Kluge Gestaltungen für Ehegatten gegenseitige Absicherung, gerechte Verteilung an die Kinder und Steuerersparnis: Die Quadratur des Kreises?

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1 Kluge Gestaltungen für Ehegatten gegenseitige Absicherung, gerechte Verteilung an die Kinder und Steuerersparnis: Die Quadratur des Kreises? Kurzfassung des Vortrags vom 14. und für die 3. Münchner Erbrechtstage von Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Michael Groll, München I. Grundlegendes Nach einer EMNID-Umfrage, die das Deutsche Forum für Erbrecht in Auftrag gegeben hat, errichten nur 29 % der Deutschen eine letztwillige Verfügung, und das, obwohl ein erhebliches Vermögen angesammelt wurde. Der durchschnittliche Wert der Nachlässe liegt heute schon bei über ,00 EUR. Ideale Vermögensnachfolge ohne letztwillige Verfügung ist purer Zufall! Die Ziele vernünftiger Gestaltung sind: gerechte Verteilung, juristische Unangreifbarkeit der Verfügung, Vermögensschutz, Steuerersparnis, Friedensstiftung. Alles dies erreicht man nur mit Hilfe qualifizierter Beratung, seinen Blinddarm holt man sich auch nicht selber heraus. Das Recht der Vermögensnachfolge ist kompliziert und tückisch. Das gilt für beide Phasen, nämlich die vorweggenommene Erbfolge und den Vermögensübergang von Todes wegen. Die Tellerminen sind nicht nur juristischer, sondern auch steuerlicher Natur. II. Vorweggenomme Erbfolge 1. Vorteile: Geben mit warmer Hand, höherer Kapitalbedarf bei den Kindern als in deren Alter, Entschärfung des Pflichtteilsproblems (zur Bemessungsgrundlage von Pflichtteilsansprüchen zählt im Grundsatz das nicht, was mehr als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers von ihm verschenkt worden ist), Wertsteigerungen bleiben beim Empfänger, Steuerersparnis (alle 10 Jahre können die Freibeträge bei der Schenkungund Erbschaftsteuer neu in Anspruch genommen werden). 2. Nachteile So mancher übersieht, was er selber später noch benötigt (z. B. hohe Pflegeheimkosten), Gefahr der Demotivierung von Kindern, Vorverlagerung der

2 2 Verteilungsproblematik (manchmal werden unnötig früh Diskussionen über die Verteilung des elterlichen Vermögens ausgelöst). III. Hinweise auf einige steuerliche Aspekte 1. Bei jeder Vermögensnachfolge muß die steuerliche Warnleuchte eingeschaltet werden! Überall lauern steuerliche Gefahren, umgekehrt gibt es aber auch Gestaltungen die Steuern sparen helfen. Beispiele: 1. Ein Ehegatte überträgt auf den anderen das selbst genutzte Familienwohnheim (geschieht vollkommen steuerneutral, es werden nicht einmal die Freibeträge berührt). 2. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bietet die Möglichkeit, im Erbfall einen fiktiven Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen, dieser kann vom Nachlaß abgezogen werden und unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Gütertrennung ist also insoweit nachteilig. 2. Mittelbare Grundstücksschenkung: Bei Schenkung von Geld zum Erwerb einer Immobilie sollte feststehen, um welche Immobilie es sich konkret handelt. Dann wird für die Besteuerung nicht der Verkehrswert, sondern nur der Steuerwert zugrunde gelegt, der in der Regel spürbar niedriger ist. 3. Vorsicht beim Berliner Testament! Hier versteuert zunächst der überlebende Ehegatte, anschließend versteuern noch einmal die Schlußerben. 4. Erbschaftsteuer kann gespart werden beim Nießbrauchsvermächtnis. Beispiel: Der Vater vererbt seine Immobilie den Söhnen, sichert aber den Lebensabend seiner Ehefrau durch ein Nießbrauchsvermächtnis zu ihren Gunsten ab. Dies rechnet sich in der Regel sowohl für die Söhne als auch für die Ehefrau nicht ungünstig. 5. Steuersparmodell des gewerblich geprägten Familienpools: Vorzugsweise Gründung einer GmbH & Co. KG, in die Immobilien eingebracht werden, anschließend Übertragung der KG-Anteile auf die Kinder. Dies ist steuerlich erheblich günstiger als die direkte Übertragung von Immobilien ohne den Umweg über Gesellschaftsanteile.

3 3 IV. Vermögensnachfolge von Todes wegen 1. Testierfähigkeit (in Zweifelsfällen rechtzeitig ärztliches Attest einholen) 2. Formen letztwilliger Verfügungen Privatschriftliches Testament, notarielles Testament, Erbvertrag. Letzterer bindet, daher tendenziell Hände weg vom Erbvertrag! 3. Erbengemeinschaft vermeiden! Erbengemeinschaften bilden häufig ein erhebliches Konfliktpotential. Jeder kann mitstimmen, daher auch schikanieren und blockieren, niemand kann Anteile an einzelnen Gegenständen veräußern, jeder Miterbe kann die Erbengemeinschaft auch gegen den Willen der übrigen sprengen. Ausweichgestaltungen: Teilungsanordnung, Vermächtnis, Vorausvermächtnis, Nießbrauchsvermächtnis. 4. Vor- und Nacherbschaft Dies ist ein Gestaltungsmittel mit Vor- und Nachteilen. Die Vor- und Nacherbschaft ermöglicht es, unliebsame Personen aus dem Erbe herauszuhalten. So könnte ein Ehemann festlegen, daß seine Ehefrau Vorerbin ist, Nacherbe sein Sohn. Wenn der Nacherbfall auch bei der Wiederverheiratung der Ehefrau eintritt, wird vermieden, daß das vom Ehemann I stammende Vermögen beim Ehemann II landet. Ein Vorerbe unterliegt aber erheblichen Verfügungsbeschränkungen: Er darf Immobilien nicht veräußern, auch nicht belasten, zudem darf er nichts Nennenswertes aus dem Nachlaß verschenken und unterliegt auch noch Kontroll- und Auskunftsrechten der Nacherben. Denkbar ist auch die Einsetzung als sog. befreiter Vorerbe. Ein solcher darf Immobilien veräußern und belasten, aber es bleibt beim Schenkungsverbot.

4 4 5. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament Es ist segensreich und fatal. Segensreich insoweit, als die Eheleute gemeinsam bestimmen können, wer wen beerbt und wer nach dem Tod beider alles bekommt. Fatal ist es insofern, als der überlebende Ehegatte an die gemeinsam getroffene Schlußerbenregelung gebunden ist. Ausnahme: Man räumt sich gegenseitig die Befugnis ein, die Schlußerbenregelung doch noch zu ändern. Dann entfällt aber wieder die segensreiche Funktion. 6. Ersatzerbschaft Nicht selten ist der Wunscherbe bereits vor dem Erblasser verstorben. Deshalb immer auch vorsorglich Ersatzerben einsetzen! 7. Testamentsvollstreckung Die Abwicklung eines Nachlasses ist häufig kompliziert und aufwendig. In vielen Fällen empfiehlt sich die Einsetzung eines qualifizierten Testamentsvollstreckers. Der Nachlaß wird dann ordnungsgemäß, objektiv und friedensstiftend abgewickelt, die Erben sind entlastet, was insbesondere dann als wohltuend empfunden wird, wenn sie weit entfernt wohnen. In vielen Fällen empfiehlt sich auch eine Dauer- oder Verwaltungstestamentsvollstreckung, insbesondere dann, wenn z. B. die Kinder noch zu klein sind oder desinteressiert oder auch unfähig, das Vermögen zu verwalten. Gleiches gilt, wenn sie zerstritten sind. 8. Pflichtteil Das Pflichtteilsproblem sollte man möglichst schon lebzeitig in den Griff bekommen, denn die Erfüllung des Pflichtteils führt häufig zur Zerschlagung des Vermögens, insbesondere von Immobilien oder Unternehmen, wenn keine ausreichenden liquiden Mittel vorhanden sind. Zu denken ist an einen lebzeitigen Pflichtteilsverzichtsvertrag (notarielle Form!), aber auch die Konstruktionen einer Vor- und Nacherbschaft oder eines Nießbrauchsvermächtnisses sind manchmal hilfreich. Derjenige, der entgegen dem Wunsch des Erblassers den Pflichtteil geltend macht, könnte auch testamentarisch damit bestraft werden, daß er (in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament) für den Schlußerbfall auf den Pflichtteil gesetzt wird.

5 5 9. Vorsorgevollmacht, Patientenbrief, Betreuungsverfügung Die genannten Urkunden gehören zur Vorsorge und sollten mit dem Berater besprochen werden.

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