeln können 65 Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB 68

4 Darauf müssen Sie besonders achten Das Ehegattentestament ein Privileg Zwei Testamente eine Urkunde Gegenseitige Erbeinsetzung in einem Testament nur Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten Nachdem Sie sich anhand des vorangegangenen Kapitels informiert haben, was die gesetzliche Erbfolge konkret für Sie bedeutet, werden Sie wahrscheinlich zu dem Ergebnis kommen, dass auch in Ihrem Fall eine testamentarische Nachlassregelung sinnvoll ist. Das ist sie nämlich in den meisten Fällen, zumal Sie als Ehepaar gesetzlich durch das sogenannte Ehegattentestament, auch gemeinsames Testament genannt, privilegiert sind. Diese besondere Form des Testierens ist nicht ohne Grund nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Das Besondere daran ist, dass Sie mit dieser Testamentsform in der Regel nicht nur zwei Einzeltestamente in einer Urkunde miteinander verknüpfen, sondern sich durch die gegenseitige Erbeinsetzung sehr weit binden. Außerdem regeln Sie mit dem gemeinsamen Testament zwei Todesfälle gleichzeitig. Wichtig: Deshalb gibt es beim Ehegattentestament ein paar formale und inhaltliche Besonderheiten zu beachten, die Sie unbedingt kennen sollten. So errichten Ehegatten ihr gemeinsames Testament zwar in der gleichen Form, wie es bei eigenhändigen Testamenten erforderlich ist. Aber als Besonderheit dürfen die Ehegatten auch auf nur einer Urkunde testieren. Das sieht in der Praxis so aus: Ein Ehegatte errichtet ein Testament entsprechend dem eigenhändigen Testament. Der andere Ehegatte vermerkt handschriftlich mit Datum, Ort und Unterschrift, dass dieses Testament auch sein letzter Wille ist. Muster für die Unterschrift des Beitretenden beim gemeinschaftlichen Testament: Unser letzter Wille Wir, Marlene Reich, geboren am, und Martin Reich, geboren am, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Das ist auch mein Wille. Marlene Reich Martin Reich Nichtehegatten wie zum Beispiel nichteheliche Lebenspartner müssen dagegen zwei eigenständige und jeweils vollständige Testamente schreiben. Darauf müssen Sie besonders achten Zeitpunkt der Errichtung An dem Tag, an dem das Ehegattentestament geschrieben und unterschrieben wird, muss die Ehe rechtsgültig bestehen. Es reicht nicht aus, wenn beide Erblasser miteinander verlobt sind. Selbst ein gemeinschaftliches Testament zwischen Verlobten ist unwirksam. Auch durch eine spätere Heirat wird das Ehegattentestament nicht wirksam! In einem solchen Fall hilft nur, ein neues Testament zu errichten. 56

5 Das Ehegattentestament ein Privileg Darauf müssen Sie besonders achten Zeitpunkt des Erbfalls Die Ehe muss bis zum Zeitpunkt des Erbfalls fortbestehen. Wurde die Ehe bereits geschieden oder hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, ist das Testament in der Regel vollständig unwirksam. Es ist also nicht nur die Einsetzung des ehemaligen Ehegatten als Erben unwirksam, sondern zum Beispiel auch die Erbeinsetzung der Kinder. Ausnahmsweise bleiben einzelne Verfügungen wirksam, wenn anzunehmen ist, dass diese auch bei Kenntnis von der späteren Scheidung getroffen worden wären. Ob dem so ist, entscheidet sich nach dem Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung. Der Wille sollte also auf dem Testament festgehalten werden. Spätere Äußerungen des Erblassers alleine reichen dafür nicht aus. Sie können aber ein Zeichen für den Aufrechterhaltungswillen sein. Praxis-Tipp: Wollen Sie ein Ehegattentestament errichten, das auch nach einer Scheidung gelten soll, schreiben Sie dies ausdrücklich in das Testament hinein. Im Zweifel ist es an dem überlebenden Ehegatten zu beweisen, dass der Wille zur Aufrechterhaltung bestand. Wenn die wechselbezüglichen Verfügungen mit der Scheidung bzw. deren Antrag unwirksam werden sollen, sollten Sie dies ausdrücklich regeln. Zweckmäßig ist es hier, dass es ausreicht, wenn einer der beiden Ehegatten die Scheidung beantragt. Muster für eine Anordnung der Unwirksamkeit bei Scheidung Unser letzter Wille Wir, Marlene Reich, geboren am, und Martin Reich, geboren am, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Für den Fall, dass unsere Ehe vor dem Tod eines von uns beiden aufgelöst wird, sollen die in diesem Testament getroffenen Verfügungen insgesamt unwirksam sein. Der Eheauflösung steht die Klage auf Aufhebung der Ehe sowie der Scheidungsantrag gleich. Dabei ist es gleichgültig, wer von uns beiden die Klage erhoben bzw. die Scheidung beantragt hat. Marlene Reich Martin Reich Ihre persönliche Musterformulierung 57

6 Darauf müssen Sie besonders achten Das Ehegattentestament ein Privileg Muster für eine Anordnung des Fortbestands der Verfügungen trotz Scheidung Unser letzter Wille Wir, Marlene Reich, geboren am, und Martin Reich, geboren am, setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Diese Verfügungen, ausdrücklich auch die wechselbezüglichen Verfügungen, gelten auch im Fall unserer Scheidung bzw. wenn einer von uns die Scheidung beantragt und der andere der Scheidung zugestimmt hat. Das ist auch mein Wille. Marlene Reich Martin Reich Ihre persönliche Musterformulierung Wiederheirat Auch wenn die Ehegatten rechtsgültig geschieden wurden und sie wieder geheiratet haben, bleibt das Ehegattentestament im Zweifel unwirksam. Die Bindungswirkung Sinn und Zweck des Ehegattentestaments ist es, dass bestimmte testamentarische Verfügungen abhängig von den Verfügungen des anderen Ehegatten sein sollen. Das Gesetz spricht von wechselbezüglichen Verfügungen. Ob es sich wirklich um wechselbezügliche Verfügungen handelt, hängt davon ab, dass diese nur in Hinblick auf eine Verfügung des anderen Ehegatten vorgenommen wurden. Ob also diese Verfügung mit der Verfügung des anderen Ehegatten stehen und fallen soll, ist entscheidend. Der Wortlaut bzw. die Auslegung des Testaments muss ergeben, dass die Verfügung des einen Partners nur gilt, wenn auch die Verfügung des anderen gilt. Damit soll verhindert werden, dass nicht einer der Ehepartner seine Verfügung aufhebt und die andere bestehen bleibt. 58

7 Das Ehegattentestament ein Privileg Darauf müssen Sie besonders achten Praxis-Tipp: Am besten ist es, will man die Wechselbezüglichkeit sicherstellen, dies ausdrücklich zur jeweiligen Verfügung zu ergänzen. In einem Ehegattentestament sind neben wechselbezüglichen Verfügungen auch andere Verfügungen zulässig. Wechselbezügliche Verfügungen können nur sein Erbeneinsetzung Vermächtnis Auflage Muster zur ausdrücklichen Anordnung der Wechselbezüglichkeit einzelner Verfügungen Unser letzter Wille Wir, Marlene Reich, geboren am, und Martin Reich, geboren am, setzen Alle vorstehenden Verfügungen sind wechselbezüglich. Die Unwirksamkeit der Verfügungen eines von uns beiden hat die Unwirksamkeit der Verfügungen des anderen von uns beiden zur Folge.. Das ist auch mein Wille. Marlene Reich Martin Reich Ihre persönliche Musterformulierung 59

8 Kapitel 16 Abkürzungen und Stichwortverzeichnis 16 Abkürzungen BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt DVEV e. V. Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. ErbStG Erbschaftsteuergesetz ErbStRG Erbschaftsteuerreformgesetz InsO Insolvenzordnung KG Kommanditgesellschaft KostO Kostenordnung OHG Offene Handelsgesellschaft Stichwortverzeichnis Abänderungsklausel 60, 61 Abkömmlinge 10, 72 Anforderungen formale 44 Annahme der Erbschaft 10 Anrechnung 21 Aufbewahrung 106 Aufgebotsverfahren 113 Auflage 75 Auseinandersetzung 10, 113 Ausgleich der Zahlung 112 Auskunftsanspruch 10 Auslegungen 118 Auslegungsregeln 118 Ausstattung 21 Bedingung 74 aufschiebende 74 Behindertentestament 10, 72 Behinderung 71 Berliner Testament 10, 62, 63, 80, 88, 89, 90, 99 Betreute 38 Bilder 24 Bindungswirkung 58, 60 Bruchteil 88 Bücher 24 Bundesnotarkammer 106 Bürgermeistertestament 34 Datum 45 Dreißigster 25, 98 Ehegatten 27 Ehegattentestament 56, 62, 64 Eigenhändig 44 Eigentümergemeinschaft 112 Einheitslösung 62 Einrichtungsgegenstände 24 Enterbung 11, 71, 72 Entwurf 44 Erbe 11 Erbeinsetzung 11 Erben dritter Ordnung 15 erster Ordnung 13 gesetzliche 11, 118 vierter Ordnung 15 zweiter Ordnung 14 Erbengemeinschaft 76, 112, 113 Erbenhaftung 11 Erbfähig 39 Erbfall 11 Erbfolge 11 Erblasser 11 Erbquote 15, 88, 89 Erbquoten 112 Erbrechtsreform 27 Erbschaft 70 Erbschaften 124 Erbschaftsbesitzer 11 Erbschaftsteuer 65, 79, 124, 126 Erbschaftsteuerrecht 124 Erbschein 11 Erbteil 11 Erbvertrag 35 Ersatzerben 11, 79 Familienauto 24 Form des Widerrufs 107 Freibeträge 124 Gesamtschuldner 112 Gesellschaftsvertrag 46 Gesundheitszustand 38 Grad der Verwandtschaft 15, 16 Grundstück 27 Gütergemeinschaft 26 Güterstand 23, 26 Gütertrennung

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