Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung

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1 Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die Liquidität des Unternehmens. Pflichtteilsansprüche gefährden die Liquidität eines Unternehmens, da sie sofort fällig und in bar zu begleichen ist (vgl BGB). Hinzu kommt noch, dass der Verkehrswert und nicht der Buchwert Berechnungsgrundlage ist. Zwar haben die Erben nach 2331 a BGB ein Recht auf Stundung, die Voraussetzungen dieser Vorschrift liege aber oft nicht vor bzw. können nur unter erheblichen Aufwand dargetan werden. Es empfiehlt sich daher die bestehenden Möglichkeiten zur Pflichtteilsreduzierung oder -vermeidung zu nutzen. Hierfür gibt es eine Reihe von Ansätzen: Pflichtteils-/Erbverzicht Die sicherste Lösung ist die notariell zu beurkundende Erklärung eines Pflichtteilsverzichts (vgl Abs. 2 BGB). In der Regel ist der Pflichtteilsverzicht dem (weitergehenden) Erbverzicht vorzuziehen, weil sich durch einen Erbverzichtsvertrag die Pflichtteilsansprüche der anderen Pflichtteilsberechtigten erhöhen (vgl Satz 2 BGB). Diese Wirkung tritt bei einem bloßen Pflichtteilsverzicht nicht ein. Selbstverständlich kann der Erblasser dann zusätzlich durch Testament seinen Ehegatten und seine Kinder (vollständig) enterben. In der Praxis treten jedoch auch Fälle auf, bei denen ein Erbverzichtsvertrag vorteilhaft ist (z.b. bei bevorstehender Scheidung). Dies sollte immer in jedem Einzelfall geprüft werden. Will der Erbe (z.b. Kind) nicht auf sein gesamten Pflichtteil verzichten, so kann vereinbart werden, dass das betriebliche Vermögen aus der Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch herausgenommen wird oder mit dem Buchwert der Steuerbilanz bewertet wird. In der Regel wird der Abkömmling (z.b. Kind) aber nur dann einen Pflichtteilsverzicht zustimmen, wenn er eine Abfindung erhält, weshalb eine solche Regelung in der Praxis oftmals scheitert.

2 Praxistipp: Kann ein Pflichtteilsverzicht nicht erreicht werden, sollte zumindest bei Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten die Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet werden (vgl Abs. 1 BGB). Vorsicht: Eine solche Anordnung muss spätestens zum Zeitpunkt der Zuwendung erfolgen. Wechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft Sollen die Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen des Erblassers reduziert werden, so bietet es sich weiter an, von dem Güterstand der Gütertrennung zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln. Je nach Anzahl der Kinder kann dies zu einer erheblichen Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten führen. Bei Gütertrennung erben nämlich nach 1931 Abs. 4 BGB der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, wenn neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen sind. Bei mehreren Kindern ist nach 1931 Abs. 1 BGB der Ehegatte zu einem Viertel erbberechtigt. Bei Zugewinngemeinschaft ist der Ehegatte neben Abkömmlingen des Erblassers zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen. Dieser Anspruch erhöht sich gemäß 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Da der Pflichtteil gemäß 2303 BGB der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils entspricht, führt der Wechsel von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft immer dann zu einer höheren Erbquote der Ehefrau und damit zu geringen Pflichtteilsquoten der Kinder, wenn mehr als ein Kind vorhanden ist. Diese Lösung hat im übrigen auch Erbschaftsteuerrechtlich Vorteile (vgl. 5 ErbStG). Praxistipp: Bei Beendigung der Ehe durch Scheidung droht bei dieser Lösung eine ungewollte Besserstellung der Ehefrau. Daher sollte zwischen den Eheleuten vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich nur für den Fall geschuldet ist, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten endet. Gesellschaftsvertragliche Gestaltungen

3 Gemäß 2311 Abs. 1 BGB ist bei der Berechnung des Pflichtteils auf den Verkehrswert des Nachlasses abzustellen. Dies gilt auch bei der Vererbung unternehmerischen Vermögens. Der Wert des Betriebsvermögen ist grundsätzlich zu schätzen. Dies führt oftmals zu erheblichen Unsicherheiten und damit Konfliktpotential. Daher wird vielfach durch sog. Buchwertklauseln in Gesellschaftsverträgen versucht, den Pflichtteilsberechtigten auf den Buchwert zu verweisen. Welchen Einfluss gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln (z.b. Buchwertklausel) auf die Bewertung eines Gesellschaftsanteils haben, ist ungeklärt. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs gemäß 1376 BGB hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass eine Buchwertklausel zu einem Bewertungsabschlag führen kann. Im Pflichtteilsrecht ist nach vorherrschender Auffassung jedenfalls ein Abschlag auf die Bewertung von Personengesellschaftsanteilen dann zulässig, wenn die Verwertbarkeit der Beteiligung infolge der Abfindungsklausel beeinträchtigt ist. Praxistipp: Buchwertklauseln sind sinnvoll, wenn die Voraussetzungen für ihre Berücksichtigung vorliegen. Allerdings sollten Sie sich nicht auf die Buchwertklausel verlassen, sondern zusätzlich Vorkehrungen treffen. Ausnutzung abweichender Pflichtteilsregelungen im Ausland Viele andere Staaten kennen kein Pflichtteilrecht (z.b. Südafrika und England). Dies können Sie sich zu nutze machen, indem Sie abweichende Pflichtteilsregelungen für im Ausland belegenes Vermögen treffen. Zwar findet nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB für das gesamte Vermögen deutscher Staatsangehöriger deutsches Erbrecht Anwendung. Auf einzelne Vermögensbestandteile ist aber ausnahmsweise ausländisches Erbrecht anzuwenden, wenn nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB für solche Nachlassgegenstände besondere Vorschriften" des ausländischen Rechts gelten. So findet etwa nach südafrikanischem Recht für die Vererbung von unbeweglichem Vermögen (z.b. Grundstücke) das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem das Grundstück belegen ist ( lex rei sitae"). Der südafrikanische Immobiliebesitz eines Deutschen wird also nach südafrikanischem Recht vererbt. Da dieses Recht keinen

4 Pflichtteil kennt, erstreckt sich der Pflichtteil der Abkömmlinge eines deutschen Erblassers nicht auf dessen in Südafrika belegenen Immobilienbesitz. Die Verlagerung von Vermögensgegenständen ins Ausland zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen kann unter Umständen rechtsmissbräuchlich" sein, so dass das ausländische Vermögen gleichwohl bei der Berechnung des inländischer Pflichtteile berücksichtigt wird. Praxistipp: Klären sie die Frage, ob die Gefahr einer Qualifizierung als rechtsmissbräuchlich besteht mit einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Ein Gang zum Rechtsanwalt empfiehlt sich im Hinblick auf die Gefahr einer Doppelzahlung von Erbschaftsteuer ohnehin, da mit den meisten Staaten keine Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer besteht. Vorweggenommene Erbfolge Der effektivste Weg zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen ist die vorweggenommene Erbfolge, z.b. durch lebzeitige Verschenkung von Anteilen an einer Gesellschaft. Nach 2325 BGB stehen dem Pflichtteilsberechtigten allerdings sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und den vorangegangenen Schenkungen nicht mehr als zehn Jahre liegen. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt dabei erst zu laufen, wenn beim Schenker ein fühlbares Opfer" eingetreten ist und die Zuwendung wirtschaftlich aus dem Vermögen des Erblassers ausgegliedert ist. Dies ist z.b. bei einer Schenkung unter Nießbrauchvorbehalt, die gemäß 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB noch nicht vollzogen ist. Bei Schenkungen an Ehepartner beginnt die Zehn-Jahres-Frist grundsätzlich erst mit Auflösung der Ehe (vgl Abs. 3 Halbsatz 2 BGB). Praxistipp: Um Überraschungen zu vermeiden sollte immer vor der Schenkung geklärt werden, wann die Zehn-Jahres-Frist beginnt. Da Unternehmensnachfolgeplanung Spezialkenntnisse im Erbrecht, Erschaftsteuerrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht voraussetzt, sollten Sie sich in jedem Fall von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

5 Kontakt: Wiens Frank & Partner - Rechtsanwälte Büro Berlin Lietzenburger Straße 99, D Berlin Tel +49 (0) Fax +49 (0) berlin@wf-kanzlei.de Büro Köln Im Mediapark 8 (Kölnturm), D Köln Tel +49 (0) Fax +49 (0) koeln@wf-kanzlei.de Büro Teneriffa C/Costa Y Grijalba 18, E Santa Cruz De Tenerife (Islas Canarias) Tel teneriffa@wf-kanzlei.de

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